Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin in Deutschland, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Winzer/Winzerin.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufliche Grundbildung und Fachbildung.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Winzer/zur Winzerin.
- Ausbildende Betriebe, die Winzer/Winzerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und ist praktisch und schriftlich.
- Die Abschlussprüfung umfasst eine praktische und eine schriftliche Prüfung.
- Die schriftliche Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsfächern Traubenproduktion (120 Minuten), Kellerwirtschaft (120 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin Diese Verordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte
(+++ Textnachweis ab: 1.8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Winzer/Winzerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 1.2Berufsbildung, 1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen, 1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, 1.5Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung; 2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion, 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion, 2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, 2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen; 3.Traubenerzeugung, 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit, 3.2qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben; 4.Kellerwirtschaft, 4.1oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein, 4.2Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein; 5.Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse, 5.1Ausstatten und Verpacken, 5.2Beraten und Verkaufen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in den Anlagen I und II für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Traubenproduktion 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Kellerwirtschaft 120 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 90 Minuten.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage I(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1997, 164 - 169) Abschnitt I: Berufliche Grundbildung im ersten AusbildungsjahrLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 1.1)a)Standort, Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Ausstattung des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)betriebliche Erzeugung und Dienstleistung, Bezugs- und Absatzwege und -formen beschreibend)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen1.2Berufsbildung (§ 4 Nr. 1.2)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)Informationen für die eigene berufliche Fortbildung einholen1.3Mitgestalten sozialer Beziehungen (§ 4 Nr. 1.3)a)soziale Beziehungen im Betrieb und im beruflichen Einwirkungsbereich mitgestaltenb)bei der überbetrieblichen Zusammenarbeit im Rahmen betrieblicher Aufgabenstellungen und bestehender Kooperationsbeziehungen mitwirkenc)Aufgaben der weinwirtschaftlichen und kommunalen Verwaltung beschreibend)bei der Zusammenarbeit mit berufsständischen Organisationen, Gewerkschaften und Verwaltungen mitwirkene)für den Ausbildungsbetrieb wichtige Geschäftspartner nennenf)Bedeutung beruflicher Wettbewerbe und weinwirtschaftlicher Veranstaltungen begründen1.4Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit (§ 4 Nr. 1.4)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenc)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Aufsichtsbehörden nennend)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennene)Gefahren für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu deren Vermeidung ergreifenf)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften anwendeng)wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandschutzgeräte bedienenh)Verhalten bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe ergreifen1.5Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)Bedeutung von Lebensräumen für Mensch, Tier und Pflanze erklären und Lebensräume an Beispielen beschreibenb)Bedeutung und Ziele des Umweltschutzes im Weinbau beschreibenc)Einfluß des Weinbaus auf Umwelt und Landschaft aufzeigend)bei Maßnahmen der Landschaftspflege mitwirkene)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten und Materialien nennen und Möglichkeiten ihrer wirtschaftlichen Verwendung aufzeigenf)wirtschaftlichen und umweltschonenden Umgang mit Energieträgern beschreiben2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2) 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Witterungsverlauf beobachten und dokumentierenb)Vorgänge im weinbaulichen Betrieb bei Pflanzen und technischen Prozessen wahrnehmen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Informationen, insbesondere aus Gebrauchsanleitungen und Fachliteratur, auswählen und sammelnd)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)a)geeignete Arbeitsverfahren nennen und Arbeitsmittel auswählenb)Daten für die Produktion feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Gewichte, Rauminhalte und Größe von Flächen schätzen und ermittelnc)Arbeitszeiten und -ergebnisse festhalten und kontrollierend)Möglichkeiten der Datenverarbeitung nutzen2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)a)Werkzeuge und Werkstoffe nach ihrem Verwendungszweck auswählen, einsetzen und einsatzbereit haltenb)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen pflegen und bei ihrer Instandhaltung mitwirkenc)Aufbau und Funktion von Verbrennungsmotoren erklärend)Kraftübertragungselemente und Schutzvorrichtungen in ihrer Funktion pflegen und instandhaltene)beim Umfang mit Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen Arbeitssicherheit beachtenf)Schutzmaßnahmen und Sicherungen an elektrischen Anlagen erkläreng)Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz einhalten2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)a)bei der Ermittlung des Bedarfs an Betriebsmitteln mitwirkenb)Eingang und Verbrauch von Betriebsmitteln erfassenc)Preisangebote vergleichend)Marktberichte lesen und Entwicklungen am Markt verfolgen3.Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Standortfaktoren beschreibenb)Bodenart und Bodenbestandteile bestimmen sowie Bodenzustand und -fruchtbarkeit erläuternc)Bodenprofil anlegen und Bodenaufbau erläuternd)Bodenproben entnehmene)bei der Bodenpflege und -bearbeitung mitwirken3.2qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)a)Dünger und deren Einsatzmöglichkeiten beschreiben und bei ihrer Ausbringung mitwirkenb)Arbeiten am Rebstock durchführenc)Pflanzen und Pflanzenteile bestimmen, Vegetationsverlauf beobachtend)Schadbilder an Reben erkennen und bei Pflanzenschutzmaßnahmen mitwirkene)bei der Traubenlese mitwirkenf)Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei der Traubenerzeugung durchführeng)Grundlagen einer umweltschonenden Traubenerzeugung nennen4.Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4) 4.1oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)a)bei der Traubenannahme und -Verarbeitung mitwirkenb)Mostgewicht und Säuregehalt ermittelnc)beim Weinausbau mitwirken5.Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5) 5.1Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)bei der Ausstattung und Verpackung von Wein mitwirkenAbschnitt II: Berufliche Fachbildung im zweiten und dritten Ausbildungsjahr- Fertigkeiten und Kenntnisse1.der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen (§ 4 Nr. 1) 1.1die in § 4 Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Teile des Ausbildungsberufsbildesdie in Abschnitt I lfd. Nr. 1.1 bis 1.4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse1.2Natur- und Umweltschutz; rationelle Energie- und Materialverwendung (§ 4 Nr. 1.5)a)berufsbezogene Regelungen zum Umweltschutz, insbesondere des Abfall-, Immissionsschutz-, Wasser-, Boden-, Natur- und Artenschutzrechts, des Pflanzenschutz- sowie des Sortenschutzrechts, anwendenb)Abfälle vermeiden und unter Beachtung rechtlicher, betrieblicher und materialbedingter Erfordernisse aufbereiten und entsorgen; Möglichkeiten des Recyclings nutzenc)Betriebsmittel unter umweltschonenden und wirtschaftlichen Gesichtspunkten auswählen und verwendend)mit Energiearten umweltschonend und kostensparend umgehen2.Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion (§ 4 Nr. 2) 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen (§ 4 Nr. 2.1)a)Wetter- und Witterungsverlauf beobachten und beurteilen, Prognoseverfahren nutzen und bei der betrieblichen Arbeit berücksichtigenb)Entwicklung der Vegetation im Weinberg verfolgen, Veränderungen feststellen und Schlußfolgerungen ziehenc)Ablauf von technischen Prozessen verfolgen, Störungen feststellen und Maßnahmen ergreifend)Fachinformationen für die betriebliche Arbeit auswerten und nutzen2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion (§ 4 Nr. 2.2)a)Betriebsdaten erfassen, einordnen und beurteilenb)Arbeits- und Produktionsabläufe planen und veränderten Bedingungen anpassenc)Zeitpläne unter Berücksichtigung von Arbeits- und Produktionsschwerpunkten aufstellend)Arbeitsaufwand und -ergebnisse bewerten2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen (§ 4 Nr. 2.3)a)Betriebsbereitschaft von technischen Einrichtungen, Maschinen, Geräten, Werkzeugen und Transportmitteln prüfen, diese auswählen und unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften einsetzenb)Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten umweltgerecht und nach Plan durchführenc)Betriebsstoffe sach- und umweltgerecht lagernd)Reparaturen und Veränderungen an Gebäuden und baulichen Anlagen durchführen2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen (§ 4 Nr. 2.4)a)Markt- und Preisinformationen einholen, vergleichen und bewertenb)Marktentwicklungen beobachten und bewertenc)Kalkulationen anhand von Beispielen erstellend)beim Bestellen von Betriebsmitteln und bei der Abrechnung gelieferter Waren mitwirkene)Formen des Bezuges von Betriebsmitteln miteinander vergleichenf)schriftlichen Geschäftsverkehr führeng)bei Einkaufsgesprächen mitwirken3.Traubenerzeugung (§ 4 Nr. 3) 3.1Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhaltung einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit (§ 4 Nr. 3.1)a)Böden, insbesondere Bodenarten und -typen, beurteilen und Folgerungen für Bodenpflegemaßnahmen ziehenb)boden- und rebenspezifische Pflegemaßnahmen umweltschonend durchführenc)Bodenschäden feststellen und beheben3.2qualitätsorientiertes und umweltschonendes Pflanzen, Pflegen und Nutzen von Reben (§ 4 Nr. 3.2)a)Standortfaktoren beurteilen und Schlußfolgerungen für den Rebenanbau ziehenb)Nährstoffbedarf ermitteln und bedarfsgerecht düngenc)Pflanzenschutzmittelbedarf flächenbezogen ermitteln und Pflanzenschutzmaßnahmen durchführend)bei der Erstellung von Neuanlagen mitwirkene)Pflanzgut prüfen und Reben pflanzenf)Begrünungs- und Bodenbedeckungsmaßnahmen durchführeng)Rebsorten erkennen und beurteilenh)Fauna und Flora im Weinberg erfassen und deren Lebensbedingungen beschreibeni)Nutz- und Schadorganismen unterscheiden, Nützlinge schonenk)Anbaumaßnahmen qualitätsfördernd und umweltschonend durchführen und beurteilenl)Traubenlese planen sowie sachgerecht und qualitätsorientiert durchführen4.Kellerwirtschaft (§ 4 Nr. 4) 4.1oenologische Verfahren; qualitätsorientiertes und umweltschonendes Bereiten von Wein (§ 4 Nr. 4.1)a)Trauben annehmen, beurteilen und verarbeitenb)Moste nach Qualitätsstufen einordnenc)Maische behandelnd)Most behandelne)oenologische Verfahren durchführen, insbesondere anreichern, entsäuern, schwefeln und schönenf)Süßreserve bereiten und einlagerng)Gärung einleiten und überwachen sowie gärfördernde und -hemmende Maßnahmen durchführenh)Wein behandeln und ausbauen, insbesondere Abstichs-, Klärungs- und Stabilisierungsmaßnahmen durchführeni)Entwicklung des Weines beurteilen, Weinmängel, -fehler und -krankheiten vermeiden, erkennen und behandelnk)Qualitätssicherungs- und Kontrollmaßnahmen durchführen, insbesondere Kellerhygiene, mikrobiologische Stabilität und Oxidationsschutz sicherstellenl)Trennverfahren durchführenm)Wein füllfertig machenn)Wein abfülleno)Rückstände aus der Kellerwirtschaft aufbereiten sowie umweltgerecht verwerten und entsorgenp)weinrechtliche Bestimmungen anwenden4.2Grundlagen des Herstellens sonstiger Erzeugnisse aus Trauben und Wein (§ 4 Nr. 4.2)a)Ausgangsprodukte für sonstige Erzeugnisse bereitenb)Verfahren zur Herstellung eines sonstigen Erzeugnisses und die dazugehörenden Rechtsgrundlagen kennen5.Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse (§ 4 Nr. 5) 5.1Ausstatten und Verpacken (§ 4 Nr. 5.1)a)Grundlagen des Bezeichnungsrechts kennenb)Flaschen ausstattenc)Auszeichnungen erläuternd)betriebliche Erzeugnisse entsprechend ihren Transportanforderungen verpacken5.2Beraten und Verkaufen (§ 4 Nr. 5.2)a)Kunden über die betrieblichen Erzeugnisse informierenb)Wein nach Prüfmerkmalen ansprechenc)Wein verkaufsfördernd präsentierend)Verkauf betrieblicher Erzeugnisse durchführen
Anlage II(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Winzer/zur Winzerin - zeitliche Gliederung -Erstes Ausbildungsjahr 1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen, lfd. Nr. 3Traubenerzeugung, lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft zu vermitteln. 2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 6 bis 8 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, lfd. Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion, lfd. Nr. 2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen zu vermitteln. 3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 3 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt I der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft unter Einbeziehung der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.1Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen, lfd. Nr. 2.2Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Arbeitsabläufen und Produktion, lfd. Nr. 2.3Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen, lfd. Nr. 5.1Ausstatten und Verpacken zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr 1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 4 bis 6 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion fortzuführen. 2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion fortzuführen. 3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse zu vermitteln.Im Zusammenhang damit ist die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen der Berufsbildpositionenlfd. Nr. 3Traubenerzeugung, lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft fortzuführen. Drittes Ausbildungsjahr 1)In einem Zeitrahmen von insgesamt 2 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 3Traubenerzeugung im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion weiter zu vermitteln und zu vertiefen. 2)In einem Zeitrahmen von insgesamt 5 bis 7 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 4Kellerwirtschaft im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 1der Ausbildungsbetrieb, betriebliche Zusammenhänge und Beziehungen, lfd. Nr. 2Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit und Produktion weiter zu vermitteln und zu vertiefen. 3)In einem Zeitrahmen von insgesamt 3 bis 4 Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Anlage I Abschnitt II der Berufsbildpositionlfd. Nr. 5Vermarkten betrieblicher Erzeugnisse im Zusammenhang mit den Berufsbildpositionenlfd. Nr. 2.4Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen, lfd. Nr. 3Traubenerzeugung, lfd. Nr. 4Kellerwirtschaft weiter zu vermitteln und zu vertiefen.