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JFAngAusbV 2025JFAngAusbV2025-02-26BGBl. I2025, Nr. 81Justizfachangestellten-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur JustizfachangestelltenSonstErsetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
JFAngAusbV 2025JFAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
JFAngAusbV 2025JFAngAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan
Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren,2.Zivilprozessverfahren begleiten,3.Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren,4.Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen,5.Insolvenzverfahren umsetzen,6.Familiensachen bearbeiten,7.Nachlasssachen bearbeiten,8.betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten,9.Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen und10.Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,3.Umweltschutz und Nachhaltigkeit,4.digitalisierte Arbeitswelt,5.Arbeitsprozesse organisieren,6.digitale Geschäftsprozesse umsetzen,7.Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten sowie8.Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt der Teile 1 und 2 legt die zuständige Stelle fest.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 7Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und2.„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“(1) Im Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Sachverhalte rechtlich einzuordnen,2.materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,3.Arbeitsaufgaben zu planen und durchzuführen,4.Vorgänge unter Berücksichtigung von Zeichnungs- und Vertretungsregelungen sowie unter Berücksichtigung von Weisungsbefugnissen zu bearbeiten,5.Anträge, Erklärungen, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu Protokoll der Geschäftsstelle aufzunehmen sowie6.Arbeitsprozesse zu reflektieren und Maßnahmen zu deren Verbesserung vorzuschlagen.
(2) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“(1) Im Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Sachverhalte rechtlich zu beurteilen,2.materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,3.Zustellungen zu veranlassen,4.Fristen zu berechnen und zu überwachen sowie5.gerichtliche Entscheidungen entweder a)vorzubereiten,b)zu verarbeiten oderc)vorzubereiten und zu verarbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Zivilprozessverfahren und2.Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 11Inhalt des Teiles 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Fachliche Sachbearbeitung“,2.„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“(1) Im Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Anträge von Verfahrensbeteiligten rechtlich einzuordnen,2.materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen anzuwenden,3.Kosten, Vergütungen und Entschädigungen darzustellen, zu erläutern und zu berechnen sowie4.Bekanntmachungen zu veranlassen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind zwei der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Grundbuch,2.öffentliche Register,3.Insolvenzrecht,4.Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen,5.Familiensachen.Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Gebiete zugrunde gelegt werden.
(3) Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“(1) Im Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern zu erfassen,2.Gespräche systematisch, zielorientiert und adressatengerecht zu führen,3.Bürgerinnen und Bürger über materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Regelungen zu informieren,4.Probleme und Vorgehensweisen zu erörtern,5.einen Lösungsweg, auch unter Berücksichtigung digitaler Geschäftsprozesse, zu entwickeln,6.über das Anliegen von Bürgerinnen und Bürgern hinausgehende Bedarfe zu erkennen und anzusprechen sowie7.Gespräche situationsgerecht abzuschließen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eines der folgenden Gebiete zugrunde zu legen: 1.Nachlasssachen oder2.betreuungsgerichtliche Angelegenheiten.Der Prüfungsausschuss legt fest, welches Gebiet zugrunde gelegt wird.
(3) Mit dem Prüfling wird eine Gesprächssimulation durchgeführt.
(4) Für die Gesprächssimulation stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling eine Aufgabe aus einem der Gebiete nach Absatz 2. Die Aufgabe muss praxisbezogen sein.
(5) Für die Vorbereitung auf die Gesprächssimulation stehen dem Prüfling 20 Minuten zur Verfügung. Die Dauer der Gesprächssimulation soll 25 Minuten betragen.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“(1) Im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 15 Prozent,]-->„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“mit 15 Prozent,
2.
][Text: in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung
unterstützen“][Element:
][Text: mit 15 Prozent,]-->„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“mit 15 Prozent,
3.
][Text: mit 30 Prozent,]-->„Fachliche Sachbearbeitung“mit 30 Prozent,
4.
][Text: mit 30 Prozent]-->„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“mit 30 Prozent
sowie5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
(2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1.wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a)„Fachliche Sachbearbeitung“ oderb)„Wirtschafts- und Sozialkunde“,2.wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und3.wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschriften
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 18Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbV§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.
JFAngAusbV 2025JFAngAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 81, S. 8 - 14)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Haftliste führen, Einhaltung der Haftprüfungstermine überwachen und Maßnahmen einleitenc)Ladungen, Ersuchen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachend)Urteile, Beschlüsse, Strafbefehle und andere Entscheidungen ausfertigen, beglaubigen und signierene)Bewährungsverfahren einleiten, insbesondere Bewährungsauflagen und -weisungen erfassen und überwachenf)Protokolle führen, insbesondere in Hauptverhandlungen, Anhörungen, Haftprüfungen und im ermittlungsrichterlichen Verfahreng)Asservate registrieren, geeignet verwahren, Vernichtung oder Rückgabe veranlassenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Rechtskraftbescheinigungen erstellenj)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen202Zivilprozessverfahren begleiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Mahnverfahren übernehmenc)Ladungen vornehmend)Entwürfe für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellene)im Prozesskostenhilfe-Verfahren mitwirken, Ratenzahlung veranlassen und überwachenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteileni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen203Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen anwendenb)Haftbefehle vorbereitenc)Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausfertigen sowie die Vermittlung der Zustellung veranlassend)über die zur Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag, insbesondere einen Räumungsschutzantrag, erforderlichen Unterlagen informieren und auf Vollständigkeit der Unterlagen hinwirkene)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenf)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwacheng)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen44Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen anwendenb)Terminsbestimmung ausführenc)Beteiligtenliste und Vorblatt führend)Beschlüsse ausfertigen, beglaubigen und signierene)Verfügungen und Anordnungen umsetzenf)Eintragungsersuchen siegeln oder signieren und mit Grundakte an das Grundbuchamt versendeng)Bietinteressenten über den Ablauf des Versteigerungstermins informierenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenj)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilenk)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen65Insolvenzverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Vorschriften anwendenb)auf die zur Prüfung eines Insolvenzantrages erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Kostendeckung hinwirkenc)Beschlüsse, Verfügungen und Auszüge aus der Insolvenztabelle ausfertigen, beglaubigen oder signierend)Veröffentlichungen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachene)vollstreckbare Ausfertigungen aus der Insolvenztabelle erteilenf)Berichtigungen in der Insolvenztabelle vorbereiten und vornehmeng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen106Familiensachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Ladungen vornehmenc)Entwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellend)Aktenvermerke anfertigen und Maßnahmen einleitene)im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren mitwirken sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteileni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen167Nachlasssachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Verfügungen von Todes wegen amtlich verwahren, insbesondere Verwahrnummer erteilen, Daten an das Zentrale Testamentsregister übermittelnc)Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen vorbereiten, insbesondere Anträge aufnehmen und prüfend)die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Unterlagen ermitteln und auf Vollständigkeit hinwirkene)Protokoll für eine Erbschaftsausschlagung vorbereitenf)Beschlüsse, Erbscheine, Zeugnisse und weitere Urkunden in Nachlasssachen ausfertigen, beglaubigen oder signiereng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwacheni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen108betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Betreuungsanregungen zu Protokoll aufnehmenc)Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen aus dem Zentralen Vorsorgeregister ermittelnd)Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen registrierene)Erlassvermerke anbringenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilen8i)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen9Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Anmeldungen in Akten aufnehmen, Beteiligte erfassen und Eintragungstext vorbereitenc)Eintragungen, insbesondere Insolvenzvermerke, vornehmend)Listen zur Beauskunftung veröffentlichene)Eintragungsverfügungen einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung ausführenf)Registerausdrucke sowie Abschriften der zum Register eingereichten Dokumente erteileng)Einsicht in Register gewährenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachen1010Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Eingänge präsentieren und weiterverarbeitenc)Eintragungen im Grundbuch vorbereiten und vollziehend)Grundbuchausdrucke erteilene)Grundpfandrechtsbriefe behandelnf)berechtigtes Interesse prüfen und Einsicht in das Grundbuch gewähreng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwacheni)Anträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen12
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12345Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführenb)funktionelle Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachtenc)behördliche Dokumentenablagesysteme nutzen, elektronische Akten anlegen und führen sowie Aufbewahrungsbestimmungen umsetzend)Posteingang und -ausgang prüfen und bearbeitene)Schriftstücke adressatengerecht fertigen und bearbeitenf)berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe anwendeng)Einhaltung der Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach behördlichen Vorgaben zu qualitätssichernden Maßnahmen sicherstellenh)Daten für die Erstellung von Statistiken erheben, auswerten und weiterleiteni)abteilungs- und behördenübergreifenden Informationspflichten nachkommenj)über Akteneinsicht entscheiden und Maßnahmen veranlassenk)Arbeitsprozesse reflektieren und bewerten sowie Maßnahmen zu deren Verbesserung vorschlagen106digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf die digitalen Geschäftsabläufe ableitenb)Datenflüsse und Schnittstellen der digitalen Geschäftsabläufe beachten und Datenübertragung prüfenc)technische Störungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleitend)die in den Fachanwendungen hinterlegten Standards hinterfragen und auf die individuellen Bedürfnisse am Arbeitsplatz anpassene)an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagenf)rechtliche und technische Möglichkeiten und Grenzen der mündlichen Verhandlung mittels Videoübertragung kennen und entsprechende Systeme bedienen sowie Besonderheiten der Protokollierung in Videoverhandlungen beachten107Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Zusammenarbeit mit internen und externen Ansprechpartnern durch wertschätzende, vertrauensvolle, transparente und lösungsorientierte Kommunikation gestalten sowie dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenb)mündliche und schriftliche Kommunikation unter Anwendung unterschiedlicher Kommunikationsformen und -techniken situations- und adressatengerecht gestalten sowie Ergebnisse dokumentierenc)aktiv an einer positiven Behörden-, Kommunikations- und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld beitragend)Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten sowie Verbesserungsvorschläge kommunizierene)Auskünfte erteilenf)mit kritischen Rückmeldungen aus dem Publikumsverkehr umgehen und Lösungsmöglichkeiten anbieteng)Arbeitsergebnisse adressatengerecht präsentierenh)in einer Fremdsprache kommunizieren108Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)kostenrechtliche Vorschriften anwendenb)Kosten rechtzeitig ansetzenc)Betroffene, Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen entschädigen, sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und Sachverständige vergütend)vorläufigen Verfahrens- oder Streitwert ermitteln, Vorschüsse anfordern, Kosten berechnen, Zahlungseingänge überwachen sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachen10
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.