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Verordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen. Sie ersetzt eine frühere Verordnung und tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BehAppbAusbVBehAppbAusbV2018-01-02BGBl I2018, 73Behälter- und ApparatebauerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und ApparatebauerinSonstErsetzt V 7110-6-43 v. 21.3.1989 I 520 (KupfSchmAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2018 +++) BehAppbAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BehAppbAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan Abschnitt 2Gesellenprüfung§  6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte§  7Inhalt von Teil 1§  8Prüfungsbereich Rohrleitungsbau§  9Inhalt von Teil 2§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2§ 11Prüfungsbereich Behälterbau§ 12Prüfungsbereich Anlagentechnik§ 13Prüfungsbereich Instandhaltung§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 16Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 17Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin BehAppbAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung BehAppbAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Behälter- und Apparatebauers und der Behälter- und Apparatebauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 4 „Behälter- und Apparatebauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. BehAppbAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre. BehAppbAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. BehAppbAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen,2.Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation,3.Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme,4.Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen,5.Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen,6.Behandeln und Schützen von Oberflächen,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und8.Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz. BehAppbAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. BehAppbAusbV020Abschnitt 2Gesellenprüfung BehAppbAusbV§ 6Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkte(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. BehAppbAusbV§ 7Inhalt von Teil 1Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. BehAppbAusbV§ 8Prüfungsbereich Rohrleitungsbau(1) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau statt. (2) Im Prüfungsbereich Rohrleitungsbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Zeichnungen auszuwerten, Arbeitsschritte zu planen, Berechnungen durchzuführen und Arbeitsmittel festzulegen,2.Halbzeuge manuell und maschinell auftragsbezogen zu bearbeiten,3.Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz einzuhalten,4.Fügeverbindungen vorzubereiten und herzustellen und5.Mess- und Prüfprotokolle anzufertigen. (3) Für den Nachweis nach Absatz 2 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Herstellung einer Konsole und2.Herstellung eines Rohrleitungsabschnitts. (4) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch geführt. Das Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das situative Fachgespräch dauert insgesamt höchstens 10 Minuten und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten. BehAppbAusbV§ 9Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Gesellenprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. BehAppbAusbV§ 10Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Behälterbau,2.Anlagentechnik,3.Instandhaltung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. BehAppbAusbV§ 11Prüfungsbereich Behälterbau(1) Im Prüfungsbereich Behälterbau soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen auszuwerten und anzuwenden, Abwicklungen zu konstruieren sowie Arbeitsabläufe unter Einhaltung zeitlicher und technologischer Vorgaben zu planen,2.Bauteile manuell und maschinell unter Berücksichtigung von auftragsspezifischen Anforderungen herzustellen,3.Behälter aus Bauteilen maßhaltig herzustellen, zu richten und nachzubehandeln,4.Schweißverbindungen herzustellen und nachzubehandeln und5.Arbeits- und Prüfergebnisse zu bewerten, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualität sicherzustellen. (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Herstellung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und des hergestellten Prüfungsstücks ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 15 Minuten. BehAppbAusbV§ 12Prüfungsbereich Anlagentechnik(1) Im Prüfungsbereich Anlagentechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Fertigungsverfahren nach Verwendungszweck auszuwählen, die Auswahl zu begründen und Abwicklungen zu konstruieren,2.fertigungs- und verfahrenstechnische Einflussgrößen bei der Herstellung und beim Betrieb zu berechnen und zu beurteilen,3.den Einfluss von Medien hinsichtlich ihres Verwendungszwecks sowie hinsichtlich ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Anlagenbau zu berücksichtigen und zu bewerten,4.Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen auszuwählen, die Auswahl zu begründen sowie Einbauvorschriften zu berücksichtigen und5.Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Gebiete zugrunde zu legen: 1.Behälterbau,2.Apparatebau und3.Rohrleitungsbau. (3) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BehAppbAusbV§ 13Prüfungsbereich Instandhaltung(1) Im Prüfungsbereich Instandhaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Störungen zu analysieren, Fehler zu suchen und Ursachen festzustellen,2.technische Unterlagen sowie Daten abzugleichen und auszuwerten,3.Instandhaltungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,4.Prüfverfahren zur Wiederinbetriebnahme auszuwählen und durchzuführen und5.Abnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BehAppbAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. BehAppbAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: 25 Prozent,]-->Rohrleitungsbau mit25 Prozent, 2. ][Text: 35 Prozent,]-->Behälterbau mit35 Prozent, 3. ][Text: 15 Prozent,]-->Anlagentechnik mit15 Prozent, 4. ][Text: 15 Prozent sowie]-->Instandhaltung mit15 Prozent sowie 5. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.im Prüfungsbereich Behälterbau mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Anlagentechnik“, „Instandhaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. BehAppbAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschriften BehAppbAusbV§ 16Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. BehAppbAusbV§ 17Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Behälter- und Apparatebauer-Ausbildungsverordnung vom 21. März 1989 (BGBl. I S. 520), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl. I S. 1805) geändert worden ist, außer Kraft. BehAppbAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Behälter- und Apparatebauer und zur Behälter- und Apparatebauerin(Fundstelle: BGBl. I 2018, 77 - 83) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Planen und Vorbereiten von Herstellungsprozessen und Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Kundenanforderungen ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenb)eigenen Arbeitsaufwand abschätzen, Arbeitsschritte planen, Zeitaufwand und personelle Unterstützung berücksichtigenc)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages und betrieblicher Vorgaben vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes treffend)technische Zeichnungen, Stücklisten, Bedienungshinweise sowie Betriebsanleitungen und berufsbezogene Vorschriften lesen, auswerten und anwendene)auftragsbezogene Berechnungen, insbesondere von Massen, Volumina, Flächen und Schnittdaten, durchführenf)Werkzeuge, Betriebs- und Hilfsmittel sowie Materialien auftragsbezogen auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstelleng)auftragsbezogene Arbeitszeiten und Materialeinsatz dokumentierenh)eigene Fähigkeiten einschätzen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)unterschiedliche Lerntechniken anwenden12j)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, ökologischer, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen, dabei beteiligte Gewerke berücksichtigenk)Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf, insbesondere aus technischen Unterlagen und aus den Baustellenbedingungen, ermitteln; Halbzeuge, Norm- und Fertigteile bereitstellenl)Montagemaße an Baustellen aufnehmen und übertragenm)Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die durchzuführenden Arbeiten prüfen122Einsetzen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Informationsquellen auswählen, Informationen, insbesondere aus digitalen Medien, beschaffen, bewerten und nutzenb)Skizzen, insbesondere isometrische Skizzen von Rohrleitungen, anfertigenc)digitale und analoge Mess- und Prüfsysteme einsetzen; Daten analysieren und dokumentierend)Daten und Unterlagen unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen und sichern12e)technische Unterlagen, insbesondere Fließbilder, Rohrleitungspläne, Kataloge, Tabellen, Diagramme, Handbücher, Montage- und Instandhaltungspläne, lesen, auswerten und anwendenf)Abwicklungen von Körpern und Durchdringungen konstruiereng)Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen; Ergebnisse dokumentieren und präsentieren; kulturelle Identitäten berücksichtigenh)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen; englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendeni)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenj)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen193Herstellen von Bauteilen für Apparate, Behälter und Rohrleitungssysteme (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumenb)Werk- und Hilfsstoffeigenschaften und deren Veränderungen beurteilen; Werk- und Hilfsstoffe handhaben und lagern; Werkstoffkennzeichnungen prüfenc)Materialien, insbesondere Halbzeuge, Norm- und Fertigteile, auf Fehler, Oberflächengüte sowie auf Oberflächenschutz sichtprüfend)Bauteile unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Einhaltung von Bearbeitungszugaben nach Zeichnungen, Skizzen und Schablonen anzeichnene)Schablonen aus metallischen und nichtmetallischen Werkstoffen herstellenf)Normen, insbesondere Toleranznormen, und Verarbeitungsrichtlinien zur Herstellung von Bauteilen anwendeng)Betriebsbereitschaft von Maschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenh)Arbeits- und Betriebsmittel prüfen, pflegen, warten und Maßnahmen dokumentiereni)Bauteile unter Berücksichtigung von Form, Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffeigenschaften spannen und ausrichtenj)Halbzeuge manuell, insbesondere durch Feilen, Scheren und Sägen, bearbeitenk)Halbzeuge maschinell, insbesondere durch Scheren, Bohren, Sägen und Schleifen, bearbeitenl)Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen vorbereiten sowie Bauteile heftenm)Flammlötverbindungen herstellenn)Pressverbindungen an Rohrleitungen sowie Klebeverbindungen mit unterschiedlichen Werkstoffen herstellen 26o)gestreckte Längen und Anwärmlängen beim Biegeumformen ermitteln sowie Rohre und Profile mit und ohne Vorrichtung kalt und warm biegeumformenp)Blechformstücke, insbesondere durch Umformen und Fügen, fertigenq)Bleche unter Berücksichtigung der Werkstückoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße, insbesondere durch Biegen und Bördeln, umformenr)Bauteile aufweiten und aushalsens)Bauteile auf Herstellungsfehler und Oberflächengüte prüfent)Oberflächen an Schweißnähten mechanisch und chemisch behandelnu)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenv)Maßnahmen zur Werkstoffkennzeichnung vorbereiten und veranlassenw)Einstellungen von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und vornehmenx)Halbzeuge und Bauteile thermisch, insbesondere durch Plasma- und Brennschneiden, bearbeiteny)Schweißverbindungen nach Schweißanweisungen in verschiedenen Schweißpositionen herstellen, Schweißverbindungen thermisch und mechanisch nachbehandeln sowie Bauteile warm und kalt richtenz)Bauteile, insbesondere Flansche und Verstärkungen, aus Blechen und Profilen fertigen194Herstellen, Montieren und Demontieren von Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Arbeitsplatz auftragsbezogen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen und Ergonomie einrichten, unterhalten und räumenb)Bauteile und Baugruppen nach ihrem Verwendungszweck zuordnen und lagernc)lösbare Rohr- und Schlauchverbindungen unter Berücksichtigung der zu fördernden Medien, des Druckes und der Temperatur der Medien herstellend)Schraubverbindungen unter Beachtung ihrer Montagereihenfolge und des Anziehdrehmomentes herstellene)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranzen prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenf)Tragekonstruktionen, Halterungen, Konsolen und Befestigungen unter Berücksichtigung der Beanspruchungen fertigen und montiereng)Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme demontieren, kennzeichnen, lagern und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen9h)Bauteile und Baugruppen für die Montage prüfen und kennzeichneni)Lasten anschlagen, sichern und transportierenj)Hebezeuge, insbesondere Seil-, Ketten- und Hubzüge sowie Winden, handhabenk)Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauenl)Bauteile und Baugruppen unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten vorbereitenm)Medien und deren Aggregatzustände, Förderungsarten, Gefälle, Abstände für Wärme- und Schalldämmung, Wärmeausdehnung sowie Einbauvorschriften bei der Montage und Demontage berücksichtigenn)Dichtungswerkstoffe und Dichtelemente nach zu fördernden Medien und Förderbedingungen auswählen und anwendeno)Eignung des Untergrundes für die Befestigung sichtprüfenp)Befestigungen in verschiedenen Untergründen, insbesondere in Beton und Mauerwerk, unter Berücksichtigung von Montagevorschriften mit handgeführten Maschinen herstellenq)Maßnahmen zur Wärme- und Schalldämmung berücksichtigenr)Mess-, Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen, insbesondere elektrisch und pneumatisch betätigte Einrichtungen, nach technischen Unterlagen auswählen und funktionsgerecht einbauens)Behälter, Apparate und Rohrleitungssysteme, insbesondere durch Schweißen, Löten, Verkleben sowie mittels Schraub- und Flanschverbindungen, herstellen und funktionsgerecht montieren215Durchführen von Arbeits- und Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)persönliche Schutzausrüstung auswählen und einsetzenb)kundenspezifische Schutz- und Sicherheitsvorschriften, insbesondere Erlaubnis- und Freigabescheine, einhaltenc)Vorschriften und Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch elektrischen Strom anwendend)elektrische Verbraucher, Bauteile, Anschlüsse und Leitungen, insbesondere auf Isolationsbeschädigungen und mechanische Beschädigungen, sichtprüfen und Instandsetzungen veranlassene)Vorschriften bei Arbeiten mit Lasten einhaltenf)Vorschriften bei Arbeiten in Behältern, engen und geschlossenen Räumen einhalteng)Vorschriften bei Arbeiten in Höhen einhalten, Absturzsicherungen anwendenh)Vorschriften für das Arbeiten mit chemischen Stoffen, insbesondere mit Säuren, Laugen und Gasen, einhalteni)Vorschriften zum Brand- und Explosionsschutz, insbesondere bei Schweiß- und Schneidarbeiten, einhalten; kundenspezifische Vorschriften beachten66Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheidenb)Oberflächen beizen, passivieren und neutralisierenc)Oberflächen vor und bei dem Verarbeiten schützen, insbesondere mit Foliend)Oberflächen für die Weiterverarbeitung, insbesondere zum Strahlen und Beschichten, vorbereitene)Korrosionsschutzmittel und Konservierungsstoffe auftragsbezogen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragenf)Maßnahmen zur umweltgerechten Entsorgung von Stoffen, insbesondere von Beizmitteln und Ölen, ergreifen5g)Schleif- und Poliermittel aufgabenbezogen auswählenh)Oberflächen schleifen und polieren57Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Prüfverfahren, Messwerkzeuge, Prüfmittel sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und anwendenb)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln und Messwerkzeugen feststellenc)Ebenheit von Werkstücken und Dichtflächen prüfend)Formgenauigkeit von Werkstücken prüfene)Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messenf)Prüfungen mit festen und verstellbaren Lehren durchführeng)Längen, insbesondere mit Maßbändern, Stahlmaßstäben und Messschiebern, messenh)Lage von Bauteilen und Baugruppen, insbesondere mit Loten, Wasserwaagen und Lasermessgeräten, prüfen und Lageabweichungen messen4i)Maßhaltigkeit von Schweißnähten, insbesondere von Kehlnähten, mit Lehren prüfenj)Schweißnähte innen und außen sichtprüfenk)Schweißnähte zerstörungsfrei, insbesondere durch Farbeindringverfahren, prüfenl)Oberflächen, insbesondere auf Verschleiß, Korrosion und Beschädigungen, prüfenm)Rauhtiefen messen und dokumentierenn)Druckproben unter Einhaltung von auftragsbezogenen Vorschriften durchführeno)Betriebswerte, insbesondere Druck und Temperatur, prüfen und einstellenp)begleitende Endkontrollen bei der Inbetriebnahme von Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durchführen, insbesondere Befestigungen, Dichtigkeit, Dehnungsausgleiche, Korrosionsschutz und Dämmungen sichtprüfen14q)Fehler und Störungen durch Sinneswahrnehmung sowie durch Prüfen und Messen systematisch eingrenzen und bestimmenr)Ursachen von Fehlern und Störungen bestimmen und protokollieren; Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen sowie Maßnahmen zur Instandsetzung ergreifens)Arbeits- und Prüfergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentierent)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen8Instandhalten von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)schadhafte Bauteile und Baugruppen demontierenb)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen4c)Umfang von Instandhaltungsarbeiten mit dem Kunden abstimmen und dokumentierend)Daten, insbesondere auf Typenschildern, mit Betriebsbedingungen abgleichene)Inspektionen nach technischen Unterlagen durchführen, insbesondere Soll-Ist-Zustände beurteilenf)Wartungsarbeiten nach Vorgaben, insbesondere nach Wartungsplänen, durchführen und dokumentiereng)Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, prüfenh)Bauteile auf mechanische Beschädigungen und Verschleiß prüfeni)Bewegungsfunktionen von Bauteilen prüfenj)Betriebsbereitschaft von Bauteilen, Baugruppen, Apparaten, Behältern und Rohrleitungssystemen durch Austauschen und Instandsetzen herstellen und prüfenk)Kunden über Maßnahmen zur Instandhaltung beratenl)Kundenabnahmen durchführen und dokumentieren14 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.