Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau. Sie legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser Ausbildung fest, um eine qualifizierte berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau.
- Die Dauer der Ausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung einer Zwischenprüfung und einer Abschlussprüfung zur Feststellung des Ausbildungsstandes.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die den Beruf des Immobilienkaufmanns/der Immobilienkauffrau erlernen möchten.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Qualifikationseinheiten und zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten.
- Eine Zwischenprüfung findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Immobilienwirtschaft (180 Minuten), Kaufmännische Steuerung, Dokumentation (90 Minuten), Wirtschafts- und Sozialkunde (90 Minuten) sowie Kundengespräch, Teambesprechung (mündlich, max. 30 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnun
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung
§ 4Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 401 - 406)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Kapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unternehmen in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreibenc)die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibend)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläuterne)Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsausübung im Auftrag Dritter unterscheiden1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenc)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtend)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennene)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Personalwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellenb)Aufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere Auskünfte über Entgeltabrechnungen erteilenc)Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten2Organisation, Information und Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollierenb)Arbeitsprozesse dokumentierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschlagene)unternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen zur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von Geschäftsprozessen fachbezogen anwendenb)bei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassenc)Daten pflegen und sichernd)Vorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswertenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenb)fremdsprachige Informationen auswertenc)fremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen3Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläuternb)Rechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassenc)Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zahlungsrückstände anmahnend)Belegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Kontenplan und Buchungsprogrammen ausführene)geschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse erstellenf)Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen3.2Controlling(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von betrieblichen Leistungen begründenb)Soll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereitenc)an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen auswerten und zusammenfassen3.3Steuern und Versicherungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Steuern und Abschreibungen berechnenb)Steuerarten für Immobilien erläuternc)Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versicherungsangebote einholen und bewerten4Marktorientierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftserfolg beachtenb)Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwendenc)Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren4.2Entwicklungsstrategien, Marketing(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigenb)Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewerber vergleichenc)Werbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen umsetzend)Zielgruppen analysierene)Marketingmaßnahmen vorschlagenf)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen5Immobilienbewirtschaftung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Vermietung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und umsetzenb)Kundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und Mietinteressenten planen und durchführenc)Mietverträge unterschriftsreif vorbereitend)Wohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigene)Mietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordinieren und Endabrechnungen erstellenf)Heiz- und Betriebskosten abrechneng)Mieter adressaten- und situationsgerecht informierenh)auf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements reagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstelleni)Vertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirkenj)Mieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beratenk)Mietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche Mahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangsvollstreckungen veranlassen5.2Pflege des Immobilienbestandes(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten prüfenb)Produkte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nachhaltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglichkeiten prüfenc)Kosten schätzen, Budgets erarbeitend)Aufträge erteilen und abwickelne)Mieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeitenf)Schadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungsbetrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten5.3Grundlagen des Wohnungseigentums(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum erläuternb)Bestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungseigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläuternc)Recht und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwaltung erläuternd)Wohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten5.4Verwaltung gewerblicher Objekte(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)a)Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreibenb)Flächenbewirtschaftung steuernc)Objektbuchhaltung durchführend)gewerbliche Mietverträge gestalten und optimierene)Nebenkosten und Serviceleistungen abrechnen6Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunternehmens beschreibenb)Exposes erstellen und auswertenc)Immobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeiten beurteilend)Grundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb des Grundbuchs feststellen, Risiken prüfene)Kaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellenf)Inhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen erläuterng)Kaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnenh)Maklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern7Begleitung von Bauvorhaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) 7.1Baumaßnahmen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)a)baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigenb)Bauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbereiche unterscheidenc)Bauzeichnungen erläuternd)Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen7.2Finanzierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)a)Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführenb)Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alternative Finanzierungspläne entwerfenc)Liquiditäts- und Belastungspläne aufstellend)Möglichkeiten einer Umfinanzierung prüfene)Voraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf Gewährung von Fördermitteln vorbereitenf)Rentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Mietwohnungs- und Gewerbeobjekten ermittelng)Finanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutung einschätzen Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 1Steuerung und Kontrolle im Unternehmen(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmensentscheidungen erarbeitenb)Aufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläuternc)Deckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben durchführend)die Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen vorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungsgrundsätze anwendene)Steuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vorbereitenf)Anforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen beachten2Gebäudemanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sanitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Lichtsysteme, koordinierenb)Reinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisierenc)Pflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollierend)Fuhrparkmanagement betreibene)Maßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik organisieren und deren Einhaltung überprüfenf)Personaleinsatzpläne erstelleng)Betriebskosten optimieren3Maklergeschäfte(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen verwaltenb)Kunden akquirierenc)in Fragen der Wertermittlung beratend)Maklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellene)Anzeigen und Exposes gestalten und in Medien veröffentlichenf)Sonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführeng)Werbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilenh)Objektbesichtigungen organisieren und durchführeni)Interessenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzierungsmöglichkeiten beratenj)notarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbereiten und begleitenk)Makler- und Bauträgerverordnung anwendenl)rechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten, Haftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfenm)Provisionsansprüche sichern4Bauprojektmanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bauleistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreibenb)Angebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie Bauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitenc)Baumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei Vertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleitend)Baumaßnahmen abrechnene)Kaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstattung beraten5Wohnungseigentumsverwaltung(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegungen erstellenb)Eigentümerversammlungen durchführenc)Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführend)Konflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwickeln und umsetzene)Maßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einleitenf)rechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten erläutern
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408) Erstes Ausbildungsjahr