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Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Gesellenprüfung abläuft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
OrthAusbVOOrthAusbVO2013-05-15BGBl I2013, 1358OrthopädieausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-MechanikerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++) OrthAusbVOEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: OrthAusbVO§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Orthopädietechnik-Mechanikers und der Orthopädietechnik-Mechanikerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 35 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. OrthAusbVO§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. OrthAusbVO§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte 1.Prothetik,2.Individuelle Orthetik oder3.Individuelle Rehabilitationstechnik. OrthAusbVO§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Orthopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin gliedert sich in 1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel: a)Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,b)Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen,c)Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen,d)Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen,e)Fügen von Bauteilen,2.Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt: a)Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten,b)Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen,c)Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper,d)Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen,3.Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel,4.Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus,5.Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln,6.Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten. (4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz,6.Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen,7.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,8.Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen. OrthAusbVO§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6, 7 und 8 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. OrthAusbVO§ 6GesellenprüfungDie Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist. OrthAusbVO§ 7Teil 1 der Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln und2.Werkstoffe und Fertigungstechnik. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmitteln bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen anzufertigen und anzuwenden,b)Maße einzuhalten,c)Materialien und Werkzeuge auszuwählen,d)Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten,e)Materialien maschinell und manuell zu bearbeiten und zu fügen;2.hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten zwei auszuwählen: a)Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die unteren Extremitäten,b)Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für die oberen Extremitäten,c)Herstellen eines orthopädischen Hilfsmittels oder Bauteils für den Rumpf;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsproben durchführen, deren Prüfungszeit 6 Stunden und 30 Minuten beträgt;4.darüber hinaus soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise eines Hilfsmittels einzuweisen;5.der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchführen, deren Prüfungszeit höchstens 20 Minuten beträgt;6.bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Leistungen der beiden Arbeitsproben mit 50 Prozent und die Leistungen in der Gesprächssimulation mit 50 Prozent zu gewichten. (5) Für den Prüfungsbereich Werkstoffe und Fertigungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen zu interpretieren,b)Werkstoffe und Hilfsstoffe nach Eigenschaften zu unterscheiden,c)technische Berechnungen durchzuführen und Messverfahren darzustellen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. OrthAusbVO§ 8Teil 2 der Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten,2.Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik,3.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patienten bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Patientenanamnesen und -beratungen durchzuführen,b)Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsabläufe zu organisieren,c)Maße am Patienten zu nehmen und Körperteile abzuformen,d)Positivmodelle zu erstellen,e)orthopädietechnische Hilfsmittel passgenau und funktionell herzustellen,f)Versorgungsdokumentationen zu erstellen;2.hierfür ist unter Berücksichtigung des gewählten Schwerpunkts aus folgenden Gebieten eines auszuwählen: a)Prothetik,b)individuelle Orthetik oderc)individuelle Rehabilitationstechnik;3.der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, die Durchführung und die Arbeitsergebnisse präsentieren und dazu ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Das Fachgespräch wird auf Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen;4.die Prüfungszeit für den betrieblichen Auftrag beträgt 42 Stunden, für die Präsentation höchstens 15 Minuten sowie für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)die anatomischen, pathologischen und biomechanischen Voraussetzungen des Patienten zu beurteilen,b)die Krankheitsbilder zu erkennen und daraus resultierende spezifische Versorgungsmöglichkeiten abzuleiten und zu begründen,c)Wirkungsweisen und Funktionen sowie Belastbarkeit von Hilfsmitteln darzustellen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. OrthAusbVO§ 9Gewichtungs- und Bestehensregelungen(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen orthopädietechnischer Hilfsmittel nach Modell und Abgabe von Hilfsmittelnmit 20 Prozent,2.Werkstoffe und Fertigungstechnikmit 10 Prozent,3.Konstruieren eines orthopädietechnischen Hilfsmittels nach Maßen des Patientenmit 40 Prozent,4.Versorgungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Anatomie, Pathologie und Biomechanikmit 20 Prozent,5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich des Teils 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche nach Absatz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. OrthAusbVO§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde. OrthAusbVO§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Orthopädiemechaniker und Bandagisten/zur Orthopädiemechanikerin und Bandagistin vom 14. Juni 1996 (BGBl. I S. 847), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, außer Kraft. OrthAusbVOAnlage(zu § 4 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Othopädietechnik-Mechaniker und zur Orthopädietechnik-Mechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1362 - 1368) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1. Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341  Anwenden von Techniken im Herstellungsprozess orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)1.1Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a)a)Stücklisten, Tabellen, Diagramme, Handbücher und Bedienungsanweisungen anwendenb)Skizzen und Stücklisten anfertigenc)Herstellerrichtlinien und Formblätter sowie die dazugehörigen technischen Unterlagen anwenden61.2Handhaben und Pflegen von Werkzeugen, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b)a)Werkzeuge, Messgeräte, berufstypische Bearbeitungsmaschinen und technische Einrichtungen reinigen und instand haltenb)Störungen an Messgeräten, Bearbeitungsmaschinen und technischen Einrichtungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen1.3Beurteilen, Messen, Prüfen und Einsetzen von Werkstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c)a)Eigenschaften und berufsbezogene Einsatzmöglichkeiten von Werkstoffen beurteilenb)Werkstoffe und Materialien unter Berücksichtigung ihrer fertigungstechnischen, gerätetechnischen und physiologisch unbedenklichen Eigenschaften einsetzenc)Längen und Winkel mit Strichmaßstäben, Messschiebern und Winkelmessern unter Beachtung von systematischen und zufälligen Messfehlermöglichkeiten messend)elektronische Messsysteme anwendene)Bezugslinien, Bohrungsmittel und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Funktion, Maß- und Lagetoleranzen gefügter Bauteile prüfen61.4Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Materialien und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählenb)Materialien durch manuelles Spanen und Trennen bearbeitenc)Materialien durch Umformen und Thermoformen bearbeitenaa)Bleche und Profile biegen, treiben und richtenbb)Silikone oder andere Elastomere im Auflegeverfahren anformencc)Kunststoffe thermoplastisch verformend)Kunststoffe laminieren und schäumene)Materialien durch maschinelles Spanen bearbeiten aa)Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen oder einstellenbb)Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannencc)Fräsmaschinen bedienendd)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählenee)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen bohren oder senkenff)Verfahren zum Rund- und Plandrehen unterscheidenf)Oberflächenbehandlung an Bauteilen unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften durchführen201.5Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e)a)Nietverbindungen unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, der Werkstoffpaarungs- sowie der Materialfestigkeit herstellenb)Bauteile kraftschlüssig mit Kopf- oder Stiftschrauben mit und ohne Mutter und Scheibe unter Beachtung der Oberflächenform und -beschaffenheit, sowie der Werkstoffpaarung, der Materialfestigkeit und Herstellerangaben verschraubenc)Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen und unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben und leimend)Textilien, Leder und Kunststoffe hand- und maschinennähen142  Durchführen von orthopädietechnischen Maßnahmen im direkten Patientenkontakt (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)2.1Beurteilen anatomischer, physiologischer, biomechanischer und pathologischer Gegebenheiten (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a)a)Aufbau und Funktion des Haltungs- und Bewegungsapparates, des Nervensystems, der Haut sowie des Herz-Kreislauf-Systems in Bezug auf den Einsatz orthopädietechnischer Hilfsmittel beurteilenb)statische und dynamische Dysfunktionen des Bewegungsapparates insbesondere im Stand, beim Gang und im Sitz beurteilen4c)Krankheitsbilder und die daraus resultierenden versorgungsspezifischen Hilfsmittel beurteilend)Möglichkeiten der Versorgung unter Berücksichtigung der Beschaffenheit amputierter Extremitäten beurteilene)Möglichkeiten der Versorgung von Bruchpforten und künstlich angelegten Ausgängen beurteilen42.2Betreuen von Patienten und Beraten von Fachkreisen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b)a)Patienten situationsgerecht empfangen und betreuenb)gesundheitsgefährdende Zustände bei Patienten erkennen, beurteilen und erforderliche Maßnahmen ergreifenc)Konfliktsituationen bewältigend)im interdisziplinären Team unter Berücksichtigung des individuellen Patientenwohls zusammenarbeiten4e)Patienten unter Beachtung der individuellen Situation beratenf)Patienten in den Gebrauch und die Pflege der Hilfsmittel einweisen und im Hinblick auf die weitere individuelle Lebensführung berateng)Ärzte, medizinisches, pflegerisches und therapeutisches Personal im Hinblick auf die Versorgung mit orthopädietechnischen Hilfsmitteln beraten42.3Digitales und manuelles Messen, Analysieren und Abformen am menschlichen Körper (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c)a)orthopädietechnisches Maßnehmen und Messtechniken hilfsmittelspezifisch anwenden2b)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationen, auch unter Zuhilfenahme bildgebender Verfahren, analysieren und dokumentierenc)Muskelstatus nach Bemessungsschlüssel ermittelnd)Deformitäten, Fehlbildungen und Amputationsstümpfe abformen72.4Orthopädietechnische Hilfsmittel nach Aufbau, technischen Standards, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählen (§ 4 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d)a)individuell gefertigte orthopädietechnische Hilfsmittel nach biomechanischen Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmalen und technischen Standards auswählenb)Passteile unter Berücksichtigung der Biomechanik, der Funktion, der Herstellerrichtlinien und des patientenspezifischen Verwendungszweckes auswählenc)Funktion und Wirkungsweise mechanischer, pneumatischer, hydraulischer und elektronisch gesteuerter Gelenke und Passteile erläutern und ihren Einsatz begründend)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung nach Wirkungsweisen, Konstruktionsmerkmale und technische Standards auswählene)Wirtschaftlichkeitsgebot des Kostenträgers berücksichtigenf)Patienten in Gebrauch und Wirkungsweise einweisen83  Digitales und manuelles Modellieren und Nachbilden von Körperteilen zur Herstellung orthopädietechnischer Hilfsmittel (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gipspositivmodelle unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik herstellen und modellierenb)computergestütztes, digitales Positivmodell unter Beachtung gemessener Werte für Prothetik, Orthetik und Rehatechnik erstellen64Durchführen von Maß-, Fertigungs- und Versorgungstechniken im Bereich Bandagen, Kompressionsstrumpfversorgung, Stoma, Inkontinenz und Dekubitus (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)a)Schnittmuster herstellen und Nähfertigungstechniken anwendenb)konfektionierte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden und Mieder anpassen3c)individuell gefertigte Hilfsmittel insbesondere Bandagen, Bruchbänder, medizinische Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Leibbinden, Mieder und Hilfsmittel zur Stoma- und Inkontinenzversorgung anpassen und herstellen35Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)dreidimensionalen Lotaufbau für Prothesen und Orthesen durchführenb)Prothesen und Orthesen montierenc)mechanische Gelenke installieren und justierend)Bauteile mit textilen Stoffen, Leder und anderen Materialien polstern, füttern und beziehene)orthopädische Fußeinlagen abgabefertig herstellenf)Hilfsmittel zur Rehabilitation, insbesondere Steh-, Mobilitäts-, Lagerungs- und Bettungshilfen, montiereng)orthopädische Schuhzurichtungen als Ergänzung von Orthesen am Konfektionsschuh durchführen166Instandhalten von Prothesen, Orthesen und rehabilitationstechnischen Geräten (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Prothesen, Orthesen, Geh- und Stehhilfen instand haltenb)Rehabilitationsmittel, insbesondere Rollstühle, Lifter und Betten instand haltenc)Wartungspläne und Hygienevorschriften beachten6 2. Berufsausbildung in Schwerpunkten 2.1 Schwerpunkt Prothetik Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)pneumatische, hydraulische und elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und justierenb)Schaftanproben für die untere und für die obere Extremität durchführenc)dynamische und funktionelle Prothesenanproben durchführend)elektronisch gesteuerte Prothesen anpassen und deren Funktion optimierene)Prothesen individuell kosmetisch gestaltenf)Epithesen auswählen und anformen26 2.2 Schwerpunkt Individuelle Orthetik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)elektronisch gesteuerte Gelenke installieren und einrichtenb)Korrekturorthesen für den Rumpf herstellenc)Schuhmodifikationen als Ergänzung zur Orthese herstellend)dynamische und funktionelle Orthesenanproben durchführene)Orthesen kosmetisch gestalten26 2.3 Schwerpunkt Individuelle Rehabilitationstechnik Konstruieren, Aufbauen und Anpassen von orthopädietechnischen Hilfsmitteln (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Lagerungs- und Bettungshilfen für alle Körperregionen herstellenb)vorgefertigte und individuell gefertigte Rehabilitations- und Therapiesysteme patientengerecht zurichten und einpassenc)elektronisch gesteuerte Bauteile auswählen und instand haltend)Rollstühle konfigurieren26 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln5Betriebliche und technische Kommunikation, Patientendatenschutz (§ 4 Absatz 4 Nummer 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme einsetzenb)Informationen, auch in einer fremden Sprache, beschaffen, aufbereiten und bewertenc)fremdsprachliche Fachtermini anwendend)kulturelle Identitäten berücksichtigene)Regelungen zum Datenschutz beachtenf)Patientendaten nach gesetzlichen Vorschriften dokumentiereng)Schweigepflicht und Diskretion hinsichtlich der Patientendaten beachten4h)Aufgaben im Team planen und bearbeiten; Teamergebnisse abstimmen, auswerten und präsentiereni)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke verwenden26Anwenden fachbezogener rechtlicher Vorschriften und Normen (§ 4 Absatz 4 Nummer 6)a)fachbezogene Normvorgaben einhaltenb)Arbeits- und Qualitätsrichtlinien des Orthopädietechnikerhandwerks anwendenc)Hygienerichtlinien anwenden2d)fachbezogene Rechtsvorschriften insbesondere Regelungen der Sozialgesetzgebung, der Medizinprodukte und des Hilfsmittelverzeichnisses einhalten27Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 4 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten planenb)Arbeitsplatz vorbereiten, Arbeitsmittel, Werkzeuge und Geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung konstruktiver und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen38Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen (§ 4 Absatz 4 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren2e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Bedeutung von kontinuierlicher Fort- und Weiterbildung zur Qualitätssicherung erkennen2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.