Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb in Deutschland. Sie legt fest, wie lange die Ausbildung dauert, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Fachkraft im Fahrbetrieb.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, also welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft im Fahrbetrieb.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem praktischen und einem schriftlichen Teil.
- Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung dauert höchstens 90 Minuten für "Personenverkehr und Beförderungsleistungen", 90 Minuten für "Planung und Disposition des Fahrbetriebes" und 60 Minuten für "Wirtschafts- und Sozialkunde".
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft im FahrbetriebStandGeändert durch Art. 1 V v. 16.10.2017 I 3565 Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildun
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Fachkraft im Fahrbetrieb wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die Vermittlung folgender Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; 2.Organisation des Ausbildungsbetriebes; 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit; 4.Umweltschutz; 5.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 5.1Arbeitsorganisation, 5.2Informations- und Kommunikationssysteme; 6.Qualitätsmanagement; 7.Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr: 7.1Verkehrsmarkt, 7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz; 8.Marketing und Vertrieb: 8.1Marketing, 8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse, 8.3Produktpolitik, 8.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme, 8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung; 9.Umgang mit Kunden: 9.1Kundenorientierte Kommunikation, 9.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, 9.3Beschwerdemanagement, 9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen; 10.Kaufmännische Betriebsführung: 10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge, 10.2Geschäftsvorgänge, 10.3Beschaffung; 11.Planung und Disposition: 11.1Fahr- und Betriebsplanung, 11.2Disposition des Fahrbetriebes; 12.Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen: 12.1Fahrzeugtechnik, 12.2Verkehrsanlagen; 13.Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum: 13.1Fahrdynamik, 13.2Kundenorientiertes Fahren; 14.Rechtsvorschriften im Verkehr; 15.Einweisung in den Fahrbetrieb: 15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen, 15.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen; 16.Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb: 16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen, 16.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen; 17.Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Personenverkehr und Beförderungsleistungen 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Planung und Disposition des Fahrbetriebes 40 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.
Anlage(zu § 4 Abs. 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft im Fahrbetrieb(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2615 - 2621; bzgl. einzelner Änderungen vgl. Fußnote)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat1234 1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5) 5.1Arbeitsorganisation(§ 3 Nr. 5.1)a)Arbeitsaufträge erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere Dienstanweisungen, Bedienungsanleitungen, Fachzeitschriften und Fachbücherc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, arbeitsablauftechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwendenf)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse abstimmen und auswertenh)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstelleni)Arbeitsschritte mit betrieblichen und außerbetrieblichen Beteiligten abstimmen3*) 5.2Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Nr. 5.2)a)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets bearbeitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz anwendenc)Daten pflegen und sichern4 6Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 6)a)Ziele, Aufgaben und Instrumente des Qualitätsmanagements unterscheidenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich ausführen, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)Arbeits- und Betriebsabläufe im Hinblick auf Kundenorientierung analysieren und bewerten, Maßnahmen zur Verbesserung der Kundenorientierung ergreifen 4*)7Verkehrsträger und Verkehrsmittel im Personenverkehr(§ 3 Nr. 7 7.1Verkehrsmarkt(§ 3 Nr. 7.1)a)Rahmenbedingungen des Verkehrsmarkts und die Stellung des eigenen Unternehmens am Markt berücksichtigenb)Verbindungen im regionalen Verkehrssystem nach Kundenbedürfnissen ermittelnc)Auswirkungen von örtlichen Ausflugszielen, Veranstaltungsorten, topografischer Beschaffenheit und Siedlungsstrukturen der Region auf den Verkehrsmarkt einschätzen und berücksichtigten3 7.2Einsatzfelder von Verkehrsmitteln nach dem Personenbeförderungsgesetz(§ 3 Nr. 7.2)a)Einsatzfelder von Verkehrsmitteln unterscheiden2 b)Verkehrswege für Verkehrslinien untersuchen, insbesondere hinsichtlich Bebauung, topografischer und klimatischer Voraussetzungen 28Marketing und Vertrieb(§ 3 Nr. 8) 8.1Marketing(§ 3 Nr. 8.1)a)Produktpolitik, Preispolitik, Distributionspolitik und Kommunikationspolitik als Marktinstrumente einordnenb)Einfluss des betrieblichen Angebots auf den Markt berücksichtigten3 8.2Marktbeobachtung und Verkehrsanalyse(§ 3 Nr. 8.2)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern mit dem eigenen Leistungsangebot vergleichenb)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung von Dienstleistungen auswerten und nutzenc)an Erhebungen zum Angebot des öffentlichen Personennahverkehrs und ihrer Auswertung mitwirken3 8.3Produktpolitik(§ 3 Nr. 8.3)a)Kenngrößen zur Wirtschaftlichkeit einzelner Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs ermittelnb)an der Erstellung von Angebotsplänen mitwirken 28.4Verkauf, Tarif- und Vertriebssysteme(§ 3 Nr. 8.4)a)tarifrechtliche sowie gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, insbesondere im Personenverkehr, anwendenb)Tarife kundengerecht anwenden und formalisierte Beförderungsverträge abschließenc)Dienstleistungsangebote, auch in Verbindung mit anderen Verkehrsträgern, erstellen, Verkaufspreise ermitteln, Angebote unterbreitend)betriebliche Verkaufsunterstützungssysteme und Vertriebswege nutzen7 8.5Öffentlichkeitsarbeit und Werbung(§ 3 Nr. 8.5)a)Informationsmedien kundengerecht einsetzenb)an Maßnahmen der Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit mitwirken3 9Umgang mit Kunden(§ 3 Nr. 9) 9.1Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Nr. 9.1)a)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwenden, insbesondere auf Kundenzufriedenheiten achtenb)Gespräche zielgruppenorientiert und situationsgerecht führenc)Informationsbedürfnisse des Kunden erkennen, Kunden im Normalbetrieb und bei besonderen Vorfällen informieren, technische Hilfsmittel einsetzend)betriebliche Möglichkeiten zur Umsetzung von Kundenwünschen prüfen und Kunden informieren, dabei Belange mobilitätseingeschränkter Fahrgäste, insbesondere von Menschen mit Behinderungen, berücksichtigene)Korrespondenz führen 69.2Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 3 Nr. 9.2)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)fremdsprachige Standardtexte situationsgerecht einsetzenc)fremdsprachige Auskünfte erteilen3*) 9.3Beschwerdemanagement(§ 3 Nr. 9.3)a)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informierenb)Beschwerden auswerten und Konsequenzen für innerbetriebliche Maßnahmen ziehen3 9.4Umgang mit konfliktträchtigen Situationen(§ 3 Nr. 9.4)a)konfliktträchtige Situationen Erkennen, Verhaltensregeln zur Verhinderung und Entschärfung von Konflikten Anwendenb)bei Gefahr im Verzug notwendige Maßnahmen veranlassen, insbesondere Polizei und Sicherheitsdienste anfordernc)häufige Konfliktsituationen analysieren, Lösungsmöglichkeiten entwickeln 410Kaufmännische Betriebsführung(§ 3 Nr. 10) 10.1Wirtschaftlichkeit, Kosten und Erträge(§ 3 Nr. 10.1)a)bei der Überwachung der Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung mitwirkenb)Kalkulationsverfahren anwenden4 10.2Geschäftsvorgänge(§ 3 Nr. 10.2)a)Verwaltungsvorgänge bearbeiten, insbesondere Schadensmeldungen und Anträge an Behördenb)Verbesserungsvorschläge bearbeiten5 10.3Beschaffung(§ 3 Nr. 10.3)a)Bedarf an Dienstleistungen und Produkten ermittelnb)Bestellvorgänge planen und Bestellungen vornehmenc)zugelieferte Dienstleistungen und Produkte prüfen, bei Mängeln Maßnahmen veranlassen4 11Planung und Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11) 11.1Fahr- und Betriebsplanung(§ 3 Nr. 11.1)a)Fahrpläne erstellen, insbesondere Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität berücksichtigenb)Angebote nach Kriterien der Bedienungs- und Beförderungsqualität bewerten4 c)Einsatz von Fahrzeugen und Fahrpersonal planend)Einsatzplanung optimieren, insbesondere Wirtschaftlichkeit beim Einsatz von Eigen- und Fremdleistungen berücksichtigen 411.2Disposition des Fahrbetriebes(§ 3 Nr. 11.2)a)Dienstpläne erstellenb)Fahrpersonal disponierenc)Fahrzeuge disponieren 612Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge und Anlagen(§ 3 Nr. 12) 12.1Fahrzeugtechnik(§ 3 Nr. 12.1)a)Funktionsweise von Fahrzeugen, insbesondere in Bezug auf Antrieb, Kraftübertragung, Aufbau sowie auf mechanische, elektrische, elektronische, pneumatische und hydraulische Systeme unterscheidenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebsanleitungen, anwendenc)Verkehrssicherheit von Fahrzeugen beurteilen, insbesondere durch Sichtkontrolled)Fahrzeuge und Zubehör warten und pflegene)Betriebsstoffe kontrollieren, wechseln, auffüllen und der Entsorgung zuführenf)Dichtheit der Systeme sowie Funktionsfähigkeit von elektrischen Anlagen, Kontrolleinrichtungen und Bremsanlagen prüfen7 g)Übernahme- und Abfahrtkontrolle durchführenh)Fahrzeuge fahrfertig machen, Fahrzeuge auf- und abrüsteni)Fehler und Mängel an Fahrzeugen feststellen, Störungen beheben und weitere Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifen, insbesondere Mängelberichte abfassen 612.2Verkehrsanlagen(§ 3 Nr. 12.2)a)Verkehrssicherheit und Einsatzfähigkeit von Verkehrsanlagen beurteilen und Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung ergreifenb)bei der kundengerechten Umgestaltung von Verkehrsanlagen mitwirken4 13Verkehrssicherheit und Führen von Fahrzeugen im öffentlichen Verkehrsraum(§ 3 Nr. 13) 13.1Fahrdynamik(§ 3 Nr. 13.1)a)Einfluss physikalischer und fahrtechnischer Parameter auf die Verkehrssicherheit beachtenb)Fahrverhalten der Fahrzeuge unter Berücksichtigung der Kräfte an und in den Fahrzeugen beachtenc)Fahrzeuge der Klasse D mit einer Mindestlänge von 11.80 m auf öffentlichen Straßen oder Straßen- oder U-Bahnen im Strecken- und Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs sicher und wirtschaftlich führend)Kontrollinstrumente überwachen und bedienen, Informationen auswerten und berücksichtigene)Signalsysteme beachten, Sicherheits- und Verkehrsleittechnologien nutzenf)Betriebskommunikationseinrichtungen bedieneng)kritische Situationen auch in Grenzbereichen rechtzeitig erkennen und reagieren 1813.2Kundenorientiertes Fahren(§ 3 Nr. 13.2)a)fahrgastfreundliche Fahrtechniken anwendenb)An- und Abfahrtsvorgänge an Haltestellen kundenfreundlich gestalten, dabei Belange spezieller Personengruppen, insbesondere von mobilitätseingeschränkten Personen, berücksichtigen 714Rechtsvorschriften im Verkehr(§ 3 Nr. 14)a)verkehrsspezifische Rechtsvorschriften beachtenb)die für den Fahrbetrieb im öffentlichen Personennahverkehr geltenden Rechtsvorschriften im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Sozialvorschriften beachten, Überwachungseinrichtungen bedienen und Nachweise führend)Folgen von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften berücksichtigen7 15Einweisung in den Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 15) 15.1Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen(§ 3 Nr. 15.1)a)Funktions- und Wirkungsweise von Betriebsleitsystemen und Kommunikationseinrichtungen beachtenb)Betriebsleitsysteme und Kommunikationseinrichtungen bedienenc)Betriebsleitsysteme in den Betriebsablauf einbeziehen 515.2Rahmen- und örtliche Dienstanweisungen(§ 3 Nr. 15.2)a)Rahmen- und Dienstanweisungen im Fahrdienst beachtenb)Einzelanweisungen zum sicheren, pünktlichen und zuverlässigen Führen von Fahrzeugen im Liniendienst umsetzen 1016Umgang mit Störungen im Fahrbetrieb(§ 3 Nr. 16) 16.1Unregelmäßigkeiten im Fahrbetrieb durch Störungen(§ 3 Nr. 16.1)a)Störungen im Fahrbetrieb erkennen und bewertenb)bei Störungen sich situationsgerecht verhalten, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung unter Beachtung der Vorschriften ergreifenc)Störungen im Umfeld des Fahrbetriebes, insbesondere in Vertriebs- und Serviceanlagen, erkennen, bewerten und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung veranlassen 416.2Verhalten bei Unfällen und Zwischenfällen(§ 3 Nr. 16.2)a)betriebliche Vorschriften zu Unfällen und Zwischenfällen anwendenb)Unfallstellen, Gefahrenstellen und Fahrzeuge absichernc)Maßnahmen der ersten Hilfe durchführen3 d)Unfälle und Zwischenfälle melden, insbesondere Angaben zu Verletzten, Schäden und Gefahren machen, Folgen für den Betriebsablauf einschätzene)auftretende Emissionen hinsichtlich der Umweltgefährdung und Sicherheit beurteilen sowie Maßnahmen ergreifenf)Spuren sichern, Unfallskizze und Unfallbericht anfertigeng)bei Äußerungen gegenüber Dritten gesetzliche Pflichten und eigene Belange sowie Folgen für das Unternehmen und sonstige Beteiligte beachten 317Fitness im Fahrdienst, Stressbewältigung(§ 3 Nr. 17)a)ergonomische Verhaltensweisen bei der Vorbereitung und Durchführung von Fahrten anwenden, insbesondere zur Rückenschonungb)gesundheitliche Auswirkungen von Schichtdienst berücksichtigen, Vorbeugemaßnahmen treffenc)Faktoren, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen, beachtend)Methoden zur Stressvorbeugung und -bewältigung anwendene)Auswirkungen von besonderen Ereignissen, insbesondere traumatischen Vorfällen, berücksichtigen, notwendige Maßnahmen ergreifen 3*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.