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Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PharmKfmAusbV 20122012-07-03BGBl I2012, 1456Verordnung über die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen AngestelltenDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++) PharmKfmAusbV 2012EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: PharmKfmAusbV 2012§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und der Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. PharmKfmAusbV 2012§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. PharmKfmAusbV 2012§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A:Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1.Warenwirtschaft und Beschaffung:1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme,1.2Lagerlogistik,1.3Arzneistoffe und Darreichungsformen,1.4Arzneimittelgruppen,1.5Chemikalien und Gefahrstoffe,1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache;2.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,2.2Kaufmännische Steuerung,2.3Statistik;3.Informations- und Kommunikationssysteme;4.Preisbildung und Leistungsabrechnung:4.1Preisbildung,4.2Leistungsabrechnung;5.Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation:5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung,5.2Dokumentation;6.Kommunikation;7.Beratung und Verkauf;8.Apothekenübliche Dienstleistungen;9.Marketing;10.Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen; Abschnitt B:Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2.Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft:2.1Arbeitsorganisation,2.2Bürowirtschaft. PharmKfmAusbV 2012§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. PharmKfmAusbV 2012§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen1.Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren,2.Preisbildungstatt. (4) Für den Prüfungsbereich Beschaffung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Stoffe, Drogen, Arzneiformen in ihrer Anwendung unterscheiden, Arzneimittel den Indikationsgruppen zuordnen,b)Bestellvorgänge abwickeln sowie die warenspezifischen Unterschiede bei der Annahme beachten,c)Waren auf Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachen,d)Vorratsbehältnisse für Arzneimittel und Stoffe hinsichtlich ihres Verwendungszwecks unterscheiden,e)Vorschriften zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz beachtenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Preisbildung bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bilden,b)Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren kalkulierenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten. PharmKfmAusbV 2012§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:1.Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke,2.Warensortiment,3.Warenwirtschaft,4.Beratungsgespräch,5.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)kaufmännische und statistische Daten zur Kalkulation ermitteln und betriebliche Leistungen berechnen und bewerten,b)Zahlungsverkehr abwickeln,c)Preise bilden sowie Leistungen abrechnen,d)Marketingmaßnahmen zielgruppen- und serviceorientiert auswählen,e)bürowirtschaftliche und arbeitsorganisatorische Prozesse planen, durchführen und kontrollieren,f)zur kontinuierlichen Qualitätsverbesserung betrieblicher Prozesse beitragenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Warensortiment bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Stoffe, Drogen, Arzneimittel, Chemikalien und Gefahrstoffe, Medizinprodukte und andere apothekenübliche Waren unterscheiden und kennzeichnen sowie Vorschriften für die Lagerung und Entsorgung anwenden,b)Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung durchführen und Dokumentationen vorbereiten,c)apothekenspezifische Fachsprache anwenden,d)apothekenübliche Dienstleistungen planen und deren Durchführung beschreibenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Warenwirtschaft bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)eingehende Ware unter warenspezifischen, rechtlichen sowie kaufmännischen Aspekten prüfen, annehmen und erfassen,b)Lieferung und Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und entsprechende Maßnahmen einleiten,c)Waren unter Beachtung rechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagern,d)Lieferung und Abgabe der Waren vorbereiten,e)Transport- und Verpackungsformen unterscheidenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe beträgt insgesamt 45 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden. (7) Für den Prüfungsbereich Beratungsgespräch bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er zu apothekenüblichen Waren und Medizinproduktena)Gespräche mit Kunden situationsbezogen führen,b)auf Kundenargumente angemessen reagieren,c)kunden- und serviceorientiert beratenkann;2.der Prüfling soll auf der Grundlage einer von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben ein simuliertes Beratungsgespräch durchführen;3.dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen; die Dauer des simulierten Beratungsgespräches beträgt höchstens 15 Minuten. (8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben:1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Geschäfts- und Leistungsprozessein der Apotheke25 Prozent, 2.Warensortiment25 Prozent, 3.Warenwirtschaft20 Prozent, 4.Beratungsgespräch20 Prozent, 5.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Warensortiment mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Geschäfts- und Leistungsprozesse in der Apotheke, Warensortiment oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. PharmKfmAusbV 2012§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgeführt werden, wenn keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren. PharmKfmAusbV 2012§ 8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten vom 3. März 1993 (BGBl. I S. 292) außer Kraft. PharmKfmAusbV 2012Anlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1459 - 1463) – Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Warenwirtschaft und Beschaffung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1)a)Bedarfsermittlung durchführenb)betriebsinterne und betriebsexterne Informationen für die Warenbeschaffung nutzenc)Möglichkeiten und Grenzen rationeller Warenbewirtschaftung bewertend)gebräuchliche Arzneiformen nach ihren Anwendungsweisen unterscheidene)Indikationsgruppen unterscheiden und gebräuchliche Arzneimittel zuordnenf)Arzneimittel den komplementären Therapierichtungen zuordneng)Bezugsquellen und Bestellverfahren auswählen, Bestellvorgänge planenh)Angebote einholen, vergleichen und bewerteni)Bestellungen und Lieferungen unter Beachtung rechtlicher Grundlagen vorbereiten und durchführenj)Waren annehmen sowie nach Beschaffenheit, Art, Menge und Preis überprüfen und erfassenk)apothekenspezifische Transport- und Verpackungsformen bei Bestellungen und Lieferungen verwendenl)Eingangsrechnungen kontrollieren und bearbeiten sowie Einkaufs- und Lieferkonditionen überwachenm)Zusammenhang zwischen Waren- und Datenfluss bei Lagerbewegungen berücksichtigenn)Warenwirtschaftssysteme selbstständig handhaben1.2Lagerlogistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2)a)unterschiedliche Arten der Lagerorganisation sowie Lagersysteme bei der Optimierung von Arbeitsabläufen berücksichtigenb)Bestände und zur Abgabe bereitstehende Waren auf erkennbare Mängel überprüfen und Verfallsdaten überwachenc)Waren unter Beachtung apotheken-, arzneimittel- und gefahrstoffrechtlicher Vorschriften sowie warenspezifischer Erfordernisse lagernd)Mängel reklamieren, Retouren und Rückrufe bearbeitene)laufende Bestandsoptimierung durchführenf)Waren in Quarantäne stelleng)Arzneimittel und Medizinprodukte sowie Sonderabfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsvorschriften entsorgen1.3Arzneistoffe undDarreichungsformen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie ihre Anwendung unterscheidenb)Kennzeichnungs- und Lagerungsvorschriften von Stoffen, Drogen und Zubereitungen beachtenc)Vorrats- und Abgabebehältnisse für Arzneimittel verwenden1.4Arzneimittelgruppen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4)a)Vorschriften für den Umgang mit Arzneimitteln anwendenb)verschreibungspflichtige, apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel sowie Betäubungsmittel unterscheiden und die Unterschiede bei der Lagerung beachtenc)das Sortiment freiverkäuflicher Arzneimittel und deren Anwendungskriterien beschreiben1.5Chemikalien und Gefahrstoffe(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.5)a)Gefährlichkeitsmerkmale und Gefahrensymbole unterscheidenb)Sicherheitsvorschriften beachten sowie Schutz- und Sicherheitsvorkehrungen treffen1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.6)a)pharmazeutische Nomenklatur einschließlich gebräuchlicher Abkürzungen anwendenb)Bezeichnungen für Stoffe, Drogen und Zubereitungen sowie gebräuchliche volkstümliche Namen anwendenc)Zusammenhänge zwischen der Namensgebung von Fertigarzneimitteln und ihren Anwendungsgebieten herstellen2Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.1)a)Rechnungen erstellen und Belege für die Finanzbuchhaltung erfassen, dabei Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung beachtenb)Zahlungsmethoden unterscheiden, Zahlungsvorgänge rechnerisch bearbeiten und abwickelnc)Forderungen und Verbindlichkeiten unter Berücksichtigung der Zahlungs- und Kreditmöglichkeiten überwachend)Vorgänge des Mahnwesens bearbeitene)bei Inventuren mitwirken2.2Kaufmännische Steuerung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.2)a)die Sortimentsstruktur analysieren und insbesondere im Hinblick auf Standortbedingungen und Marktgegebenheiten abgleichen; Vorschläge zur Angebotsanpassung unter Berücksichtigung der Einkaufskonditionen und saisonaler Aspekte erarbeiten sowie bei deren Umsetzung mitwirkenb)betriebswirtschaftliche Daten für die Kalkulation ermitteln, dabei insbesondere für die Preisbildung Umsatzzahlen, Einkaufskonditionen und Marktanalysen berücksichtigenc)Kosten und Erträge betrieblicher Leistungen berechnen und bewerten2.3Statistik(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2.3)Daten für die Erstellung von Statistiken beschaffen und pflegen, Auswertungen erstellen und für Entscheidungsfindungen aufbereiten3Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Datenverarbeitungssysteme im Apothekenbetrieb nutzen, Systemfehler erkennen und Maßnahmen einleitenb)Vorschriften des Datenschutzes anwendenc)Daten pflegen und sichernd)externe und interne Netze und Dienste nutzene)Informationen beschaffen und bewerten4Preisbildung und Leistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Preisbildung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.1)a)Preise für erstattungsfähige Fertigarzneimittel bildenb)Preise für in Rezeptur und Defektur hergestellte Arzneimittel bildenc)Preise für freiverkäufliche und apothekenpflichtige Arzneimittel sowie apothekenübliche Waren unter Berücksichtigung der Marktbedingungen kalkulierend)Preise für apothekenübliche Dienstleistungen kalkulierene)Preise für verschiedene Warengruppen unter Berücksichtigung der vertraglichen Vereinbarungen mit den Krankenkassen und anderen Kostenträgern bilden4.2Leistungsabrechnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4.2)a)Abrechnung über die zentralen Rechenzentren vorbereitenb)Sprechstundenbedarf sowie spezielle Warengruppen, insbesondere Verbandmittel und Hilfsmittel, mit verschiedenen Kostenträgern abrechnenc)Genehmigungsverfahren mit verschiedenen Kostenträgern durchführen5Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung sowie Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.1)a)Arzneimittel und Chemikalien umfüllen, abpacken, kennzeichnen und zur Abgabe vorbereitenb)Maßnahmen zur Hygiene ergreifenc)Arbeitsgeräte bedienen, pflegen und instand haltend)Prüfungen von Stoffen, Drogen, Zubereitungen, Fertigarzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten vorbereiten5.2Dokumentation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5.2)Dokumentationen unter Beachtung apothekenrelevanter Rechtsvorschriften vorbereiten6Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Formen der verbalen und nonverbalen Kommunikation im Umgang mit Kunden anwendenb)Telefonate führen und nachbereitenc)Kundenreklamationen entgegennehmen und Maßnahmen veranlassend)Gespräche mit Firmenvertretern vorbereiten und durchführene)medizinische Fachbegriffe anwendenf)betrieblichen Schriftverkehr durchführeng)Teameinsatz und Teambesprechungen vorbereiten und mitgestalten7Beratung und Verkauf(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Verkaufs- und Beratungsgespräche unter Beachtung der apothekenrechtlichen Bestimmungen führenb)geltende Rechtsvorschriften für apothekenübliche Waren beachten, insbesondere Medizinprodukterecht und Lebensmittelrechtc)Beschaffenheit und Anwendung gebräuchlicher Verbandmittel erläuternd)Beschaffenheit, Funktion und Anwendung von Mitteln und Gegenständen zur Kranken- und Säuglingspflege erläuterne)Arten, Eigenschaften und Anwendung von Mitteln der Haut- und Körperpflege sowie von Mitteln und Gegenständen der Hygiene erläuternf)Art und Verwendung von Diätetika sowie von Stoffen und Zubereitungen zur Nahrungsergänzung erläuterng)bei Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge und Prävention mitwirken8Apothekenübliche Dienstleistungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Vorschläge für die Entwicklung und Ausgestaltung apothekenüblicher Dienstleistungen unterbreitenb)die in der Apotheke angebotenen Dienstleistungen unter Beachtung apothekenrechtlicher Bestimmungen durchführenc)Zustellung von Arzneimitteln und apothekenüblichen Waren unter Berücksichtigung unterschiedlicher Versorgungsstrukturen vorbereiten9Marketing(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)apothekenspezifische rechtliche Regelungen bei der Umsetzung von Marketingmaßnahmen beachtenb)bei Kunden- und Marktanalysen mitwirken, Ergebnisse aufbereiten, Kundenerwartung ermitteln und mit Warensortiment abgleichenc)Möglichkeiten der Kontaktaufnahme zu Kunden und Interessenten unter Berücksichtigung moderner Medien zielgruppenorientiert nutzend)Marketingmaßnahmen auswählen und Marketinginstrumente einsetzen, Budgetvorgaben berücksichtigene)bei der Betreuung und Ausweitung des Kundenkreises mitwirkenf)verschiedene Arten der Warenauszeichnung durchführeng)Warenangebot im Verkaufsbereich unter Einhaltung von Platzierungsregeln präsentieren und regelmäßig auf Vollständigkeit prüfenh)Präsentationsflächen im Rahmen der betrieblichen Werbung gestalteni)bei der Sortimentsgestaltung mitwirkenj)Erfolg der Marketingmaßnahmen beurteilen10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 10)a)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)bei der Dokumentation qualitätssichernder Maßnahmen mitwirken Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke in Gesellschaft und Wirtschaft beschreibenb)Aufgaben der Apotheke im System sozialer und gesundheitlicher Versorgung und Vorsorge erläuternc)Aufgaben der für den Apothekenbetrieb, für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtigen Organisationen und Behörden beschreibend)für den Apothekenbetrieb geltende Rechtsvorschriften beachtene)fachliche und rechtliche Zuständigkeiten des Personals in der Apotheke erläutern1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärene)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachtenf)Arten und Bestandteile von Entgeltabrechnungen erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften ausübend)Maßnahmen der allgemeinen und persönlichen Hygiene ergreifene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation und Bürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Arbeitsorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.1)a)Arbeitsabläufe planen, durchführen und kontrollieren; dabei inhaltliche, organisatorische, zeitliche und wirtschaftliche Aspekte berücksichtigenb)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich und umweltgerecht einsetzen2.2Bürowirtschaft(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.2)a)Posteingang bearbeiten, Postverteilung durchführen und Postausgang kostenbewusst bearbeitenb)Registratur- und Dokumentationsarbeiten unter Beachtung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen durchführenc)Termine planen und überwachen sowie bei Terminabweichungen erforderliche Maßnahmen einleiten PharmKfmAusbV 2012Anlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten und zur Pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1464 - 1466) – Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen. Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele d, e, i und j,Abschnitt A Nummer 1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprache,Abschnitt A Nummer 3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziele a, b und f,Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel c,Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel aim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt B Nummer 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur der Apotheke,Abschnitt B Nummer 1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele a, b und ezu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.2Lagerlogistik, Lernziele b und c,Abschnitt A Nummer 1.3Arzneistoffe und Darreichungsformen,Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel b,Abschnitt A Nummer 1.5Chemikalien und Gefahrstoffe,Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziel e,Abschnitt A Nummer 5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele b und cim Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziele a, b, d und e,Abschnitt B Nummer 1.4Umweltschutz, Lernziele b bis dzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung, Lernziele a und c,Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele f und gzu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel c,Abschnitt A Nummer 7Beratung und Verkauf, Lernziele b bis f,Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel bzu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele a, c, e und him Zusammenhang mit den integrativen Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 2.1Arbeitsorganisation,Abschnitt B Nummer 2.2Bürowirtschaftzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele b, f, h und k,Abschnitt A Nummer 1.2Lagerlogistik, Lernziele a und d bis g,Abschnitt A Nummer 1.4Arzneimittelgruppen, Lernziel a,Abschnitt A Nummer 3Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziel e,Abschnitt A Nummer 5.1Tätigkeiten nach der Apothekenbetriebsordnung, Lernziele a und d,Abschnitt A Nummer 5.2Dokumentation,Abschnitt A Nummer 6Kommunikation,Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel czu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer 1.6Anwenden apothekenspezifischer Fachsprachezu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt B Nummer 1.4Umweltschutz, Lernziel azu vermitteln. (4) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziel l,Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer 4.1Preisbildung, Lernziele b, d und e,Abschnitt A Nummer 4.2Leistungsabrechnungzu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 1.1Beschaffung und Warenwirtschaftssysteme, Lernziele a, c, g, m und nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt B Nummer 2.1Arbeitsorganisation, Lernziel azu vertiefen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziele c, d und g,Abschnitt A Nummer 7Beratung und Verkauf, Lernziele a und g,Abschnitt A Nummer 8Apothekenübliche Dienstleistungen, Lernziel azu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer 6Kommunikation, Lernziel azu vertiefen sowie im Zusammenhang damit die integrativen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt B Nummer 1.2Berufsbildung, Arbeits-, Sozial- und Tarifrecht, Lernziele c, d und f,Abschnitt B Nummer 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Lernziel czu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2Abschnitt A Nummer 2.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr, Lernziele c und dAbschnitt A Nummer 2.2Kaufmännische Steuerung,Abschnitt A Nummer 2.3Statistik,Abschnitt A Nummer 9Marketing, Lernziele b, d, i und j,Abschnitt A Nummer 10Apothekenspezifische qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel bzu vermitteln.

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