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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
VfAusbVVfAusbV2016-06-03BGBl I2016, 1307VeranstaltungsfachkräfteausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für VeranstaltungstechnikStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2022 I 923SonstErsetzt V 806-21-1-297 v. 18.7.2002 I 2699 (VeranstTechAusbV 2002)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2016 +++) VfAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: VfAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschrift§ 21Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik VfAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung VfAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf der Fachkraft für Veranstaltungstechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. VfAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. VfAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. VfAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten,2.Bereitstellen der Energieversorgung,3.Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen,4.Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe,5.Einrichten von Szenerien,6.Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen sowie7.Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen sowie6.Kommunikation und Kooperation. VfAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. VfAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. VfAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung VfAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. VfAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. VfAusbV§ 9PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung sowie2.Bereitstellen der Veranstaltungstechnik. VfAusbV§ 10Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung(1) Im Prüfungsbereich Auswählen der Veranstaltungstechnik und Sicherstellen der Stromversorgung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu planen und entsprechende Unterlagen zu erstellen,2.aus vorgegebenen Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen und Materialien auszuwählen und die Auswahl zu begründen,3.Stromverteilungen und die Vernetzung von elektrischen Betriebsmitteln zu planen sowie4.Prüfschritte bezüglich der elektrischen Sicherheit zu beschreiben und zu begründen sowie Messergebnisse zu bewerten. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. VfAusbV§ 11Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Bereitstellen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte festzulegen,2.veranstaltungstechnische Aufbauten und folgende veranstaltungstechnische Anlagen betriebssicher aufzubauen: a)Anlagen der Beleuchtungstechnik,b)Anlagen der Beschallungstechnik oderc)Anlagen der Medien- und Präsentationstechnik,3.die veranstaltungstechnischen Anlagen und Aufbauten einzurichten, deren Sicherheit und Funktionalität zu prüfen und elektrisch in Betrieb zu nehmen und4.die Vorgehensweise zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 45 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. VfAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung VfAusbV§ 12Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. VfAusbV§ 13InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. VfAusbV§ 14PrüfungsbereicheDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts,2.Planen der Veranstaltungstechnik,3.Planen der Veranstaltungsdurchführung,4.Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde. VfAusbV§ 15Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts(1) Im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische und inhaltliche Anforderungen auszuwerten,2.den Einsatz der Veranstaltungstechnik unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Sicherheitsanforderungen zu planen und zu realisieren,3.die Stromversorgung für veranstaltungstechnische Einrichtungen zu konzipieren und nichtstationäre elektrische Anlagen der Veranstaltungstechnik zu errichten und in Betrieb zu nehmen,4.logistische und Veranstaltungsabläufe unter Beachtung ökonomischer Aspekte und rechtlicher Vorgaben zu planen und abzustimmen und5.technische Unterlagen zu erstellen sowie Abläufe zu dokumentieren und zu kommunizieren. (2) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und seine Arbeit mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (3) Die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag mit Dokumentation beträgt 35 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages haben die Ausbildenden dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. VfAusbV§ 16Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.veranstaltungstechnische Konzepte und Ablaufpläne unter rechtlichen und organisatorischen Aspekten zu beurteilen,2.Beschallungs-, Beleuchtungs-, Projektions- und medientechnische Systeme zu konzipieren und zu berechnen sowie Betriebsmittel auszuwählen,3.den Aufbau, die Vernetzung und Konfiguration von Systemen der Veranstaltungstechnik darzustellen,4.Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung technischer Vorgaben und unter Berücksichtigung der Standsicherheit festzulegen und5.Traversensysteme und maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung der geforderten Tragfähigkeit, Standsicherheit und der vorhandenen Abhängepunkte einzusetzen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. VfAusbV§ 17Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung(1) Im Prüfungsbereich Planen der Veranstaltungsdurchführung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Abläufe für das Errichten von Anlagen und Aufbauten zu planen,2.Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort zu überprüfen,3.die Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen zu gewährleisten und4.szenische und technische Gefahren zu erkennen und Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung der Gefahr zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. VfAusbV§ 18Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik(1) Im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.den Energiebedarf für Veranstaltungen zu ermitteln und nichtstationäre Stromversorgung zu planen und Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen festzulegen,2.Geräte und Betriebsmittel unter Beachtung der Einsatzbedingungen festzulegen,3.die Errichtung nichtstationärer elektrischer Anlagen zu planen,4.die sicherheitstechnische Überprüfung installierter nichtstationärer elektrischer Anlagen zu beschreiben und Messergebnisse zu bewerten sowie5.Maßnahmen bei Störungen im Betrieb elektrischer Anlagen zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. VfAusbV§ 19Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. VfAusbV§ 20Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: technischen Projekts mit ][Element: ][Text: 50 Prozent,]-->Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit50 Prozent, 2. ][Text: 15 Prozent,]-->Planen der Veranstaltungstechnik mit15 Prozent, 3. ][Text: führung mit ][Element: ][Text: 15 Prozent,]-->Planen der Veranstaltungsdurchführung mit15 Prozent, 4. ][Text: für Veranstaltungstechnik mit ][Element: ][Text: 10 Prozent,]-->Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit10 Prozent, 5. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Realisieren eines veranstaltungstechnischen Projekts mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planen der Veranstaltungstechnik“, „Planen der Veranstaltungsdurchführung“, „Sicherstellen der Energieversorgung für Veranstaltungstechnik“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. VfAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschrift VfAusbV§ 21Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 18. Juli 2002 (BGBl. I S. 2699) außer Kraft. VfAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik(Fundstelle: BGBl. I 2016,1311 - 1317; bezüglich der Änderungen vgl. Fußnote) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Auf- und Abbauen von Anlagen und Aufbauten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)1.1Bereitstellen und Transportierena)Arbeitsaufträge annehmen und Arbeitsschritte für den eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Bedarf an Transport- und Lagerleistungen ermitteln, Transportmittel und Verpackungen auswählenc)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel nach Vorgaben termingerecht annehmen, kommissionieren und bereitstellend)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel verpacken, sichern und transportieren sowie gegen Witterungseinflüsse und Diebstahl schützene)Begleitunterlagen zusammen- und bereitstellen61.2Prüfen, Montieren, Anpassen und Demontierena)Beleuchtungs-, Beschallungs- und Medienpläne sowie Pläne, Zeichnungen und Skizzen für temporäre Aufbauten, Bühnen und Szenenflächen umsetzenb)Montagevorgaben beachten, insbesondere zu Lastaufnahme und Standsicherheitc)Verankerungen und Befestigungen vorbereitend)Werkstoffe und Materialien bewerten und auswählene)Längen messen und anzeichnenf)Bauteile anpassen und verbindeng)Arbeitsmittel auswählen und einsetzen, insbesondere Leitern, Arbeitsgerüste und Werkzeugeh)Geräte und Anlagenteile der Beleuchtungs-, Beschallungs-, Medien- und Präsentationstechnik aufstellen, montieren, befestigen und sicherni)Bauelemente für Tragekonstruktionen aufstellen und sichern, insbesondere Gerüste und Traversen sowie Bühnen-, Tribünen-, Szenen- und Messeaufbautenj)ortsveränderliche maschinentechnische Einrichtungen montieren, befestigen, sichern und testen, insbesondere Stative und Hebezeugek)Leitungen verlegen und gegen Beschädigung schützenl)Anlagen und Aufbauten demontierenm)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente und sonstige Arbeitsmittel übergeben, dabei Verluste, Schäden und Mängel dokumentieren161.3Lagern, Prüfen und Instandhaltena)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel annehmen sowie auf Schäden und Vollständigkeit prüfenb)Funktionskontrolle durchführen, Fehler und Mängel feststellenc)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel wartend)Messungen an elektrischen Geräten durchführen, insbesondere Schutzleiter- und Isolationswiderstand sowie Schutzleiter- und Berührungsstrom feststellen und beurteilene)Fehler in Geräten, Anlagenteilen, Bauelementen eingrenzen, durch Austausch fehlerhafter Einheiten beheben und Maßnahmen zur Instandsetzung veranlassenf)Prüfprotokolle erstelleng)Geräte, Anlagenteile, Bauelemente, Werkzeuge und sonstige Arbeitsmittel lagern und verwalten82Bereitstellen der Energieversorgung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)2.1Planen der Energieversorgunga)Energiebedarf unter Berücksichtigung der Leistungsfaktoren für Veranstaltungen und Produktionen ermittelnb)Stromkreise festlegen, Verteilungseinrichtungen und Leitungen unter Berücksichtigung von Leitungslänge und Leitungsquerschnitt auswählenc)Spannungsfall ermitteln und beurteilend)elektrische Geräte und Betriebsmittel unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer Art auswählene)Schutzmaßnahmen gegen elektrische Gefährdungen treffenf)Dokumentationen, insbesondere Installations- und Stromlaufpläne, erstelleng)Anschlussbestimmungen einhalten72.2Auf- und Abbauen nichtstationärer elektrischer Anlagena)Stromversorgung hinsichtlich der anzuschließenden Geräte sicherheitstechnisch gemäß der Regeln der Technik beurteilenb)Geräte und Anlagenteile anschließenc)elektrische Installationen für Dekorations- und Ausstattungsteile sowie Bühnenbauten mit steckerfertigen Betriebsmitteln errichtend)Potentialausgleich ausführene)Anlagen außer Betrieb nehmen und demontieren112.3Prüfen nichtstationärer elektrischer Anlagena)Sichtprüfung von Betriebsmitteln und Geräten elektrischer Anlagen durchführen, insbesondere Feststellen und Beurteilen von Beschädigungen sowie der Einhaltung von Sicherheitsanforderungenb)besondere Bedingungen des Aufstellungsortes sowie Schutz gegen elektrischen Schlag unter normalen Bedingungen feststellen und beurteilenc)geeignete Prüf- und Messgeräte auswählend)Sichtprüfung und Erprobung elektrischer Anlagen durchführene)Spannung messen und Drehfeld prüfenf)Durchgängigkeit der Schutzleiter und des Potentialausgleichs prüfeng)Isolationswiderstand messen und beurteilenh)Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen unter Fehlerbedingungen prüfeni)Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern einleitenj)Prüfungen und Messungen dokumentieren82.4Betreiben elektrischer Anlagena)elektrische Anlagen in Betrieb nehmen, bedienen und außer Betrieb nehmenb)festgelegte Prüfungen und Erprobungen durchführenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen einleiten43Vernetzen, Einrichten und Inbetriebnehmen von Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Steuerungs- und IT-Netzwerke sowie Kommunikations- und Rufanlagen errichten und testenb)Scheinwerfer, Lichtstellpulte und Zusatzgeräte auswählen, verbinden und konfigurierenc)Beleuchtungsanlagen testen und lichttechnische Größen messend)Beschallungsanlagen auswählen und testen, dabei akustische Emissions- und Grenzwerte beachtene)Mikrofone, Mischpulte, Signalbearbeitungsgeräte und Zuspieler auswählen, verbinden, konfigurieren und testenf)Medien- und Präsentationstechnik auswählen, verbinden und konfigurieren, insbesondere Projektionsgeräte, Signalwandler und Medienserverg)Gesamtfunktion prüfen, Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung einleiten164Konzipieren veranstaltungstechnischer Systeme und Abläufe (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)4.1Mitwirken bei der Erstellung veranstaltungstechnischer Konzeptea)Anforderungen für die technische und szenische Umsetzung auswerten, insbesondere Gestaltungs- und Regievorgabenb)technische Realisierungsmöglichkeiten von Anforderungen auf Machbarkeit prüfen und mit den Beteiligten entwickelnc)Realisierungskonzepte aus technischer und gestalterischer Sicht entwickeln und mit Auftraggebern abstimmen 7d)veranstaltungstechnische Konzepte beurteilen, insbesondere unter rechtlichen, organisatorischen, wirtschaftlichen und gestalterischen Aspekten4.2Beurteilen der Voraussetzungen des Veranstaltungsortesa)Voraussetzungen von Veranstaltungs- und Produktionsstätten für die technische Durchführung überprüfenb)technische und gestalterische Rahmenbedingungen für die Platzierung der Anlagen und Aufbauten am Veranstaltungsort feststellenc)technische und gestalterische Umsetzung mit den Beteiligten abstimmend)Genehmigungen und Auflagen der Genehmigungsbehörden beachten94.3Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufea)Veranstaltungsablauf mit den Beteiligten abstimmenb)technische Ablaufpläne nach Gestaltungs- und Regievorgaben erstellen, insbesondere Personal- und Technikeinsatz planen und abstimmenc)Havariekonzepte planen und abstimmen64.4Planen von Anlagen und Aufbautena)Beschallungssysteme unter Berücksichtigung zu beschallender Flächen und Räume planen, insbesondere Lautsprechertypen festlegen, Lautsprecher und Lautsprechersysteme positionieren sowie diese einschließlich Verstärker dimensionierenb)tontechnische Betriebsmittel unter Beachtung der räumlichen und gestalterischen Vorgaben festlegenc)Beleuchtungssysteme unter Berücksichtigung räumlicher Voraussetzungen am Veranstaltungsort und der Lichtstimmungen planen, insbesondere Beleuchtungspositionen ermitteln sowie Scheinwerfer, Zubehör und Dimmer festlegend)medientechnische Systeme unter Berücksichtigung des Veranstaltungsortes, der Zu- und Ausspieler sowie der Bild- und Datenformate planene)Projektoren und Projektionsflächen unter Berücksichtigung der räumlichen Gegebenheiten und der Lichtverhältnisse positionieren und dimensionierenf)Bühnen-, Szenen- und Messeaufbauten unter Berücksichtigung gestalterischer Vorgaben sowie von Tragfähigkeit und Standsicherheit und unter Beachtung der Brandschutzvorgaben am Veranstaltungsort planeng)Traversensysteme unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen am Veranstaltungsort, der geforderten Tragfähigkeit und der vorhandenen Abhängepunkte planenh)maschinentechnische Betriebsmittel unter Berücksichtigung von Standsicherheit und Tragfähigkeit am Veranstaltungsort planeni)technische Unterlagen für die Veranstaltungssysteme erstellen125Einrichten von Szenerien (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bild-, Ton- und Datenmaterial sichten, prüfen und bereitstellen, medienrechtliche Vorschriften beachtenb)Szenen ausleuchten, Lichtstellpulte konfigurieren und einrichten, Beleuchtungsproben durchführenc)Mikrofone positionieren und einrichten, Tonmischpulte konfigurieren und einrichten sowie Soundcheck durchführend)Medienein- und -ausspielungen konfigurieren und einrichtene)dekorative und grafische Elemente hinsichtlich ihrer kommunikativen und gestalterischen Wirkungen einsetzenf)Szenen und Umbauten probeng)Benutzer und Mitwirkende in technische Systeme einweisenh)technische Systeme an Benutzer oder Auftraggeber übergeben sowie Übergabeprotokolle anfertigen146Bedienen technischer Systeme bei Proben und Veranstaltungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Ablaufpläne umsetzen, insbesondere Lichtstellpulte und Tonmischpulte sowie bühnen- und szenentechnische Einrichtungen bedienen, Projektionen und Zuspielungen einsetzenb)Durchlauf- und Generalproben durchführen, zeitliche Abläufe kontrollieren und Anpassungen vornehmenc)Veranstaltungen und Vorführungen durchführend)technische Störungen und Abweichungen erkennen, Lösungen entwickeln und in Abstimmung mit den Beteiligten umsetzene)Veranstaltungsablauf dokumentieren147Durchführen von Projekten im eigenen Arbeitsbereich (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)7.1Planen der Projektea)Projektaufträge annehmen und Unterlagen auswertenb)Projektabläufe unter Beachtung von technischen und organisatorischen Schnittstellen planen und abstimmen, Planungsvarianten berücksichtigenc)bei der Planung von Aufgabenverteilung und Personaleinsatz nach betrieblichen Vorgaben mitwirken, gesetzliche Vorgaben und vertragliche Bestimmungen beachtend)Kosten nach betrieblichen Vorgaben ermitteln, dabei zeitlichen, materiellen und finanziellen Aufwand berücksichtigen7.2Koordinieren der Projektabläufea)Arbeitsabläufe mit Projektbeteiligten abstimmenb)Material disponieren, Materialbereitstellung und -transport organisierenc)Arbeitsabläufe koordinieren, Aufgabendurchführung und Einhaltung von Terminen überwachend)Mitarbeitende unterweisen, anleiten und beaufsichtigen, insbesondere bei gefährlichen Vorgängen sowie Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln127.3Umsetzen der Projektabläufea)Projektablaufpläne umsetzenb)Arbeitsergebnisse überprüfen sowie Mängel korrigierenc)bei Störungen im Projektablauf Projektbeteiligte informieren, Lösungsvarianten entwickeln und abstimmend)Benutzer einweisene)Mitwirkende über Gefährdungen und sicherheitsgerechtes Verhalten unterweisenf)Ein- und Unterweisungen dokumentieren7.4Abschließen und Bewerten der Projektdurchführunga)Auftragsablauf und Abrechnungsdaten dokumentierenb)Arbeitsergebnisse und -durchführung reflektieren und bewertenc)Verbesserungsvorschläge erarbeiten und kommunizieren Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren während der gesamten Ausbildung4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren5Sicherheit bei Veranstaltungen und Produktionen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Rechtsvorschriften beachten, insbesondere landesrechtliche Bestimmungen zu Versammlungsstätten und fliegenden Bautenb)Bestimmungen und Sicherheitsregeln aus Unfallverhütungsvorschriften beachten, insbesondere für Veranstaltungs- und Produktionsstätten sowie für das Arbeiten mit elektrischen Betriebsmittelnc)technische Normen und Regelwerke beachtend)Funktionsfähigkeit von sicherheitstechnischen Einrichtungen überprüfen, insbesondere Sicherheitsbeleuchtungen und Brandschutzeinrichtungen, und bei Betriebsstörungen festgelegte Maßnahmen ergreifene)bei Gefährdungsbeurteilungen mitwirken sowie Vorschläge zur Verbesserung der Sicherheit von Veranstaltungen und Produktionen erarbeitenf)an der Realisierung von Sicherheitsmaßnahmen mitwirken, insbesondere gegen Unfälle und Brändeg)persönliche Schutzausrüstungen tätigkeitsbezogen benutzenh)Voraussetzungen für den Einsatz von Pyrotechnik, Nebel und anderen szenischen Effekten beachten6Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führen sowie Ergebnisse dokumentierenb)deutsche und englische Fachbegriffe anwenden2c)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigen, kulturelle Identitäten berücksichtigend)Möglichkeiten zum Konfliktumgang im Interesse eines sachbezogenen Ergebnisses anwendene)im Ausbildungsbetrieb übliche englischsprachige Informationen auswertenf)Informationen einholen und Auskünfte erteilen, auch in Englisch4

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