Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Ausbildung, einschließlich Ausbildungsplan, Ausbildungsnachweis und überbetrieblicher Ausbildung.
- Die Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen.
- Ausbildende Betriebe.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung zu Beginn des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse (25%), Prozesse der Leistungsgewährung (35%), Kundenkommunikation (30%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens „ausreichend“ erzielt wurde und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
ArbMDFAngAusbV2012-05-24BGBl I2012, 1206Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für ArbeitsmarktdienstleistungenDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++) ArbMDFAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ArbMDFAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ArbMDFAngAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. ArbMDFAngAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
- August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom
- April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom
- Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, außer Kraft. ArbMDFAngAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212) – Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.1)a)eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehenb)Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwendenc)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzend)Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizierene)Kritik konstruktiv annehmen und äußern1.2Klärung des Kundenanliegens(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.2)a)Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagierenb)Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigenc)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten1.3Konfliktmanagement(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigenb)Konfliktlösungsstrategien anwenden2Rechtsanwendungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeitenb)Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenc)Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachtend)Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleitene)Bescheide erlassenf)Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfeng)Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleitenh)bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen3Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)3.1Anliegensteuerung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.1)a)bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleitenb)Anliegen abschließend klärenc)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten3.2Beratung und Vermittlung sowieIntegration(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.2)a)Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigenb)Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informierenc)Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützend)Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren3.3Leistungen zur Förderung desArbeitsmarktausgleichs(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.3)a)Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläuternb)Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellenc)allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfend)über Anträge entscheidene)Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.4)a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheidend)sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.5)a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheiden4Interne Dienstleistungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Personalsachbearbeitung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)a)Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwendenb)Beteiligungsrechte beachtenc)Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilend)Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten4.2Controlling und Finanzen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)a)Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwendenb)Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheidenc)Buchungs- und Zahlungssysteme anwendend)Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichtene)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassenb)Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheidenc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigend)Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheidene)Aufbau- und Ablauforganisation beachten1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.2)a)Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigenb)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestaltend)Datenqualität sicherstellen1.3Markt- und Wettbewerbssituation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.3)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichtenb)Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.4)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachtend)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzene)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehenf)Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.5)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)Maßnahmen zur Stressbewältigung anwendenc)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendend)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Arbeits- und Selbstorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.1)a)Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwendenb)Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzend)Instrumente der Projektarbeit anwendene)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren2.2Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.2)a)Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektierenb)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzenc)interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten2.3Interkulturelle Kompetenz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.3)a)kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen2.4Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.4)a)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzenc)Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten2.5Datenschutz und Datensicherheit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.5)a)gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhaltenb)betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten ArbMDFAngAusbVAnlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215) – Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt. Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt A Nummer3.1Anliegensteuerung zu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr