Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Büchsenmacher/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung (Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten).
- Die Durchführung und die Prüfungen der Berufsausbildung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin.
- Ausbildungsbetriebe, die Büchsenmacher und Büchsenmacherinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung umfasst berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, wie z.B. maschinelles Bearbeiten, Waffenrechtliche Bestimmungen und Qualitätsmanagement.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfindet.
- Teil 1 der Gesellenprüfung wird mit 25 Prozent und Teil 2 mit 75 Prozent gewichtet.
- Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 mindestens „ausreichend“ ist und weitere Kriterien erfüllt sind.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur BüchsenmacherinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und 2 Satz 1 Nummer 2, 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Büchsenmachers und der Büchsenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 22 der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Gesellenprüfung
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
- Prüfungsbereich Arbeitsauftrag25 Prozent,
- Prüfungsbereich Herstellungs- und Montagetechnik20 Prozent,
- Prüfungsbereich Instandhaltungs- technik25 Prozent,
- Prüfungsbereich Fertigungs- und Waffentechnik20 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
§ 9Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Büchsenmacher-Ausbildungsverordnung vom
- April 1989 (BGBl. I S. 682) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Büchsenmacher und zur Büchsenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 680 - 686) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Manuelles Spanen und Umformen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren und der Werkstoffe auswählenb)Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel nach Allgemeintoleranzen auf Maß feilen und entgratenc)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen nach Anriss mit der Handsäge trennend)Innen- und Außengewinde herstellene)Feinbleche und Kunststoffhalbzeuge mit Hand- und Handhebelscheren schneidenf)Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen umformeng)Werkzeuge nach Verwendungszweck schärfen182Maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen, Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwendenb)Werkstücke und Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannenc)Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen, ausrichten und spannend)Bohrungen nach Allgemein- und Lagetoleranzen durch Bohren ins Volle, Aufbohren und Profilsenken herstellen sowie Bohrungen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 reibene)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen und bohrenf)Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit IT 11 mit unterschiedlichen Drehmeißeln und Fräsern durch Drehen und Stirn-Umfangs-Planfräsen bearbeitenoderBleche und Profile unter Beachtung des Werkstoffes, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform und der Anschlussmaße schneiden und biegeumformeng)Datenein- und Datenausgabegeräte sowie Datenträger nutzenh)Bauteile auf rechnergesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten43Umgehen mit Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Werkstoffe in Bezug auf Verwendungszweck, Wärmebehandlung, Be- und Verarbeitung unterscheidenb)Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheidenc)Schneidstoffe unter Berücksichtigung des zu bearbeitenden Werkstoffs und der Werkzeugart auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, auswählen und verwenden2e)Schleif- und Poliermittel auswählen und verwendenf)Werkstücke härten, anlassen, glühen und auf Härte prüfen24Instandhalten und Warten von Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Betriebsmittel reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentierend)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfene)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte beachtenf)Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbaueng)demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen und lagern45Behandeln und Schützen der Oberfläche von Waffenteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Verfahren, insbesondere Ölen, Streich- und Tauchbrünieren, Galvanisieren, Nitrieren, Beschichten, Phosphatieren, auswählenb)Oberflächen von Waffenteilen zur Behandlung vorbereitenc)Oberflächen von Waffenteilen aus Metall mit verschiedenen Verfahren, insbesondere Streich- und Tauchbrünieren, behandelnd)Oberflächen von Waffenteilen aus Holz und Kunststoff mit verschiedenen Verfahren behandeln86Fügen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenb)Schraubverbindungen unter Beachtung der Teilefolge und des Drehmomentes herstellen und mit Sicherungselementen sichernc)Bauteile form- und kraftschlüssig unter Beachtung der Beschaffenheit der Fügeflächen verstiftend)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien klebene)Werkzeuge, Lote und Flussmittel zum Weich- und Hartlöten auswählen, Bleche und Profile lötenoderBauteile und Baugruppen heften sowie Bleche und Profile aus Stahl bis zu einer Dicke von 5 mm durch Schmelzschweißen in verschiedenen Schweißpositionen fügen einschließlich –die Nahtart unter Berücksichtigung der Werkstoffe und der Werkstücke festlegen–Schweißeinrichtungen, Zusatz- und Hilfsstoffe auswählen–Einstellwerte festlegen–Werkstücke und Fugen zum Schweißen vorbereiten–Betriebsbereitschaft herstellen107Montieren von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Bau- und Waffenteile montagegerecht bereitstellen sowie nach technischen Unterlagen und Kennzeichnung den Montagevorgängen zuordnenb)Bau- und Waffenteile für den funktionsgerechten Einbau prüfenc)Fügeflächen hinsichtlich Oberflächenform und Oberflächenbeschaffenheit anpassend)Bau- und Waffenteile nach technischen Unterlagen zu Baugruppen montieren und auf Funktion prüfen16e)Baugruppen und Waffenteile bereitstellen und den Montagevorgängen zuordnenf)Lage von Baugruppen und Waffenteilen zueinander festlegen und Verbindungen unter Beachtung teilespezifischer Montagebedingungen herstelleng)zusammengehörige Werkstücke für feste und bewegliche Verbindungen nach Gegenstück, Lehre oder Zeichnungsangaben passenh)Baugruppen und Waffenteile prüfen und justieren, Verbindungen kontrollieren248Montieren optischer Geräte auf Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Eignung optischer Geräte, insbesondere hinsichtlich Einsatzbereich und Anforderungen, beurteilenb)Montagetypen für optische Geräte auswählenc)Montageposition festlegend)vorgefertigte und fertige Montageteile entsprechend den Anforderungen auswählen und beschaffene)Montagen und Montageteile fertigenf)optische Geräte, insbesondere mittels Aufschub-, Aufkipp-, Fest-, Sattel-, Schwenk- und Suhler-Einhakmontagen, montieren129Warten und Instandsetzen von Schusswaffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Zustand von Waffenteilen und Baugruppen überprüfen und beurteilen, über Instandsetzung oder Austausch entscheidenb)Schusswaffen demontieren und reinigen, Teile hinsichtlich Lage- und Funktionszuordnung kennzeichnen und systematisch ablegen8c)schadhafte Waffenteile und Baugruppen nacharbeiten und austauschen, Ersatzteile beschaffen und herstellend)Schusswaffen zusammenbauen und auf Funktion und Sicherheit prüfen1310Herstellen der Gesamtfunktion von Schusswaffen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Betriebssicherheit von Schusswaffen, insbesondere durch Kontrolle der Sicherungselemente und Sicherungseinrichtungen, überprüfenb)für die Gesamtfunktion notwendige Einzelfunktionen prüfen, Funktionsfähigkeit von Baugruppen durch Einstellen herstellenc)ballistische Werte und ballistische Tabellen auswerten und für das Einschießen von Waffen nutzend)Einschießen, Funktions- und Kontrollschießen der Schusswaffen über offene Visierung und optische Zielgeräte durchführen; Ergebnisse dokumentierene)optische Geräte einstellen, Fehler erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung einleiten411Ballistik und Munition (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Prozesskenngrößen der Innenballistik, insbesondere Gasdruckverlauf und Wechselwirkungen der Komponenten, bewertenb)Prozesskenngrößen der Außenballistik, insbesondere Flugbahnverlauf und Wechselwirkungen der physikalischen Einflüsse, bewertenc)Kenngrößen der Zielballistik, insbesondere Anforderungen an Geschosse unterscheiden, Geschosskonstruktionen und Wirkungsweise, bewertend)historische Entwicklung und technischen Aufbau von Munition unterscheidene)verschiedene Geschosse und Schrotarten unterscheiden und Verwendungsmöglichkeiten zuordnenf)Kunden Einsatzmöglichkeiten und Funktionsweisen von Wiederladegeräten erläutern312Waffenrechtliche Bestimmungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere Waffengesetz, Beschussgesetz, Kriegswaffenkontrollgesetz, Sprengstoffgesetz und Jagdrecht, beachtenb)waffenrechtliche Bestimmungen, insbesondere im Hinblick auf Erwerb, Besitz, Führung, Transport, Aufbewahrung, Überlassung und Herstellung, anwendenc)Kennzeichnung von Waffen und Munition prüfen und vornehmend)amtliche Prüfung von Waffen und Munition veranlassen1 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildungszeit zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke auch in der Kommunikation verwenden, Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und nutzenc)Skizzen und Stücklisten anfertigend)Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, einhaltene)technische Unterlagen, insbesondere Instandsetzungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und nutzenf)Arbeitsabläufe protokolliereng)Datenträger nutzen, digitale und analoge Mess- und Prüfdaten lesenh)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Funktionsbereichen sicherstelleni)kundenspezifische Anforderungen und Informationen entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und berücksichtigen76Auftragsbearbeitung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Art und Umfang von Aufträgen klären, spezifische Leistungen feststellen, Besonderheiten und Termine mit Kundinnen und Kunden absprechenb)Kundschaft, insbesondere bei der Waffen-, Kaliber- und Geschossauswahl für verschiedene Einsatzmöglichkeiten, beraten und betreuenc)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirtschaftlichkeit vergleichend)technische Entwicklungen berücksichtigen, sicherheitsrelevante und waffenrechtliche Vorgaben beachtene)Teilaufträge veranlassen und Fremdleistungen kontrollierenf)Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicherheitstechnischer und betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte planen, Planungsunterlagen erstellen und Aufträge durchführen57Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Arbeitsschritte und -abläufe nach funktionalen, organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen und sicherstellenb)Material, Werkzeuge und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern und bereitstellenc)den Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitend)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und protokollieren48Qualitätsmanagement (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Prüfverfahren und Prüfmittel anforderungsbezogen anwendenb)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, zu deren Beseitigung beitragen, Fehler und Maßnahmen dokumentierenc)das Qualitätsmanagementsystem des Betriebes anwenden4d)im eigenen Arbeitsbereich zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen; eigene Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen19Prüfen und Messen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)die Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)die Formgenauigkeit von Werkstücken prüfenc)Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädigung prüfend)Längen, insbesondere mit Strichmaßstäben und Messschiebern unter Berücksichtigung von systematischen und zufälligen Messfehlern, messene)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfenf)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körneng)die Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen, Lageabweichungen messenh)physikalische und elektrische Größen messen5i)waffentechnische Messungen und Prüfungen, insbesondere an Läufen, Patronenlagern und Verschlüssen, durchführen und bewerten1