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ImmobKfmAusbV2006-02-14BGBl I2006, 398Verordnung über die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/zur Immobilienkauffrau
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demmächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
ImmobKfmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ImmobKfmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Immobilienkaufmann/Immobilienkauffrau wird staatlich anerkannt.
ImmobKfmAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
ImmobKfmAusbV§ 3Zielsetzung und Struktur der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich in 1.gemeinsame Qualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 8.
ImmobKfmAusbV§ 4Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz, 1.5Personalwirtschaft; 2.Organisation, Information und Kommunikation: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, 2.3Teamarbeit und Kooperation, 2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 3.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 3.1Betriebliches Rechnungswesen, 3.2Controlling, 3.3Steuern und Versicherungen; 4.Marktorientierung: 4.1Kundenorientierte Kommunikation, 4.2Entwicklungsstrategien, Marketing; 5.Immobilienbewirtschaftung: 5.1Vermietung, 5.2Pflege des Immobilienbestandes, 5.3Grundlagen des Wohnungseigentums, 5.4Verwaltung gewerblicher Objekte; 6.Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien; 7.Begleitung von Bauvorhaben: 7.1Baumaßnahmen, 7.2Finanzierung; 8.Zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2.
(2) Die Auswahlliste nach Absatz 1 Nr. 8 umfasst folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1.Steuerung und Kontrolle im Unternehmen, 2.Gebäudemanagement, 3.Maklergeschäfte, 4.Bauprojektmanagement, 5.Wohnungseigentumsverwaltung.
ImmobKfmAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ImmobKfmAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
ImmobKfmAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
ImmobKfmAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen: 1.Ausbildungsbetrieb und Immobilienmarkt, 2.Mietobjekte und Immobilienvermittlung, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
ImmobKfmAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Immobilienwirtschaft, 2.Kaufmännische Steuerung, Dokumentation, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde, 4.Kundengespräch, Teambesprechung. Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich nach Nummer 4 mündlich durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft:In höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen und organisieren, Immobilienmärkte und Zielgruppen analysieren, immobilienbezogene und kundengerechte Dienstleistungen entwickeln, Kunden informieren, Immobilien erwerben, veräußern und vermitteln sowie Objekte bewirtschaften kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten sowie Aspekte der Wirtschaftlichkeit, der Nachhaltigkeit und des Umweltschutzes berücksichtigen kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Immobilienmärkte, b)Immobilienbestand, c)Immobiliengeschäfte, d)Bauen und Finanzieren; 2.im Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung, Dokumentation:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er zur Vorbereitung von Entscheidungen Problemstellungen analysieren, Daten ermitteln, Kalkulationen durchführen, Kennziffern und Statistiken auswerten sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und dokumentieren kann. Dafür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:a)Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnung, b)Berichtswesen, c)Budgetplanung und -überwachung, d)Steuern und Versicherungen; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann; 4.im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe bearbeiten. Gegenstand der Aufgabenstellung sind Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit einer der gewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 4 Abs. 2. Der Prüfling wählt eine von zwei ihm zur Wahl gestellten Aufgaben aus. Die zur Wahl gestellten Aufgaben müssen dieselbe Wahlqualifikationseinheit berücksichtigen. Im Rahmen eines Kundengesprächs oder einer Teambesprechung soll der Prüfling zeigen, dass er Aufgabenstellungen erfassen und Lösungswege entwickeln und begründen kann. Ferner soll er zeigen, dass er insbesondere wirtschaftliche, rechtliche, technische und ökologische Zusammenhänge beachten sowie service-, ziel-, adressaten- und situationsbezogen kommunizieren kann. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Kundengespräch oder die Teambesprechung soll die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
(5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der Prüfungsbereich Immobilienwirtschaft gegenüber jedem der übrigen Prüfungsbereiche das doppelte Gewicht.
(6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Kundengespräch, Teambesprechung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.
ImmobKfmAusbV§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
ImmobKfmAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
ImmobKfmAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/ zur Immobilienkauffrau - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 401 - 406)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Aufgaben, Aufbau und Entscheidungsstrukturen des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Kapitalausstattung von immobilienwirtschaftlichen Unternehmen in Abhängigkeit von der Rechtsform beschreibenc)die Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Verbänden, Gewerkschaften und Behörden beschreibend)Zielsetzung und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes und seine Stellung am Markt erläuterne)Geschäftsausübung in eigenem Namen von der Geschäftsausübung im Auftrag Dritter unterscheiden1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis beachtenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit dem Ausbildungsrahmenplan vergleichenc)arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen, für das Unternehmen wichtige tarifvertragliche Regelungen, Dienst- und Betriebsvereinbarungen sowie Mitbestimmungsrechte beachtend)wesentliche Inhalte des Arbeitsvertrages nennene)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung nutzen, berufsbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermitteln1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.5Personalwirtschaft(§ 4 Abs. 1 Nr. 1.5)a)Personalbedarf feststellen, Personalprofile erstellenb)Aufgaben der Personalbetreuung wahrnehmen, insbesondere Auskünfte über Entgeltabrechnungen erteilenc)Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorbereiten2Organisation, Information und Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.1)a)die eigene Arbeit in Geschäftsprozesse einordnen, systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollierenb)Arbeitsprozesse dokumentierenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation vorschlagene)unternehmerisches Denken entwickeln, rechtliche Regelungen zur Aufnahme selbstständiger Tätigkeit erläutern2.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.2)a)Informations- und Kommunikationssysteme zur Umsetzung von Geschäftsprozessen fachbezogen anwendenb)bei technischen Störungen Maßnahmen zu ihrer Behebung veranlassenc)Daten pflegen und sichernd)Vorschriften zum Datenschutz und zum Urheberrecht beachten2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.3)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstimmen und auswertenc)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen und Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 2.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe verwendenb)fremdsprachige Informationen auswertenc)fremdsprachige Auskünfte erteilen und einholen3Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Abs. 1 Nr. 3) 3.1Betriebliches Rechnungswesen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.1)a)das Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Planung, Steuerung und Kontrolle erläuternb)Rechnungen prüfen, Zahlungen vorbereiten und veranlassenc)Rechnungen erstellen, Zahlungseingänge kontrollieren und Zahlungsrückstände anmahnend)Belegbuchungen vorbereiten und Buchungen gemäß Kontenplan und Buchungsprogrammen ausführene)geschäftsbereichsbezogene Monats- oder Quartalsabschlüsse erstellenf)Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen erstellen3.2Controlling(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.2)a)Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle der Wirtschaftlichkeit von betrieblichen Leistungen begründenb)Soll-Ist-Vergleiche erstellen und Budgets vorbereitenc)an kaufmännischen Steuerungs- und Kontrollaufgaben mitwirken, insbesondere Statistiken und Berichte zur Vorbereitung von Entscheidungen auswerten und zusammenfassen3.3Steuern und Versicherungen(§ 4 Abs. 1 Nr. 3.3)a)Steuern und Abschreibungen berechnenb)Steuerarten für Immobilien erläuternc)Versicherungsrisiken für Immobilien unterscheiden, Versicherungsangebote einholen und bewerten4Marktorientierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 4) 4.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.1)a)Wirkungen kundenorientierten Verhaltens für den Geschäftserfolg beachtenb)Gesprächsführungstechniken bei Informations-, Beratungs- und Verkaufsgesprächen anwendenc)Themen und Unterlagen situations- und adressatengerecht aufbereiten und präsentieren4.2Entwicklungsstrategien, Marketing(§ 4 Abs. 1 Nr. 4.2)a)Veränderungen von Angebot und Nachfrage feststellen, deren Ursachen und Auswirkungen bewerten und Handlungsmöglichkeiten aufzeigenb)Marktaktivitäten des Ausbildungsbetriebes und der Wettbewerber vergleichenc)Werbeaktionen unter Beachtung rechtlicher Bestimmungen umsetzend)Zielgruppen analysierene)Marketingmaßnahmen vorschlagenf)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorschlagen5Immobilienbewirtschaftung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Vermietung(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Mietpreise kalkulieren, Mietpreisveränderungen planen und umsetzenb)Kundengespräche und Wohnungsbesichtigungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Erwartungen von Mietern und Mietinteressenten planen und durchführenc)Mietverträge unterschriftsreif vorbereitend)Wohnungen abnehmen, übergeben und Protokolle anfertigene)Mietvertragskündigungen bearbeiten, deren Abwicklung koordinieren und Endabrechnungen erstellenf)Heiz- und Betriebskosten abrechneng)Mieter adressaten- und situationsgerecht informierenh)auf Mieterstreitigkeiten mit Methoden des Konfliktmanagements reagieren sowie die Einhaltung der Hausordnung sicherstelleni)Vertragsstörungen mit sozialem Management entgegenwirkenj)Mieter in besonderen Lebenslagen über Hilfsangebote beratenk)Mietrückstände feststellen, gerichtliche und außergerichtliche Mahnverfahren, Zahlungs- und Räumungsklagen sowie Zwangsvollstreckungen veranlassen5.2Pflege des Immobilienbestandes(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Bedarf an Instandhaltungen, Instandsetzungen, Modernisierungen und Sanierungen ermitteln sowie deren Wirtschaftlichkeit und Fördermöglichkeiten prüfenb)Produkte und Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des nachhaltigen Wirtschaftens beurteilen und deren Einsatzmöglichkeiten prüfenc)Kosten schätzen, Budgets erarbeitend)Aufträge erteilen und abwickelne)Mieteranträge zur Wohnwertverbesserung bearbeitenf)Schadensfälle unter Berücksichtigung der im Ausbildungsbetrieb bestehenden Versicherungen bearbeiten5.3Grundlagen des Wohnungseigentums(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.3)a)rechtliche Bedingungen und Verfahren der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum erläuternb)Bestimmungen von Teilungserklärungen und Gemeinschaftsordnungen anwenden sowie ihre Auswirkungen auf die Wohnungseigentumsverwaltung und Wirtschaftspläne erläuternc)Recht und Pflichten der Wohnungseigentümer und der Verwaltung erläuternd)Wohnungseigentümerversammlungen vor- und nachbereiten5.4Verwaltung gewerblicher Objekte(§ 4 Abs. 1 Nr. 5.4)a)Lebenszyklen gewerblicher Objekte beschreibenb)Flächenbewirtschaftung steuernc)Objektbuchhaltung durchführend)gewerbliche Mietverträge gestalten und optimierene)Nebenkosten und Serviceleistungen abrechnen6Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien(§ 4 Abs. 1 Nr. 6)a)Leistungsarten und Leistungsbereiche eines Maklerunternehmens beschreibenb)Exposes erstellen und auswertenc)Immobilien nach Lage, Beschaffenheit und Nutzungsmöglichkeiten beurteilend)Grundstücksrechte und -belastungen innerhalb und außerhalb des Grundbuchs feststellen, Risiken prüfene)Kaufpreise ermitteln und Erwerbsnebenkosten feststellenf)Inhalt und Abwicklung von Grundstückskauf- und Erbbaurechtsverträgen erläuterng)Kaufobjekte übergeben, Kaufpreise abrechnenh)Maklervertragsbedingungen und Provisionsansprüche erläutern7Begleitung von Bauvorhaben(§ 4 Abs. 1 Nr. 7) 7.1Baumaßnahmen(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.1)a)baurechtliche Anforderungen einschließlich Erschließung und städtebaulicher Vorgaben bei Planungen berücksichtigenb)Bauteile, Materialien und Produkte und ihre Anwendungsbereiche unterscheidenc)Bauzeichnungen erläuternd)Unterlagen für Bauanträge zusammenstellen7.2Finanzierung(§ 4 Abs. 1 Nr. 7.2)a)Investitions- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführenb)Darlehensangebote anfordern, Konditionen vergleichen und alternative Finanzierungspläne entwerfenc)Liquiditäts- und Belastungspläne aufstellend)Möglichkeiten einer Umfinanzierung prüfene)Voraussetzungen für eine Förderung prüfen und Anträge auf Gewährung von Fördermitteln vorbereitenf)Rentabilität beim Erwerb und bei der Erstellung von Mietwohnungs- und Gewerbeobjekten ermittelng)Finanzierungsinstrumente und Sicherungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Bedeutung einschätzen Abschnitt II: Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Wahlqualifikationseinheiten gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 1Steuerung und Kontrolle im Unternehmen(§ 4 Abs. 2 Nr. 1)a)Portfoliomethode anwenden und Vorschläge für Unternehmensentscheidungen erarbeitenb)Aufbau und Gliederung von Ertragsbereichen erläuternc)Deckungsbeitrags- und Betriebsergebnisrechnungen unter Berücksichtigung der Auswirkungen von Steuern und Abgaben durchführend)die Erstellung von Jahresabschlüssen und Wirtschaftsplänen vorbereiten, dabei handelsrechtliche und steuerrechtliche Bilanzierungsgrundsätze anwendene)Steuerunterlagen zusammenstellen und Steuererklärungen vorbereitenf)Anforderungen interner und externer Revisionen und Prüfungen beachten2Gebäudemanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 2)a)Maßnahmen der technischen Gebäudebetreuung, insbesondere in den Bereichen Gebäudeleittechnik, Gebäudeautomation, Sanitär-, Klima- und Heizungstechnik, Netzwerktechnik und Lichtsysteme, koordinierenb)Reinigung, Entsorgung und Hausmeisterdienste organisierenc)Pflege von Außenanlagen veranlassen und kontrollierend)Fuhrparkmanagement betreibene)Maßnahmen der Gebäudeüberwachung und Sicherheitstechnik organisieren und deren Einhaltung überprüfenf)Personaleinsatzpläne erstelleng)Betriebskosten optimieren3Maklergeschäfte(§ 4 Abs. 2 Nr. 3)a)Vermittlungsobjekte suchen und in Informationssystemen verwaltenb)Kunden akquirierenc)in Fragen der Wertermittlung beratend)Maklervertragsbedingungen festlegen, Verträge erstellene)Anzeigen und Exposes gestalten und in Medien veröffentlichenf)Sonderaktionen und Veranstaltungen planen und durchführeng)Werbemaßnahmen entwickeln und ihre Wirksamkeit beurteilenh)Objektbesichtigungen organisieren und durchführeni)Interessenten bei baulichen Gestaltungsfragen und Finanzierungsmöglichkeiten beratenj)notarielle Beurkundung und Übergabe des Kaufobjektes vorbereiten und begleitenk)Makler- und Bauträgerverordnung anwendenl)rechtliche Regelungen bei der Beratung von Kunden beachten, Haftungsrisiken feststellen und Versicherungsschutz prüfenm)Provisionsansprüche sichern4Bauprojektmanagement(§ 4 Abs. 2 Nr. 4)a)Baumaßnahmen planen, Leistungsumfang festlegen und Bauleistungen unter Beachtung technischer Vorgaben beschreibenb)Angebote einholen, Ausschreibungen und Submissionen sowie Bauverträge unter rechtlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorbereitenc)Baumaßnahmen veranlassen, organisieren und kontrollieren, bei Vertragsstörungen geeignete Maßnahmen einleitend)Baumaßnahmen abrechnene)Kaufinteressenten unter Berücksichtigung ihrer individuellen Vorstellungen bei Fragen zur baulichen Gestaltung und Ausstattung beraten5Wohnungseigentumsverwaltung(§ 4 Abs. 2 Nr. 5)a)Wirtschaftspläne, Jahresabrechnungen und Rechnungslegungen erstellenb)Eigentümerversammlungen durchführenc)Beschlussfassungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeiführend)Konflikte erkennen und analysieren, Lösungsstrategien entwickeln und umsetzene)Maßnahmen zur Durchsetzung von Hausgeldansprüchen einleitenf)rechtliche Regelungen zum Wohnungseigentum anwenden, das gerichtliche Verfahren in Wohnungseigentumsangelegenheiten erläutern
ImmobKfmAusbVAnlage 2(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann/
zur Immobilienkauffrau
- Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 407 - 408)
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis zwei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitzu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.4Umweltschutz,2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,3.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,3.2Controlling, Lernziel a,4.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel a,5.1Vermietung, Lernziele a bis f,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 4.2Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele a bis c,6.Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele a und b,zu vermitteln.
(4) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel d,1.5Personalwirtschaft,2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,2.2Informations- und Kommunikationssysteme,2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele b und c,4.1Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele b und c,5.1Vermietung, Lernziele g bis k,5.3Grundlagen des Wohnungseigentumszu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 2.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele b und c,3.3Steuern und Versicherungen, Lernziel c,5.2Pflege des Immobilienbestandes,5.4Verwaltung gewerblicher Objektezu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel e,2.1Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,3.1Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e und f,3.2Controlling, Lernziele b und c,4.2Entwicklungsstrategien, Marketing, Lernziele d bis f,6.Erwerb, Veräußerung und Vermittlung von Immobilien, Lernziele c bis h,zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Anlage 1 Abschnitt I der Berufsbildpositionen 3.3Steuern und Versicherungen, Lernziele a und b,7.1Baumaßnahmen,7.2Finanzierungzu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von jeweils vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der zwei ausgewählten Wahlqualifikationseinheiten gemäß Anlage 1 Abschnitt II der Berufsbildpositionen 1.Steuerung und Kontrolle im Unternehmen,2.Gebäudemanagement,3.Maklergeschäfte,4.Bauprojektmanagement,5.Wohnungseigentumsverwaltungzu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.