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Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print. Sie legt die Dauer, Ziele und Inhalte dieser dreijährigen Ausbildung fest.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MedienKfmAusbV2006-03-31BGBl I2006, 798Verordnung über die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und PrintDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++) MedienKfmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: MedienKfmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Medienkaufmann Digital und Print/Medienkauffrau Digital und Print wird staatlich anerkannt. MedienKfmAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. MedienKfmAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. MedienKfmAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, 1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz, 1.5Umweltschutz, 1.6Datenschutz; 2.Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, 2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung, 2.4Kommunikation und Kooperation, 2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 3.Programmplanung und Produktentwicklung: 3.1Programme und Profile, 3.2Redaktion, Lektorat, 3.3Rechte und Lizenzen; 4.Herstellung und Produktion: 4.1Planung und Kalkulation, 4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, 4.3Datenhandling, 4.4Gestaltung von Digital- und Printmedien, 4.5Koordinierung von Produktionsprozessen; 5.Marketing, Verkauf und Vertrieb: 5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, 5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, 5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen, 5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, 5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen; 6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1Rechnungs- und Finanzwesen, 6.2Controlling, 6.3Beschaffung und Lagerhaltung. MedienKfmAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. MedienKfmAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. MedienKfmAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. MedienKfmAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen: 1.Arbeitsabläufe und Informationsverarbeitung, 2.Märkte und Medienprodukte, mediale Darstellungsformen und Gestaltungsgrundsätze, 3.Wirtschafts- und Sozialkunde. MedienKfmAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen,2.Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle,3.Wirtschafts- und Sozialkunde,4.Fallbezogenes Fachgespräch.Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Produktentwicklungsprozess und Vermarktung von Produkten und Dienstleistungen:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:a)Produkte und Dienstleistungen in der Medienwirtschaft,b)Herstellungsprozess,c)Marketing und Verkaufbearbeiten und dabei zeigen, dass er in diesem Zusammenhang Produkte und Dienstleistungen auswählen und unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Rahmenbedingungen Marketingmaßnahmen ergebnis- und kundenorientiert entwickeln und umsetzen kann;2.im Prüfungsbereich Arbeitsorganisation und kaufmännische Steuerung und Kontrolle:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:a)Geschäftsprozesse und Arbeitsgestaltung,b)Einkauf von Arbeits- und Produktionsmitteln sowie Dienstleistungen,c)Rechnungswesen,d)Kosten- und Leistungsrechnung, Controllingbearbeiten und dabei zeigen, dass er Leistungserstellungen kaufmännisch beurteilen, Ergebnisse kontrollieren und daraus Schlussfolgerungen ableiten sowie wirtschaftlich handeln kann;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;4.im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und diese situationsbezogen präsentieren sowie kundenorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist nach der Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll die Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 1.Produktentwicklungsprozess undVermarktung von Produkten undDienstleistungen40 Prozent,2.Arbeitsorganisation undkaufmännische Steuerung und Kontrolle20 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4.Fallbezogenes Fachgespräch30 Prozent. (6) Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 1, in mindestens einem der beiden schriftlichen Prüfungsbereiche nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 und in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Nr. 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. MedienKfmAusbV§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. MedienKfmAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. MedienKfmAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 801 - 805)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Stellung des Ausbildungsbetriebes in der Medienwirtschaft darstellenb)Zielsetzung, Tätigkeitsfelder und Aktivitäten des Ausbildungsbetriebes beschreibenc)Unternehmensleitbild und Corporate Identity des Ausbildungsbetriebes bei der Arbeit berücksichtigend)Geschäftsart und Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Organisationsform des Ausbildungsunternehmens aufzeigenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsunternehmens mit Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Behörden beschreiben1.2Berufsbildung(§ 4 Nr. 1.2)a)Ausbildungsordnung mit betrieblichem Ausbildungsplan vergleichen und zu dessen Umsetzung beitragenb)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis und den Beitrag der Beteiligten im dualen System erläuternc)Möglichkeiten und Nutzen der Fortbildung für die persönliche und berufliche Entwicklung erläutern1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.3)a)Handlungskompetenz der Mitarbeiter als wesentliche Voraussetzung für den Kundennutzen, den Unternehmenserfolg und für die persönliche Entwicklung darstellenb)für den Ausbildungsbetrieb wichtige tarifliche Regelungen sowie arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen aufzeigenc)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe des Ausbildungsbetriebes erklärend)Ziele und Grundsätze des Ausbildungsbetriebes für die Personalplanung und -entwicklung beschreibene)Vorgaben für Personaleinsatz und Arbeitszeitregelung anwendenf)Aufgaben der Personalverwaltung beschreibeng)im Ausbildungsbetrieb übliche Verträge für den Personaleinsatz unter Berücksichtigung arbeits-, steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Auswirkungen unterscheiden1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz(§ 4 Nr. 1.4)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu Ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen1.6Datenschutz(§ 4 Nr. 1.6)a)rechtliche Bestimmungen zum Datenschutz beachtenb)Datenschutz in seiner Wirkung auf Unternehmen, Geschäftspartner und Kunden unterscheiden und im Arbeitsprozess anwenden2Arbeitsorganisation und Geschäftsprozesse(§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)Lern- und Arbeitstechniken anwendenb)Arbeitsabläufe und Entscheidungswege im Ausbildungsbetrieb berücksichtigtenc)Zusammenwirkung der Funktionsbereiche in der Prozesskette beachtend)mit vor- und nachgelagerten Arbeitsbereichen zusammenarbeitene)Ziele bei der Arbeitsplanung setzen und Zeitplan für Aufgaben festlegenf)betriebliche Organisations- und Arbeitsmittel effizient einsetzeng)Aufgaben ausführen, Ergebnisse kontrollieren und bei Bedarf Korrekturmaßnahmen ergreifenh)Probleme erkennen und analysieren, Lösungsalternativen entwickeln und bewerteni)Aufgaben im Team planen und bearbeitenj)Projekte planen und bearbeiten2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit(§ 4 Nr. 2.2)a)Informations- und Kommunikationssysteme unterscheiden und aufgabenorientiert einsetzenb)Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenc)rechtliche, technische und betriebliche Regelungen zur Datensicherheit beachtend)Auswirkungen von Informations- und Kommunikationssystemen auf Geschäftsprozesse, Betriebsabläufe und Arbeitsplätze im Ausbildungsbetrieb berücksichtigen2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung(§ 4 Nr. 2.3)a)Daten erfassen, ordnen, pflegen und auswertenb)externe und interne Informationsquellen für betriebliche Prozesse nutzen2.4Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 2.4)a)Einflüsse von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzenc)Kundenkontakte herstellend)Kommunikationsregeln und -techniken, insbesondere Moderationstechniken anwendene)Themen und Sachverhalte situations- und zielgruppengerecht aufbereiten und präsentierenf)kulturelle Besonderheiten im Kundenkontakt berücksichtigen2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 2.5)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache3Programmplanung und Produktentwicklung(§ 4 Nr. 3) 3.1Programme und Profile(§ 4 Nr. 3.1)a)Konzeption der Produkte des Ausbildungsbetriebes unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen bewertenb)Neu- und Weiterentwicklungen von Produkten und Dienstleistungen in der Medienwirtschaft beurteilen und Schlussfolgerungen für den eigenen Arbeitsbereich ziehenc)Neu- und Weiterentwicklungen von kundenorientierten Digital- und Printprodukten sowie Dienstleistungen vorschlagen3.2Redaktion, Lektorat(§ 4 Nr. 3.2)a)Zusammenwirken von Redaktion oder Lektorat, insbesondere mit den Funktionsbereichen Produktion und Marketing, berücksichtigenb)konzeptionelle Planung von Redaktion oder Lektorat im Arbeitsprozess beachtenc)Bedeutung der Akquisition und Betreuung von Autoren oder Herausgebern begründend)Rolle des Content-Managements für Produktion und Marketing beschreiben3.3Rechte und Lizenzen(§ 4 Nr. 3.3)a)Bestimmungen des nationalen und internationalen Medien- und Presserechts anwenden und Branchenrichtlinien beachtenb)Bestimmungen des Urheberrechts beachtenc)Auswirkungen von Erwerb, Sicherung und Verkauf von Verwertungs- und Nutzungsrechten im Ausbildungsbetrieb bewertend)bei Abschluss von Verlags- und Lizenzverträgen mitwirken4Herstellung und Produktion(§ 4 Nr. 4) 4.1Planung und Kalkulation(§ 4 Nr. 4.1)a)Termine festlegen und verfolgenb)Herstellungsverfahren für Digital-, Print- und Nebenprodukte auswählen, dabei wirtschaftliche und ökologische Kriterien abwägenc)Kalkulationen und Deckungsbeitragsrechnungen erstellen4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen(§ 4 Nr. 4.2)a)Angebote einholen, vergleichen und auswählenb)Aufträge vergebenc)interne und externe Dienstleistungen produkt- und terminbezogen in den Produktionsprozess integrieren4.3Datenhandling(§ 4 Nr. 4.3)a)Text-, Bild- und Grafikdaten digital bearbeiten und weiterleitenb)unterschiedliche mediale Darstellungsformen und Datenformate beachtenc)strukturierte Aufbereitung für Datenbankanwendungen sicherstellen4.4Gestaltung von Digital- und Printmedien(§ 4 Nr. 4.4)a)Gestaltungsgrundsätze für Digital- und Printprodukte beachtenb)an der Umsetzung von konzeptionellen Vorgaben aus Marketing und Redaktion oder Lektorat mitwirkenc)bei der medien-, produkt- und zielgruppenorientierten Gestaltung mitwirkend)an der Layouterstellung mitwirken4.5Koordinierung von Produktionsprozessen(§ 4 Nr. 4.5)a)Produktionsprozesse koordinieren, dabei insbesondere Schnittstellen von Produktionsabläufen beachtenb)Einhaltung von Qualitätskriterien und auftragsbezogenen Vorgaben sicherstellenc)Termine und Kosten überwachen, bei Abweichungen Maßnahmen ergreifen5Marketing, Verkauf und Vertrieb I(§ 4 Nr. 5) 5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung(§ 4 Nr. 5.1)a)Markt- und Wettbewerbssituation beobachtenb)Marktanalysen auswerten und deren Ergebnisse anwendenc)Zielgruppen analysieren und bestimmend)an der Entwicklung von Kundenfindungs- und -bindungskonzepten mitarbeitene)Kundenwünsche ermitteln, mit betrieblichen Leistungsangeboten vergleichen und daraus kundenorientierte Vorgehensweisen für Beratung und Verkauf ableitenf)Entwicklungen von Werbeetats im Markt analysieren5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.2)a)Leistungsdaten von Produkten und Dienstleistungen ermitteln und am Markt vergleichenb)Medienprodukte, insbesondere Digital- und Printprodukte, Insertionsprodukte, Lizenzen und Nebenrechte sowie Dienst- und Serviceleistungen unterscheidenc)Verkaufsmaßnahmen entwickeln, Medienprodukte verkaufend)Verfahren der Preisfindung anwendene)Rechnungserstellung steuern und kontrollierenf)Kern- und Nebengeschäfte des Ausbildungsbetriebes abgrenzen und deren ökonomische Bedeutung im Arbeitsprozess berücksichtigeng)Produkte und Dienstleistungen präsentieren sowie Informations-, Beratungs- und Verkaufsgespräche führenh)beim Verkauf Methoden der Verkaufspsychologie einsetzeni)auftragsbezogene Vorgaben des Kunden berücksichtigenj)Organisation, Betreuung und Steuerung des Außendienstes unterstützenk)Vertreterkonferenzen und Außendiensttagungen vorbereiten und organisieren5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.3)a)an der Entwicklung von Werbemitteln mitwirkenb)an Aktionen der Öffentlichkeits- und Public Relations-Arbeit mitwirkenc)werbende und verkaufsfördernde Maßnahmen unter Berücksichtigung von Werbeetats durchführend)Maßnahmen zur Kundenbindung umsetzene)Unterschiede der Werbung für Handels- und Endkunden darstellen und bei Verkaufsaktionen berücksichtigenf)Kundenkontakte und Werbeerfolgskontrollen auswerten und Ergebnisse für betriebliche Entscheidungen aufbereiteng)Kundendaten beschaffen, pflegen und nutzen5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen(§ 4 Nr. 5.4)a)Vertriebswege unter Berücksichtigung der für Digital- und Printmedien relevanten Kriterien bestimmenb)bei der Auftragsabwicklung für Digital- und Printmedien sowie Dienstleistungen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Kundengruppen mitwirkenc)vorhandene Vertriebswege optimal nutzen, bei Bedarf neue Vertriebswege erschließend)Vertriebskonzepte umsetzene)Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen organisieren und steuernf)Vertriebsdaten ermitteln und auswerten5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen(§ 4 Nr. 5.5)a)Preisbindungsmodelle voneinander abgrenzen und produktspezifisch anwendenb)Kontrahierungsformen der Medienbranche bei Verkauf und Vertrieb nutzenc)produktspezifische Geschäftsbestimmungen, wie beim Verkauf von Anzeigen anwenden6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 6) 6.1Rechnungs- und Finanzwesen(§ 4 Nr. 6.1)a)Rechnungswesen als Instrument der kaufmännischen Steuerung darstellenb)Kosten und Erlöse erfassen sowie Kostenarten, Kostenstellen und Kostenträgern zuordnenc)Buchungen vornehmend)Zahlungssysteme unterscheiden, Zahlungsein- und -ausgänge überwachen, Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleitene)Kosten- und Leistungsrechnung anwenden6.2Controlling(§ 4 Nr. 6.2)a)Bedeutung des Controllings als Informations-, Steuerungs- und Planungsinstrument beachtenb)Ergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung als Steuerungs- und Informationsinstrument nutzenc)Kosten und Erlöse für erbrachte Leistungen ermitteln und im Zeitvergleich sowie im Soll-Ist-Vergleich bewerten6.3Beschaffung und Lagerhaltung(§ 4 Nr. 6.3)a)Bedarf ermitteln, Angebote einholen und vergleichen sowie Aufträge erteilenb)Auftragserfüllung kontrollieren, Abweichungen klären und abschließend bearbeitenc)an der Planung und Steuerung von Lagerbeständen mitwirken MedienKfmAusbVAnlage 2(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Medienkaufmann Digital und Print/zur Medienkauffrau Digital und Print- Zeitliche Gliederung -Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 2006, 806 - 807 Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Berufsbildung,1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis d,2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel a,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.4Kommunikation und Kooperation, Lernziele a bis c,2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,3.1Programme und Profile, Lernziel a,5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele a bis c,5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,5.3Werbung für Produkte und Dienstleistungen, Lernziel a,6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz,1.5Umweltschutz,1.6Datenschutz,2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziele a bis c,4.3Datenhandling, Lernziele a und b,4.4Gestaltung von Digital- und Printmedienzu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Informations- und Kommunikationssysteme, Datensicherheit, Lernziel d,2.3Informationsbeschaffung und -verarbeitung, Lernziel b,2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,5.1Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung, Lernziele d bis f,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele e bis g,3.2Redaktion, Lektorat, Lernziele a und b,3.3Rechte und Lizenzen, Lernziele a und b,4.1Planung und Kalkulation, Lernziele a und b,4.3Datenhandling, Lernziel c,4.5Koordinierung von Produktionsprozessen,5.2Verkauf von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis k,5.3Werbung für Produkte und Dienstleitungen, Lernziele b bis g,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziel a,5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele a und b,5.5Branchenspezifische Rahmenbedingungen,6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele c und d,6.3Beschaffung und Lagerhaltungzu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.3Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d bis g,3.1Programme und Profile, Lernziele b und c,3.2Redaktion, Lektorat, Lernziele c und d,3.3Rechte und Lizenzen, Lernziele c und d,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 4.1Planung und Kalkulation, Lernziel c,4.2Auswahl und Vergabe von Dienstleistungen, Lernziele b und c,5.4Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen, Lernziele c bis f,6.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel e,6.2Controllingzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele h bis j,2.4Kommunikation und Kooperation, Lernziele d bis f,2.5Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.