Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung und Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte und Struktur der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes.
- Die Abschlussprüfung, die die berufliche Handlungsfähigkeit feststellt.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik.
- Ausbildende, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung im vierten Ausbildungshalbjahr und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung umfasst fünf Prüfungsbereiche, wobei der Bereich „Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts“ mit 50 Prozent am stärksten gewichtet ist.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist und bestimmte Mindestanforderungen in einzelnen Prüfungsbereichen erfüllt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für VeranstaltungstechnikStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie2.Bereitstellen der Veranstaltungstechnik.
§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung
§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,2.Planen der Veranstaltungstechnik,3.Planen der Veranstaltungsdurchführung,4.Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts
§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik
§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung
§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik
§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: technischen Projekts mit ][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit50 Prozent,
- ][Text: 15 Prozent,]-->Planen der Veranstaltungstechnik mit15 Prozent,
- ][Text: führung mit ][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Planen der Veranstaltungsdurchführung mit15 Prozent,
- ][Text: für Veranstaltungstechnik mit ][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschrift
§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom
- Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2016,1311 - 1317; bezüglich der Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)1.1Bereitstellen und Transportierena)Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählenc)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellend)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützene)Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen61.2Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontierena)Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzenb)Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheitc)Verankerungen und Befestigungen vorbereitend)Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählene)Längen messen und anzeichnenf)Bauteile anpassen und verbindeng)Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeugeh)Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sicherni)Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbautenj)ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeugek)Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützenl)Anlagen und Aufbauten demontierenm)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren161.3Lagern, Prüfen und Instandhaltena)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfenb)Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellenc)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel wartend)Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilene)Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Prüfprotokolle erstelleng)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten82Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)2.1Planen der Energieversorgunga)Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermittelnb)Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählenc)Spannungsfall ermitteln und beurteilend)elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählene)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffenf)Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstelleng)Anschlussbestimmungen einhalten72.2Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagena)Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilenb)Geräte und Anlagenteile anschließenc)elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichtend)Potentialausgleich ausführene)Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren112.3Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagena)Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilenc)geeignete Prüf- und Messgeräte auswählend)Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführene)Spannung messen und Drehfeld prüfenf)Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfeng)Isolationswiderstand messen und beurteilenh)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfeni)Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenj)Prüfungen und Messungen dokumentieren82.4Betreiben elektrischer Anlagena)elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmenb)festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten43Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testenb)Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurierenc)Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messend)Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachtene)Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testenf)Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserverg)Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten164Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)4.1Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzeptea)Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgabenb)technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickelnc)Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen 7d)veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten4.2Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortesa)Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfenb)technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellenc)technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmend)Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten94.3Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufea)Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmenb)technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmenc)Havariekonzepte planen und abstimmen64.4Planen von Anlagen und Aufbautena)Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionierenb)tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegenc)Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegend)medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planene)Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionierenf)Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planeng)Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planenh)maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planeni)technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen125Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachtenb)Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführenc)Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführend)Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichtene)dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzenf)Szenen und Umbauten probeng)Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisenh)technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen146Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzenb)Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmenc)Veranstaltungen und Vorführungen durchführend)technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzene)Veranstaltungsablauf dokumentieren147Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)7.1Planen der Projektea)Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswertenb)Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigenc)bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachtend)Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen7.2Koordinieren der Projektabläufea)Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmenb)Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisierenc)Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachend)Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln127.3Umsetzen der Projektabläufea)Projektablaufpläne umsetzenb)Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigierenc)bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmend)Benutzer einweisene)Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisenf)Ein- und Unterweisungen dokumentieren7.4Abschließen und Bewerten der Projektdurchführunga)Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentierenb)Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewertenc)Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren während der gesamten Ausbildung4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren5Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bautenb)Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmittelnc)technische Normen und Regelwerke beachtend)Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifene)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeitenf)an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brändeg)persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzenh)Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten6Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentierenb)deutsche und englische Fachbegriffe anwenden2c)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigend)Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendene)im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswertenf)Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch4