Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungen fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung durch einen Ausbildungsrahmenplan und ein Ausbildungsberufsbild.
- Die Durchführung der Berufsausbildung, einschließlich der Erstellung von Ausbildungsplänen und dem Führen von Ausbildungsnachweisen.
- Die Zwischen- und Abschlussprüfungen zur Feststellung des Ausbildungsstandes und der beruflichen Handlungsfähigkeit.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Eine Zwischenprüfung findet zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert 120 Minuten im Prüfungsbereich Personaldienstleistungsmarkt und Personalsachbearbeitung.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Personalwirtschaftliche Prozesse (30%), Auftragsgewinnung, -bearbeitung und -steuerung (30%), Personal- und Kundenberatung (30%) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgeset
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Personaldienstleistungskaufmann/Personaldienstleistungskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2008, 236 - 239)- Sachliche Gliederung -Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231 Personalgewinnung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)1.1Personalanwerbung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.1)a)Personalbeschaffungsmarkt beobachten und auswertenb)Anwerbungsmöglichkeiten, insbesondere Medien, Veranstaltungen, Netzwerke, Institutionen und Organisationen nutzenc)Direktansprache bei potentiellen Bewerbern anwenden1.2Bewerberberatung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.2)a)Einstellungs- und Vermittlungsvoraussetzungen von Bewerbern prüfenb)eigenes Unternehmen vorstellenc)Einsatzmöglichkeiten und Entwicklungsperspektiven aufzeigend)über Arbeitsbedingungen und Vergütung informierene)auf Qualifizierungsmöglichkeiten hinweisen1.3Personalauswahl (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.3)a)Potenzialanalysen durchführenb)Auswahlinstrumente einsetzenc)Bewerberprofile ermitteln und dokumentierend)Anforderungs- und Bewerberprofile abgleichene)Auswahlentscheidungen treffen und begründen1.4Personaleinstellung und Personalvermittlung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1.4)a)Vertragsunterlagen und Einstellungsdokumente zusammenstellenb)Verträge abschließen2 Personaleinsatz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)2.1Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.1)a)Personaleinsatz disponierenb)Mitarbeiter auf Unternehmen und Arbeitsplätze vorbereitenc)Mitarbeiter über Rechte und Pflichten aufklären2.2Gewährleistung von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.2)a)Gefährdungsanalysen an Arbeitsplätzen durchführen und dokumentierenb)Hinweise zu Unfall- und Gesundheitsprävention geben und Maßnahmen zur Beseitigung von Gefährdungen einleiten und kontrollieren2.3Personalführung und Personalbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.3)a)kontinuierliche Rückkopplung zu Mitarbeitern gestaltenb)Personaleinsatz anforderungsbezogen dokumentierenc)Teambildungsprozesse unterstützend)Zielvereinbarungen vornehmen, Entwicklungsgespräche führen und Mitarbeiterbeurteilung durchführene)Personal entwickeln und Weiterbildung planen2.4Personalsachbearbeitung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.4)a)Personalakten führenb)Arbeitsnachweise, Fehlzeiten und Urlaubsplanung dokumentierenc)Entgeltabrechnungen erstellend)Mitarbeiter über arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Bedingungen informierene)Personalstatistiken führen2.5Beendigung von Beschäftigungs- verhältnissen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2.5)a)Möglichkeiten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen unterscheidenb)Maßnahmen im Rahmen der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen umsetzen3 Berufsfelderschließung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)unternehmensrelevante Berufe, deren Kompetenzanforderungen und Einsatzfelder unterscheidenb)Informationen über Berufe und Tätigkeiten beschaffen und auswertenc)Entwicklungen des Arbeitsmarktes beobachten und Veränderungen von Berufsfeldern und Berufen erfassen4 Auftragsakquisition und Auftragsdurchführung, Marketing (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)4.1Auftragsspezifische Arbeitsplatzanalyse und Personalbedarfsanalyse (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.1)a)Unternehmensprofile erstellenb)Arbeitsabläufe, Produktions- und Dienstleistungsketten analysierenc)arbeitsplatzbezogene Anforderungsprofile erstellend)qualitativen und quantitativen Bedarf ermitteln und dabei spezifische Kundenbedürfnisse berücksichtigen4.2Marketing, Kundenbindung und Kundenbetreuung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.2)a)Maßnahmen zur Kundenbindung durchführenb)Marketingmaßnahmen durchführenc)Kundenstamm betreuen und Kundenzufriedenheit sicherstellend)Marktentwicklungen beobachten und Ergebnisse auswertene)Auftragsakquisition durchführen4.3Angebotskalkulation und Verträge (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.3)a)Entscheidungsträger identifizierenb)Leistungsbeschreibungen erstellenc)kundengerechte Angebote entwickelnd)Vertragstypen auswählene)Angebote unterbreiten und Vertragsverhandlungen führen4.4Kontrolle der Vertragserfüllung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4.4)a)Umsetzung der Vertragsvereinbarungen mit dem Kunden kontrollierenb)Maßnahmen bei Vertragsstörungen einleiten5 Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)5.1Kommunikation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.1)a)Gespräche adressatengerecht führenb)Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolgreicher Kommunikation begreifen und umsetzenc)konstruktive Kritik annehmen, umsetzen und äußern5.2Teamarbeit und Kooperation (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.2)a)Aufgaben im Team planen und durchführenb)Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzenc)interne Informationsprozesse gestalten5.3Konfliktmanagement (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5.3)a)Konfliktsituationen analysieren, versachlichen und dabei emotionale Momente berücksichtigenb)Konfliktlösungsstrategien anwendenc)eigene Handlungsmöglichkeiten einschätzen und Einbeziehung externer Unterstützung prüfen6 Kaufmännische Steuerung und Kontrolle (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Rechnungswesen und Controlling als kaufmännische Informations- und Steuerungsinstrumente begründenb)Kosten erfassen und Aufträge nachkalkulierenc)betriebliche Leistungen kalkulieren und bewertend)Leistungsabrechnungen erstellen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitene)Statistiken für Controlling erstellen und auswerten, Maßnahmen für das Unternehmen ableiten, Berichte erstellen7 Berufsbezogene Rechtsanwendungen (§ 3 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Rechtliche Vorschriften im Zusammenhang mit Arbeitsverhältnissen beachtenb)Vertragstypen der Personaldienstleistung unterscheidenc)Vorschriften zur Arbeitnehmerüberlassung und Arbeitsvermittlung anwenden Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231 Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Rahmen der Gesamtwirtschaft erklärenb)Bedeutung des Personaldienstleistungsbereiches erläuternc)Rechtsform und Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes erklärend)Einflüsse marktwirtschaftlicher Größen auf den Ausbildungsbetrieb unterscheiden1.2Berufsbildung, arbeits-, sozial- und tarifrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichenc)Bedeutung lebensbegleitenden Lernens für die berufliche und persönliche Entwicklung sowie für den Betrieb darstellen; berufliche Aufstiegs- und Weiterentwicklungsmöglichkeiten darstellend)gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen beachtene)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe erklärenf)Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erklären1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2 Arbeitsgestaltung (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)2.1Lern- und Arbeitstechniken (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.1)a)Lernformen der beruflichen Bildung beschreiben und Lernstrategien anwendenb)Arbeits- und Organisationsmittel ökonomisch einsetzenc)Vorgangsbearbeitung dokumentierend)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung nutzene)die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen, durchführen und kontrollierenf)Instrumente der Projektarbeit anwenden2.2Qualitätssicherung betrieblicher Arbeitsabläufe (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.2)a)bei Auftragsvergabe und Informationsweitergabe Schnittstellen berücksichtigenb)Einflussfaktoren auf die Qualität an der eigenen Prozesskette analysieren und qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitskontext durchführenc)betriebliche Prozessabläufe analysieren und bewertend)Vorschläge zur Qualitätsentwicklung erarbeitene)Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit erläutern2.3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.3)a)Informations- und Kommunikationsmedien auswählen und nutzenb)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden2.4Datenschutz und Datensicherheit (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2.4)a)Daten erfassen, sichern und pflegenb)Regelungen des Datenschutzes einhalten3 Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben (§ 3 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen und einholen
Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Personaldienstleistungskaufmann/zur Personaldienstleistungskauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2008, 240 - 241)– Zeitliche Gliederung –Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt B Nr. 3Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgabenzu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr