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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin und legt die staatliche Anerkennung, Dauer und Inhalte dieser Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne der Handwerksordnung und des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FzgLackAusbV2003-07-03BGBl I2003, 1083 (1548)Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin (+++ Textnachweis ab: 1.8.2003 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung und des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. FzgLackAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), von dem Absatz 1 durch Artikel 135 Nr. 3 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: FzgLackAusbV§ 1Staatliche Anerkennung der AusbildungsberufeDer Ausbildungsberuf Fahrzeuglackierer/Fahrzeuglackiererin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nr. 13, Maler und Lackierer, der Anlage A der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 25 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. FzgLackAusbV§ 2Ausbildungsdauer(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. (2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 27a Abs. 1 der Handwerksordnung und § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die Berufsausbildung im zweiten Ausbildungsjahr. FzgLackAusbV§ 3Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. FzgLackAusbV§ 4Berufsausbildung in überbetrieblichen AusbildungsstättenDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von acht Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb erfolgen kann: 1.im ersten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in zwei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt I, laufende Nummern 9 bis 12 der Anlage, 2.im zweiten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 7 bis 10 der Anlage, 3.im dritten Ausbildungsjahr der Berufsausbildung in drei Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus dem Abschnitt II, laufende Nummern 8 bis 10 der Anlage. FzgLackAusbV§ 5AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Kundenorientierung, 6.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 7.Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team, 8.Einrichten von Arbeitsplätzen, 9.Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen, 10.Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen, 11.Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen, 12.Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen, 13.Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten, 14.Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. FzgLackAusbV§ 6AusbildungsrahmenplanDie in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Grundbildung und innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. FzgLackAusbV§ 7AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. FzgLackAusbV§ 8BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. FzgLackAusbV§ 9Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage in Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr sowie die in Abschnitt II für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Weiter soll er in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe stehen, lösen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen einer Oberfläche an einem Fahrzeugteil unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Beschichtungstechniken sowie von Verbindungstechniken einschließlich Vorbereiten des Untergrundes und Übertragen einer Applikation. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen und den Zusammenhang von Technik, Gestaltung, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit sowie die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. FzgLackAusbV§ 10Abschlussprüfung, Gesellenprüfung(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentieren und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Vorbereiten, Beschichten und Gestalten einer Oberfläche an einem Fahrzeug oder einem Bauteil einschließlich Finish-Arbeiten sowie Instandsetzungs-, De- und Montagearbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, gestalterischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 85 Prozent und das Fachgespräch ist mit 15 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll in Teil B der Prüfung in den nachfolgend benannten Prüfungsbereichen 1.Beschichtungstechnik und Gestaltung, 2.Instandsetzung und Instandhaltung sowie 3.Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Beschichtungstechnik und Gestaltung sowie Instandsetzung und Instandhaltung sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Kenntnissen zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Bauteilen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. 1.Für den Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei Beschichtungen, Applikationen, Gestaltungen und Beschriftungen von Oberflächen an Fahrzeugen, Objekten, Einzel- und Serienteilen einschließlich Finish-Arbeiten. Erstellen von Planungsunterlagen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität; 2.für den Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Instandhaltung von Oberflächen und der Instandsetzung von Fahrzeugen, Bauteilen und Objekten zur Vorbereitung der Lackierung, bei der Ermittlung von Schäden und deren Behebung sowie bei Demontage- und Montagearbeiten; 3.für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 180 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 120 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (5) Der Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Beschichtungstechnik und Gestaltung 55 Prozent, 2. Prüfungsbereich Instandsetzung und Instandhaltung 25 Prozent, 3. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Weiterhin sind in zwei der Prüfungsbereiche mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Werden Prüfungsleistungen in einem der Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. FzgLackAusbV§ 11Übergangsregelung(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (2) Ist ein Berufsgrundbildungsjahr nach den Vorschriften der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung anzurechnen, sind die bisherigen Vorschriften auf die Ausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2004 beginnen, weiter anzurechnen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. (3) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 31. Juli 2004 beginnen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, wenn für die Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen nach Landesrecht der Besuch eines schulischen Berufsgrundbildungsjahres vorgesehen ist. FzgLackAusbV§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft. FzgLackAusbVAnlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuglackierer/zur Fahrzeuglackiererin(Fundstelle: BGBl. I 2003, 1086 - 1092)I.Berufliche GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse die unter Einbeziehung des selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Arbeiten kundenorientiert durchführenb)Wünsche und Einwände von Kunden entgegennehmen und weiterleitenc)Gespräche kundenorientiert führend)Kunden auf Pflegeanleitungen hinweisen3*)  6Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenb)Daten sichernc)Datenschutz anwenden2*)  7Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Skizzen anfertigen und anwendenc)Farbmuster erstellen und Farbwirkungen erkennend)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungene)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungenf)Pläne und Zeichnungen lesen und anwendeng)Mengen ermitteln, insbesondere anhand von Zeichnungen und Plänenh)Arbeitsschritte planen und Arbeitsmittel festlegeni)Arbeitsaufgaben mit betrieblich beteiligten Personen durchführen6*)  8Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)persönliche Schutzausrüstung verwendenc)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassend)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauene)Wasser- und Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifen 3*) 9Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Werkzeuge und Geräte auswählen, handhaben und in Stand haltenb)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienenc)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassend)Transportgeräte bedienen4  10Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenc)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile transportieren und umweltgerecht lagernd)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe sowie Bauteile für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagerne)Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile von Hand formgebend be- und verarbeiten sowie Verbindungen herstellen8  11Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Untergründe durch Sichtprüfung beurteilenb)Schutzmaßnahmen für nicht zu bearbeitende Flächen, Bauteile und Objekte ausführenc)Verfahren für die Entschichtung von Untergründen anwendend)Untergründe für nachfolgende Bearbeitungen reinigene)Grundierungen für Schutz- und Festigungsmaßnahmen auftragenf)Unebenheiten ausgleichen8  12Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Beschichtungsstoffe auftragsbezogen auswählen und vorbereitenb)Farbtöne mischen und nachmischenc)Beschichtungen ausführen, insbesondere durch Streichen, Rollen und Spritzend)Oberflächen in unterschiedlichen Techniken gestaltene)Dämmmaterialien verarbeitenf)Klebearbeiten ausführeng)Vorlagen für kommunikative und dekorative Gestaltungselemente herstellen, maßstabsgerecht übertragen und anwenden16  13Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)eigene Arbeiten anhand von Vorgaben prüfenc)Arbeitsberichte erstellen2*)   II. Berufliche FachbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Kundenorientierung(§ 5 Nr. 5)a)Serviceleistungen einordnen und darstellen, Kunden informierenb)Kundenwünsche in die Auftragsausführung einbeziehen und dokumentierenc)fertiggestellte Arbeiten übergeben 2*)  d)Kunden auf Instandsetzungsintervalle hinweisen, Instandhaltungsbedingungen erläuterne)Kunden hinsichtlich technischer und wirtschaftlicher Durchführbarkeit von Instandsetzungen beratenf)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis berücksichtigen   2*)2Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 6)a)Informationen erfassen, aufbereiten, bewerten und anwenden    b)Datensysteme nutzen 2*)  c)branchenübliche Software nutzen    d)fremdsprachliche Fachbegriffe auftragsbezogen anwenden    e)technische und gestalterische Sachverhalte umsetzen    f)Daten pflegen und archivieren   3*)g)Kommunikations- und Informationssysteme nutzen    3Auftragsübernahme, Planung, Vorbereitung und Organisation von Arbeitsaufgaben, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen und Farbpläne erstellenb)Farbbezeichnungen und Farbordnungssysteme anwendenc)Bauarten, Funktionen, Systeme, Bauteile und Baugruppen von Fahrzeugen unterscheiden und zuordnend)technische Regelwerke, Herstellerrichtlinien, berufsspezifische Vorschriften, Verordnungen und Gesetze anwendene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung der betrieblichen Werkstattlogistik festlegen und vorbereiten, ergonomische, ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenf)Witterungsbedingungen für die Durchführung von Arbeiten berücksichtigeng)Umgebungsbedingungen als Voraussetzung für den Arbeitsbeginn prüfenh)Messungen durchführeni)Materialien bereitstellen 3*)  k)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenl)Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes ergreifenm)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenn)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteno)Sachverhalte darstellen, Gespräche situationsgerecht führen   4*)4Einrichten von Arbeitsplätzen(§ 5 Nr. 8)a)Arbeitshilfen auf- und abbauen, insbesondere Arbeitsbühnenb)Gefahrstoffe erkennen, Schutzmaßnahmen ergreifen, umweltgerechte Lagerung und Entsorgung veranlassenc)Abfallstoffe lagern und Entsorgung veranlassen 2*)  d)Betriebssicherheit von Arbeitshilfen prüfen und beurteilen, insbesondere von Arbeitsbühnen   25Bedienen und in Stand halten von Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen(§ 5 Nr. 9)a)Funktionskontrollen an Geräten, Maschinen und Anlagen durchführen, Beseitigung von Störungen veranlassenb)Geräte, Maschinen und Anlagen wartenc)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Untergrunderstellung und -vorbereitung sowie zur Reinigung und Entschichtung auswählen und handhaben, insbesondere Hochdruckreiniger und Strahlgeräte 2  d)Werkzeuge und Geräte für Unterbodenschutz und Hohlraumversiegelung auswählen und handhabene)Geräte und Anlagen zur Trocknung auswählen, einstellen und bedienen  3 f)Mess- und Prüfgeräte auswählen, handhaben und in Stand halteng)Geräte, Maschinen und Anlagen zur Herstellung und Gestaltung von Oberflächen auswählen, einrichten und handhabenh)Maschinen und Anlagen, insbesondere mit hydraulischer und pneumatischer Steuerung, einrichten und bedienen   86Be- und Verarbeiten von Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Bauteilen(§ 5 Nr. 10)a)Kleb- und Dichtstoffe auswählen, anmischen und verarbeitenb)Metalle, Hölzer und Kunststoffe unter Einsatz von Maschinen formgebend be- und verarbeiten, Verbindungen herstellen und zur Beschichtung vorbereitenc)Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten 5  d)Werk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffe nach Zusammensetzung und Verträglichkeit auswählen, zubereiten sowie be- und verarbeiten   47Prüfen, Bewerten und Vorbereiten von Untergründen(§ 5 Nr. 11)a)Abdeck- und Abklebearbeiten durchführenb)Fahrzeuge und Fahrzeugteile zur Beschichtung vorbereiten, Verunreinigungen beseitigen, insbesondere entfettenc)Beschichtungen und Korrosion unter Beachtung der Rostgrade entfernend)Dicht- und Klebstoffe entfernene)Beschriftungen und Folien entfernenf)Korrosionsschutz durchführen, insbesondere für Schweißnähte, Hohlräume und Unterböden 3  g)Metallflächen phosphatierenh)Untergründe für die Befestigung von Bauteilen und Baugruppen prüfen und beurteileni)Fahrzeuge und Fahrzeugteile ausbeulen, rückformen und in Stand setzen  3 k)Karosserie- und Fahrzeugteile laminierenl)Untergründe für nachfolgende Beschichtungen auf Haftfestigkeit und Tragfähigkeit prüfen und beurteilenm)Untergrundschäden bewerten und dokumentieren   48Herstellen, Bearbeiten, Behandeln und Gestalten von Oberflächen(§ 5 Nr. 12)a)Dicht- und Dämmstoffe verarbeiten, Antidröhnbeschichtungen aufbringenb)Korrosionsschutz sowie Grund- und Füllmaterial aufbringenc)Fahrzeuge, Fahrzeugaufbauten und Bauteile in unterschiedlichen Beschichtungstechniken lackieren 3  d)Serienteile und Objekte beschichtene)Oberflächen polieren  7 f)Schadensdiagnosen erstellen und dokumentiereng)Farbnuancen ermitteln und dokumentierenh)Lackfehler und -schäden beseitigeni)Lackierungen aufbereiten, restaurieren, pflegen und konservierenk)Spot- und Smart-repair-Systeme auswählen und anwenden   109Ausführen von Demontage- und Montagearbeiten(§ 5 Nr. 13)a)Bau- und Zubehörteile auswählen und montierenb)Fahrzeugausstattungen demontieren und montieren, insbesondere Innenverkleidung und Instrumententrägerc)Umform-, Trenn- und Fügetechniken anwendend)elektrische und elektronische Bauteile, Baugruppen und Systeme aus- und einbauen und Funktionsfähigkeit überprüfene)mechanische, pneumatische und hydraulische Fahrzeugbauteile aus- und einbauen und auf Funktionsfähigkeit überprüfen  8 f)Fahrzeugverglasungen aus- und einbauen   210Herstellen von Beschriftungen, Design- und Effektlackierungen(§ 5 Nr. 14)a)Schriften, Zeichen, Muster und Signets erstellenb)Übertragungshilfen und -medien anfertigen, auf vorbereitete Untergründe einpassen und übertragen 2  c)Oberflächen durch Muster, Materialien und werkzeugbedingte Strukturen gestaltend)kommunikative und dekorative Gestaltung ausführen  5 e)Oberflächeneffekte mit Beschichtungsstoffen herstellen, insbesondere Metalleffekt- und Speziallackierungenf)Designlackierungen herstelleng)Gestaltungsentwürfe für mobile Werbeträger erstellen und umsetzen   1011Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 15)a)Tätigkeitsnachweise erstellen, Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassenb)zur Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Arbeits- und Zwischenergebnisse kontrollieren, bewerten und dokumentieren 2*)  d)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren, auswerten und zur Qualitätsverbesserung in die Arbeitsabläufe einbeziehene)Fahrzeuge zur Übergabe vorbereiten   3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.