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Verordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau, indem sie die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung festlegt. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
WFAusbVWFAusbV2015-05-22BGBl I2015, 830WerkfeuerwehrausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur WerkfeuerwehrfrauSonstErsetzt V 806-22-2-8 v. 7.7.2009 I 1747 (WerkfeuerwErprobV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) WFAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 und des § 6 des Berufsbildungsgesetzes, die durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: WFAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  8Inhalt von Teil 1§  9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung§ 13Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz§ 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Übergangsregelung§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau WFAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung WFAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Werkfeuerwehrmannes und der Werkfeuerwehrfrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. WFAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. WFAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. WFAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf,2.Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren,3.Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr,4.Atemschutz,5.Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen,6.Sichern, Retten und Bergen,7.Brandbekämpfung,8.technische Hilfeleistung,9.Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz),10.Rettungssanitäter-Einsatz und11.vorbeugender Brandschutz. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Information, Kommunikation und Teamarbeit,6.Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen,7.Kommunikations- und Informationssysteme,8.Arbeitsorganisation,9.elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz,10.metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz sowie11.Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz. WFAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. WFAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. WFAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung WFAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. WFAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. WFAusbV§ 9Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten statt. (2) Im Prüfungsbereich Handwerkliche Arbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen und abzustimmen sowie Material und Werkzeug zu disponieren,2.Werkstücke herzustellen, Funktionen zu überprüfen, seine Vorgehensweise zu erläutern und durchgeführte Arbeiten zu dokumentieren,3.Sicherheitsregeln, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und4.Gefährdungen zu erkennen sowie Maßnahmen zur Beseitigung zu ergreifen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.elektrotechnische Arbeiten,2.metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten sowie3.Holzbauarbeiten. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe zu einem Gebiet nach Absatz 3 Nummer 1, 2 oder 3 durchführen. Dabei können ergänzende Tätigkeiten aus einem weiteren Gebiet nach Absatz 3 einfließen. Mit dem Prüfling wird über die Arbeitsaufgabe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben zu den Gebieten nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 3 schriftlich bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 555 Minuten. Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt 420 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt 135 Minuten. WFAusbV§ 10Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. WFAusbV§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Brandbekämpfung und Menschenrettung,2.Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz,3.Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. WFAusbV§ 12Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung(1) Im Prüfungsbereich Brandbekämpfung und Menschenrettung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Feuerwehrfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen zu führen und zu besetzen; zur Prüfung ist der Führerschein der Klasse C sowie ein Nachweis über die Ausbildung zum Rettungssanitäter oder zur Rettungssanitäterin vorzulegen,2.Einsatzmittel zu handhaben,3.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,4.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie5.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Brände löschen und2.Menschen retten. (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern. WFAusbV§ 13Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz(1) Im Prüfungsbereich Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Funktionen und Aufgaben in taktischen Feuerwehreinheiten nach Feuerwehr-Dienstvorschriften wahrzunehmen und dabei 1.Einsatzmittel zu handhaben,2.Gefährdungspotentiale abzuschätzen,3.Eigensicherung durchzuführen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie4.die Situationen vor Ort zu erkunden und Sachstände rückzumelden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.technische Hilfe leisten und2.einen ABC-Einsatz durchführen. (3) Der Prüfling soll je eine Arbeitsprobe zu Absatz 2 Nummer 1 und 2 durchführen. Mit ihm wird über jede der beiden Arbeitsproben ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Innerhalb dieser Zeit sollen die auftragsbezogenen Fachgespräche zusammen höchstens zehn Minuten dauern. WFAusbV§ 14Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr(1) Im Prüfungsbereich Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.rechtliche Grundlagen des Feuerwehrwesens zu erläutern,2.Brandgeschehen zu beurteilen, Löschmittel und Löschverfahren auszuwählen und einzusetzen,3.Fahrzeuge und Geräte zu unterscheiden,4.Atemschutz anzuwenden,5.Einsatzlehre zu berücksichtigen und6.Kenntnisse des vorbeugenden Brandschutzes anzuwenden. (2) Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 195 Minuten. WFAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. WFAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: mit 30 Prozent,]-->Handwerkliche Arbeitenmit 30 Prozent, 2. ][Text: Menschenrettung][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Brandbekämpfung und Menschenrettungmit 20 Prozent, 3. ][Text: und ABC-Einsatz][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatzmit 20 Prozent, 4. ][Text: der Gefahrenabwehr][Element: ][Text: mit 20 Prozent,]-->Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehrmit 20 Prozent, 5. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in den Prüfungsbereichen „Brandbekämpfung und Menschenrettung“ sowie „Technische Hilfeleistung und ABC-Einsatz“ mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Grundlagen und Techniken der Gefahrenabwehr“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung der Ergebnisse für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. WFAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschriften WFAusbV§ 17ÜbergangsregelungBerufsausbildungsverhältnisse nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747), die vor Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen worden sind, werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. WFAusbV§ 18Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) außer Kraft. WFAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau(Fundstelle: BGBl. I 2015, 834 - 841) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Rechtliche Grundlagen des Feuerwehrdienstes sowie Anforderungen an den Beruf (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Aufgaben, Struktur und rechtliche Grundlagen des Brandschutzes, Katastrophenschutzes, der technischen Hilfe und des Rettungsdienstes und seiner Einrichtungen in Grundzügen erläuternb)Aufgaben und Befugnisse der öffentlichen sowie der Werk- und Betriebsfeuerwehren unterscheidenc)Formen der Zusammenarbeit und deren rechtliche Grundlagen im Brandschutz, Katastrophenschutz, in der technischen Hilfe und im Rettungsdienst an Beispielen aus dem Ausbildungsbetrieb erklärend)Garantenstellung des Berufs und ethische Anforderungen darstellen und angemessen handelne)Belastungssituationen im Beruf erkennen und bewältigenf)körperliche Fitness kontinuierlich erhalteng)sich mit psychischen Belastungen des Berufs auseinandersetzen und die psychische Stabilität erhaltenh)berufsbezogene rechtliche Vorschriften anwenden, insbesondere die einschlägigen Feuerwehr-Dienstvorschriften22Brandgeschehen, Löschmittel und Löschverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Maßnahmen zur Unterbrechung der Verbrennung durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung der stofflichen und energetischen Voraussetzungen der Verbrennungb)Wärme- und Rauchentwicklung sowie Brandausbreitung abschätzenc)Rauchdurchzündung, Rauchexplosion und Stichflamme einschätzen und entsprechende Maßnahmen ergreifend)die Löschmittel Wasser, Schaum, Pulver, Kohlendioxid und sonstige Löschmittel in Abhängigkeit von den Anwendungsmöglichkeiten und -grenzen auswählen und einsetzene)Löschverfahren situationsbezogen anwenden43Fahrzeuge und Geräte der Feuerwehr (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Fahrzeuge, insbesondere Löschfahrzeuge, Rüst- und Gerätewagen, nach ihrem technischen und taktischen Einsatzwert auswählen sowie die Mindestausstattung der Fahrzeuge und die fakultative Zusatzausstattung überprüfenb)Kraftfahrzeuge der Klasse C sowie Fahrzeuge für die Notfallrettung auf öffentlichen Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher und wirtschaftlich führenc)Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge herstellen und erhalten10d)Schutzkleidung und Schutzausrüstung unterscheiden, auswählen und anlegen, insbesondere Feuerwehrschutz-Bekleidung, persönliche Ausrüstung, persönliche Schutzausrüstung für ABC-Schadenslagene)Löschgeräte, Schläuche, Armaturen und Zubehör, Rettungsgeräte, Sanitäts- und Wiederbelebungsgeräte, Beleuchtungs- und Signalgeräte, Mess- und Nachweisgeräte, Arbeitsgeräte und Handwerkszeuge jeweils nach Art, Funktion und Verwendungszweck unterscheiden, anwenden, überprüfen und instand halten4Atemschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Atemschutzgeräte nach Art, Funktion und Verwendungszweck auswählen und anwendenb)Atemschutzgeräte anlegen sowie Sicht-, Dichtigkeits- und Funktionskontrolle durchführenc)Atemschutzgeräte pflegend)Lösch-, Rettungs- und Bergungsarbeiten mit Atemschutz unter Berücksichtigung der Einsatzgrundsätze durchführene)Aufgaben innerhalb von Sicherheitstrupps wahrnehmenf)Atemschutzüberwachung durchführen55Einrichten, Sichern und Betreiben von Einsatzstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)örtliche Gegebenheiten bewertenb)vor Ort provisorische Arbeitsplätze einrichtenc)Einsatzstellen ausleuchtend)Gerüste behelfsmäßig aufbauen und Betriebssicherheit vorhandener Gerüste beurteilene)Einsatzstellen räumen, insbesondere Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten und verlastenf)Baustoffe, Geräte und Maschinen entsprechend den örtlichen statischen Gegebenheiten und nach Herstellerangaben sicher lagerng)Arbeitsgeräte reinigen, pflegen und warten36Sichern, Retten und Bergen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Organisation, Aufgaben, Ausrüstung und Einsatzgrundsätze von Feuerwehreinheiten im Sicherungs-, Rettungs- und Bergungseinsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle entsprechend der Gefahrenmatrix berücksichtigen, insbesondere bei Rettung von Menschen und Tieren bei Bränden, ABC-Einsätzen und technischen Notsituationen aus Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung sowie aus Wasser, Eis, Höhen und Tiefenc)Eigensicherungsmaßnahmen in Gefahrensituationen anwenden, insbesondere persönliche Schutzausrüstungend)Sicherungs-, Rettungs- und Bergungsmaßnahmen unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführene)Geräte zur Sicherung, Rettung und Bergung einsetzen87Brandbekämpfung (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im Löscheinsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle bei der Brandbekämpfung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)Brandbekämpfung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)Brandbekämpfung in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)Brandbekämpfung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzung88Technische Hilfeleistung (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten in der technischen Hilfeleistung berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle bei der technischen Hilfeleistung entsprechend der Gefahrenmatrix bewertenc)technische Hilfeleistung unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)technische Hilfeleistung durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzunge)Geräte und Hilfsmittel zur technischen Hilfeleistung einsetzen, insbesondere bei Hoch- und Tiefbauunfällen, Verkehrsunfällen und Hochwasserabwehr89Einsatz mit radioaktiven, biologischen und chemischen Gefahrstoffen (ABC-Einsatz) (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Organisation und Aufgaben von Feuerwehreinheiten im ABC-Einsatz berücksichtigenb)Gefahren der Einsatzstelle beim ABC-Einsatz entsprechend der Gefahrenmatrix bewerten und berücksichtigenc)ABC-Einsatz unter Berücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe und zur Werterhaltung, durchführend)ABC-Einsatz in Betriebseinrichtungen mit erhöhter Brand- und Explosionsgefahr und anderen besonderen Gefahren durchführene)ABC-Einsatz durchführen, insbesondere in Gebäuden und Objekten besonderer Art und Nutzungf)Dekontaminationsstellen für Personen und Geräte aufbauen und betreiben610Rettungssanitäter-Einsatz (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren aa)Einsatzbereitschaft von Rettungsmitteln herstellenbb)Versorgungsbedarf bestimmen und geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels auswählencc)Einsatz dokumentierenb)Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten aa)Vitalfunktionskontrolle, orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durchführenbb)Versorgungsbedarf ermittelncc)Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß auch unter zeitkritischen Bedingungen erfassen und bewertendd)Situationen, bei denen ein Massenanfall von Verletzten (MANV) oder ein Massenanfall von Erkrankten (MANE) vorliegt, erkennenee)Informationen der Rettungsleitstelle mitteilenc)in Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen aa)Situationen erkennen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordernbb)lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durchführen und deren Wirksamkeit überprüfencc)durchgeführte Maßnahmen dokumentierendd)weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Ärzten und Ärztinnen sowie Rettungskräften, durchführend)bei Diagnostik und Therapie mitwirken aa)erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin kennenbb)Vor- und Nachbereitungen treffen und bei der Durchführung mitwirkencc)ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durchführendd)die Auswirkungen auf Patienten und Patientinnen kontinuierlich beobachtenee)Patienten und Patientinnen unterstützene)betroffene Personen unterstützen aa)individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese und Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkender Personen erfassenbb)Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und existenziell bedrohlicher Situationen unterstützencc)Erstberatung und Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durchführenf)in Gruppen und Teams zusammenarbeiten aa)in unterschiedlichen Gruppen oder Teams arbeitenbb)eigene Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess einbringen und diese Position sachgerecht vertretencc)Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen abstimmen15dd)auf bestehende Konzepte zurückgreifen und eigene Handlungsalternativen erarbeitenee)Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation anforderng)Tätigkeit in Notfallrettung und in qualifiziertem Krankentransport reflektieren aa)Anforderungen der Tätigkeit und eigenes Handeln kritisch reflektieren sowie ein angemessenes Rollenverständnis entwickelnbb)mit Krisen- und Konfliktsituationen umgehenh)Qualitätsstandards im Rettungsdienst einhalten aa)Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagements im Rettungsdienst kennen und das eigene Handeln daran ausrichtenbb)bei der Umsetzung, Reflexion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mitwirken11Vorbeugender Brandschutz (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Auskunft geben über baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutz, insbesondere über Gefahrenabwehr- und Alarmierungsplanung und Feuerwehreinsatzplanungb)ortsfeste Brandschutzeinrichtungen bedienen und überprüfen, insbesondere Rauch- und Wärmeabzugseinrichtungen, Löschanlagen, Steigleitungen und Anschlusseinrichtungenc)Brand- und Gefahrenmeldeanlagen bedienen und überprüfend)Brand- und Sicherheitswachen durchführen, insbesondere bei feuergefährlichen Arbeiten, Behälterbesteigung und -befahrunge)Löschwasserversorgungssysteme bedienen und überprüfen4 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Information, Kommunikation und Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informationen in deutscher und englischer Sprache beschaffen, auswerten und aufbereiten, insbesondere aus Dokumentationen, Handbüchern, Fachberichten, Firmenunterlagen und Datenbankenb)schriftliche Kommunikation auch unter Verwendung englischer Fachbegriffe durchführenc)Gespräche situationsgerecht und zielorientiert führend)Aufgaben und Entscheidungen im Team planen und abstimmen, dabei kulturelle Identitäten berücksichtigene)Übergabeprozesse abstimmen46Erstellen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Betriebs- und Gebrauchsanleitungen, Montage- und Wartungspläne, technische Zeichnungen, Fließbilder und Schaltungsunterlagen in deutscher und englischer Sprache anwendenb)Skizzen erstellen47Kommunikations- und Informationssysteme (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)feuerwehr- und betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme einsetzenb)Standardsoftware und arbeitsplatzspezifische Software anwendenc)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden58Arbeitsorganisation (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit von Aufträgen prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmenb)Arbeitsabläufe planen, Arbeitsschritte festlegen und Abwicklungszeiten einschätzenc)Materialien, Verschleißteile, Werkzeuge und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf feststellen, auswählen und bereitstellend)Lösungsvarianten entwickeln und bewerten, Lösungen erproben und optimierene)Lösungen implementieren und organisatorisch absichern69Elektrotechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenb)Leitungswege unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten und der technischen Regeln erkennen und Gefährdungen beurteilenc)Leitungen für Gebäudeinstallationen unter Beachtung der mechanischen und elektrischen Belastung und des Verwendungszwecks auswählend)Leitungen verlegen sowie elektrische Verbindungen, insbesondere durch Löten, Schrauben, Stecken und Klemmen, herstellene)Schalter und Steckvorrichtungen für Gebäudeinstallationen auswählen und installieren sowie Funktionsfähigkeit und Sicherheit überprüfenf)Betriebsmittel für Haupt- und Hilfsstromkreise nach technischen Regeln auswählen sowie in Betrieb und außer Betrieb nehmeng)elektrische Energieversorgung in Bezug auf Funktion, Spannung, Widerstand, Stromstärke und Phasenfolge sowie Schutzmaßnahmen überprüfenh)Fehler an elektrischen Antrieben, Baugruppen und Geräten erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifeni)Grundschaltungen von Dreh- und Wechselstrommotoren unterscheiden und Aggregate einsetzenj)Leuchten und Lampen nach Funktionsart und Einsatzzweck auswählen und einsetzenk)Lampenschaltungen unterscheiden und herstellen1610Metall-, sanitär-, heizungs- und klimatechnische Arbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 10)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung der Gefährdung ergreifenb)Maße erfassen, übertragen und anreißenc)metrische Gewinde und Rohrgewinde herstellend)Metalle durch Biegen und Kanten umformene)Injektorbrenner handhaben und Flammeneinstellung vornehmenf)Rohre trennen, umformen und verbindeng)Löcher in Metalle, in Stein und in Beton bohrenh)Metalle thermisch und mechanisch trennen18i)Metalle durch Schrauben, Nieten, Schweißen und Hart- und Weichlöten verbindenj)hydraulische und pneumatische Geräte handhabenk)Bauteile und Baugruppen von Wasserversorgungsanlagen und Wasserentsorgungsanlagen montieren und demontierenl)Heizungs- und Lüftungsleitungen absperren und abdichtenm)Heizungs- und Lüftungsleitungen montieren und demontierenn)Heizungs- und Klimaanlagen außer Betrieb nehmeno)Feuerungsanlagen außer Betrieb nehmenp)Ver- und Entsorgungsleitungen in Feuerungsanlagen absperren und abdichtenq)Anlagenteile und Behälter von Förder- und Transportsystemen abdichten und absperrenr)Anlagenteile montieren und demontieren1411Holzbauarbeiten für den Feuerwehreinsatz (§ 4 Absatz 3 Nummer 11)a)berufsfeldspezifische Sicherheitsregeln anwenden, Gefährdungen erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung ergreifenb)Holz, insbesondere durch Sägen, Stemmen, Hobeln, Raspeln, Schleifen und Bohren, bearbeiten und Holzverbindungen herstellenc)Baustoffe auswählen, überprüfen und lagernd)Dach-, Wand- und Deckenkonstruktionen herstellene)Maßnahmen zur Stabilisierung durchführen und Holzbauteile einbauenf)Dämmstoffe ein- und ausbauen16

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.