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BuchbAusbV 2011BuchbAusbV2011-05-20BGBl I2011, 966Buchbinder-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur BuchbinderinSonstDiese V ersetzt V 806-21-1-194 v. 8.12.1995 I 1610 (BuchbAusbV 1996)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
BuchbAusbV 2011BuchbAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Buchbinders und der Buchbinderin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 39 der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 1 Kursivdruck: Müsste richtig „ Anlage B Abschnitt 1“ lauten
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C sowie2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie3.eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikation nach § 3 Nummer 1: 1.Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,2.Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen,3.Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse,4.Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken,5.Pflegen und Warten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II: 1.zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: I.1Unternehmerisches Handeln,I.2Kaufmännische Auftragsbearbeitung,I.3Einrahmen von Bildern und Objekten,I.4Fertigen von Behältnissen,I.5Instandsetzen von Büchern und Objekten,I.6Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse,I.7Ausführen von Sonderausstattungen,I.8Kaschieren und Aufziehen,I.9Ausführen von Akzidenzarbeiten;2.eine Wahlqualifikation nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: II.1Einzel- und Sonderfertigung,II.2Maschinelle Fertigung;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation.
§ 4 Abs. 2 Abschn. A Eingangssatz Kursivdruck: Müsste richtig „Pflichtqualifikationen" lauten.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsplanung und2.Buchbinderische Fertigungstechnikenstatt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,b)Auftragsdaten zu übernehmen und zu prüfen, Produktdaten sowie manuelle und maschinelle Fertigungstechniken im Planungsprozess umzusetzen,c)Einrichtetätigkeiten für manuelle und maschinelle Fertigung zu planen, dabei Wechselwirkungen von Vorprodukten, Materialien und Maschinen im Verarbeitungsprozess zu berücksichtigen,d)verarbeitungsspezifische Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigungstechniken bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, buchbinderische Erzeugnisse zu planen, herzustellen und den Fertigungsprozess mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;3.die Prüfungszeit beträgt fünf Stunden.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 7Gesellenprüfung(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
(2) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(3) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Buchbinderische Fertigung,2.Auftragsplanung und Kommunikation,3.Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe zu planen,b)Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Grundeinstellungen zu justieren und maschinentechnische Zusammenhänge bei Funktionsprüfungen zu berücksichtigen,c)die für den Arbeitsauftrag benötigten Vorgaben und Materialien zum Einrichten von Maschinen und Geräten zu beschaffen,d)den Arbeitsplatz sowie Maschinen und Geräte einzurichten,e)Produkte in der vorgegebenen Qualität termingerecht, wirtschaftlich und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes herzustellen,f)Fertigungsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,g)Fertigungsdaten zu kommunizieren und mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)in der Wahlqualifikation Einzel- und Sonderfertigung ist ein Produkt zu gestalten, herzustellen oder instand zu setzen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen oderb)in der Wahlqualifikation Maschinelle Fertigung sind drei unterschiedliche Maschinen einzustellen sowie ein Fertigungsmuster herzustellen; dabei ist eine der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 zu berücksichtigen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen und seine Arbeiten mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren;4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,b)Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Bereiche zu planen,c)Auftragsdaten auszuwerten, zu kommunizieren und zu dokumentieren,d)Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien, sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Geräten zu berücksichtigen,e)planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich ihrer Einsatzgebiete zu unterscheiden und Hauptproduktgruppen zuzuordnen,b)Produktionsbedingungen in Bezug auf Gestaltung, Materialien und Fertigungstechniken einschließlich der betrieblichen Rahmenbedingungen zu beurteilen und darzustellen,c)qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung der Fertigung anzuwenden,d)fertigungstechnische Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Buchbinderische Fertigung50 Prozent,2.Prüfungsbereich Auftragsplanung und Kommunikation20 Prozent,3.Prüfungsbereich Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Buchbinderische Fertigung“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung und Kommunikation“ oder „Fertigungstechniken und buchbinderische Gestaltung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 9Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können, wenn noch keine Zwischenprüfung abgelegt wurde und die Vertragsparteien dies vereinbaren, unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbV§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Buchbinder/zur Buchbinderin vom 8. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1610), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1577) geändert worden ist, außer Kraft.
BuchbAusbV 2011BuchbAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Buchbinder und zur Buchbinderin(Fundstelle: BGBl. I 2011, 970 - 975)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arbeitsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Umsetzbarkeit der Vorgaben abschätzenb)Arbeitsabläufe nach organisatorischen, fertigungstechnischen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen, dabei Gestaltungsaspekte berücksichtigenc)Materialeinsatz disponieren, Verfügbarkeit von Materialien, Werkzeugen und Geräten sicherstellend)Materialeingangskontrolle durchführene)Materialfluss sowie material- und transportgerechte Lagerung von Produkten planen222Einrichten von Arbeitsplätzen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Arbeitsplätze, Geräte und Werkzeuge herrichtenb)Maschinen und Anlagen rüstenc)Zusatzeinrichtungen einstellend)Probeprodukte erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Einstellungen optimierene)Freigabe einholen und Fertigung beginnen283Herstellen buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Materialien, insbesondere durch Schneiden, Falzen, Sammeln, Heften, Kleben, Binden, Prägen, manuell und maschinell bearbeitenb)Maschinen und Geräte bedienen, Arbeitsabläufe steuern, Arbeitsergebnisse dokumentierenc)Produkte auf Standgenauigkeit und Maßhaltigkeit prüfend)Verarbeitungsprozesse überwachen, Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen sowie Veredelungsprozessen berücksichtigen, Qualitätsprüfungen durchführen und Fertigungsabläufe optimierene)Produkte verpacken, transportieren, lagern und versandfertig machen284Bewerten und Auswählen von Verarbeitungstechniken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Verarbeitungstechniken und Verfahren hinsichtlich der zu erzielenden Produktqualität einschließlich Kosten und Ressourcenschonung beurteilen und auswählenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere hinsichtlich Funktion, Aufbau sowie Einsatzmöglichkeiten, beurteilenc)Materialverhalten im Fertigungsprozess hinsichtlich der geforderten Qualität beurteilen, dabei Wechselwirkungen verschiedener Materialien beachten105Pflegen und Warten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Funktionsprüfungen durchführen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen, reinigen und wartenb)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfenc)Störungen und Schäden feststellen, Maßnahmen zu deren Behebung ergreifen10
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
1. Auswahlliste ILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234I.1Unternehmerisches Handeln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)a)Abläufe kostenbewusst steuernb)Auftragsanweisungen und fertigungstechnische Unterlagen erstellenc)Schutzrechte sowie datenschutzrechtliche Aspekte bei der Auftragsvorbereitung berücksichtigend)Musterdokumentation anlegen und pflegene)Trends bewerten und Zielgruppen erschließenf)Werbemaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenbindung einschließlich ihrer Kontrollmöglichkeiten darstellen und durchführen13I.2Kaufmännische Auftragsbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)a)Beratungs- und Verkaufsgespräche planen, durchführen und nachbereitenb)Schriftverkehr durchführenc)Unterlagen für die Erstellung von Angeboten beschaffen und auswertend)Angebote nach betrieblichen Vorgaben, insbesondere unter Berücksichtigung von Kosten, Zeitaufwand und Personalbedarf, erstellene)betriebliche Leistungen erfassenf)Dienstleistungen und Produkte verkaufen13I.3Einrahmen von Bildern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)a)Rahmungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzierenb)Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählenc)Leinwände aufspannen, Bilder aufziehend)Passepartouts fertigene)Rahmen herstellen sowie Bilder und Objekte einpassenf)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.4Fertigen von Behält-nissen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)a)Behältnisse, insbesondere Mappen, Ordner, Kästen, Schuber, Kassetten, Etuis und Versandverpackungen nach Kundenwünschen entwickeln und skizzierenb)Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählenc)Behältnisse herstellen und ausstattend)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.5Instandsetzen von Büchern und Objekten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.5)a)Schäden und deren Ursachen an Büchern und Objekten feststellen und dokumentierenb)Vorgehensweise der Instandsetzung unter Berücksichtigung der am Buch oder Objekt vorgefundenen Techniken und Materialien festlegenc)Materialien auswählen und auf Verarbeitbarkeit und Verträglichkeit mit dem instand zu setzenden Buch oder Objekt prüfend)Instandsetzung durchführene)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.6Gestalten buchbinderischer Erzeugnisse (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.6)a)in Abstimmung mit Kunden unter Berücksichtigung von Kosten und technischer Realisierbarkeit Gestaltungsvorschläge entwickeln und skizzierenb)Materialien, Formgebung, Farbigkeit und grafische Elemente nach funktionalen und ästhetischen Kriterien auswählen, Stilepochen und Normen berücksichtigenc)Materialien, insbesondere Papiere durch Verändern von Struktur, Form und Oberfläche, gestaltend)Gestaltungsvorschläge umsetzen und Muster fertigene)Musterkollektionen erstellen und präsentierenf)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.7Ausführen von Sonderausstattungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.7)a)Arbeitsabläufe, insbesondere für das Anbringen von Taschen, Buchschließen, Mechaniken, Registern, Ösen, Einfassungen, Wattierungen und Applikationen, planenb)Sonderausstattungen herstellenc)Sonderausstattungen anbringen und Funktionalitäten feststellend)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.8Kaschieren und Aufziehen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.8)a)Materialien auf Verträglichkeit prüfen und festlegen, Laufrichtung bestimmen, produkt- und fertigungsspezifische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Klebetechniken unterscheiden und auswählenc)Materialien und Produkte kaschieren, auskaschieren und endfertigend)Karten, Poster und Bilder aufziehen und einfassene)Oberflächenschutz und -veredelung auswählen und aufbringenf)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13I.9Ausführen von Akzidenzarbeiten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.9)a)Schneidevorgänge an der Schneidemaschine programmieren und ausführenb)Trenntechniken auftragsbezogen ausführenc)Akzidenzprodukte auftragsbezogen herstellend)Arbeitsergebnisse prüfen und dokumentieren13
2. Auswahlliste IILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234II.1Einzel- und Sonderfertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt BNummer II.1)a)Arbeitsabläufe für Einzel- und Kleinserienfertigung festlegen sowie Materialien auf Qualität, Beschaffenheit und Verarbeitungsfähigkeit prüfenb)Produkte in manuellen Einband- und Bindetechniken sowie mit Plastik-, Spiral- und Drahtkammbindungen herstellenc)Produkte, insbesondere durch Prägen, Schnittveredeln, Stanzen, Kapitalen sowie Anbringen von Zeichenbändern, ausstatten und veredelnd)Mappen und Vollkartonagen herstellene)Schäden an instand zu setzenden Produkten feststellen, Arbeitsaufwand und -weg planen, Kosten ermitteln und Instandsetzung durchführenf)Produkte lagern, transport- und versandfertig macheng)Arbeitsergebnisse prüfen, beurteilen und dokumentieren26II.2Maschinelle Fertigung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)a)Materialien auf Qualität und Beschaffenheit sowie maschinelle Verarbeitungsfähigkeit prüfen und bereitstellenb)bei der Planung produktionsspezifische Anforderungen an Halbfertigprodukte in Bezug auf den weiteren Verarbeitungsprozess berücksichtigenc)Maschinen rechnergestützt einstellen, dabei Produkt- und Produktionsparameter eingebend)Halbfertig- und Endprodukte maschinell herstellen, dabei Produktionsabläufe überwachen, Fertigungsstörungen erkennen und behebene)bei Verarbeitungsproblemen Entscheidungen für Alternativen unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen zwischen Materialien, klimatischen Einflüssen, veredelten Vorprodukten und Fertigungsprozessen treffenf)Qualitätskontrollen nach Normen und Spezifikationen durchführen, Arbeitsergebnis in Bezug auf Verwendbarkeit und Qualität beurteilen, Resultate dokumentieren sowie Belegmuster archiviereng)Halbfertigprodukte für den innerbetrieblichen Fertigungsablauf absetzen, Produkte lagern und versenden26
Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und kundenorientierte Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Informationsquellen, insbesondere Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen in deutscher und englischer Sprache, nutzenb)Dokumentationen zusammenstellen und ergänzenc)Informationen auswerten und bewertend)Sachverhalte darstellene)betriebsübliche schriftliche und mündliche Kommunikation durchführen, dabei deutsche und fremdsprachliche Fachbegriffe verwendenf)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzeng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenh)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseni)Sachverhalte und Lösungen visualisieren und präsentierenj)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmenk)Beratungsgespräche vorbereiten, Kundenwünsche ermitteln und auf Umsetzbarkeit prüfenl)Beschwerden und Reklamationen unter Berücksichtigung der Interessen des Betriebes und der Kundschaft bearbeiten6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.