📄 Gesetzestext
FMontAusbV1999-05-19BGBl I1999, 997Verordnung über die Berufsausbildung zum
Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1999 +++)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
FMontAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
FMontAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Fassadenmonteur/Fassadenmonteurin wird staatlich anerkannt.
FMontAusbV§ 2Ausbildungsdauer(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
FMontAusbV§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der
Berufsausbildung(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
FMontAusbV§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen: 1.im ersten Ausbildungsjahr in 14 bis 16 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10 bis 16 des Abschnittes I der Anlage,2.im zweiten Ausbildungsjahr in 10 bis 13 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 9 und 10 des Abschnittes II der Anlage,3.im dritten Ausbildungsjahr in 8 Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse insbesondere aus den laufenden Nummern 6, 9, 10 und 12 des Abschnittes II der Anlage.
(2) Die zuständige Stelle regelt die Dauer der Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten im Rahmen der zeitlichen Vorgaben des Absatzes 1 Nr. 1 und 2. Trifft die zuständige Stelle keine Regelung, erfolgt die Festlegung durch den Ausbildenden.
(3) Eine nach Maßgabe von Absatz 2 getroffene Regelung ist für die Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses verbindlich.
(4) Der Urlaub ist jeweils auf die Dauer der Berufsausbildung in der betrieblichen Ausbildungsstätte anzurechnen.
FMontAusbV§ 5AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, 6.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, 7.Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, 8.Durchführen von Messungen, 9.Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen, 10.Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen, 11.Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen, 12.Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, 13.Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen, 14.Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen, 15.Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen, 16.Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau, 17.Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage, 18.Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen, 19.Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen, 20.Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen, 21.Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, 22.Instandhalten und Sanieren von Fassaden, 23.Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.
FMontAusbV§ 6AusbildungsrahmenplanDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
FMontAusbV§ 7AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
FMontAusbV§ 8BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
FMontAusbV§ 9Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Unterkonstruktion einschließlich Verankern im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton und Befestigen von ebenen Fassadenelementen.
(4) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen: 1.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Umweltschutz, 2.arbeitsvorbereitende Maßnahmen und Arbeitsabläufe, 3.Unterkonstruktionen und Verankerungen, 4.Fassadenbekleidungen.
FMontAusbV§ 10Abschlußprüfung(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens acht Stunden eine praktische Aufgabe ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er den Arbeitsablauf festlegen, das Arbeitsergebnis kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz bei der Arbeit ergreifen kann. Für die praktische Aufgabe kommen insbesondere in Betracht: 1.Bekleiden einer Wandecke mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse oder2.Bekleiden einer Wand mit Öffnung mit Fassadenelementen einschließlich Herstellen der Unterkonstruktion unter Berücksichtigung der Wärmedämmung, Verankern der Unterkonstruktion im Mauerwerk aus künstlichen Steinen oder im Beton sowie Herstellen der An- und Abschlüsse.
(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen, Fassadenbekleidungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Unterkonstruktionen und Fassadenbekleidungen soll der Prüfling zeigen, daß er insbesondere durch Verknüpfung von arbeitsorganisatorischen, technologischen, mathematischen und zeichnerischen Inhalten praxisbezogene Fälle lösen kann. Dabei sollen Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Unterkonstruktionen: a)Beurteilen von Untergründen,b)Herstellen von Unterkonstruktionen,c)Herstellen und Prüfen von Verankerungen,d)Schützen vor Korrosion;2.im Prüfungsbereich Fassadenbekleidungen: a)Herstellen von Dämm-, Schutz- und Trennschichten,b)Gestalten und Bekleiden von Fassaden,c)Montieren von Einbauteilen,d)Sanieren von Fassaden;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Der schriftliche Teil der Prüfung dauert höchstens: 1.im PrüfungsbereichUnterkonstruktionen120 Minuten,2.im PrüfungsbereichFassadenbekleidungen180 Minuten,3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Bereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereich wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichUnterkonstruktionen35 vom Hundert,2.PrüfungsbereichFassadenbekleidungen45 vom Hundert,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 vom Hundert.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Leistung in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
FMontAusbV§ 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
FMontAusbVAnlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1000 - 1008)I. Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und KenntnisseZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nr. 5)a)Ziel des Arbeitsauftrages erkennenb)Arbeitsschritte, Einsatz von Arbeitsmitteln und Sicherungsmaßnahmen planenc)persönliche Schutzausrüstungen auswählen und verwendend)Bau- und Bauhilfsstoffe zuordnene)Geräte, Hilfsmittel und Werkzeuge zuordnen, Bereitstellung veranlassenf)ausgeführte Arbeiten anhand von Vorgaben prüfeng)Arbeitsberichte erstellen6*) 6Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 5 Nr. 6)a)Bereitstellung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen sowie von Unterkünften und sanitären Anlagen veranlassenb)Arbeitsplatz einrichten, unterhalten und räumen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)Arbeitsplatz sichernd)Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifene)Gefährdung durch Freileitungen und in Betrieb befindliche Maschinen auf der Baustelle beachtenf)Geräte und Maschinen in Betrieb nehmeng)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen und meldenh)Werkzeuge, Geräte und Maschinen warten7Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen(§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen, Skizzen, Montagepläne und Stücklisten lesen und anwendenb)Skizzen und Stücklisten anfertigenc)am Bau ermittelte Maße und Details in Pläne für Fertigung und Montage übertragen8Durchführen von Messungen(§ 5 Nr. 8)a)Messungen mit Bandmaß, Gliedermaßstab und Meßlatte durchführenb)Höhen, insbesondere mit Wasserwaage und Schlauchwaage, übertragenc)Geraden ausfluchtend)Meßpunkte anlegen und sicherne)rechte Winkel anlegen und prüfenf)Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessen9Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen(§ 5 Nr. 9)a)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf Lieferumfang sowie durch Inaugenscheinnahme auf Verwendbarkeit prüfenb)Bau- und Bauhilfsstoffe sowie Bauteile auf der Baustelle transportieren, lagern und schützen10Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen(§ 5 Nr. 10)a)Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüste unterscheiden, nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauenb)Betriebssicherheit von Schutz- und Arbeits- sowie Traggerüsten beurteilenc)Untergrund hinsichtlich der Standsicherheit von Gerüsten beurteilend)Gerüste verankern, Verankerungen umsetzene)Gerüstbekleidungen anbringenf)Rüstlöcher verschließen und farblich der Oberfläche der Fassade anpasseng)Förder- und Transporteinrichtungen, insbesondere Kräne und Bauaufzüge, aufbauen und bedienen, Lastaufnahme- und Anschlagmittel auswählen und verwendenh)Betriebssicherheit von Förder- und Transporteinrichtungen beurteilen4 11Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen(§ 5 Nr. 11)a)Holz und Holzwerkstoffe nach dem Verwendungszweck unterscheidenb)Holz und Holzwerkstoffe anreißen, von Hand und mit Maschinen bearbeiten, insbesondere stemmen, sägen, hobeln und bohrenc)Nägel, Schrauben, Klammern und Bolzen auswählend)Bauteile aus Holz verbinden und einbauene)Unterkonstruktionen aus Holz herstellen, Bekleidungen aus Holzwerkstoffen befestigenf)Maßnahmen des vorbeugenden Holzschutzes durchführen, Holzschutz auftragen20 12Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton(§ 5 Nr. 12)a)Brettschalungen für rechteckige Bauteile herstellen, mit Trennmitteln behandeln und betonierfähig aufbauenb)Brettschalungen abbauen, entnageln, reinigen und lagernc)Bewehrungen durch Ablängen, Biegen und Binden von Betonstabstahl herstellend)Betonstahlmatten zuschneidene)Bewehrungen mit Abstandshaltern einbauenf)Betone nach Rezept herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfeng)Beton von Hand einbringen, verdichten, abziehen und nachbehandeln13Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen(§ 5 Nr. 13)a)Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen herstellen und auf Verarbeitbarkeit prüfenb)Mauerwerk aus künstlichen Steinen herstellenc)Öffnungen im Mauerwerk mit Stürzen überdeckend)Putzgrund beurteilene)Spritzbewurf von Hand auftragenf)einlagigen Wandputz sowie Ausgleichsschichten herstellen und ausbessern14Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 14)Bauteile nach funktionalen, statischen und gestalterischen Gesichtspunkten mit handgeführten und ortsfesten Maschinen bearbeiten, insbesondere:a)Schräg- und Bogenschnitte ausführen,b)Ausschnitte ausbohren, sägen und fräsenc)freiliegende Schnittkanten entgratend)Kanten und Ecken ausbilden22 15Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen(§ 5 Nr. 15)a)Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselemente auswählenb)Dübel setzenc)Bauteile zu Fassadenelementen verbindend)Befestigungselemente anbringen16Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau(§ 5 Nr. 16)a)Untergrund für das Abdichten und Dämmen auf Ebenheit, Trockenheit und Festigkeit prüfen, säubern und Mängel anzeigenb)Abdichtungsstoffe, insbesondere Kunststoff- und Bitumenbahnen, zuschneiden, kleben und schweißenc)Dämmstoffe für den Wärme-, Kälte-, Schall- und Brandschutz einbauen und befestigen*)Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 5 bis 9 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln. II. Berufliche Fachbildung1Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse(§ 5 Nr. 5)a)Arbeitsauftrag hinsichtlich der Vorgaben prüfenb)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenc)Arbeitsschritte festlegen und abstimmend)Technische Regelwerke, Herstellervorgaben und Bedienungsanweisungen anwendene)Witterungsbedingungen bei der Durchführung von Arbeiten berücksichtigen 2*) f)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifeng)Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Verbesserungen vorschlagen 2*)2Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen(§ 5 Nr. 6)a)ergonomische Arbeitsmittel und -hilfen verwenden, ergonomische Arbeitsweisen anwendenb)Ver- und Entsorgungsleitungen feststellen und vor Beschädigung schützenc)Maßnahmen zum Schutz von Personen auf Baustellen ergreifend)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sicherne)Maßnahmen zum Schutz benachbarter Grundstücke und Bauwerke sowie technischer Einrichtungen ergreifenf)Absperrungen und Lichtquellen aufstellen und unterhalteng)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifenh)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Verunreinigung von Böden und Gewässern vermeideni)Geräte und Maschinen auf Baustellen vor Witterungseinflüssen und Beschädigung schützen sowie vor Diebstahl sichernk)Baustellenabfälle getrennt sammeln, Maßnahmen für den Abtransport ergreifenl)Baustoffe, Geräte und Maschinen für den Abtransport vorbereiten 2*) m)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenn)Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhalteno)Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellenp)Baustelle für die Übergabe räumen 2*)3Durchführen von Messungen(§ 5 Nr. 8)a)Meßverfahren auswählen, optische und elektronische Meßinstrumente einsetzen, insbesondere Nivellierinstrumente, Theodolite und Laserb)Schnur- und Visiergerüste anbringen und einmessenc)Meßgeräte auf Funktion prüfen und warten 3*) 4Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen(§ 5 Nr. 9)a)mineralische Baustoffe, insbesondere Keramik, Glas und Faserzement sowie Naturwerksteine, hinsichtlich der Festigkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit dem Verwendungszweck zuordnenb)metallische Baustoffe hinsichtlich ihrer Festigkeit, Verbindungsmöglichkeit, Bearbeitungseigenschaft und Oberflächenbeschaffenheit, insbesondere für nachträgliche Beschichtung und Veredelung, dem Verwendungszweck zuordnenc)Holz und Holzwerkstoffe sowie Schichtpreßstoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften, insbesondere Zusammensetzung und Oberflächenbeschaffenheit, dem Verwendungszweck zuordnend)Kunststoffe und Verbundbaustoffe hinsichtlich ihrer Eigenschaften dem Verwendungszweck zuordnene)Klebe-, Anstrich- und Dichtungsmittel dem Verwendungszweck zuordnen 3*) f)Sonderelemente, insbesondere Photovoltaikelemente und transparente Wärmedämmungen, auf Unversehrtheit prüfeng)Bauteile auf farbliche Übereinstimmung und Gleichmäßigkeit der Oberflächen beurteilenh)Bauteile auf Formgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfeni)Ecken und Kanten kontrollierenk)Bedarf an Bau- und Bauhilfsstoffen sowie an Bauteilen ermitteln, diese anfordern und bereitstellenl)Lagerlisten führen 2*)5Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 14)a)Aussteifungsprofile in Bauelemente einbauenb)Korrosionsschutz sicherstellenc)Oberflächen behandeln, Schäden ausbessern 4 6Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen(§ 5 Nr. 15)a)Verankerungsschienen und Konsolanker einbauenb)Dübelauszugsversuche durchführen und dokumentierenc)Verankerungen in mehrschichtige Bauteile einbauend)Hinterschnittanker setzene)Gerüstanker einbauenf)Klebeverbindungen herstelleng)Maßnahmen zum Korrosionsschutz ergreifen 47Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau(§ 5 Nr. 16)a)Anschlüsse an Abdichtungen herstellenb)Dampf- und Windsperren einbauenc)Schutz- und Trennschichten herstellend)Entdröhnungsstoffe aufbringene)Dichtungsbänder einlegen sowie Abdeckbänder und Profile aufsetzen, Dichtungsmassen verarbeiten 38Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage(§ 5 Nr. 17)a)Zeichnungen auf Übereinstimmung mit den Gegebenheiten auf der Baustelle prüfen, insbesondere Istmaße unter Beachtung der Fassadengestaltung mit den Sollmaßen der Ausführungs- und Montagezeichnungen vergleichenb)Vorleistungen anderer Gewerke prüfenc)Winddichtigkeit des Montageuntergrundes beurteilen, Maßnahmen veranlassend)Untergründe unter Berücksichtigung der Fassadenstatik auf Verankerungsmöglichkeiten prüfene)Abwicklungen aufreißen, Schablonen herstellen 4 9Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen(§ 5 Nr. 18)a)Unterkonstruktionen auswählen, anhand von Unterlagen prüfen und herstellenb)Untergründe auf Maß- und Winkelgenauigkeit prüfen, Abweichungen ausgleichenc)Maße aus den Zeichnungen übertragen, insbesondere Bezugslinien, Achsmaße und Meterrisse anreißend)Fest- und Gleitpunkte ausbildene)Einzelteile der Unterkonstruktion miteinander verbindenf)Unterkonstruktionen thermisch vom Untergrund entkoppeln, ausrichten und verankern 10 g)Maßnahmen gegen Kontaktkorrosion ergreifenh)Sonderbauteile montiereni)Bewegungsfugen ausbilden 810Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen(§ 5 Nr. 19)a)Fassadenelemente aus Holzwerkstoffen und Schichtpreßstoffen befestigenb)Fassadenelemente aus Kunststoffen befestigenc)Beschichtungen und Konservierungsmittel aufbringend)Fassadenelemente aus mineralischen Baustoffen, insbesondere Keramik und Faserzement, an Unterkonstruktionen befestigen 5 e)Fassadenelemente aus Metall, insbesondere Tafeln, Kassetten, Paneele und Profile, an Unterkonstruktionen befestigenf)Fassadenelemente an vorhandene Bauteile anpassen und Anschlüsse herstelleng)Fugen ausbilden, schließen, abdichten, hinterlegen und abdecken 17 h)gestalterische Gesichtspunkte, Verlegearten und Fugenausbildung bei der Montage beachteni)Fassadenelemente aus Glas befestigen, insbesondere mit Schrauben, Bolzen und Schienen sowie durch Klebenk)Fassadenelemente aus Naturwerkstein befestigen, insbesondere mittels Einsatz von Hinterschnittankernl)Fassadenelemente aus Verbundbaustoffen befestigenm)transparente Wärmedämmungen verlegen und einbauenn)Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Photovoltaikelemente, auf Tragkonstruktionen befestigen und Anschlüsse vorbereiteno)Formteile, Sonderbauteile und Einbauteile ausrichten, einsetzen und befestigenp)Rinnen und Fallrohre abbauen und anbringen, Entwässerungsanschlüsse herstellen 1711Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen(§ 5 Nr. 20)a)Zulässigkeit von Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten beurteilenb)Aussparungen in Bauwerken und Fassadenelementen herstellen und schließenc)An- und Abschlußprofile anpassen und einbauend)Lüftungsgitter sowie Be- und Entlüftungsprofile ausrichten und einbauene)Belange des Naturschutzes berücksichtigen 412Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz(§ 5 Nr. 21)a)Erdungswiderstand ermitteln, Abmessungen von Oberflächen- und Tiefenerdern festlegen und dokumentierenb)Erder unter Beachtung im Erdreich verlegter Kabel und Rohrleitungen einbringenc)Abstands- und Leitungshalter montieren, Potentialausgleich herstellen, Potentialausgleichsschiene einbauen, vorhandene Erdleitungen anschließend)Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz errichten, insbesondere Anordnung von Fangeinrichtungen und Ableitungen unter Beachtung von Näherungen zu elektrischen Anlagen festlegen und dokumentierene)blitzstromtragfähige Verbindungselemente an die Fassadenkonstruktion anschließen und Fassadenunterkonstruktion elektrisch leitend verbindenf)Trennstelle einbauen und Widerstände von Erdungs- und Blitzschutzanlagen messen und dokumentieren 413Instandhalten und Sanieren von Fassaden(§ 5 Nr. 22)a)Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und Instandsetzungsarbeiten ergreifenb)Schäden feststellen, Ursachen ermitteln, erste Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Fassadenelemente demontieren, neue Bauteile anpassen und einbauend)erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnahmen zum Schutz veranlassene)Fassadenkonstruktionen unter Beachtung der Umwelt- und Arbeitsschutzauflagen, insbesondere bei Asbestzement, demontierenf)Stahlbeton im Hinblick auf die Notwendigkeit des Schutzes und der Instandsetzung beurteilen, Maßnahmen veranlasseng)Fehlstellen mit Kunststoffmörtel ausbessernh)Abdichtungen prüfen und ausbessern, Verbindungen zwischen bestehenden und neuen Abdichtungen herstelleni)Flächen des instandzusetzenden Bauwerks unter Berücksichtigung der Rastermaße und Fugen nach gestalterischen Gesichtspunkten einteilenk)nachträgliche und zusätzliche Dämmungen einbauenl)Wartungsarbeiten durchführen und dokumentieren 414Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten(§ 5 Nr. 23)a)Arbeitsausführung prüfenb)Tagesbericht erstellenc)ausgeführte Arbeiten bis zur Abnahme vor Beschädigungen schützen 2*) d)qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierene)Aufmaß anfertigenf)Leistung berechnen 2*)*)Die Ausbildungsinhalte der laufenden Nummern 1 bis 4, 14 sind im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.