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Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau *)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungen fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PersDienstLAusbV2008-02-13BGBl I2008, 233Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++) PersDienstLAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: PersDienstLAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. PersDienstLAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. PersDienstLAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Personalgewinnung: 1.1Personalanwerbung,1.2Bewerberberatung,1.3Personalauswahl,1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung;2.Personaleinsatz:2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung,2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,2.3Personalführung und Personalbetreuung,2.4Personalsachbearbeitung,2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen;3.Berufsfelderschließung;4.Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing: 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse,4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung,4.3Angebotskalkulation und Verträge,4.4Kontrolle der Vertragserfüllung;5.Kommunikation und Kooperation: 5.1Kommunikation,5.2Teamarbeit und Kooperation,5.3Konfliktmanagement;6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle;7.Berufsbezogene Rechtsanwendungen; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften,1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.4Umweltschutz;2.Arbeitsgestaltung: 2.1Lern- und Arbeitstechniken,2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe,2.3Informations- und Kommunikationssysteme,2.4Datenschutz und Datensicherheit;3.Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben. PersDienstLAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. PersDienstLAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung statt. (4) Für den Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Personaldienstleistungen darstellen und unterscheiden,b)den Personalbeschaffungsmarkt nutzen,c)personalwirtschaftliche Vorgänge bearbeitenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. PersDienstLAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Personalwirtschaftliche Prozesse,2.Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung,3.Personal- und Kundenberatung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Personalwirtschaftliche Prozesse bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Personal gewinnen, auswählen und einsetzen,b)Personalsachbearbeitung durchführen,c)rechtliche Vorschriften anwenden undd)Gesundheitsschutz bei der Arbeit und den Umweltschutz berücksichtigenkann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er mit Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung zusammenhängende Prozesse gestalten und analysieren kann;2.hierfür sind aus folgenden Tätigkeiten mindestens zwei auszuwählen: a)Aufträge gewinnen und auswählen,b)auftragsspezifische Arbeitsplatz- und Gefährdungsanalysen durchführen und die Einhaltung der Arbeitssicherheit veranlassen,c)Personalbedarf analysieren,d)Angebote entwickeln und kalkulieren,e)Verträge abschließen,f)Kosten erfassen und Leistungsabrechnungen erstellen,g)Statistiken und Berichte für das Controlling anfertigen und auswerten undh)qualitätssichernd bei den Abläufen vorgehen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe schriftlich bearbeiten und hierüber ein fallbezogenes Fachgespräch führen, in dem das Vorgehen und die Entscheidungen im Gesamtprozess begründet sowie mögliche Alternativen dargestellt und erläutert werden;4.die Prüfungszeit beträgt für die schriftliche Aufgabe 120 Minuten und für das fallbezogene Fachgespräch höchstens 10 Minuten;5.die schriftliche Aufgabe ist mit 75 Prozent und das fallbezogene Fachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten. (6) Für den Prüfungsbereich Personal- und Kundenberatung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)adressatengerecht und kundenorientiert kommunizieren,b)Konfliktsituationen bewältigen,c)berufsfeldspezifische Informationen einbeziehen,d)Personal beraten, betreuen und entwickeln oder Kunden beraten und betreuenkann;2.für die Aufgabenstellung durch den Prüfungsausschuss ist aus folgenden Tätigkeiten eine auszuwählen: a)Bewerberrekrutierung,b)Arbeitsvermittlung,c)Kundenberatung,d)Einsatzvorbereitung,e)Personalführung und -betreuung;andere Tätigkeiten können gewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten Nachweise ermöglichen;3.der Prüfling soll ein fallbezogenes Fachgespräch durchführen;4.die Prüfungszeit für das fallbezogene Fachgespräch beträgt höchstens 20 Minuten, die Vorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (8) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:1.Personalwirtschaftliche Prozesse30 Prozent,2.Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung30 Prozent,3.Personal- und Kundenberatung30 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (9) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (10) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. PersDienstLAusbV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. PersDienstLAusbVAnlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2008, 236 - 239)- Sachliche Gliederung -Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231  Personalgewinnung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Personalanwerbung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswertenb)Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Veranstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisationen nutzenc)Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwenden1.2Bewerberberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von Bewerbern prüfenb)eigenes Unternehmen vorstellenc)Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven aufzeigend)über Arbeitsbedingungen und Vergütung informierene)auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen1.3Personalauswahl (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Potenzialanalysen durchführenb)Auswahlinstrumente einsetzenc)Bewerberprofile ermitteln und dokumentierend)Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichene)Auswahlentscheidungen treffen und begründen1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zusammenstellenb)Verträge abschließen2  Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Personaleinsatz disponierenb)Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vorbereitenc)Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen und dokumentierenb)Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben und Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen einleiten und kontrollieren2.3Personalführung und Personalbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern gestaltenb)Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentierenc)Teambildungsprozesse unterstützend)Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgespräche führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführene)Personal entwickeln und Weiterbildung planen2.4Personalsachbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Personalakten führenb)Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung dokumentierenc)Entgeltabrechnungen erstellend)Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Bedingungen informierene)Personalstatistiken führen2.5Beendigung von Beschäftigungs- verhältnissen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)a)Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unterscheidenb)Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen umsetzen3  Berufsfelderschließung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenzanforderungen und Einsatzfelder unterscheidenb)Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen und auswertenc)Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und Veränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfassen4  Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Unternehmensprofile erstellenb)Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungsketten analysierenc)arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellend)qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und dabei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Maßnahmen zur Kundenbindung durchführenb)Marketingmaßnahmen durchführenc)Kundenstamm betreuen und Kundenzufriedenheit sicherstellend)Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse auswertene)Auftragsakquisition durchführen4.3Angebotskalkulation und Verträge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Entscheidungsträger identifizierenb)Leistungsbeschreibungen erstellenc)kundengerechte Angebote entwickelnd)Vertragstypen auswählene)Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen führen4.4Kontrolle der Vertragserfüllung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden kontrollierenb)Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten5  Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)5.1Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Gespräche adressatengerecht führenb)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzenc)konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern5.2Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Aufgaben im Team planen und durchführenb)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzenc)interne Informationsprozesse gestalten5.3Konfliktmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigenb)Konfliktlösungsstrategien anwendenc)eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Einbeziehung externer Unterstützung prüfen6  Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische Informations- und Steuerungsinstrumente begründenb)Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulierenc)betriebliche Leistungen kalkulieren und bewertend)Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitene)Statistiken für Controlling erstellen und auswerten, Maßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte erstellen7  Berufsbezogene Rechtsanwendungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beachtenb)Vertragstypen der Personaldienstleistung unterscheidenc)Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung anwenden Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231  Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der Gesamtwirtschaft erklärenb)Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches erläuternc)Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes erklärend)Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbildungsbetrieb unterscheiden1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellend)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachtene)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklärenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2  Arbeitsgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)2.1Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und Lernstrategien anwendenb)Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch einsetzenc)Vorgangsbearbeitung dokumentierend)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzene)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollierenf)Instrumente der Projektarbeit anwenden2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe Schnittstellen berücksichtigenb)Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen Prozesskette analysieren und qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitskontext durchführenc)betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewertend)Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeitene)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erläutern2.3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Informations- und Kommunikationsmedien auswählen und nutzenb)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden2.4Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Daten erfassen, sichern und pflegenb)Regelungen des Datenschutzes einhalten3  Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen PersDienstLAusbVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)– Zeitliche Gliederung –Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt B Nr. 3Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgabenzu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.1Personalanwerbung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.3Informations- und Kommunikationssystemezu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel d,Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Datenschutz und Datensicherheitzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziele a und d,Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 7Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziel b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziel f,zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.1Personalanwerbung, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziele b und c,Abschnitt A Nr. 2.4Personalsachbearbeitung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 7Berufsbezogene Rechtsanwendungen, Lernziele a und c,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel e,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz,Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele b und c,Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 5.3Konfliktmanagementzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.3Personalauswahl, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziele a, c und d,Abschnitt B Nr. 2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele a bis c,zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.3Personalauswahl, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung, Lernziel a,Abschnitt A Nr. 4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 4.4Kontrolle der Vertragserfüllung,Abschnitt A Nr. 5.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe, Lernziele d und e,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.2Bewerberberatung, Lernziele c und e,Abschnitt A Nr. 2.3Personalführung und Personalbetreuung, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 2.5Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 3Berufsfelderschließung, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 5.1Kommunikation, Lernziel b,Abschnitt B Nr. 2.1Lern- und Arbeitstechniken, Lernziel f,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung, Lernziel b,Abschnitt A Nr. 4.3Angebotskalkulation und Verträge, Lernziele b, c und e,zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.