📄 Gesetzestext
KhWbAusbVKhWbAusbV2015-07-16BGBl I2015, 1308Kerzenhersteller- und WachsbildnerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin SonstErsetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
KhWbAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
KhWbAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
Abschnitt 3Abschluss- und Gesellenprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
KhWbAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
KhWbAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
KhWbAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
KhWbAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
KhWbAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,2.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt a)Kerzenherstellung oderb)Wachsbildnerei sowie3.schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten,2.Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren,3.Auswählen und Verarbeiten von Dochten,4.Beurteilen des Abbrandes von Kerzen,5.Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen,6.Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen,7.Herstellen von Abgussformen,8.Fertigen von Kerzen,9.Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken,10.Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs,11.Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs sowie12.Lagern und Kommissionieren von Produkten.
(3) In welchen Berufsbildpositionen in dem jeweiligen Schwerpunkt weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, ergibt sich aus Abschnitt B der Anlage.
(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,2.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,9.Kundenorientierung und Beratung sowie10.Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen.
KhWbAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
KhWbAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
KhWbAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
KhWbAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
KhWbAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
KhWbAusbV§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,2.Skizzen zu erstellen und dabei Maße und Proportionen zu berücksichtigen,3.Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Farbmittel und Dochte unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken auszuwählen,4.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,5.Kerzen bis zu einem Durchmesser von drei Zentimetern durch Ziehen, Aufgießen und Tauchen zu fertigen,6.Kerzen von Hand zu bearbeiten,7.einteilige Gipsformen herzustellen,8.Kerzenverzierungen anzufertigen und aufzulegen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt zwei Stunden.
KhWbAusbV030Abschnitt 3Abschluss- und Gesellenprüfung
KhWbAusbV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschluss- und Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
KhWbAusbV§ 11InhaltDie Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
KhWbAusbV§ 12PrüfungsbereicheDie Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Wachsprodukten,2.Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,3.Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,4.Betriebliche Herstellungsprozesse sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
KhWbAusbV§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Produkte manuell herzustellen,2.Produkte manuell zu veredeln und zu verzieren,3.Farbmittel und Lacke zu verarbeiten,4.Dekore und Schriften herzustellen,5.Abgussformen anzufertigen,6.Dekore und Schriften aufzubringen,7.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und Abläufe festzulegen und8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen mindestens zweier Kerzen oder2.Fertigen eines Reliefs und einer Kerze.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Prüfungsstücke herstellen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie die hergestellten Prüfungsstücke präsentieren. Bei der Präsentation soll er auch auf den Arbeitsauftrag und die Vorgehensweise zur Herstellung der Prüfungsstücke eingehen.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Herstellung der Prüfungsstücke einschließlich Dokumentation insgesamt 35 Stunden und für die Präsentation höchstens 15 Minuten.
KhWbAusbV§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen(1) Im Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Roh- und Hilfsstoffe auszuwählen,2.Halbfabrikate manuell herzustellen und zu bearbeiten,3.Halbfabrikate maschinell herzustellen und zu bearbeiten,4.einteilige Silikonformen anzufertigen,5.Farbmittel zu verarbeiten,6.betriebliche Vorgaben umzusetzen sowie betriebliche Rahmenbedingungen zu beachten,7.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und8.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu ergreifen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen mindestens zweier Kerzen oder2.Fertigen mindestens eines Reliefs und mindestens einer Kerze.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Arbeitsaufgabe wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten.
KhWbAusbV§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten(1) Im Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Kunden zu beraten,2.Konzepte unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Gestaltungselementen, Stilkunde und Farblehre zu entwickeln,3.Konzepte in Entwurfszeichnungen umzusetzen und Präsentationen vorzubereiten,4.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel nach Art und Eigenschaft auszuwählen,5.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,6.Arbeitszusammenhänge zu erkennen sowie Arbeitsmittel und -abläufe festzulegen und7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Fertigen von Kerzen oder2.Fertigen von Reliefs und Dekoren.Bei der Auswahl der Tätigkeit ist der Schwerpunkt des Ausbildungsbetriebes zu berücksichtigen. Andere Tätigkeiten können zugrunde gelegt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Absatz 1 genannten Nachweise ermöglichen.
(3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.
KhWbAusbV§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse(1) Im Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Roh- und Hilfsstoffe, Dochte und Farbmittel unter Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zu lagern,2.Arbeitsabläufe, Arbeitsschritte und den Einsatz von Arbeitsmitteln unter Berücksichtigung manueller und maschineller Fertigungsvorgänge zu planen und darzustellen,3.den Abbrand von Kerzen zu beurteilen,4.produktbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen und5.Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz, zum Brandschutz, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen.Bei den Nachweisen hat der Prüfling die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise jeweils zu begründen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
KhWbAusbV§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KhWbAusbV§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 20 Prozent,]-->Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,
2.
][Text: stoffen][Element:
][Text: mit 30 Prozent,]-->Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,
3.
][Text: von Wachsprodukten][Element:
][Text: mit 25 Prozent,]-->Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsproduktenmit 25 Prozent,
4.
][Text: mit 15 Prozent,]-->Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,
5.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschluss- und Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.das Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten“, „Betriebliche Herstellungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
KhWbAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
KhWbAusbV§ 19Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
KhWbAusbV§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.
KhWbAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318)
Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählenb)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen3c)Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfend)Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellene)Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfenf)Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren52Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheidenb)die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheidenc)Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen43Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Dochte für den Produktionsprozess vorbereitenb)Dochte einsetzen und verarbeiten4c)Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen44Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffenb)Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilenc)Rußentwicklung messen und beurteilend)Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren25Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählenb)Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellenc)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigend)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben6e)Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen46Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachtenb)Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickelnc)Skizzen manuell anfertigend)Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinerne)Skizzen manuell farbig gestaltenf)Kerzenkörper berechnen und abwickelng)entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimierenh)Ergebnisse präsentieren6i)betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen27Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle auswählen und vorbereitenb)einteilige Modelle rahmenc)Abformmassen aus Gips herstellend)einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellene)Modelle aus Gipsformen entnehmenf)Gipsformen entgraten und ausbessern48Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehenb)Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeitenc)Kerzen schneiden und sägen12d)Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen29Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen2b)Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischenc)Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereitend)Farbmittel und Lacke verarbeitene)Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten310Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schablonen herstellenb)Wachsplatten ziehenc)Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen6d)Intarsien schneiden und legen611Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählenb)Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen1212Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Produkte kennzeichnenb)Produkte verpacken und etikettieren2c)Produkte lagern, Lagerbedingungen beachtend)Produkte für den Versand vorbereiten2
Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
1. Schwerpunkt Kerzenherstellung
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählenb)Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienenc)Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentierend)Produktionsprozesse steuern und überwachene)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren102Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzenköpfe fräsenb)Kerzenfüße fräsen, bohren und konisierenc)Kerzenoberflächen glättend)Wachsstockschnüre ziehen103Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen mit Ornamenten verzierenb)Kerzen mit Farben veredelnc)Kerzen mit Lacken veredeln6
2. Schwerpunkt Wachsbildnerei
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestaltenb)Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellenc)rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten52Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmenb)Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellenc)ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachtend)Modelle aus Silikonformen entnehmene)Silikonformen entgraten und ausbessern33Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellierenb)Wachsplatten veredeln und vergoldenc)Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilend)Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen64Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredelnb)Kerzen zwicken und verzierenc)Wachsstöcke legen und verzieren12
Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmend)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierene)Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren4f)Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitrageng)Konflikte im Team lösen26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenb)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden2c)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen27Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählenb)Arbeitsplatz vorbereitenc)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollierend)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfeng)Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgenh)Brandschutzbestimmungen anwenden 4i)Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüstenj)Wartungspläne umsetzenk)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren108Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenb)Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen39Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen2b)Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenc)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendend)Aufträge entgegennehmen und weiterleitene)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen610Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)a)Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigenb)an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken2c)Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigend)Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.