📄 Gesetzestext
BauStoffPrAusbV 20052005-03-24BGBl I2005, 971Verordnung über die Berufsausbildung zum
Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
BauStoffPrAusbV 2005EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BauStoffPrAusbV 2005§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Baustoffprüfer/Baustoffprüferin wird staatlich anerkannt.
BauStoffPrAusbV 2005§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
BauStoffPrAusbV 2005§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
BauStoffPrAusbV 2005§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann: 1.in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung während drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8, 11 und 12 sowie 2.in den zweiten 18 Monaten der Berufsausbildung während fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 12 und 14.
BauStoffPrAusbV 2005§ 5AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken, 6.Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7.Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, 8.Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien, 9.Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben, 10.Anwenden von Regelwerken, 11.Anwenden von Labortechnik, 12.Durchführen von Messungen und Prüfungen, 13.Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 14.Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten, 15.Betriebswirtschaft, Kundenorientierung, 16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
BauStoffPrAusbV 2005§ 6AusbildungsrahmenplanDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Geotechnik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
BauStoffPrAusbV 2005§ 7AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
BauStoffPrAusbV 2005§ 8BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
BauStoffPrAusbV 2005§ 9Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden drei Arbeitsaufgaben durchführen. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Durchführen einer Probenahme einschließlich Herstellen einer Probe,2.Bestimmen physikalischer Kenngrößen einer Probe,3.Bestimmen chemischer Kenngrößen einer Probe,4.Messen und Skizzieren eines Probekörpers oder5.Auswerten von Messergebnissen und Erstellen eines Ergebnisprotokolls.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Herstellung, Eigenschaften und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen sowie Mischungen,2.Probenahmen und Probenherstellung,3.Anwendung von Labortechnik, technischen Unterlagen und Regelwerken,4.chemische und physikalische Grundlagen, Prüfungen und Berechnungen.
(5) In der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
BauStoffPrAusbV 2005§ 10Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsaufgaben durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.Durchführen physikalischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse, 2.Durchführen chemischer Prüfungen an einer Probe einschließlich der Bewertung der Prüfergebnisse, 3.Durchführen einer Probenahme sowie Vorbereiten und Herstellen einer Probe einschließlich Verfahrensanalyse, 4.rechnergestütztes Auswerten, Aufbereiten und Darstellen von Untersuchungsergebnissen einer Probe oder 5.Durchführen einer Rezepturberechnung und Herstellen einer Mischung. Bei der Aufgabenerstellung ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Bei der Durchführung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie zur Qualitätssicherung ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Baustofftechnologie, Prüftechnik und Labortechnologie sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Baustofftechnologie sowie Prüftechnik und Labortechnologie sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Anwendung von Arbeits- und Baurohstoffen, Bauprodukten, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien planen sowie der Labortechnik zuordnen, Regelwerke und Herstellerangaben beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.für den Prüfungsbereich Baustofftechnologie:a)Herstellung, Eigenschaften, Einflussfaktoren, Anforderungen und Verwendung von Arbeits-, Bauroh- und Baustoffen, Bauprodukten und Mischungen, b)chemische und physikalische Eigenschaften und Kenngrößen; 2.für den Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie:a)Labortechnik, technische Unterlagen und Regelwerke, b)Prüfmethoden und Prüfgeräte, c)Vorbereiten, Durchführen, Berechnen und Bewerten von Messungen und Prüfungen, d)fachspezifische und wirtschaftliche Berechnungen; 3.für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Baustofftechnologie
90 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie
150 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Baustofftechnologie
35 Prozent,
2.
Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie
45 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsteil A und Prüfungsteil B jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
BauStoffPrAusbV 2005§ 11ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
BauStoffPrAusbV 2005§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
BauStoffPrAusbV 2005Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin(Fundstelle: BGBl. I 2005, 974 - 982)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenb)Informationen beschaffen und auswertenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachtend)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3*) e)Gesprächsprotokolle erstellenf)Präsentation vorbereiten und durchführen 3*)6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigenc)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmend)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Energieversorgung sicherstellenf)Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlasseng)Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwendenh)persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden5*) i)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzenj)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifenk)Sachverhalte darstellenl)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren 4*)7Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 5 Nr. 7)a)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwendenb)Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragenc)genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwendend)Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmene)Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen6 8Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)Arbeitsstoffea)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachtenb)homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzenc)Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzend)Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachtenBaurohstoffee)Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnf)Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheidenBindemittelg)Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnh)Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheidenMischungeni)Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnenj)Labormischungen nach Regelwerken herstellen22 Baurohstoffek)Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachtenl)Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwendenm)Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwendenn)Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenBindemittelo)Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten 109Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Probenahmepläne erstellenb)Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführenc)Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisierend)Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellene)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenf)Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten7 g)Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten 210Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwendenb)Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwendenc)Messtoleranzen ermitteln und festlegend)Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwendene)Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwendenf)Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden6 g)Normkonformität prüfen und bestimmen 311Anwenden von Labortechnik(§ 5 Nr. 11)a)Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzenb)Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand haltenc)Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen6 d)Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Laborgeräte kalibrieren und justieren 312Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)Physikalische Methodena)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenb)Korngrößenverteilung bestimmenc)Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmend)Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messene)elektrische Messgeräte bedienenf)Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messeng)Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmenChemische Methodenh)Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzeni)pH-Werte bestimmenj)Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen12 Physikalische Methodenk)Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmenl)Leitfähigkeit messenm)Farben prüfenn)Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmeno)Härte von Stoffen prüfenp)äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilenq)Witterungsbeständigkeit prüfenr)Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfens)Durchlässigkeitsprüfung durchführenChemische Methodent)Aschegehalt und Glühverlust bestimmenu)Kationen und Anionen nachweisenv)gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen 1213Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen(§ 5 Nr. 13)a)Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigenb)Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellenc)Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswertend)Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleitene)Sicherheitskonzepte unterscheiden 514Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten(§ 5 Nr. 14)a)Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellenb)Daten pflegen und sichern3 c)rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwendend)Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachtene)Prüfdaten grafisch aufbereitenf)fachspezifische Software anwendeng)fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten 515Betriebswirtschaft, Kundenorientierung(§ 5 Nr. 15)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen2 b)Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzenc)Gespräche situationsgerecht führend)Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläuterne)Reklamationen entgegennehmen und weiterleitenf)Leistungen erfassen und berechnen 316Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 16)a)Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwendenb)Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführenc)Einhalten von Messtoleranzen kontrollierend)Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren6*) e)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenf)Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen 2*)*)Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. Geotechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfenb)Belastbarkeit von Böden und Fels prüfenc)Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigend)Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheidene)Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen 82Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwendenb)Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmenc)Fels nach Regelwerken bestimmen 23Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)Felduntersuchungena)Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führenb)Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegenc)Grundwasserspiegel messend)Gase messene)Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartierenf)Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführeng)Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführenh)Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmesseni)Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfenLaboruntersuchungenj)Konsistenzgrenzen bestimmenk)Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführenl)Kalkgehalt bestimmenm)Proctorversuche durchführenn)lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmeno)Druckversuche durchführenp)Scherfestigkeiten bestimmenq)Quellversuche durchführenr)Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmens)Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmenVermessungent)Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführenu)Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten 16 B. Mörtel- und Betontechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheidenb)Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen 42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereitenb)Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmenc)Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreibend)Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwendene)Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfenf)Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen 43Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollierenb)Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmenc)Produktionskontrollen protokollierend)Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermittelne)Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen 54Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmenb)Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmenc)Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmend)Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmene)chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmenf)Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messeng)Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messenh)Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfeni)Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmenj)Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfenk)Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmenl)Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassenm)optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmenn)Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfeno)Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen 13 C. Asphalttechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermittelnb)Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen 42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführenb)Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführenc)Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführend)Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählene)Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellenf)Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen 63Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwendenb)Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwendenc)Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden 24Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnenb)rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfenc)Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmend)volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmene)Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführenf)Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmeng)Wirksamkeit von Zusätzen prüfenh)Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfeni)Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfenj)Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmenk)Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfenl)Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnenm)Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfenn)Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.