Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Geigenbauer/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Gesellenprüfung.
- Die Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin.
- Ausbildende Betriebe und Berufsschulen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Gesellenprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes (30%), Durchführen von Teilarbeiten (30%), Planung und Konstruktion (30%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur GeigenbauerinSonstErsetzt V 7110-6-58 v. 27.1.1997 I 70 (GeigenbAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Geigenbauers und der Geigenbauerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 47 „Geigenbauer“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
030Abschnitt 3
Gesellenprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes,2.Durchführen von Teilarbeiten,3.Planung und Konstruktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines weißen spielfertigen Streichinstrumentes
§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- ][Text: spielfertigen Streichinstrumentes ][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Herstellen eines weißenspielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent,]-->Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer/zur Geigenbauerin vom
- Januar 1997 (BGBl. I S. 70) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1293 - 1297) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Streichinstrumente nach Bauweisen, Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten sowie nach Handhabung unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswertend)Mensuren festlegen4e)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigenf)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeiteng)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfenh)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren22Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen prüfen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahrenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen63Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion und ihres Einsatzes auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen84Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Hölzern und von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Hölzer und sonstige Werkstoffe nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Hölzer und sonstige Werkstoffe, insbesondere nach akustischen, optischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen und Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtenc)Hölzer sowie sonstige Werk- und Hilfsstoffe lagern und Vorschriften und Lagerkriterien einhaltend)Hölzer und sonstige Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegene)Hölzer und sonstige Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen und Bohren125Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)konstruktive Holzverbindungen, insbesondere durch Fugen, herstellenc)Verbindungen durch Leimen unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen86Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung sowie Auftragstechniken unterscheiden und zuordnenb)Oberflächen, insbesondere durch Wässern, Putzen und Schleifen, vorbehandeln4c)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen, Bleichmitteln und Lacken, unterscheidend)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwendene)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachtenf)Lackierungen aufbauen, schleifen und poliereng)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen107Herstellen von Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Formen und Schablonen herstellen und anwendenb)Zargenkränze herstellenc)Korpusteile, insbesondere nach Modellformen, zeichnen und aussägend)Korpusteile bearbeiten, insbesondere nach Maßangabe hobeln und putzene)Decken und Böden unter Beachtung von Elastizität und Festigkeit ausarbeitenf)Randeinlagen herstellen und einlegeng)Schalllöcher positionieren und schneidenh)Bassbalken einpasseni)Korpusteile verleimen228Herstellen von Hälsen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Hälse mit Schnecken aufzeichnen und aussägenb)Schnecken stechen und putzenc)Griffbretter und Sättel herstellen169Zusammenbauen von Hälsen und Korpussen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Hälse und Korpusse, insbesondere unter Beachtung von Maß- und Mensurverhältnissen, auf die Spieltechnik zurichten, einpassen und verleimenb)Griffbretter und Obersättel aufleimenc)Griffe und Halsfüße fertigstellen810Spielfertigmachen von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Wirbel einpassenb)Stimmstöcke setzenc)Stege aufschneidend)Saitenlagen und Saitenführungen einrichtene)Instrumente besaiten und stimmenf)Zubehörteile auswählen und anbringeng)Streichinstrumente im Hinblick auf Funktionsfähigkeit und Spielbarkeit prüfen und Störgeräusche orten und beseitigenh)Streichinstrumente verkaufs- und versandfertig machen1611Prüfen von Klang und Funktionsfähigkeit (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Streichinstrumente im Hinblick auf klangliche Eigenschaften prüfenb)Bauteile, insbesondere Stimme, Steg und Besaitung, einstellen212Reparieren von Streichinstrumenten (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen, insbesondere Risse, säubern, leimen und belegen, Korpusse öffnen und schließen, Ausbuchser einsetzen sowie Lackreinigung, Pflege und Retusche durchführend)historische Streichinstrumente erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren und restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigene)Oberflächen instand setzenf)Bögen behaaren16 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisationdes Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten, Arbeitsschritte festlegen und den Zeitbedarf abschätzenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und den Zeitbedarf planeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren26Betriebliche undtechnische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern und Datenschutz beachten27Erstellen und Anwendenvon technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen und Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren und Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen39Kundenorientierungund Verkaufen von Streichinstrumenten und Zubehör (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen sowie Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3