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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
ArbMDFAngAusbV2012-05-24BGBl I2012, 1206Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für ArbeitsmarktdienstleistungenDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2012 +++) ArbMDFAngAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: ArbMDFAngAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. ArbMDFAngAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. ArbMDFAngAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Kundenorientierte Kommunikation: 1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,1.2Klärung des Kundenanliegens,1.3Konfliktmanagement;2.Rechtsanwendungen;3.Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung: 3.1Anliegensteuerung,3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs,3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;4.Interne Dienstleistungen: 4.1Personalsachbearbeitung,4.2Controlling und Finanzen;Abschnitt BIntegrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur,1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement,1.3Markt- und Wettbewerbssituation,1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften,1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;2.Arbeitsorganisation: 2.1Arbeits- und Selbstorganisation,2.2Teamarbeit und Kooperation,2.3Interkulturelle Kompetenz,2.4Informations- und Kommunikationssysteme,2.5Datenschutz und Datensicherheit. ArbMDFAngAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. (4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer überbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen systematisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen insbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben vermittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht abzustimmen. ArbMDFAngAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,2.Steuerung von Kundenanliegenstatt. (4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen darstellen,b)arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen undc)Ansprüche der sozialen Sicherung prüfenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kundenanliegen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Anliegen von Kunden klären,b)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten undc)adressaten- und situationsgerecht kommunizierenkann;2.der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten. ArbMDFAngAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,2.Prozesse der Leistungsgewährung,3.Kundenkommunikation,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie Integration,b)Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leistungsgewährung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte der Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: a)Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch,b)Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;3.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanliegen erkennen, Lösungswege entwickeln und begründen sowie adressaten- und situationsgerecht kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er berufsspezifische Informationen einbeziehen und Arbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;2.der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch durchführen;3.die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse25 Prozent, 2.Prozesse der Leistungsgewährung35 Prozent, 3.Kundenkommunikation30 Prozent, 4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. ArbMDFAngAusbV§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. ArbMDFAngAusbV§ 8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954) geändert worden ist, außer Kraft. ArbMDFAngAusbVAnlage 1(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1209 - 1212) – Sachliche Gliederung –Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.1)a)eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforderungen im Kundenkontakt verstehenb)Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und Gesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwendenc)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzend)Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizierene)Kritik konstruktiv annehmen und äußern1.2Klärung des Kundenanliegens(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.2)a)Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erkennen und darauf angemessen reagierenb)Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvollziehbar aufzeigenc)aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesentlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln und weitere Handlungsschritte einleiten1.3Konfliktmanagement(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 1.3)a)Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigenb)Konfliktlösungsstrategien anwenden2Rechtsanwendungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben anwenden; sich in neues Recht einarbeitenb)Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenc)Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachtend)Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge abschließend bearbeiten oder weiterleitene)Bescheide erlassenf)Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der Fehlerbeseitigung prüfeng)Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen, zur Niederschrift aufnehmen und weiterleitenh)bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforderliche Maßnahmen veranlassen3Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und der sozialen Sicherung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)3.1Anliegensteuerung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.1)a)bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sachliche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleitenb)Anliegen abschließend klärenc)Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten3.2Beratung und Vermittlung sowieIntegration(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.2)a)Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmöglichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen berücksichtigenb)Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen rechtliche Auswirkungen informierenc)Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinformation unterstützend)Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über Formen ihrer Mitwirkung informieren3.3Leistungen zur Förderung desArbeitsmarktausgleichs(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.3)a)Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs erläuternb)Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensablauf darstellenc)allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfend)über Anträge entscheidene)Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.4)a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheidend)sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten ausführen3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 3.5)a)Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie des Familienleistungsausgleichs informierenb)Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände feststellenc)über Anträge entscheiden4Interne Dienstleistungen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)4.1Personalsachbearbeitung(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.1)a)Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche Regelungen anwendenb)Beteiligungsrechte beachtenc)Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilend)Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung und Qualifizierung administrativ bearbeiten4.2Controlling und Finanzen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt ANummer 4.2)a)Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes beschreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haushaltsführung anwendenb)Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheidenc)Buchungs- und Zahlungssysteme anwendend)Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begreifen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen, insbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichtene)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb begreifen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen Sicherung erfassenb)Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben unterscheidenc)Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutionen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berücksichtigend)Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der zuständigen Organe unterscheidene)Aufbau- und Ablauforganisation beachten1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.2)a)Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigenb)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erkennenc)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards und wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kundenorientiert gestaltend)Datenqualität sicherstellen1.3Markt- und Wettbewerbssituation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.3)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrichtenb)Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kundenorientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit zielgruppenorientiert einsetzen1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.4)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachtend)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungsrechtlicher Organe nutzene)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehenf)Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.5)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)Maßnahmen zur Stressbewältigung anwendenc)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendend)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitene)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 1.6)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)2.1Arbeits- und Selbstorganisation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.1)a)Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwendenb)Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzend)Instrumente der Projektarbeit anwendene)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollieren2.2Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.2)a)Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektierenb)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzenc)interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten2.3Interkulturelle Kompetenz(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.3)a)kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen berücksichtigenb)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenc)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen2.4Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.4)a)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht einsetzenc)Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen, auswerten und Ergebnisse aufbereiten2.5Datenschutz und Datensicherheit(§ 3 Absatz 2 Abschnitt BNummer 2.5)a)gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhaltenb)betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten ArbMDFAngAusbVAnlage 2(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen(Fundstelle: BGBl. I 2012, 1213 - 1215) – Zeitliche Gliederung –Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fortführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten Zeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt. Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.4Informations- und Kommunikationssysteme,Abschnitt A Nummer3.1Anliegensteuerung zu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer1.5Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nummer1.6Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d, zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel a,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,Abschnitt B Nummer2.5Datenschutz und Datensicherheit zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a und b,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,in Verbindung mitAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d, zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel b,Abschnitt B Nummer1.1Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer2.1Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der BerufsbildpositionAbschnitt A Nummer1.2Klärung des Kundenanliegens fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b, fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,Abschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nummer3.4Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c und d,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel d, fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer4.1Personalsachbearbeitung, Lernziel d,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nummer1.2Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,Abschnitt B Nummer1.4Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,Abschnitt B Nummer2.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition ausAbschnitt A Nummer1.1Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation fortzuführen. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer1.3Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,Abschnitt B Nummer2.3Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer1.3Konfliktmanagement,Abschnitt A Nummer3.2Beratung und Vermittlung sowie Integration,Abschnitt A Nummer3.3Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs fortzuführen. (3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziel h,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,zu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen ausAbschnitt A Nummer2Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,Abschnitt A Nummer3.5Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,Abschnitt A Nummer4.2Controlling und Finanzen, Lernziel c, fortzuführen.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.