Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Justizfachangestellter/Justizfachangestellte.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Abschlussprüfung, die in zwei Teile gegliedert ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten.
- Ausbildende Betriebe und Bildungseinrichtungen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
- Die Prüfungsbereiche haben unterschiedliche Gewichtungen: „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ (15 Prozent), „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“ (15 Prozent), „Fachliche Sachbearbeitung“ (30 Prozent), „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ (30 Prozent) und „Wirtschafts- und Sozialkunde“ (10 Prozent).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur JustizfachangestelltenSonstErsetzt V 806-21-1-249 v. 26.1.1998 I 195 (JFAngAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordn
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2025 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 7Inhalt des Teiles 1§ 8Prüfungsbereiche des Teiles 1§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“§ 10Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“§ 11Inhalt des Teiles 2§ 12Prüfungsbereiche des Teiles 2§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten AnlageAusbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Justizfachangestellten und der Justizfachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 6Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7
Inhalt des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 8
Prüfungsbereiche des Teiles 1Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“ und2.„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“.
§ 9Prüfungsbereich „Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“
§ 10
Prüfungsbereich „Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“
§ 11Inhalt des Teiles 2
§ 12
Prüfungsbereiche des Teiles 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.„Fachliche Sachbearbeitung“,2.„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“ sowie3.„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
§ 13Prüfungsbereich „Fachliche Sachbearbeitung“
§ 14Prüfungsbereich „Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“
§ 15Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Arbeitsabläufe in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren planen und umsetzen“mit 15 Prozent,
- ][Text: in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“][Element: ][Text: mit 15 Prozent,]-->„Gerichtliche Entscheidungen in Zivilprozessverfahren und in Zwangsvollstreckungsverfahren in das bewegliche Vermögen vorbereiten und deren Umsetzung unterstützen“mit 15 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->„Fachliche Sachbearbeitung“mit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent]-->„Auskünfte in Nachlasssachen und betreuungsgerichtlichen Angelegenheiten erteilen“mit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
§ 17Mündliche Ergänzungsprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2025 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1.die Vertragsparteien dies vereinbaren und2.der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten/zur Justizfachangestellten vom
- Januar 1998 (BGBl. I S. 195), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom
- Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 81, S. 8 - 14) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Haftliste führen, Einhaltung der Haftprüfungstermine überwachen und Maßnahmen einleitenc)Ladungen, Ersuchen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachend)Urteile, Beschlüsse, Strafbefehle und andere Entscheidungen ausfertigen, beglaubigen und signierene)Bewährungsverfahren einleiten, insbesondere Bewährungsauflagen und -weisungen erfassen und überwachenf)Protokolle führen, insbesondere in Hauptverhandlungen, Anhörungen, Haftprüfungen und im ermittlungsrichterlichen Verfahreng)Asservate registrieren, geeignet verwahren, Vernichtung oder Rückgabe veranlassenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Rechtskraftbescheinigungen erstellenj)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen202Zivilprozessverfahren begleiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Mahnverfahren übernehmenc)Ladungen vornehmend)Entwürfe für Anerkenntnis- und Versäumnisurteile sowie für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellene)im Prozesskostenhilfe-Verfahren mitwirken, Ratenzahlung veranlassen und überwachenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteileni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen203Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen organisieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen anwendenb)Haftbefehle vorbereitenc)Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse ausfertigen sowie die Vermittlung der Zustellung veranlassend)über die zur Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag, insbesondere einen Räumungsschutzantrag, erforderlichen Unterlagen informieren und auf Vollständigkeit der Unterlagen hinwirkene)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenf)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwacheng)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen44Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen ausführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)verfahrensrechtliche Vorschriften der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen anwendenb)Terminsbestimmung ausführenc)Beteiligtenliste und Vorblatt führend)Beschlüsse ausfertigen, beglaubigen und signierene)Verfügungen und Anordnungen umsetzenf)Eintragungsersuchen siegeln oder signieren und mit Grundakte an das Grundbuchamt versendeng)Bietinteressenten über den Ablauf des Versteigerungstermins informierenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenj)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilenk)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen65Insolvenzverfahren umsetzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Insolvenz- und restrukturierungsrechtliche Vorschriften anwendenb)auf die zur Prüfung eines Insolvenzantrages erforderlichen Unterlagen im Hinblick auf die Kostendeckung hinwirkenc)Beschlüsse, Verfügungen und Auszüge aus der Insolvenztabelle ausfertigen, beglaubigen oder signierend)Veröffentlichungen, Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und überwachene)vollstreckbare Ausfertigungen aus der Insolvenztabelle erteilenf)Berichtigungen in der Insolvenztabelle vorbereiten und vornehmeng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen106Familiensachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Ladungen vornehmenc)Entwürfe für Beschlüsse und Verfügungen einfacher Art erstellend)Aktenvermerke anfertigen und Maßnahmen einleitene)im Verfahrenskostenhilfe-Verfahren mitwirken sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen sowie deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteileni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen und auf Vollständigkeit und Richtigkeit prüfen167Nachlasssachen bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Verfügungen von Todes wegen amtlich verwahren, insbesondere Verwahrnummer erteilen, Daten an das Zentrale Testamentsregister übermittelnc)Eröffnungen von Verfügungen von Todes wegen vorbereiten, insbesondere Anträge aufnehmen und prüfend)die zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Unterlagen ermitteln und auf Vollständigkeit hinwirkene)Protokoll für eine Erbschaftsausschlagung vorbereitenf)Beschlüsse, Erbscheine, Zeugnisse und weitere Urkunden in Nachlasssachen ausfertigen, beglaubigen oder signiereng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwacheni)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen108betreuungsgerichtliche Angelegenheiten bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Betreuungsanregungen zu Protokoll aufnehmenc)Informationen über Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen aus dem Zentralen Vorsorgeregister ermittelnd)Unterbringungen und unterbringungsähnliche Maßnahmen registrierene)Erlassvermerke anbringenf)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheng)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachenh)Rechtskraftbescheinigungen und Vollstreckungsklauseln erstellen und erteilen8i)Anträge, Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmenj)Protokolle fertigen9Angelegenheiten beim Führen von öffentlichen Registern übernehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Anmeldungen in Akten aufnehmen, Beteiligte erfassen und Eintragungstext vorbereitenc)Eintragungen, insbesondere Insolvenzvermerke, vornehmend)Listen zur Beauskunftung veröffentlichene)Eintragungsverfügungen einschließlich der öffentlichen Bekanntmachung ausführenf)Registerausdrucke sowie Abschriften der zum Register eingereichten Dokumente erteileng)Einsicht in Register gewährenh)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwacheni)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwachen1010Angelegenheiten in Grundbuchsachen wahrnehmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)materiell- und formellrechtliche Vorschriften anwendenb)Eingänge präsentieren und weiterverarbeitenc)Eintragungen im Grundbuch vorbereiten und vollziehend)Grundbuchausdrucke erteilene)Grundpfandrechtsbriefe behandelnf)berechtigtes Interesse prüfen und Einsicht in das Grundbuch gewähreng)Fristen nach ihrer Rechtsnatur unterscheiden, berechnen, erfassen und überwachenh)Zustellungen und Bekanntmachungen veranlassen und deren Ausführung überwacheni)Anträge, Rechtsbehelfe und Erklärungen zu Protokoll der Geschäftsstelle aufnehmen12 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuterne)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren4digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren Lfd. Nr.BerufsbildpositionenFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12345Arbeitsprozesse organisieren (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverantwortlich und ergebnisorientiert planen, steuern und durchführenb)funktionelle Zuständigkeiten, insbesondere Zeichnungs- und Vertretungsregelungen, sowie Weisungsbefugnisse beachtenc)behördliche Dokumentenablagesysteme nutzen, elektronische Akten anlegen und führen sowie Aufbewahrungsbestimmungen umsetzend)Posteingang und -ausgang prüfen und bearbeitene)Schriftstücke adressatengerecht fertigen und bearbeitenf)berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in Fachdatenbanken recherchieren, aufbereiten und nutzen, Fachbegriffe anwendeng)Einhaltung der Arbeits- und Verfahrensanweisungen nach behördlichen Vorgaben zu qualitätssichernden Maßnahmen sicherstellenh)Daten für die Erstellung von Statistiken erheben, auswerten und weiterleiteni)abteilungs- und behördenübergreifenden Informationspflichten nachkommenj)über Akteneinsicht entscheiden und Maßnahmen veranlassenk)Arbeitsprozesse reflektieren und bewerten sowie Maßnahmen zu deren Verbesserung vorschlagen106digitale Geschäftsprozesse umsetzen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)technische Entwicklungen verfolgen und Auswirkungen auf die digitalen Geschäftsabläufe ableitenb)Datenflüsse und Schnittstellen der digitalen Geschäftsabläufe beachten und Datenübertragung prüfenc)technische Störungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleitend)die in den Fachanwendungen hinterlegten Standards hinterfragen und auf die individuellen Bedürfnisse am Arbeitsplatz anpassene)an der Optimierung von digitalen Geschäftsabläufen mitwirken sowie Maßnahmen zur Verbesserung vorschlagenf)rechtliche und technische Möglichkeiten und Grenzen der mündlichen Verhandlung mittels Videoübertragung kennen und entsprechende Systeme bedienen sowie Besonderheiten der Protokollierung in Videoverhandlungen beachten107Kommunikation und Zusammenarbeit gestalten (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Zusammenarbeit mit internen und externen Ansprechpartnern durch wertschätzende, vertrauensvolle, transparente und lösungsorientierte Kommunikation gestalten sowie dabei kulturelle Identitäten berücksichtigenb)mündliche und schriftliche Kommunikation unter Anwendung unterschiedlicher Kommunikationsformen und -techniken situations- und adressatengerecht gestalten sowie Ergebnisse dokumentierenc)aktiv an einer positiven Behörden-, Kommunikations- und Fehlerkultur mitwirken sowie zur Konfliktlösung und Teamentwicklung im eigenen Arbeitsumfeld beitragend)Arbeitsdurchführung im Team reflektieren und bewerten sowie Verbesserungsvorschläge kommunizierene)Auskünfte erteilenf)mit kritischen Rückmeldungen aus dem Publikumsverkehr umgehen und Lösungsmöglichkeiten anbieteng)Arbeitsergebnisse adressatengerecht präsentierenh)in einer Fremdsprache kommunizieren108Kosten und Entschädigungen bearbeiten und berechnen(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)kostenrechtliche Vorschriften anwendenb)Kosten rechtzeitig ansetzenc)Betroffene, Zeuginnen und Zeugen, Schöffinnen und Schöffen entschädigen, sowie Dolmetscherinnen und Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer und Sachverständige vergütend)vorläufigen Verfahrens- oder Streitwert ermitteln, Vorschüsse anfordern, Kosten berechnen, Zahlungseingänge überwachen sowie Ratenzahlungen veranlassen und überwachen10