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Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
GbAusVGbAusV2015-07-16BGBl I2015, 1289GeigenbauerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur GeigenbauerinSonstErsetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) GbAusVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: GbAusVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin GbAusV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung GbAusV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. GbAusV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. GbAusV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. GbAusV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten,2.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen,5.Herstellen von Verbindungen,6.Herstellen von Oberflächen,7.Herstellen von Korpussen,8.Herstellen von Hälsen,9.Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen,10.Spielfertigmachen von Streichinstrumenten,11.Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit sowie12.Reparieren von Streichinstrumenten. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen sowie9.Kundenorientierung und Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör. GbAusV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. GbAusV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. GbAusV020Abschnitt 2Zwischenprüfung GbAusV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. GbAusV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. GbAusV§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag statt. (2) Im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,2.Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Maße und Konturen zu übertragen,6.passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,7.Oberflächen vorzubehandeln,8.Korpusteile zu planen und herzustellen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 120 Minuten durchgeführt werden. GbAusV030Abschnitt 3Gesellenprüfung GbAusV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. GbAusV§ 11InhaltDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. GbAusV§ 12PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,2.Durchführen von Teilarbeiten,3.Planung und Konstruktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. GbAusV§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen, Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,3.den Materialbedarf zu berechnen und den Zeitbedarf zu ermitteln,4.technische Unterlagen zu erstellen,5.Korpusse, Hälse und Halsverbindungen herzustellen,6.Griffbretter und Stege herzustellen,7.Oberflächen zu gestalten,8.Streichinstrumente spielfertig zu machen,9.Streichinstrumente zu präsentieren,10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie11.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Prüfungsproduktes zu begründen.Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes zugrunde zu legen. Bei einem weißen Streichinstrument ist dessen Oberfläche teilbehandelt. Teilbehandelt ist eine Oberfläche insbesondere nach einer Behandlung mit Ziehklingen, Sandpapier und Wasser. (2) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Weiterhin wird mit dem Prüfling ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsproduktes ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 160 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens 10 Minuten und das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. GbAusV§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Streichinstrumentes mit unbehandelter Oberfläche durchzuführen,6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen sowie7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Teilarbeiten zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus folgenden fünf Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1.F-Löcher einschneiden,2.Bassbalken einpassen,3.Randstärke ausarbeiten,4.Umriss zuschneiden oder5.Arbeitsgänge zum Spielfertigmachen an einem Streichinstrument durchführen.Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den Nachweis nach Absatz 1 ermöglicht. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Nach der Durchführung der Arbeitsprobe wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. GbAusV§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Streichinstrumente nach historischen Merkmalen zu bestimmen und Bauweisen nach konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutzbestimmungen auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,6.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden,8.klangbeeinflussende Faktoren zu unterscheiden und Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten. GbAusV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. GbAusV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: spielfertigen Streichinstrumentes ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Herstellen eines weißenspielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent, 2. ][Text: mit 30 Prozent,]-->Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent, 3. ][Text: mit 30 Prozent,]-->Planung und Konstruktionmit 30 Prozent, 4. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. GbAusV040Abschnitt 4Schlussvorschriften GbAusV§ 18Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. GbAusV§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft. GbAusVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswertend)Mensuren festlegen4e)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteng)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenh)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren22Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahrenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen63Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen84Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhaltend)Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegene)Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren125Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellenc)Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen86Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln4c)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidend)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendene)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachtenf)Lackierungen aufbauen, schleifen und poliereng)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen107Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Formen und Schablonen herstellen und anwendenb)Zargenkränze herstellenc)Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägend)Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzene)Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeitenf)Randeinlagen herstellen und einlegeng)Schalllöcher positionieren und schneidenh)Bassbalken einpasseni)Korpusteile verleimen228Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägenb)Schnecken stechen und putzenc)Griffbretter und Sättel herstellen169Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimenb)Griffbretter und Obersättel aufleimenc)Griffe und Halsfüße fertigstellen810Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Wirbel einpassenb)Stimmstöcke setzenc)Stege aufschneidend)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtene)Instrumente besaiten und stimmenf)Zubehörteile auswählen und anbringeng)Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigenh)Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen1611Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfenb)Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen212Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführend)historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigene)Oberflächen instand setzenf)Bögen behaaren16 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und den Zeitbedarf planeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren26Betriebliche undtechnische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten27Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen39Kundenorientierungund Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.