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Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BmAusVBmAusV2015-07-16BGBl I2015, 1280BogenmacherausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur BogenmacherinSonstErsetzt V 7110-6-59 v. 27.1.1997 I 78 (BogenmAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) BmAusVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BmAusVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens Abschnitt 3Gesellenprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin BmAusV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung BmAusV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Bogenmachers und der Bogenmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 48 „Bogenmacher“ der Handwerksordnung staatlich anerkannt. BmAusV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. BmAusV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. BmAusV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen,2.Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen,3.Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten,4.Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,5.Herstellen von Verbindungen,6.Herstellen von Oberflächen,7.Herstellen von Bogenstangen,8.Herstellen von Bogenfröschen,9.Herstellen von Bogenbeinchen,10.Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen,11.Spielfertigmachen von Bögen und12.Reparieren von Bögen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen und9.Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen. BmAusV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. BmAusV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. BmAusV020Abschnitt 2Zwischenprüfung BmAusV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. BmAusV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. BmAusV§ 9Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens statt. (2) Im Prüfungsbereich Vorarbeiten zur Herstellung eines Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden, Zeichnungen anzufertigen und Berechnungen durchzuführen,2.Arbeitsschritte zu planen und festzulegen,3.Materialien unter Berücksichtigung von Eigenschaften auszuwählen und zu bearbeiten,4.Werkzeuge, Geräte und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Maße und Konturen zu übertragen,6.passgenaue Verbindungen bis zur Verleimung vorzubereiten,7.Oberflächen vorzubehandeln,8.Bogenstangen vorzuarbeiten und Froschinnenarbeiten durchzuführen,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und10.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen. (3) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch in höchstens 15 Minuten führen. Weiterhin soll er Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in höchstens 120 Minuten durchgeführt werden. BmAusV030Abschnitt 3Gesellenprüfung BmAusV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. BmAusV§ 11InhaltDie Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. BmAusV§ 12PrüfungsbereicheDie Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines spielfertigen Bogens,2.Durchführung von Teilarbeiten,3.Planung und Konstruktion sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. BmAusV§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines spielfertigen Bogens soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Art und Umfang von Arbeitsaufträgen zu erfassen und Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,2.Entwürfe zu erstellen und umzusetzen,3.Materialbedarf zu berechnen und Zeitbedarf zu ermitteln,4.technische Unterlagen zu erstellen,5.Bogenstangen, -frösche und -beinchen herzustellen,6.Oberflächen zu gestalten und herzustellen,7.Bögen spielfertig zu machen,8.Bögen zu präsentieren,9.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Planen, Gestalten und Herstellen eines spielfertigen Bogens zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll ein Prüfungsprodukt anfertigen, die Anfertigung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren und das Prüfungsprodukt präsentieren. Dem Prüfungsausschuss ist vor Anfertigung des Prüfungsprodukts ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 40 Stunden. Die Präsentation dauert höchstens zehn Minuten. BmAusV§ 14Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen: 1.Fertigstellen einer Bogenstange,2.Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,3.Ausarbeiten eines Bogenfrosches und4.Behaaren eines Bogens.Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten. BmAusV§ 15Prüfungsbereich Planung und Konstruktion(1) Im Prüfungsbereich Planung und Konstruktion soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Bögen nach historischen und konstruktionstechnischen Merkmalen zu unterscheiden,2.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Materialeigenschaften, Verwendungszweck und Artenschutz auszuwählen, einzusetzen und zu lagern,3.materialbezogene Berechnungen und Kalkulationen durchzuführen,4.Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Produktqualität und Wirtschaftlichkeit zu planen sowie technische Unterlagen zu erstellen,5.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit einzusetzen,6.Verbindungstechniken auszuwählen und anzuwenden,7.Verfahren zur Oberflächenbehandlung unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden und8.Fehler und Schäden festzustellen, Ursachen zu ermitteln und Maßnahmen zur Behebung zu ergreifen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BmAusV§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. BmAusV§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: Bogens][Element: ][Text: mit 30 Prozent,]-->Herstellen eines spielfertigen Bogensmit 30 Prozent, 2. ][Text: mit 30 Prozent,]-->Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent, 3. ][Text: mit 30 Prozent,]-->Planung und Konstruktionmit 30 Prozent, 4. ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. BmAusV040Abschnitt 4Schlussvorschriften BmAusV§ 18Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. BmAusV§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bogenmacher/zur Bogenmacherin vom 27. Januar 1997 (BGBl. I S. 78) außer Kraft. BmAusVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bogenmacher und zur Bogenmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1284 - 1288) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Erstellen von Entwürfen zur Gestaltung von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Bögen nach Konstruktionsmerkmalen und historischen Gesichtspunkten unterscheidenb)musikgeschichtliche Merkmale von Bögen und Streichinstrumenten unterscheiden und zuordnenc)Anregungen sammeln und auswerten und Musterschutzbestimmungen beachten3d)Muster und Vorlagen analysieren und Materialeigenschaften berücksichtigene)Entwürfe, insbesondere nach historischen, funktionalen, ergonomischen und technologischen Gesichtspunkten, gestalten und ausarbeitenf)technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfeng)Entwürfe nach Verwendungszweck und Kundenanforderungen optimieren und präsentieren32Messen, Prüfen, Anreißen sowie Übertragen von Maßen und Konturen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Messtechniken und -werkzeuge auswählen, Messungen durchführen, Möglichkeiten von Messfehlern beachten, Messfehler feststellen sowie Toleranzen berücksichtigenb)Ebenheit von Flächen, insbesondere mit Lineal und Winkel nach dem Lichtspaltverfahren, prüfenc)Formgenauigkeit, insbesondere mit Schablonen, prüfen sowie Passgenauigkeit feststellend)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung von Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anzeichnene)Modelle auf Werkstücke maßgenau übertragen63Auswählen und Handhaben von Werkzeugen sowie Auswählen, Einrichten und Warten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen hinsichtlich ihrer Funktion auswählenb)Werkzeuge und Geräte handhaben, pflegen und instand halten, insbesondere Werkzeuge schärfenc)Spezialwerkzeuge herstellend)Maschinen unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten, bedienen und pflegene)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen84Auswählen, Be- und Verarbeiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Werkstoffe, insbesondere Hölzer und Metalle, nach Arten und Eigenschaften unterscheiden sowie Naturstoffe unter Beachtung des Artenschutzes auswählen und nach Verwendungszweck zuordnenb)Rosshaar unter Beachtung von Eigenschaften und Qualitätsmerkmalen beurteilen und auswählenc)Werkstoffe, insbesondere nach statischen und mechanischen Eigenschaften, auswählen, Holzfeuchte, -einschnitt und -fehler beachtend)Werk- und Hilfsstoffe lagern sowie Vorschriften und Lagerkriterien einhaltene)Werkstoffe manuell bearbeiten, insbesondere durch Zuschneiden, Sägen, Feilen, Hobeln, Schnitzen, Stemmen und Biegenf)Werkstoffe maschinell bearbeiten, insbesondere durch Sägen, Fräsen, Schleifen und Bohreng)Naturstoffe, insbesondere Knochen und Perlmutt, durch Sägen, Feilen, Schleifen und Polieren bearbeiten 135Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Verbindungstechniken und -mittel nach Verwendungszweck auswählen und technische Eigenschaften von Leimen und Klebern berücksichtigenb)Verbindungen durch Leimen und Kleben unter Beachtung von Gesundheits- und Umweltschutz- sowie von Verarbeitungsvorschriften herstellen7c)Verbindungen durch Schrauben, Stiften, Schmieden und Löten herstellen46Herstellen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren der Oberflächenbehandlung unterscheiden und auswählenb)Oberflächen, insbesondere durch Schleifen, vorbehandelnc)Maßnahmen des Gesundheitsschutzes anwenden4d)Verzierungen anbringene)Eigenschaften und Reaktionen von Oberflächenbehandlungsmitteln, insbesondere von Beizen und Lacken, unterscheidenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsregeln beachteng)Lackierungen aufbauen, schleifen und polierenh)Auftragstechniken anwendeni)Oberflächen durch Sichtprüfen beurteilen77Herstellen von Bogenstangen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Kopfteile unter Beachtung von Wuchs und Jahresringen auf Maß zustoßenb)Hälse vorfertigenc)Bogenstangen konisch hobelnd)Kopfformen nach Entwurf oder Modell aufzeichnen und aussägene)Bogenstangen erhitzen und biegenf)Kopfplatten aufpassen und aufleimen21g)Hälse ausarbeitenh)Bogenstangen unter Beachtung von Gewicht, Festigkeit und Elastizität feinhobelni)Kopfkästchen bohren und ausstechenj)Köpfe nach stilistischen und ästhetischen Vorgaben manuell ausarbeiten und Hälse fertigstellen128Herstellen von Bogenfröschen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Froschkästchen und Haarlager einarbeiten2b)Froschrohlinge zurichtenc)metallische und nichtmetallische Froschteile herstellen, bearbeiten, einpassen und befestigend)Froschformen ausarbeiten109Herstellen von Bogenbeinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Beinchenrohlinge zurichtenb)Bogenbeinchen fertigstellen, insbesondere oktogonal feilen610Zusammenfügen von Bogenstangen, -fröschen und -beinchen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Frösche auf Bogenstangen aufpassenb)Mechanik der Schraubenführung einarbeitenc)Teile zusammenfügen, Funktionsfähigkeit herstellen und justieren611Spielfertigmachen von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Bögen behaarenb)Bewicklungen und Daumenleder unter Berücksichtigung von Gewicht und Schwerpunkt anbringenc)Bögen auf Funktionsfähigkeit prüfend)Bögen verkaufs- und versandfertig machen1012Reparieren von Bögen (§ 4 Absatz 2 Nummer 12)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturumfang prüfen, Kosten abschätzen und Reparaturauftrag mit Kunden absprechenc)Reparaturen durchführen, insbesondere Kopfplatten und Schub erneuernd)historische Bögen erkennen, Zustand dokumentieren, Originalsubstanz bewahren, restaurierungsethische und physikalische Gesichtspunkte berücksichtigen12 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben während der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeiten sowie Arbeitsschritte festlegenb)Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellen sowie Materialbedarf berechnend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)ergonomische Kriterien bei Bewegungsabläufen und Körperhaltung anwendenf)Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwenden3g)Arbeiten im Team planen und durchführen und Ergebnisse der Teamarbeit auswertenh)Material disponieren und Zeitbedarf abschätzeni)Liefertermine und -bedingungen beachtenj)Arbeitsabläufe festlegen und dokumentieren26Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informations- und Kommunikationstechniken nutzenb)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und sichern sowie Datenschutz beachten27Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Zeichnungen und Schnitte anfertigen sowie Proportionen, Maße und Zeichnungsnormen berücksichtigenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften und Arbeitsanweisungen, anwenden48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Prüftechniken anwenden sowie Materialien sensorisch, insbesondere visuell und taktil, prüfenc)Zwischenkontrollen durchführen3d)Prüfergebnisse bewerten und dokumentierene)Qualität der Produkte kontrollieren und Ergebnisse dokumentieren sowie Qualitätskriterien anwendenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehler beseitigeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen39Kundenorientierung und Verkaufen von Bögen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragenb)Zielgruppen und Absatzmärkte erkennenc)produktspezifische Informationen beschaffen, nutzen und auswerten2d)Präsentationsformen anlassbezogen und kundenorientiert auswählen und anwendene)Gespräche mit Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenf)Kundenkontakte auswerteng)Vorschläge zur Umsetzung von Kundenanforderungen entwickelnh)Angebote nach betrieblichen Vorgaben erstelleni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.