📄 Gesetzestext
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV2010-05-26BGBl I2010, 677Büchsenmacher-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur BüchsenmacherinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Manuelles Spanen und Umformen,2.Maschinelles Bearbeiten,3.Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen,4.Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln,5.Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen,6.Fügen,7.Montieren von Schusswaffen,8.Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen,9.Warten und Instandsetzen von Schusswaffen,10.Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör,11.Ballistik und Munition,12.Waffenrechtliche Bestimmungen;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation,6.Auftragsbearbeitung,7.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse,8.Qualitätsmanagement,9.Prüfen und Messen.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 5Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur so weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 25 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 75 Prozent gewichtet.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstücke nach Zeichnungsangaben maschinell herstellen, prüfen und messen undb)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigenkann;2.dem Prüfungsbereich sind das Anfertigen und das Prüfen eines Bau- oder Waffenteils zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen;4.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Herstellungs- und Montagetechnik,2.Instandhaltungstechnik,3.Fertigungs- und Waffentechnik,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und Material disponieren,b)Werkstücke manuell herstellen,c)unter Beachtung der waffentechnischen Sicherheit Bau- oder Waffenteile passen, Baugruppen montieren und einstellen, Füge- und Montagetechniken anwenden undd)Wärmebehandlungen durchführenkann;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)eine oder mehrere funktionsfähige Baugruppen für Schusswaffen herstellen und montieren sowieb)eine der folgenden Tätigkeiten: aa)zusammengehörige Bau- oder Waffenteile aus unterschiedlichen Werkstoffen passen und verbinden oderbb)optische Geräte montieren und justieren odercc)Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion prüfen;3.der Prüfling soll zu den Nummern 2a und 2b jeweils ein Prüfungsstück anfertigen;4.die Prüfungszeit beträgt 40 Stunden.
(4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Fehler und Störungen in Schusswaffen systematisch feststellen und beheben,b)Baugruppen und Waffenteile nacharbeiten oder austauschen,c)waffentechnische Messungen und Prüfungen durchführen und bewerten,d)waffenrechtliche Bestimmungen berücksichtigen,e)Kunden beraten undf)die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigenkann;2.dem Prüfungsbereich ist das Instandhalten einer Schusswaffe oder das Komplettieren einer Baugruppe zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 15 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)den technischen Aufbau moderner und historischer Schusswaffen darstellen und die Eigenschaften der Munition beschreiben,b)waffenrechtliche Bestimmungen darstellen,c)ballistische Prozesskenngrößen bewerten,d)Zug-, Druck- und Scherfestigkeit sowie Fertigungs- und Arbeitszeiten berechnen,e)Eigenschaften und Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen beurteilen,f)Möglichkeiten zur Behandlung und zum Schutz der Oberflächen von Waffenteilen beschreiben,g)Möglichkeiten der Bearbeitung von Bauteilen auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen darstellen,h)fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellenkann;2.dem Prüfungsbereich sind das Herstellen und das Instandhalten von Schusswaffen zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Prüfungsbereich Arbeitsauftrag25 Prozent,2. Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik20 Prozent,3. Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik25 Prozent,4. Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik20 Prozent,5. Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung im Prüfungsbereich „Fertigungs- und Waffentechnik“ oder “Wirtschafts- und Sozialkunde“, wenn er schlechter als „ausreichend“ bewertet wurde, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 9Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbV§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom 6. April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.
BüchsenmAusbV 2010BüchsenmAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 680 - 686)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)Innen- und Außengewinde herstellene)Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen182Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformeng)Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzenh)Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten43Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheidenb)Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheidenc)Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden2e)Schleif- und Poliermittel auswählen und verwendenf)Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen24Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern45Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählenb)Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereitenc)Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandelnd)Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln86Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebene)Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich –die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen107Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnenb)Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfenc)Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassend)Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen16e)Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnenf)Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstelleng)zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passenh)Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren248Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilenb)Montagetypen für optische Geräte auswählenc)Montageposition festlegend)vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffene)Montagen und Montageteile fertigenf)optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren129Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheidenb)Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen8c)schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellend)Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen1310Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfenb)für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellenc)ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzend)Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentierene)optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten411Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewertenb)Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewertenc)Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewertend)historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheidene)verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnenf)Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern312Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachtenb)waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwendenc)Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmend)amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen1
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzenc)Skizzen und Stücklisten anfertigend)Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhaltene)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzenf)Arbeitsabläufe protokolliereng)Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesenh)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleni)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen76Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechenb)Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuenc)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichend)technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachtene)Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollierenf)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen57Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenb)Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenc)den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren48Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentierenc)das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4d)im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen19Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfend)Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messene)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körneng)die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)physikalische und elektrische Größen messen5i)waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.