Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin *
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner sowie zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und das Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Kerzenhersteller und Wachsbildner sowie zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin.
- Ausbildende Betriebe in diesem Handwerk.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in schwerpunktübergreifende und berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den Schwerpunkten Kerzenherstellung oder Wachsbildnerei vertieft werden.
- Eine Zwischenprüfung muss vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden.
- Die Abschluss- und Gesellenprüfung umfasst fünf Prüfungsbereiche: Herstellen von Wachsprodukten, Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen, Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten, Betriebliche Herstellungsprozesse sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin SonstErsetzt V 806-21-1-118 v. 21.12.1984, 1985 I 14 (WachsAusbV)Diese Rechtsve
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen Abschnitt 3Abschluss- und Gesellenprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Kerzenherstellers und Wachsbildners und der Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 32 Wachszieher der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich Fertigen und Verzieren von Kerzen
030Abschnitt 3
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Wachsprodukten,2.Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen,3.Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten,4.Betriebliche Herstellungsprozesse sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Herstellen von Wachsprodukten
§ 14Prüfungsbereich Verarbeiten von Roh- und Hilfsstoffen
§ 15Prüfungsbereich Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsprodukten
§ 16Prüfungsbereich Betriebliche Herstellungsprozesse
§ 17Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 18Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
- ][Text: mit 20 Prozent,]-->Herstellen von Wachsproduktenmit 20 Prozent,
- ][Text: stoffen][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Verarbeiten von Roh- und Hilfs-stoffenmit 30 Prozent,
- ][Text: von Wachsprodukten][Element: ][Text: mit 25 Prozent,]-->Kundenorientierung und Gestaltung von Wachsproduktenmit 25 Prozent,
- ][Text: mit 15 Prozent,]-->Betriebliche Herstellungsprozessemit 15 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 19Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wachszieher-Ausbildungsverordnung vom
- Dezember 1984 (BGBl. 1985 I S. 14) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kerzenhersteller und Wachsbildner und zur Kerzenherstellerin und Wachsbildnerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1313 - 1318) Abschnitt A: schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Auswählen und Lagern von Roh- und Hilfsstoffen sowie von Halbfabrikaten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)mineralische, tierische, pflanzliche und synthetische Wachse, Fette und Öle unter Berücksichtigung von Art und Eigenschaften auswählenb)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Funktion und Eigenschaften auswählen3c)Roh- und Hilfsstoffe, insbesondere Dochte, Lacke, Farben und Duftstoffe, nach rechtlichen Vorgaben und Herstellerangaben lagern und bereitstellen, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen bei der Lagerung prüfend)Halbfabrikate auswählen, sichtprüfen und bereitstellene)Qualität von Roh- und Hilfsstoffen prüfenf)Bestandskontrollen durchführen und Lagerbestand dokumentieren52Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)manuelle Fertigungsverfahren von Kerzen, insbesondere Gießen, Tauchen und Ziehen, unterscheidenb)die bei der Kerzenherstellung anzuwendenden maschinellen Verfahren des Gießens, Pressens und Ziehens unterscheidenc)Maschinen und Geräte in Betrieb nehmen43Auswählen und Verarbeiten von Dochten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Dochte für den Produktionsprozess vorbereitenb)Dochte einsetzen und verarbeiten4c)Rund-, Flach- und Spezialdochte unter Berücksichtigung des Brennverhaltens, der Kerzenrohstoffe, technologischer Herstellungsverfahren sowie der Anforderungen an die Kerze auswählen44Beurteilen des Abbrandes von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rahmenbedingungen für das Abbrennen von Kerzen entsprechend dem Verwendungszweck unter Berücksichtigung von Brandschutzbestimmungen schaffenb)Brennversuche durchführen und dabei Bildung der Brennschüssel, Dochtstand sowie Brenndauer beurteilen, Einfluss von Farben und Lacken auf den Abbrand beurteilenc)Rußentwicklung messen und beurteilend)Ergebnisse dokumentieren und Herstellungsprozesse optimieren25Auswählen und Verarbeiten von Brennmassen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wachse, Paraffine und Fettsäuren aufgrund ihrer Eigenschaften und Verarbeitungsmöglichkeiten auswählenb)Kompositionen von Brennmassen auf Grundlage von Rezepturen berechnen und zusammenstellenc)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen unter Berücksichtigung ihres Schmelzpunktes verflüssigend)Wachse, Paraffine und Fettsäuren sowie Kompositionen von Brennmassen mit fettlöslichen Farben und Pigmentfarben einfärben6e)Duftstoffe zu Brennmassen und Kompositionen von Brennmassen zufügen46Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Anregungen sammeln und auswerten, Kreativitätstechniken einsetzen, Urheberrechte und Musterschutzbestimmungen beachtenb)Konzepte für Formen, Dekore und Verzierungen entwickelnc)Skizzen manuell anfertigend)Skizzen manuell unter Berücksichtigung produktionstypischer Maße und Einheiten vergrößern und verkleinerne)Skizzen manuell farbig gestaltenf)Kerzenkörper berechnen und abwickelng)entwickelte Konzepte auf Mantelflächen übertragen und optimierenh)Ergebnisse präsentieren6i)betriebliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Konzepten prüfen27Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle auswählen und vorbereitenb)einteilige Modelle rahmenc)Abformmassen aus Gips herstellend)einteilige Gipsformen unter Berücksichtigung von Härtevorgängen herstellene)Modelle aus Gipsformen entnehmenf)Gipsformen entgraten und ausbessern48Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzen aufgießen, gießen, pressen, tauchen und ziehenb)Kerzen von Hand, insbesondere durch Köpfeln und Lochen, bearbeitenc)Kerzen schneiden und sägen12d)Produktqualität, insbesondere hinsichtlich Bruchsicherheit, Farbe, Form und Profil, prüfen29Be- und Verarbeiten von Farbmitteln und Lacken (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Farbmittel und Lacke sowie deren Eigenschaften unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählen2b)Farbmittel und Lacke unter Berücksichtigung von Mischungsregeln mischenc)Farbmittel und Lacke zur Verwendung aufbereitend)Farbmittel und Lacke verarbeitene)Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften beachten310Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schablonen herstellenb)Wachsplatten ziehenc)Dekore, insbesondere Schriften, durch Schneiden und Ausstechen anfertigen6d)Intarsien schneiden und legen611Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Materialien und Zubehörteile zur Verzierung auswählenb)Dekore, insbesondere Schriften und Reliefs, auflegen1212Lagern und Kommissionieren von Produkten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Produkte kennzeichnenb)Produkte verpacken und etikettieren2c)Produkte lagern, Lagerbedingungen beachtend)Produkte für den Versand vorbereiten2 Abschnitt B: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten:
- Schwerpunkt Kerzenherstellung Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Anwenden von manuellen und maschinellen Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Anlagen unter Berücksichtigung von Funktionen und Einsatzmöglichkeiten, insbesondere hinsichtlich elektrischer, elektronischer, hydraulischer und pneumatischer Antriebs- und Steuerungssysteme, auswählenb)Anlagen einrichten und umrüsten, Funktionen prüfen sowie unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienenc)Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie über Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentierend)Produktionsprozesse steuern und überwachene)Störungen feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und dokumentieren102Fertigen von Kerzen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Kerzenköpfe fräsenb)Kerzenfüße fräsen, bohren und konisierenc)Kerzenoberflächen glättend)Wachsstockschnüre ziehen103Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen mit Ornamenten verzierenb)Kerzen mit Farben veredelnc)Kerzen mit Lacken veredeln6
- Schwerpunkt Wachsbildnerei Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Entwickeln von Konzepten sowie Gestalten und Präsentieren von Entwürfen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Entwürfe unter Berücksichtigung von Perspektiven, Proportionen, Rhythmen, Farben und Kontrasten sowie unter Berücksichtigung von Stilkunde, Ornament- und Farbsymbolik gestaltenb)Entwürfe mit Hilfe digitaler Medien herstellenc)rechtliche Regelungen, insbesondere Urheberrecht und Musterschutzbestimmungen, beachten52Herstellen von Abgussformen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Modelle für zweiteilige Abgussformen rahmenb)Abformmassen aus Silikon auswählen und herstellenc)ein- und zweiteilige Silikonformen herstellen, Härtevorgang beachtend)Modelle aus Silikonformen entnehmene)Silikonformen entgraten und ausbessern33Herstellen von Dekoren, Plastiken und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Urformen für Dekore, Plastiken und Reliefs modellierenb)Wachsplatten veredeln und vergoldenc)Schriften unter Berücksichtigung der Typografie auswählen, Schriftwirkung beurteilend)Dekore, Plastiken und Reliefs ausbessern, patinieren und bemalen64Gestalten, Veredeln und Verzieren von Kerzen und Reliefs (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Kerzen und Reliefs durch Bearbeitung von Oberflächen veredelnb)Kerzen zwicken und verzierenc)Wachsstöcke legen und verzieren12 Abschnitt C: schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Vermarktung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben2Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzenb)Arbeitsaufträge entgegennehmen und prüfenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen eigenständig und im Team planen sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmend)Arbeitsschritte festlegen und dokumentierene)Maschinen übergeben, dabei über Produktionsprozess, Produktionsstand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren4f)Regeln der Kommunikation anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitrageng)Konflikte im Team lösen26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)betriebliche Kommunikations- und Informationssysteme nutzenb)Daten erfassen, Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwenden2c)Sachverhalte darstellen und Gespräche situationsgerecht führen27Einrichten, Bedienen und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktion auswählenb)Arbeitsplatz vorbereitenc)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen kontrollierend)Werkzeuge, Geräte und Maschinen einrichten und in Betrieb nehmene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen bedienen und dabei Roh- und Hilfsstoffe wirtschaftlich einsetzenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen reinigen, pflegen und prüfeng)Chemikalien, insbesondere Lösungsmittel, zur Fertigung und Reinigung auswählen, einsetzen und entsorgenh)Brandschutzbestimmungen anwenden 4i)Werkzeuge, Geräte und Maschinen umrüstenj)Wartungspläne umsetzenk)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen warten, Maßnahmen zur Wartung ergreifen, Wartung dokumentieren108Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwenden, insbesondere qualitätssichernde Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführenb)Qualitätsstandards anwenden, Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren sowie zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenc)Produkte, insbesondere Maße und Inhaltsstoffe, kennzeichnen39Kundenorientierung und Beratung (§ 4 Absatz 4 Nummer 9)a)Auswirkungen des Verhaltens im Umgang mit Kunden berücksichtigen2b)Kunden über das Angebot an Produkten und Dienstleistungen informieren und unter Berücksichtigung ihrer Wünsche beratenc)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendend)Aufträge entgegennehmen und weiterleitene)Reklamationen entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigen610Mitwirken an der Kontrolle von Kosten und Leistungen (§ 4 Absatz 4 Nummer 10)a)Einflussfaktoren auf die Wirtschaftlichkeit berücksichtigenb)an der Ermittlung betrieblicher Kosten- und Leistungsstrukturen mitwirken2c)Kalkulationen von Angeboten nach betrieblichen Vorgaben vorbereiten, insbesondere Materialkosten, Zeitaufwand und Personalbedarf berücksichtigend)Möglichkeiten, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen2