Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Orthopädietechnik-Mechaniker/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in gemeinsame Inhalte und Schwerpunkte.
- Die Durchführung und die Anforderungen der Gesellenprüfung in zwei Teilen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Inhalte und einen von drei Schwerpunkten: Prothetik, Individuelle Orthetik oder Individuelle Rehabilitationstechnik.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erzielt wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-MechanikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. D
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte 1.Prothetik,2.Individuelle Orthetik oder3.Individuelle Rehabilitationstechnik.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Gesellenprüfung
Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom
- Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
- Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341 Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)1.1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)a)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwendenb)Skizzen und Stücklisten anfertigenc)Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden61.2Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)a)Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand haltenb)Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen1.3Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)a)Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilenb)Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzenc)Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messend)elektronische Messsysteme anwendene)Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen61.4Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeitenc)Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeitenaa)Bleche und Profile biegen, treiben und richtenbb)Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformencc)Kunststoffe thermoplastisch verformend)Kunststoffe laminieren und schäumene)Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten aa)Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannencc)Fräsmaschinen bedienendd)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählenee)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senkenff)Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheidenf)Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen201.5Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)a)Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellenb)Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschraubenc)Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimend)Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen142 Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)2.1Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a)a)Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilenb)statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen4c)Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilend)Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilene)Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen42.2Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b)a)Patienten situationsgerecht empfangen und betreuenb)gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifenc)Konfliktsituationen bewältigend)im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten4e)Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beratenf)Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung berateng)Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten42.3Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c)a)orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden2b)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentierenc)Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermittelnd)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen72.4Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d)a)individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählenb)Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählenc)Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründend)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählene)Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigenf)Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen83 Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellierenb)computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen64Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwendenb)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen3c)individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen35Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführenb)Prothesen und Orthesen montierenc)mechanische Gelenke installieren und justierend)Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehene)orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellenf)Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montiereng)orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen166Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand haltenb)Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand haltenc)Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten6
- Berufsausbildung in Schwerpunkten 2.1 Schwerpunkt Prothetik Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und justierenb)Schaftanproben für die untere und für die obere Extremität durchführenc)dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführend)elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimierene)Prothesen individuell kosmetisch gestaltenf)Epithesen auswählen und anformen26 2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und einrichtenb)Korrekturorthesen für den Rumpf herstellenc)Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellend)dynamische und funktionelle Orthesenanproben durchführene)Orthesen kosmetisch gestalten26 2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellenb)vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassenc)elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und instand haltend)Rollstühle konfigurieren26 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln5Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenb)Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewertenc)fremdsprachliche Fachtermini anwendend)kulturelle Identitäten berücksichtigene)Regelungen zum Datenschutz beachtenf)Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentiereng)Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten4h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentiereni)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden26Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)fachbezogene Normvorgaben einhaltenb)Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwendenc)Hygienerichtlinien anwenden2d)fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten27Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen38Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren2e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2