Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Friseur und zur Friseurin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Friseur/Friseurin.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Den Ausbildungsrahmenplan und das Ausbildungsberufsbild.
- Die Durchführung und die Inhalte der Gesellenprüfung (Teil 1 und Teil 2).
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Friseur und zur Friseurin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Berufsausbildung gliedert sich in Pflichtqualifikationseinheiten und eine Wahlqualifikationseinheit.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Teil 1 der Gesellenprüfung wird mit 25 Prozent und Teil 2 mit 75 Prozent des Gesamtergebnisses gewichtet.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
(+++ § 7 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b: Zur Nichtanwendung vgl. § 10a +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Inhaltsübersicht§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Struktur der Berufsausbildung§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild§ 5Durchführung der Berufsausbildung§ 6Gesellenprüfung§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 10aÜbergangsvorschrift§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Friseur/Friseurin wird nach § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Friseure, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,2.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheit der Auswahlliste gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Gesellenprüfung
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 10aÜbergangsvorschrift
Für Berufsausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom
- August 2021 bis zum Ablauf des
- Juli 2022 begonnen wurden, ist § 7 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe b nicht anzuwenden.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin(Fundstelle: BGBl. I 2008, 860 - 866, bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Kundenmanagement (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Kunden- und dienstleistungsorientiertes Handeln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Rolle des Personals für eine erfolgreiche Dienstleistungstätigkeit bei der eigenen Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)Anforderungen und Aufgaben einer erfolgreichen Tätigkeit im Dienstleistungssektor begründenc)durch eigenes Verhalten zur kundenorientierten Ausrichtung des Unternehmens und zur Steigerung der Kundenbindung beitragen21.2Betreuen, Beraten und Verkaufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Kunden empfangen und vor, während und nach der Behandlung serviceorientiert, insbesondere mit dem Ziel der Kundenbindung, betreuenb)auf Erwartungen und Wünsche der Kunden hinsichtlich Beratung, Behandlung und Betreuung eingehen; Einfühlungsvermögen zeigenc)Gespräche unter Anwendung verbaler und nonverbaler Kommunikationsformen personenorientiert führen, auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierend)Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs-, Betreuungs- und Verkaufsgesprächen einsetzen6e)Kunden bei Friseur- und Kosmetikdienstleistungen unter Berücksichtigung der Haarqualität und -quantität, der Kopf- und Gesichtsform, der Gesamterscheinung, ästhetischer Aspekte sowie modischer Trends individuell beraten; Beratungsergebnis bei der Behandlung umsetzenf)Behandlungspläne erläutern, über Dienstleistungsangebote und Produkte informieren und betriebliche Dienstleistungen anbieteng)Kunden über Maßnahmen und Produkte zur weiterführenden Pflege von Haar und Haut beratenh)fremdsprachige Fachbegriffe anwendeni)Beschwerden und Reklamationen entgegennehmen, im Sinne einer Wiederherstellung der Kundenzufriedenheit bearbeiten und damit zur Steigerung der Servicequalität des Unternehmens beitragenj)Konflikte erkennen, einordnen und durch situationsgerechtes Verhalten zu deren Lösung beitragen72Friseur-Dienstleistungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Pflegen des Haares und der Kopfhaut (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Zustand und Beschaffenheit der Kopfhaut und des Haares prüfen und beurteilen sowie Maßnahmen für die Behandlung vorschlagenb)Haarreinigungs- und -pflegemittel auswählen, nach Behandlungsplan dosieren und einsetzenc)Haar und Kopfhaut mit verschiedenen Methoden reinigen und pflegend)Haarteile und Haarersatz reinigen und pflegene)Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren72.2Haarschneiden (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)geplante Frisur unter Berücksichtigung von Haaransatz, Haarqualität, Wuchsrichtung und Fall des Haares vorformenb)Haarlängen unter Berücksichtigung der geplanten Frisur bestimmen und abteilenc)klassische Schneidetechniken, insbesondere Stumpfschneiden, Konturen und Übergang schneiden, auswählen und Haarschnitte individuell ausführen12d)moderne Schneidetechniken, insbesondere Effilieren, Messerarbeiten, Texturieren, auswählen und Haarschnitte individuell ausführene)Haarschnitte überprüfen; Korrekturen durchführenf)Bart schneiden und formeng)Haut für Rasuren vor- und nachbehandelnh)Rasuren mit unterschiedlichen Techniken durchführen192.3Gestalten von Frisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)Präparate zur Unterstützung der Frisurengestaltung auswählen und anwendenb)Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen und Papillotiertechniken, gestaltenc)Frisuren mit thermischen Geräten gestalten, insbesondere Föhnen8d)eingelegte Frisuren ausfrisieren und gestaltene)Hochsteckfrisuren gestaltenf)Haarteil einarbeiteng)Styling- und Finishtechniken einsetzen182.4Dauerhaft Umformen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Wickeltechnik und Wickler bestimmen; Haare abteilen und wickelnb)Präparate auswählen und einsetzenc)Umformungstechniken auswählend)Haare vorbehandeln, Umformungen durchführen und überwachen sowie Haare nachbehandelne)Arbeitsergebnisse beurteilen, Korrekturen vornehmen142.5Farbverändernde Haarbehandlungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)a)Ausgangsfarbe feststellenb)Tönungen aus direkt ziehenden Farbstoffen anwendenc)Methoden der Farb- und Strähnenbehandlung und Applikationstechniken auswählend)Zielfarbe empfehlen und Behandlungsverfahren festlegene)Färbe- und Blondierungspräparate in verschiedenen Techniken auftragen12f)Einwirkzeiten festlegen und überwacheng)Maßnahmen der Nachbehandlung durchführenh)Ergebnis beurteilen und Farbkorrekturen durchführen93Dekorative Kosmetik und Maniküre (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Zustand und Beschaffenheit der Haut prüfen und beurteilenb)Haut reinigen und Kompressen legenc)Tages-Make-up gestaltend)Zustand von Händen und Nägeln beurteilene)Nagelhaut und Nägel behandeln sowie Nägel formenf)Augenbrauen und Wimpern gestalten und färben6g)Nägel polieren und dekorativ gestaltenh)Hände und Unterarme mit ausgewählten Präparaten massiereni)Make-up für besondere Anlässe gestalten64Betriebsorganisation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Betriebs- und Arbeitsabläufe (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Arbeitsabläufe kunden- und serviceorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, organisatorischer und ergonomischer Maßnahmen planen, vorbereiten und gestalten; Arbeitsergebnisse kontrollierenb)Arbeitsmittel und Materialien auswählen und kostenbewusst einsetzenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung hygienischer, ästhetischer und ergonomischer Anforderungen einrichten und pflegend)Kundentermine planen, koordinieren und überwachene)Waren- und Materialeingänge unter Berücksichtigung rechtlicher Vorschriften erfassen, kontrollieren, lagern und Bestände pflegen4f)Inventur durchführeng)individuelle Behandlungspläne aufstellen; Behandlungserfolg dokumentierenh)Kassensystem vorbereiten, kassieren, Kasse abrechnen, Kassenbericht erstelleni)bei Planung, Organisation und Gestaltung von Betriebsabläufen mitwirken und zur Optimierung beitragen34.2Pflegen von Maschinen, Geräten und Werkzeugen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Maschinen, Geräte und Werkzeuge unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften reinigen, desinfizieren und pflegenb)Reinigungs-, Desinfektions- und Pflegemittel, insbesondere unter Berücksichtigung hygienischer Anforderungen und Gesichtspunkten des Umweltschutzes, auswählen und einsetzen24.3Schutz der Haut und der Atemwege sowie Hygiene (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)persönliche Gesundheitsschutzmaßnahmen, insbesondere Hautschutz unter Berücksichtigung technischer Regeln und gesetzlicher Vorschriften, durchführenb)kundenbezogene Gesundheitsschutzmaßnahmen anwendenc)Maßnahmen der persönlichen Hygiene und Anforderungen in Bezug auf die Arbeitskleidung beachten34.4Qualitätssicherung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)Maßnahmen zur Qualitätssicherung im eigenen Verantwortungsbereich durchführen, kontrollieren und bewertenb)bei Umsetzung von Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung der Betriebsorganisation sowie des Kundenservices mitwirken und dabei eigene Vorschläge einbringen24.5Arbeiten im Team (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.5)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)im Team unter Beachtung von Zuständigkeiten, Entscheidungskompetenzen und eigener Prioritäten kooperierenc)Aufgaben im Team planen und ausführend)Teamentwicklung gestalten; Rückmeldungen geben und entgegennehmen24.6Informations- und Kommunikationssysteme (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.6)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Bearbeitung von Betriebsvorgängen nutzenb)Daten erfassen und eingeben, insbesondere Kundenkartei pflegenc)Vorschriften zum Datenschutz anwendend)Informationen beschaffen und nutzen25Marketing (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)5.1Werbung, Präsentation und Preisgestaltung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Arten, Ziele und Zielgruppen der Werbung im Friseurhandwerk unterscheidenb)Werbemittel und Werbeträger des Ausbildungsbetriebes einsetzen; eigene Vorschläge einbringenc)Produkte und Dienstleistungen präsentieren und anbieten; Dekorationsmittel einsetzend)Elemente der Preisgestaltung unterscheidene)Preisveränderungen und Aktionen gegenüber den Kunden erläutern25.2Kundenbindung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Anregungen, Hinweise, Ideen und Verbesserungsvorschläge der Kunden aufnehmen und umsetzenb)durch Erscheinungsbild und Service die Kundenzufriedenheit fördernc)Kundenbindungsmaßnahmen einsetzen2 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den WahlqualifikationseinheitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Visagistik (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)spezielle Reinigungsmethoden für Gesicht und Dekolleté anwendenb)kosmetisch zu behandelnde Hautveränderungen von nicht kosmetisch zu behandelnden Hautveränderungen unterscheidenc)Präparate der pflegenden Kosmetik unter Berücksichtigung des Hautzustandes und Behandlungszieles auswählend)Hautunreinheiten behandelne)Haarentfernungsmethoden anwendenf)Haut mit unterschiedlichen Massagetechniken massieren; Packungen, Masken und Dampfbäder anwenden, Haut nachbehandelng)Techniken, Hilfsmittel und Präparate einschließlich Camouflage bei der Gestaltung des Gesichts typgerecht und dem Kundenauftrag entsprechend auswählen und anwendenh)künstliche Wimpern anbringen82Langhaarfrisuren (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Frisuren durch Stecken und Flechten gestaltenb)Haarteile und -schmuck bearbeiten und einarbeitenc)Haare toupieren und in Form frisieren83Haarersatz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Haarersatz auswählen und einarbeitenb)Haarverlängerung mit verschiedenen Methoden und Befestigungsarten durchführenc)Haarverdichtung mit verschiedenen Techniken, insbesondere durch Integrationstechnik, vornehmend)Haarersatz entfernen; Eigenhaar und Kopfhaut nachbehandeln84Coloration (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 4)a)individuelle Farbtonberatung durchführenb)eigenes Gestaltungskonzept entwickeln und dem Kunden vorschlagenc)Ausgangsfarbe und Zielfarbe aufeinander abstimmend)Farbmischung erstellen und Farbausgleich durchführene)Haar mit speziellen Foliensträhnen und Freihandtechniken nach modischen Trends farblich gestaltenf)verschiedene Farbtechniken, insbesondere Mehrfarbtechniken, kombiniereng)Farbergebnisse kontrollieren und Korrekturen durchführenh)Haarfarbe mit der Frisurengestaltung abstimmen8 Abschnitt C: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreibenc)die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragend)die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläuternwährend der gesamten Ausbildunge)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläuternf)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläuterng)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläuternh)wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläuterni)Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwendenb)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilenc)sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläuternd)technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifene)ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwendenf)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiteng)betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragenb)bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzenc)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhaltend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführene)Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickelnf)unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizierenwährend der gesamten Ausbildung4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)a)mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhaltenb)Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhaltenc)ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentierend)Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragene)Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählenf)Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiteng)Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestaltenh)Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren ][Text: der gesamten][Element: ][Text: Ausbildung][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Element: ][Text: ][Element: ][Text: “.]-->während der gesamten Ausbildung