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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau *)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FotoMedFachAusbV2008-03-19BGBl I2008, 457Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++) FotoMedFachAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), von denen § 25 Abs. 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: FotoMedFachAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Fotomedienfachmann/Fotomedienfachfrau wird 1.nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes sowie2.nach § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nr. 38, Fotografen, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnungstaatlich anerkannt. FotoMedFachAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. FotoMedFachAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt ABerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:1.Kundenorientierung und -beratung: 1.1Kundenberatung,1.2Kundenkommunikation,1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten,1.4Kundenschulung,1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;2.Marketing und Vertrieb: 2.1Verkauf,2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,2.3Markt- und Kundenbeziehungen,2.4Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme;3.Bildaufnahme: 3.1Bildgestaltung,3.2Bilderstellung,3.3Bilddatenträger und Speicherprozesse;4.Bildbearbeitung und Bildübertragung: 4.1Bearbeitungs- und Übertragungstechniken,4.2Kalibrierung,4.3Medienintegration und -vernetzung;5.Bildwiedergabe;6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1Kalkulation und Kennziffern,6.2Warenwirtschaft;7.Qualitätssicherung: 7.1Qualitätssichernde Maßnahmen,7.2Beschwerde und Reklamation;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2.Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation: 2.1Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen,2.2Teamarbeit und Kooperation. FotoMedFachAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. FotoMedFachAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Branche und Betrieb,2.Kommunikation und Verkaufstatt. (4) Für den Prüfungsbereich Branche und Betrieb bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Leistungsangebote der Fotobranche darstellen,b)Arbeitsabläufe planen undc)für die eigene Arbeit maßgebende arbeits-, sozial- und umweltrechtliche Regelungen berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Kommunikation und Verkauf bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Waren- und Produktkennzeichnungen im Verkaufsgespräch nutzen,b)Verkaufssituationen beurteilen und Handlungsmöglichkeiten aufzeigen undc)Verkaufsvorgänge abwickeln und dafür erforderliche Berechnungen durchführenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 75 Minuten. FotoMedFachAusbV§ 6Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundengespräch,2.Waren und Dienstleistungen,3.Kaufmännisches Handeln,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Kundengespräch bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Gespräche situations- und adressatengerecht führen,b)kunden- und serviceorientiert handeln,c)Kunden fachgerecht beraten undd)Waren und Dienstleistungen verkaufsgerecht anbieten oder Bilderstellungs- und Bildverarbeitungsprozesse erläuternkann;2.hierfür ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Verkauf,b)Bildtechnik;3.der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch führen; der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus, von denen eine das Gebiet Verkauf und die andere das Gebiet Bildtechnik betrifft;4.die Prüfungszeit beträgt höchstens 20 Minuten; dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. (5) Für den Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Produktinformationen erschließen und technologische Entwicklungen bei den Bildmedien darstellen undb)Prozesse der Bildaufnahme, -verarbeitung, -übermittlung und -ausgabe darstellen und planen und dabei gestalterische, technologische, wirtschaftliche, ökologische und rechtliche Anforderungen berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kalkulationen durchführen und Kennziffern beurteilen,b)Vorschläge zur Gestaltung des Waren- und Dienstleistungsangebots entwickeln und begründen,c)Marketingmaßnahmen planen und bewerten,d)Verkauf, Einkauf und Lagerung unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte und rechtlicher Vorgaben planen und durchführen,e)Reklamationen und Beschwerden bearbeiten undf)Kommunikation im Betrieb sowie mit Kunden zielgerichtet gestaltenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 45 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Kundengespräch30 Prozent,2.Prüfungsbereich Waren und Dienstleistungen30 Prozent,3.Prüfungsbereich Kaufmännisches Handeln30 Prozent4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Kundengespräch mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. FotoMedFachAusbV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. FotoMedFachAusbVAnlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Sachliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Kundenorientierung und -beratung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Kundenberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Informationen über Produkte des Medienmarktes erschließenb)Eigenschaften und Anwendungsmöglichkeiten von Waren unter Berücksichtigung ökologischer, wirtschaftlicher, sicherheitsrelevanter und rechtlicher Aspekte darstellenc)Waren- und Produktkennzeichnungen berücksichtigen und für die Information von Kunden nutzend)Kunden differenziert nach Zielgruppen über betriebliche Produkte und Dienstleistungen, insbesondere über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale, informierene)Kaufmotive und Wünsche von Kunden ermitteln und im Verkaufsgespräch nutzenf)Trends und innovative Ansätze beobachten und diese für Beratung und Verkauf nutzen1.2Kundenkommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)auf Kundenverhalten situationsgerecht reagierenb)kulturelle Besonderheiten beim Kundenkontakt berücksichtigenc)im Kundengespräch sprachliche und nichtsprachliche Kommunikationsformen berücksichtigen, Frage- und Gesprächsführungstechniken anwendend)auf Kundeneinwände und Kundenargumente verkaufsfördernd reagierene)zur Vermeidung von Informations- und Kommunikationsstörungen beitragen, Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden1.3Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)die Rolle des Verkaufspersonals für eine erfolgreiche Handelstätigkeit bei der Aufgabenerfüllung berücksichtigenb)zur Kundenzufriedenheit und Kundenbindung beitragenc)Serviceleistungen zur Förderung der Kundenzufriedenheit anbieten1.4Kundenschulung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)Informationsbedürfnisse von Kunden ermittelnb)Kunden über technologische Entwicklungen informieren und in die Bedienung von Geräten der Fotomedienwirtschaft einweisenc)Schulungen konzipieren und durchführen1.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenb)fremdsprachige Informationen nutzenc)Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen2Marketing und Vertrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Verkauf (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Produkte und Dienstleistungen verkaufen, Rechtsvorschriften und allgemeine Geschäftsbedingungen beachtenb)Ergänzungs-, Ersatz- und Zusatzartikel anbietenc)Kaufbelege erstellend)Kasse vorbereiten, Kassieranweisung beachten, kassieren, Zahlungen abwickelne)Umtausch und Reklamation kassentechnisch abwickelnf)Kasse abrechnen, Kassenbericht erstellen2.2Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)sortimentsbestimmende Faktoren, insbesondere Qualität, Trends, Zielgruppen, Standort und Wettbewerbssituation, erläuternb)Sortimentsänderungen begründen und durchführenc)Waren und Dienstleistungen verkaufswirksam präsentieren, Dekorationsmittel einsetzend)Angebotsplätze nach Absatzgesichtspunkten beurteilen und Waren platzieren2.3Markt- und Kundenbeziehungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)die Chancen von Markt- und Kundensegmentierung begründenb)Wettbewerbsbeobachtungen durchführen und auswertenc)Zielgruppen identifizierend)Instrumente zur Kundengewinnung und Kundenbindung einsetzen, Werbemaßnahmen durchführene)Kundenforen durchführen und auswertenf)Marketingerfolg überprüfen2.4Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Daten eingeben, sichern und pflegenb)Sicherheitsanforderungen und Datenschutz beachtenc)unterschiedliche Zugriffsberechtigungen begründend)Maßnahmen zur Behebung von Störungen einleitene)Informations- und Kommunikationssysteme in Geschäftsprozessen einsetzenf)rechtliche Anforderungen an den elektronischen Geschäftsverkehr beachteng)an der Konzeption eines Internetauftritts mitwirken3Bildaufnahme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)3.1Bildgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.1)a)Kundenwünsche und -erwartungen ermitteln, geeignete Gestaltungsmittel auswählen und Bildvorschläge darstellenb)Bildkompositionen erarbeiten und festlegenc)Kunden bei der Bildgestaltung in Bezug auf die dabei einzusetzende Hard- und Software beratend)Zusammenhang zwischen Bildergebnis und Wirkungsweise der angewendeten Gestaltungsmittel erläutern3.2Bilderstellung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.2)a)Bildaufnahmegeräte unterscheiden und handhaben sowie technische Hilfsmittel und Zubehör auswählen und einsetzenb)Kunden in Bezug auf die für die Bilderstellung notwendige Hard- und Software sowie bei der Anwendung von Zubehörartikeln und Hilfsmitteln beratenc)vorhandenes Licht nutzen und zusätzliches Licht setzen sowie Beleuchtung im Hinblick auf Kontrastumfang messend)fotografische Aufnahmedaten, insbesondere Belichtungszeit, Blende, Kontrastumfang und Farbtemperatur, ermitteln, beim Verfahrens- und Materialeinsatz berücksichtigen und ergebnisorientiert einsetzene)Personen und Objekte positionieren, Aufnahmestandpunkt festlegen, Kamera einrichten und Belichtung auslösenf)Zusammenhang zwischen Bildergebnis und der eingesetzten Hard- und Software erläutern3.3Bilddatenträger und Speicherprozesse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3.3)a)Eigenschaften von Bilddatenträgern und Speichermedien sowie Dateiformate erläuternb)Bilddatenträger, Aufnahme- und Speichermedien auswählen und nutzenc)Bildsicherungs- und Bildrettungsverfahren anwendend)Archivierungsverfahren auswählen und Bilder archivieren4Bildbearbeitung und Bildübertragung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Bearbeitungs- und Übertragungstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Medien und Techniken zur Bildbearbeitung und -übertragung auswählen und anwendenb)Farbräume erkennen und nutzenc)farborientierte Bildbearbeitung durchführend)Bildmanipulation und -kombination unter Einsatz technischer Hilfsmittel durchführene)Bild-, Urheber- und Nutzungsrechte berücksichtigen4.2Kalibrierung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Kunden über die Notwendigkeit der Kalibrierung von Aufnahme-, Verarbeitungs- und Wiedergabesystemen informierenb)Kalibrierung eines Systems durchführen4.3Medienintegration und -vernetzung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Aufnahme-, Verarbeitungs- und Ausgabemedien auswählen, vernetzen und einsetzenb)Kunden bei der Erstellung und Bearbeitung von Bild, Text und Video auch hinsichtlich des Einsatzes von Hard- und Software beratenc)Bild-, Video- und Textleistungen erbringen5Bildwiedergabe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Nutzungsbedingungen und Leistungsmerkmale von Ausgabegeräten ermittelnb)Ausgabegeräte des Ausbildungsbetriebes zur Bildherstellung auswählen, einsetzen sowie Pflege und Wartung sicherstellenc)Kunden über unterschiedliche Produktionstechniken für die Bildwiedergabe informieren und über Hard- und Software für die Bildherstellung beratend)Hard- und Software zur Bildpräsentation auswählen und einsetzene)Kunden in Bezug auf Bildpräsentationen und die dafür notwendige Hard- und Software beraten6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)6.1Kalkulation und Kennziffern (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.1)a)Kalkulationen erstellen, dabei die Kalkulation beeinflussende Faktoren berücksichtigen, Berechnungen durchführenb)betriebliche Leistungskennziffern, insbesondere zu Umsatz, Produktivität und Lagerumschlag, ermitteln und bewerten; Schlussfolgerungen ableitenc)betriebliche Statistiken erstellen und auswerten6.2Warenwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6.2)a)Ziele und Aufgaben des betrieblichen Warenwirtschaftssystems erläuternb)betriebliches Warenwirtschaftssystem nutzen, Daten pflegenc)Zusammenhänge zwischen Waren- und Datenfluss berücksichtigend)Beschaffung planen und durchführene)Bestände pflegenf)betriebsübliche Maßnahmen bei Bestandsabweichungen, insbesondere durch Bruch, Verderb, Schwund und Diebstahl, einleiteng)Inventuren durchführen, rechtliche Vorschriften beachtenh)Maßnahmen zur Sicherstellung der Vollständigkeit des Sortiments unter Berücksichtigung der Lieferfristen ergreifen7Qualitätssicherung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)7.1Qualitätssichernde Maßnahmen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7.1)a)Geräte und Ausstattung lagern, pflegen, warten und dabei rechtliche Vorschriften beachtenb)qualitätssichernde Maßnahmen anwenden, Fehlern und Störungen vorbeugenc)zur betrieblichen Prozessoptimierung durch Schwachstellenanalyse und Beseitigung von Fehlerquellen beitragen7.2Beschwerde und Reklamation (§ 3 Abschnitt A Nr. 7.2)a)Umtausch, Beschwerde und Reklamation entsprechend den rechtlichen Regelungen bearbeiten, die Interessen des Unternehmens vertreten und kundenorientiert handelnb)Maßnahmen zur Prävention ableiten und umsetzen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläuternb)Aufbau- und Ablauforganisation sowie Zuständigkeiten im Ausbildungsbetrieb erläuternc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes darstellend)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden und Gewerkschaften beschreibene)Leistungen der Foto- und Medienwirtschaft erläuternf)Formen der Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Organisationen in der Foto- und Medienwirtschaft erklären1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)lebensbegleitendes Lernen für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellend)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie für den Ausbildungsbetrieb geltende Tarif- und Arbeitszeitregelungen berücksichtigene)wesentliche Inhalte und Bestandteile eines Arbeitsvertrages sowie die für eine Beschäftigung erforderlichen Personalpapiere darstellenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erkläreng)Ziele und Aufgaben der Personaleinsatzplanung erläutern und zu ihrer Umsetzung beitragen1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Information und Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)2.1Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Fachinformationen nutzenb)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung wirtschaftlicher, ergonomischer und ökologischer Gesichtspunkte, planen und umsetzenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel einsetzend)Methoden des Zeit- und Selbstmanagements nutzen2.2Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)Information, Kommunikation und Kooperation zur positiven Gestaltung von Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg nutzenb)Aufgaben im Team planen und bearbeitenc)Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen FotoMedFachAusbVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau – Zeitliche Gliederung –(Fundstelle: BGBl. I 2008, 465 - 466)Die nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume, in denen die jeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der Regel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1   Verkauf, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nr. 2.4   Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 1.1   Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2   Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziele a bis f,Abschnitt B Nr. 1.3   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 1.4   Umweltschutzzu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.2   Kundenkommunikation,Abschnitt A Nr. 1.3   Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziel a,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.1   Kundenberatung, Lernziele a bis e,Abschnitt A Nr. 2.1   Verkauf, Lernziele d bis f,Abschnitt B Nr. 2.1   Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel a,zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.5   Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3     Bildaufnahme,Abschnitt A Nr. 5     Bildwiedergabe, Lernziele a bis c,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.1   Kundenberatung, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 1.3   Kunden- und dienstleistungsorientiertes Verhalten, Lernziele b und c,Abschnitt A Nr. 1.5   Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 2.2   Sortimentsgestaltung und Präsentation von Waren und Dienstleistungen,Abschnitt A Nr. 5     Bildwiedergabe, Lernziele d und e,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 6     Kaufmännische Steuerung und Kontrolle,Abschnitt A Nr. 7.1   Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 7.2   Beschwerde und Reklamation,Abschnitt B Nr. 2.1   Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziele b und c,Abschnitt B Nr. 2.2   Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a und b,zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.4   Elektronischer Geschäftsverkehr, Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 4     Bildbearbeitung und Bildübertragungzu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.4   Kundenschulung,Abschnitt A Nr. 2.3   Markt- und Kundenbeziehungen,Abschnitt A Nr. 7.1   Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziele b und c,Abschnitt B Nr. 1.2   Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, Personaleinsatz, Lernziel g,Abschnitt B Nr. 2.1   Planung und Steuerung von Arbeitsabläufen, Lernziel d,Abschnitt B Nr. 2.2   Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.