Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin und legt deren Inhalte, Dauer sowie Prüfungsmodalitäten fest. Sie dient dazu, Auszubildende für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Bereich zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Baustoffprüfer/Baustoffprüferin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Zielsetzung der Berufsausbildung, einschließlich der Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen für selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan gegliedert sind.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin.
- Ausbildende Betriebe, die Baustoffprüfer/Baustoffprüferinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst mindestens 16 spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse, wie z.B. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Labortechnik und Durchführen von Messungen und Prüfungen.
- Eine Zwischenprüfung muss vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und umfasst einen praktischen Teil (höchstens fünf Stunden für drei Arbeitsaufgaben) und einen schriftlichen Teil (höchstens 180 Minuten).
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen Teil A (höchstens sieben Stunden für drei Arbeitsaufgaben und ein Fachgespräch von höchstens 15 Minuten) und einem schriftlichen Teil B in den Prüfungsbereichen Baustofftechnologie (90 Minuten), Prüftechnik und Labortechnologie (150 Minuten) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom
- November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Baustoffprüfer/Baustoffprüferin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Sie sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann: 1.in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung während drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 8, 11 und 12 sowie 2.in den zweiten 18 Monaten der Berufsausbildung während fünf Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 12 und 14.
§ 5Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken, 6.Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7.Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen, 8.Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien, 9.Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben, 10.Anwenden von Regelwerken, 11.Anwenden von Labortechnik, 12.Durchführen von Messungen und Prüfungen, 13.Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen, 14.Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten, 15.Betriebswirtschaft, Kundenorientierung, 16.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 6Ausbildungsrahmenplan
Die in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Geotechnik, Mörtel- und Betontechnik sowie Asphalttechnik nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 7Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 8Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 9Zwischenprüfung
§ 10Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Baustofftechnologie 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie 150 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Baustofftechnologie 35 Prozent,
- Prüfungsbereich Prüftechnik und Labortechnologie 45 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 11Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 12Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft.
Anlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baustoffprüfer/zur Baustoffprüferin(Fundstelle: BGBl. I 2005, 974 - 982)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitenb)Informationen beschaffen und auswertenc)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachtend)fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3*) e)Gesprächsprotokolle erstellenf)Präsentation vorbereiten und durchführen 3*)6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen; Leistungsverzeichnisse berücksichtigenc)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmend)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigene)Energieversorgung sicherstellenf)Abfallstoffe trennen, lagern und deren Entsorgung veranlasseng)Vorschriften für den Umgang mit Gefahrstoffen anwendenh)persönliche Arbeitsschutz- und Arbeitshygienemaßnahmen anwenden5*) i)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vorschlagen und nutzenj)Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen; Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen ergreifenk)Sachverhalte darstellenl)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentieren 4*)7Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 5 Nr. 7)a)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen, Zeichnungen, Normblätter, Stücklisten, Tabellen und Bedienungsanleitungen, lesen und anwendenb)Probekörper skizzieren und Lageplanskizzen anfertigen, Messpunkte eintragenc)genormte Maßeinheiten, Koordinatensysteme und Maßstäbe anwendend)Karten und Pläne lesen, Untersuchungsflächen und -punkte im Feld und an Bauwerken bestimmene)Handskizzen und maßstabsgerechte Zeichnungen mit normgerechten Bemaßungen und Schraffuren anfertigen6 8Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)Arbeitsstoffea)Arbeitsstoffe kennzeichnen und lagern, Vorschriften beachtenb)homogene und heterogene Stoffe, insbesondere Laugen, Säuren und Lösemittel, unterscheiden und einsetzenc)Indikatoren nach Verwendungszweck einsetzend)Energieträger, insbesondere elektrische Energie, Gas und Wasser, nach technischen Voraussetzungen einsetzen, Gefahren beachtenBaurohstoffee)Baurohstoffe Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnf)Baurohstoffe nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck, insbesondere Gesteinskörnungen, Wasser und Zusätze, unterscheidenBindemittelg)Bindemittel Regelwerken zuordnen, Anforderungen ermittelnh)Bindemittel nach Arten, Herkunft und Verwendungszweck unterscheidenMischungeni)Rezepturangaben zur Erstellung von Labormischungen umrechnenj)Labormischungen nach Regelwerken herstellen22 Baurohstoffek)Einfluss von Rohstoffeigenschaften auf die Produktqualität beachtenl)Prüfverfahren bei der Eingangskontrolle von Baurohstoffen anwendenm)Zusatzmittel und -stoffe anhand ihrer Kennzeichnung unterscheiden und unter Berücksichtigung ihrer Wirkung anwendenn)Recyclingstoffe unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenBindemittelo)Einfluss der Bindemitteleigenschaften auf die Produktqualität beachten 109Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Probenahmepläne erstellenb)Probenahmen von Flüssigkeiten und Feststoffen durchführenc)Proben einengen, Mischproben herstellen, Proben homogenisierend)Proben kennzeichnen, Probenahmeprotokolle erstellene)Proben verpacken, lagern und für den Transport vorbereitenf)Geräte zur Entnahme von Proben auswählen, handhaben, warten und in Stand halten7 g)Probekörper, insbesondere durch Sägen, Schleifen und Abgleichen, vorbereiten 210Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Regelwerke für Bauprodukte, Baurohstoffe, Böden, Altlasten und Recyclingmaterialien zuordnen und anwendenb)Prüfnormen, -anweisungen und -vorschriften zuordnen und anwendenc)Messtoleranzen ermitteln und festlegend)Regeln im Umgang mit Maßeinheiten und Rundungen anwendene)Regelwerke für Arbeitsschutzmaßnahmen bei Felduntersuchungsarbeiten auf Altlastenverdachtsflächen und Altlasten anwendenf)Regelwerke für den Umgang mit Gefahrstoffen bei der Probeentnahme, -verpackung und -vorbereitung anwenden6 g)Normkonformität prüfen und bestimmen 311Anwenden von Labortechnik(§ 5 Nr. 11)a)Prüfgeräte zur manuellen und automatischen Erfassung von physikalischen und chemischen Kenngrößen auswählen und einsetzenb)Laborgeräte und -einrichtungen, insbesondere Mischer und Verdichtungsgeräte, für die Anwendung vorbereiten, bedienen und in Stand haltenc)Arbeitsschutzeinrichtungen, insbesondere Be- und Entlüftung, bei Laborarbeiten berücksichtigen6 d)Störungen an Geräten und Einrichtungen erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Laborgeräte kalibrieren und justieren 312Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)Physikalische Methodena)Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen, Winkeln, Flächen und Körpern nach geforderter Messgenauigkeit auswählen und handhabenb)Korngrößenverteilung bestimmenc)Dichten von Feststoffen und Flüssigkeiten bestimmend)Abmaße und Ebenheiten von Bauprodukten messene)elektrische Messgeräte bedienenf)Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchte messeng)Feuchtigkeitsgehalt von Stoffen bestimmenChemische Methodenh)Indikatoren nach Verwendungszweck unterscheiden und einsetzeni)pH-Werte bestimmenj)Massenanteile, Massen- und Stoffmengenkonzentrationen berechnen12 Physikalische Methodenk)Festigkeits- und Verformungskennwerte bestimmenl)Leitfähigkeit messenm)Farben prüfenn)Feststoffgehalte von Lösungen und Suspensionen bestimmeno)Härte von Stoffen prüfenp)äußere Beschaffenheit, insbesondere durch Sichtprüfung, beurteilenq)Witterungsbeständigkeit prüfenr)Materialverhalten gegenüber Wasser und Gasen prüfens)Durchlässigkeitsprüfung durchführenChemische Methodent)Aschegehalt und Glühverlust bestimmenu)Kationen und Anionen nachweisenv)gravimetrische und volumetrische Bestimmungen durchführen; Reaktionen darstellen 1213Kontrollieren und Bewerten von Arbeitsergebnissen(§ 5 Nr. 13)a)Prüf- und Produktionsstreuung feststellen und dokumentieren, Zusammenhänge berücksichtigenb)Zusammenhänge verschiedener Kenngrößen darstellenc)Mittelwerte, Standardabweichungen und Variationskoeffizienten berechnen, Messreihen statistisch auswertend)Prüfergebnisse nach Vorgaben aus Regelwerken bewerten, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen und einleitene)Sicherheitskonzepte unterscheiden 514Verarbeiten, Auswerten, Aufbereiten und Dokumentieren von Daten(§ 5 Nr. 14)a)Prüfberichte und Ergebnisprotokolle erstellenb)Daten pflegen und sichern3 c)rechnergestützte Verfahren zum Erstellen von Untersuchungsergebnissen, Tabellen, Datenbanken und Grafiken anwendend)Aufbewahrungsfristen für Daten aus Laboruntersuchungen und Produktionskontrollen beachtene)Prüfdaten grafisch aufbereitenf)fachspezifische Software anwendeng)fotografische Abbildungen zur Dokumentation herstellen und bearbeiten 515Betriebswirtschaft, Kundenorientierung(§ 5 Nr. 15)a)Arbeiten kundenorientiert durchführen2 b)Leistungsverzeichnisse unter Berücksichtigung von betriebswirtschaftlichen Abläufen und der Kostenplanung umsetzenc)Gespräche situationsgerecht führend)Prüfverfahren und Ergebnisse den Kunden erläuterne)Reklamationen entgegennehmen und weiterleitenf)Leistungen erfassen und berechnen 316Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 16)a)Vorgaben für die Produktionskontrolle und Aufgabenabwicklung anwendenb)Produktions-, Transport-, Verarbeitungs- und Lagerungskontrollen durchführenc)Einhalten von Messtoleranzen kontrollierend)Ergebnisse auf Plausibilität kontrollieren6*) e)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenf)Wartungsintervalle an Geräten einhalten und Kontrollmessungen durchführen 2*)*)Sind im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. Geotechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Böden und Recyclingmaterialien für Erd- und Wasserbauwerke auf Verwendbarkeit prüfenb)Belastbarkeit von Böden und Fels prüfenc)Einflüsse von Wasser auf die Verwendbarkeit von Böden berücksichtigend)Methoden und Wirkungsweisen von Bodenverbesserungen und -verfestigung unterscheidene)Einbau- und Verdichtungsmethoden von Böden auswählen 82Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)normgerechte Kurzzeichen für Böden und Felsgestein sowie Kennzeichnung von Nebenbestandteilen anwendenb)Bodengruppen und -klassen nach Normen bestimmenc)Fels nach Regelwerken bestimmen 23Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)Felduntersuchungena)Bohrungen und Sondierungen durchführen, Schichtenverzeichnisse und Sondierungsprotokolle führenb)Bohrproben von Aufschlussbohrungen beurteilen und Ausbau von Grundwassermessstellen festlegenc)Grundwasserspiegel messend)Gase messene)Besonderheiten an Geländeoberflächen aufnehmen und kartierenf)Verfahren zur Verdichtungskontrolle auswählen und durchführeng)Auffüll-, Versickerungs- und Pumpversuche durchführenh)Felsaufschlüsse aufnehmen und Trennflächengefüge einmesseni)Materialien und Böden auf Schadstoffe sensorisch überprüfenLaboruntersuchungenj)Konsistenzgrenzen bestimmenk)Korndichte-, Dichte- und Hohlraumbestimmungen durchführenl)Kalkgehalt bestimmenm)Proctorversuche durchführenn)lockerste und dichteste Lagerung von nichtbindigen Böden bestimmeno)Druckversuche durchführenp)Scherfestigkeiten bestimmenq)Quellversuche durchführenr)Wasserdurchlässigkeit von Böden bestimmens)Wasseraufnahmevermögen von Böden bestimmenVermessungent)Längen- und Höhenmessungen, insbesondere Einfluchten einer Geraden, Staffel- und Winkelmessung, durchführenu)Vermessungsgeräte, insbesondere zur Lage- und Höhenmessung, kalibrieren, einrichten, bedienen und in Stand halten 16 B. Mörtel- und Betontechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Estriche, Putze, Mörtel und Betone nach Arten und Verwendungszweck unterscheidenb)Rezepturen nach Regelwerken erstellen und auf Normkonformität prüfen 42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Messstellen für Prüfungen an Bauwerken oder -produkten vorbereitenb)Materialproben, insbesondere Bohrkerne, an Bauwerken oder -produkten entnehmenc)Bohrkerne vermessen, skizzieren und beschreibend)Regelwerke für die Probenahme von Betonen, Putzen, Estrichen, Mörtel und deren Ausgangsstoffe anwendene)Wasser- und Restwasser entnehmen und veränderliche Parameter prüfenf)Probekörper aus Frischmörtel und -betonen herstellen 43Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Produktion von Bauprodukten nach Regelwerken kontrollierenb)Prüfumfang und Grenzwerte aus Vorgaben der Produktionskontrolle bestimmenc)Produktionskontrollen protokollierend)Betonsorten zu einer Betonfamilie zusammenstellen und deren Normkonformität ermittelne)Betone in Abhängigkeit von den Umweltbedingungen den Expositionsklassen zuordnen 54Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)Biegezug-, Spaltzug-, Haftzug- und Druckfestigkeit von Betonen, Mörtel und Bauprodukten bestimmenb)Konsistenz, Luftporengehalt und Rohdichte von Betonen und Mörtel bestimmenc)Bindemittel-, Wassergehalt und Kornzusammensetzung von Betonen oder Mörtel bestimmend)Gehalt an schädlichen Bestandteilen im Gestein und in Wasserproben bestimmene)chemische Zusammensetzungen von Bindemitteln bestimmenf)Verformungsverhalten von Betonen, Mörtel und Bauprodukten messeng)Abbindeverhalten von Betonen, Mörtel und Bindemitteln messenh)Kornzusammensetzungen, Roh-, Schütt- und Reindichte von Gesteinskörnungen prüfeni)Feinheiten und Kornverteilungen von Bindemitteln und Füllern bestimmenj)Frost- und Tausalzbeständigkeit von Bauprodukten prüfenk)Wasseranspruch von Bindemitteln, Füllern und Gesteinskörnungen bestimmenl)Schäden an Bauwerken und Bauprodukten erfassenm)optimalen Wassergehalt für die Verdichtung von erdfeuchten Betonen bestimmenn)Betondeckung und Bewehrungsabstände prüfeno)Wasserrückhaltevermögen von Betonen und Mörtel prüfen 13 C. Asphalttechnik1Anwenden von Arbeitsstoffen, Baurohstoffen, Bindemitteln, Mischungen und Recyclingmaterialien(§ 5 Nr. 8)a)Ausbauasphalte und Ausbaustoffe mit teer- und pechhaltigen Bestandteilen nach Umweltverträglichkeit unterscheiden, Wiederverwertbarkeit ermittelnb)Zusätze nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenc)bitumenhaltige Bindemittel nach Sorten und Verarbeitbarkeit unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnend)Zusammensetzung von Probemischungen für Prüfungszwecke berechnen 42Durchführen von Probenahmen und Herstellen von Proben(§ 5 Nr. 9)a)Probenahmen bei der Herstellung von Asphalt in Mischanlagen durchführenb)Probenahmen beim Einbau von Asphalten durchführenc)Probenahmen an Asphaltbefestigungen, insbesondere Bohrkernentnahmen, durchführend)Probenahmeverfahren für bitumenhaltige Bindemittel auswählene)Messproben für Prüfungen an Asphalt herstellenf)Asphaltschichten, insbesondere durch Sägen, trennen 63Anwenden von Regelwerken(§ 5 Nr. 10)a)Systematik der Qualitätssicherung in der Asphalttechnik anwendenb)Aufbau des Asphaltoberbaus unterscheiden, Vorschriften anwendenc)Asphaltarten und -sorten unterscheiden, Vorschriften anwenden 24Durchführen von Messungen und Prüfungen(§ 5 Nr. 12)a)Bindemittelgehalt von Asphalten durch Extraktion bestimmen, Bindemittel durch Vakuumdestillation im Rotationsverdampfer rückgewinnenb)rückgewonnene Gesteinskörnungen von Asphalten prüfenc)Raumdichte von Asphaltprobekörpern, insbesondere durch hydrostatische Verfahren und durch Ausmessen des Volumens, bestimmend)volumetrische Charakteristiken und Verdichtungsgrad von Asphalten bestimmene)Widerstand gegen mechanische Beanspruchungen prüfen, insbesondere Marshall-Prüfung und Eindringversuch durchführenf)Prüfverfahren zum Gebrauchsverhalten von Asphalten bestimmeng)Wirksamkeit von Zusätzen prüfenh)Schichtdicken messen, Schichtenverbund prüfeni)Oberflächeneigenschaften von Asphaltflächen prüfenj)Kornform und Bruchflächigkeit von Gesteinskörnungen bestimmenk)Nadelpenetration, Erweichungs-, Brechpunkt und elastische Rückstellung von bitumenhaltigen Bindemitteln prüfenl)Gebrauchseigenschaften von bitumenhaltigen Bindemitteln unterscheiden, Prüfverfahren zuordnenm)Verwitterungsbeständigkeit von Gesteinskörnungen, insbesondere Wasseraufnahme, Frost- und Frost-Tausalz-Widerstand, prüfenn)Prüfverfahren für Zertrümmerungs- und Polierwiderstand von Gesteinskörnungen anwenden 14