Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung (Ausbildungsrahmenplan und Ausbildungsberufsbild).
- Die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten.
- Ausbildende Betriebe (Apotheken).
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst zwei Prüfungsbereiche: "Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren" (90 Minuten) und "Preisbildung" (30 Minuten).
- Die Abschlussprüfung besteht aus fünf Prüfungsbereichen: "Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke" (25%), "Warensortiment" (25%), "Warenwirtschaft" (20%), "Beratungsgespräch" (20%) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, der Prüfungsbereich "Warensortiment" mindestens "ausreichend" ist, mindestens drei weitere Prüfungsbereiche mindestens "ausreichend" sind und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen AngestelltenDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des §
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom
- März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463) – Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Warenwirtschaft und Beschaffung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1)a)Bedarfsermittlung durchführenb)betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzenc)Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewertend)gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheidene)Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnenf)Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordneng)Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planenh)Angebote einholen, vergleichen und bewerteni)Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführenj)Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassenk)apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwendenl)Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachenm)Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigenn)Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben1.2Lagerlogistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2)a)unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigenb)Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachenc)Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagernd)Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeitene)laufende Bestandsoptimierung durchführenf)Waren in Quarantäne stelleng)Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen1.3Arzneistoffe undDarreichungsformen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheidenb)Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachtenc)Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden1.4Arzneimittelgruppen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4)a)Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwendenb)verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachtenc)das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben1.5Chemikalien und Gefahrstoffe(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5)a)Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheidenb)Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6)a)pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwendenb)Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwendenc)Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen2Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1)a)Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachtenb)Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickelnc)Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachend)Vorgänge des Mahnwesens bearbeitene)bei Inventuren mitwirken2.2Kaufmännische Steuerung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2)a)die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirkenb)betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigenc)Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten2.3Statistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3)Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten3Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleitenb)Vorschriften des Datenschutzes anwendenc)Daten pflegen und sichernd)externe und interne Netze und Dienste nutzene)Informationen beschaffen und bewerten4Preisbildung und Leistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Preisbildung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bildenb)Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bildenc)Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulierend)Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulierene)Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden4.2Leistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereitenb)Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnenc)Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen5Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereitenb)Maßnahmen zur Hygiene ergreifenc)Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand haltend)Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten5.2Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten6Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwendenb)Telefonate führen und nachbereitenc)Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassend)Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführene)medizinische Fachbegriffe anwendenf)betrieblichen Schriftverkehr durchführeng)Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten7Beratung und Verkauf(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führenb)geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrechtc)Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläuternd)Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläuterne)Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläuternf)Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläuterng)bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken8Apothekenübliche Dienstleistungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreitenb)die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführenc)Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten9Marketing(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachtenb)bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichenc)Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzend)Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigene)bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirkenf)verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführeng)Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfenh)Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalteni)bei der Sortimentsgestaltung mitwirkenj)Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreibenb)Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläuternc)Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreibend)für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachtene)fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärene)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenf)Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausübend)Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigenb)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen2.2Bürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeitenb)Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführenc)Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten
Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466) – Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen. Erstes Ausbildungsjahr