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Verordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftech

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik, um die berufliche Handlungsfähigkeit in der Fertigungsprüftechnik und im Qualitätswesen nachzuweisen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
QFUVQFUV2024-01-22BGBl I2024, Nr. 24Qualitätsfachleute-Fertigungsprüftechnik-UmschulungsverordnungVerordnung über die berufliche Umschulung zum Geprüften Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik und zur Geprüften Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik (+++ Textnachweis ab: 31.7.2024 +++) QFUVEingangsformelAuf Grund des § 58 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung: QFUVInhaltsübersichtAbschnitt 1Umschulungsabschluss§ 1Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung Abschnitt 2Umschulung§ 2Ziel der Umschulung§ 3Dauer der Umschulung§ 4Gliederung der Umschulung§ 5Umschulungslehrgang§ 6Betriebliche Umschulungsphase§ 7Teilnahmenachweise Abschnitt 3Umschulungsprüfung§ 8Ziel der Umschulungsprüfung§ 9Zuständige Stelle§ 10Zulassungsvoraussetzungen§ 11Dauer des Prüfungsverfahrens§ 12Gliederung der Umschulungsprüfung§ 13Prüfungsbereiche der Prüfungsteile§ 14Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“§ 15Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“§ 16Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“§ 17Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“§ 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“§ 21Form der Umschulungsprüfung§ 22Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung§ 24Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen§ 26Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote§ 27Befreiung von einzelnen Prüfungsbestandteilen§ 28Wiederholung der Umschulungsprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 29Inkrafttreten Anlage 1UmschulungslehrgangAnlage 2Bewertungsmaßstab und -schlüssel QFUV010Abschnitt 1Umschulungsabschluss QFUV§ 1Umschulungsabschluss; Berufsbezeichnung(1) Durch den Erwerb des Umschulungsabschlusses nach dieser Verordnung wird die auf die Ausübung einer anderen beruflichen Tätigkeit abzielende berufliche Handlungsfähigkeit im Bereich der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätswesens nachgewiesen. (2) Die Teilnahme an der Umschulung (§ 2) und die erfolgreich abgelegte Umschulungsprüfung (§ 8) führen zum Umschulungsabschluss mit der Bezeichnung „Geprüfter Qualitätsfachmann Fertigungsprüftechnik“ oder „Geprüfte Qualitätsfachfrau Fertigungsprüftechnik“. QFUV020Abschnitt 2Umschulung QFUV§ 2Ziel der UmschulungIn der Umschulung werden die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, in Unternehmen unterschiedlicher Größe, auch unter Einsatz digitaler Arbeitsmittel, Fachaufgaben in den Bereichen der Fertigungsprüftechnik und des Qualitätsmanagements wahrzunehmen. Im Einzelnen umfasst dies insbesondere, unter Berücksichtigung der Aspekte der Nachhaltigkeit, folgende Tätigkeiten: 1.Aufnehmen von Produktdaten und Prozessinformationen,2.Kommunizieren mit den am Produktionsprozess und an der Qualitätssicherung Beteiligten,3.Lesen, Verstehen und Auswerten technischer Dokumentationen,4.Auswählen von Prüf- und Messmitteln,5.Planen einzelner Prüfvorgänge und Erstellen von Prüfunterlagen,6.Programmieren und Einsetzen automatisierter Messsysteme, insbesondere berührungsloser und taktiler Koordinatenmessgeräte, sowie von Geräten zur Oberflächenprüfung und von Geräten zur Form- und Lageprüfung,7.Durchführen von Prüf- und Messvorgängen,8.Überwachen von Prüf- und Messmitteln,9.Erfassen, Bewerten und Analysieren von Prüfergebnissen,10.Dokumentieren von Prüfergebnissen und qualitätssichernden Maßnahmen,11.Anwenden von Methoden und Werkzeugen des Qualitätsmanagements,12.Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,13.Kommunizieren mit Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten. QFUV§ 3Dauer der UmschulungDie Gesamtdauer der Umschulung beträgt 24 Monate. QFUV§ 4Gliederung der UmschulungDie Umschulung gliedert sich in 1.einen Umschulungslehrgang nach § 5 und2.eine betriebliche Umschulungsphase nach § 6. QFUV§ 5Umschulungslehrgang(1) Der Umschulungslehrgang umfasst mindestens 2 100 Zeitstunden. (2) Der Umschulungslehrgang gliedert sich in die folgenden Qualifikationsschwerpunkte: 1.Technische Dokumentation,2.Prüfmittelauswahl und Prüfplanung,3.Messsysteme, Prüf- und Messvorgänge,4.Prüfmittelmanagement,5.Auswertung und Dokumentation,6.Qualitätsmanagement,7.Kommunikation,8.Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeit.In den Qualifikationsschwerpunkten sind die in der Anlage 1 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. QFUV§ 6Betriebliche Umschulungsphase(1) Die betriebliche Umschulungsphase besteht aus mindestens drei Praxismonaten. (2) In der betrieblichen Umschulungsphase werden die im Umschulungslehrgang erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt und vertieft. Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Tätigkeitsbereichen von Qualitätsfachleuten Fertigungsprüftechnik einzusetzen. (3) Die an der Umschulung teilnehmenden Personen sind in den folgenden Tätigkeitsbereichen einzusetzen: 1.Durchführen von Wareneingangsprüfungen,2.Durchführen fertigungsbegleitender Prüfungen,3.Mitwirken bei der Produkt- und Prozessüberwachung,4.Durchführen von Warenausgangsprüfungen,5.Durchführen der Prüfmittelüberwachung,6.Durchführen von Erstbemusterungen,7.Durchführen von Laborprüfungen,8.Anwenden von Koordinatenmesstechnik,9.Prüfen geometrischer Produktspezifikationen,10.Mitwirken im Qualitätsmanagement,11.Auswerten von Daten mit statistischen Methoden,12.Unterweisen von Selbstprüferinnen und Selbstprüfern,13.Erstellen von Prüfplänen und Prüfanweisungen,14.Bearbeiten von Reklamationen. (4) Dabei ist den an der Umschulung teilnehmenden Personen der Umgang mit betrieblichen Aufgabenstellungen und betrieblichen Prozessen sowie die betriebliche Kommunikation zu vermitteln. QFUV§ 7TeilnahmenachweiseÜber die regelmäßige Teilnahme am Umschulungslehrgang und an der betrieblichen Umschulungsphase ist jeweils ein schriftlicher Nachweis durch die teilnehmende Person zu führen. QFUV030Abschnitt 3Umschulungsprüfung QFUV§ 8Ziel der UmschulungsprüfungDurch die Umschulungsprüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person die in § 2 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. QFUV§ 9Zuständige StelleDie Umschulungsprüfung wird von der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle durchgeführt. QFUV§ 10ZulassungsvoraussetzungenZur Umschulungsprüfung ist zuzulassen, wer die Teilnahme an der Umschulung durch Vorlage der Nachweise nach § 7 belegt und 1.eine mit Erfolg abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nachweist,2.eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweist oder3.durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die mit den Zulassungsvoraussetzungen nach Nummer 1 oder 2 vergleichbar ist. QFUV§ 11Dauer des Prüfungsverfahrens(1) Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem ersten Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet. (2) Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist. QFUV§ 12Gliederung der UmschulungsprüfungDie Umschulungsprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile: 1.„Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“,2.„Fertigungsprüftechnik“. QFUV§ 13Prüfungsbereiche der Prüfungsteile(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ nach § 14,2.„Prüf- und Messtechnik“ nach § 15. (2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ umfasst folgende Prüfungsbereiche: 1.„Interpretieren technischer Dokumente“ nach § 16,2.„Planen von Prüfprozessen“ nach § 17,3.„Durchführen von Prüfprozessen“ nach § 18,4.„Dokumentieren von Prüfergebnissen“ nach § 19,5.„Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ nach § 20. QFUV§ 14Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“Im Prüfungsbereich „Werkzeuge und Methoden des Qualitätsmanagements“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, unter Anwendung von Qualitätsmanagementsystemen Fehleranalysen durchzuführen, statistische Methoden einzusetzen und Prüfmittel auszuwählen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Qualitätsmanagementsysteme: a)Verstehen des Aufbaus der Qualitätsnormen,b)Anwenden der Qualitätsnormen;2.Fehleranalyse: a)Festlegen von fehlerrelevanten Merkmalen,b)Zuordnen von Fehlern zu Fehlerarten,c)Gewichten von fehlerrelevanten Merkmalen und Fehlern,d)Anwenden von Werkzeugen des Qualitätsmanagements zur Fehleranalyse;3.Statistische Methoden und Kenngrößen zur Produkt- und Prozessüberwachung: a)Auswerten von Stichproben,b)Beurteilen und Steuern von Fertigungsprozessen;4.Prüfmittel: a)Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit,b)Auswählen von Prüfmitteln,c)Kalibrieren von Prüfmitteln,d)Anwenden des Prüfmittelmanagements. QFUV§ 15Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“Im Prüfungsbereich „Prüf- und Messtechnik“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfpläne zu entwickeln, Berechnungen durchzuführen und fachspezifische Dokumente zu bearbeiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Prüfplanung: a)Analysieren von Arbeitsaufträgen und Interpretieren technischer Dokumente,b)Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,c)Optimieren von Prüfplänen,d)Erstellen von Prüfanweisungen;2.Prüfmerkmale: a)Anwenden prüftechnischer Grundlagen,b)Beurteilen grundlegender Funktionen der Mehrkoordinaten-Messtechnik,c)Interpretieren geometrischer Produktspezifikationen und Bewerten von Prüfergebnissen,d)Anwenden von Grundlagen der Werkstoffprüfung und Bewerten von Prüfergebnissen;3.Berechnungen: a)Durchführen fachspezifischer Berechnungen,b)Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen;4.Unterlagen zur Auswertung: a)Dokumentieren und Bewerten von Prüfergebnissen und Einleiten von Maßnahmen,b)Dokumentieren von Bemusterungen sowie Bearbeiten von Beanstandungen. QFUV§ 16Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“Im Prüfungsbereich „Interpretieren technischer Dokumente“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, technische Dokumente auszuwerten und dabei Qualitätsnormen zu berücksichtigen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Verstehen produktionsbegleitender Dokumente,2.Analysieren geometrischer Produktspezifikationen,3.Erkennen und Berücksichtigen funktionsbedingter Zusammenhänge,4.Anwenden von Qualitätsnormen,5.Interpretieren von Werkstoffangaben. QFUV§ 17Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“Im Prüfungsbereich „Planen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zu planen und vorzubereiten. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Planen von Prüfabläufen und Bemusterungen,2.Auswählen von Prüfmitteln und Messstrategien,3.Erstellen von Prüfanweisungen,4.Einrichten von Prüfplätzen,5.Unterweisen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. QFUV§ 18Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“Im Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfprozesse zur Sicherung und Bewertung der Produktqualität in der Fertigungsprüftechnik durchzuführen. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Durchführen von Prüfungen mit ein- und zweidimensionalen Messmitteln einschließlich Kalibrieren und Ermitteln der Messmittelfähigkeit,2.Erstellen von Messprogrammen,3.Durchführen von Prüfungen mit taktiler, optischer oder scannender 3-D-Koordinatenmesstechnik,4.Durchführen von Prüfungen mit Form-, Kontur- und Oberflächenprüfgeräten,5.Durchführen von Werkstoffprüfungen. QFUV§ 19Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“Im Prüfungsbereich „Dokumentieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Ergebnisse von Prüfungen zu dokumentieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Erstellen von Erstmusterprüfberichten,2.Erstellen von Kalibrierprotokollen,3.Erstellen von Nachweisen für die Fähigkeit von Messmitteln,4.Erstellen von Prüfprotokollen,5.Sichern von Prüfergebnissen in CAQ-Systemen. QFUV§ 20Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“Im Prüfungsbereich „Auswerten, Bewerten und Kommunizieren von Prüfergebnissen“ hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, Prüfergebnisse auszuwerten, zu bewerten und zu kommunizieren. In diesem Rahmen wird aus folgenden Qualifikationsinhalten geprüft: 1.Bewerten von Prüfergebnissen,2.Ableiten von Prüfentscheidungen,3.Begründen von Prüfentscheidungen,4.Festlegen qualitätssichernder Maßnahmen,5.Kommunizieren mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten. QFUV§ 21Form der Umschulungsprüfung(1) Der Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 12 Nummer 1 umfasst eine schriftliche Prüfung nach § 22. (2) Der Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ nach § 12 Nummer 2 umfasst eine praktische Prüfung nach § 24. QFUV§ 22Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Situationsaufgaben. Zu jedem Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 ist eine Situationsaufgabe zu stellen, in der mindestens einer seiner Qualifikationsinhalte den Kern bildet. Dabei sollen ferner Qualifikationsinhalte aus dem weiteren Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 1 thematisiert werden. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifikationsinhalte der beiden Prüfungsbereiche mindestens einmal thematisiert werden. (2) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Situationsaufgabe 120 Minuten. (3) Wurde höchstens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 50 Punkten bewertet, so ist für diese Prüfungsleistung eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Wurde mindestens eine schriftliche Prüfungsleistung mit weniger als 30 Punkten bewertet, so ist eine mündliche Ergänzungsprüfung ausgeschlossen. QFUV§ 23Mündliche Ergänzungsprüfung(1) Die Aufgabe in der mündlichen Ergänzungsprüfung muss aus dem Prüfungsbereich stammen, in dem die mit weniger als 50 Punkten bewertete Prüfungsleistung erbracht wurde. (2) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll höchstens 20 Minuten dauern. (3) Aus der Bewertung der Prüfungsleistung in der mündlichen Ergänzungsprüfung und der Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung, für die die mündliche Ergänzungsprüfung vorgenommen wurde, wird das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei wird die Bewertung der Prüfungsleistung der schriftlichen Prüfung doppelt gewichtet. QFUV§ 24Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“(1) Die Prüfung im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ besteht aus vier Prüfungsleistungen in Form von vier Arbeitsaufgaben, in deren Rahmen auch ein begleitendes situatives Fachgespräch geführt wird. (2) Die Aufgabenstellungen der Arbeitsaufgaben sind so zu gestalten, dass sich jede Arbeitsaufgabe auf mehrere der Prüfungsbereiche nach § 13 Absatz 2 bezieht, wobei 1.sich jede Arbeitsaufgabe auf den Prüfungsbereich „Durchführen von Prüfprozessen“ beziehen muss und2.sich die Arbeitsaufgaben in ihrer Gesamtheit auf jeden Prüfungsbereich nach § 13 Absatz 2 mindestens einmal beziehen müssen. (3) Die Bearbeitungszeit für die Arbeitsaufgaben beträgt insgesamt mindestens 240 Minuten und höchstens 300 Minuten. (4) Das situative Fachgespräch kann in mehrere Gesprächsphasen aufgeteilt werden und ist während der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu führen. Im situativen Fachgespräch hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, betriebspraktische Aufgabenstellungen zu analysieren und dazu Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Das situative Fachgespräch soll sich auf Situationen beziehen, die während der Durchführung der Arbeitsaufgaben entstehen, und deren Bewertung unterstützen. Das situative Fachgespräch soll insgesamt höchstens 15 Minuten dauern. QFUV§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 2 mit Punkten zu bewerten. (2) Im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ sind die beiden Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der beiden Prüfungsleistungen wird – auch unter der Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 23 – als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. (3) Im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ sind die vier Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der vier Prüfungsleistungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet. QFUV§ 26Bestehen der Umschulungsprüfung; Gesamtnote(1) Die Umschulungsprüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind: 1.im Prüfungsteil „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ in beiden schriftlichen Situationsaufgaben – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung – und2.im Prüfungsteil „Fertigungsprüftechnik“ in allen vier Arbeitsaufgaben. (2) Ist die Umschulungsprüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden: 1.die Bewertung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ nach § 25 Absatz 2,2.die Bewertung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ nach § 25 Absatz 3. (3) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel der nach Absatz 2 gerundeten Bewertungen zu berechnen. Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 2 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote. QFUV§ 27Befreiung von einzelnen PrüfungsbestandteilenWird die zu prüfende Person nach § 62 Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 25 und 26 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 25 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 oder § 26 Absatz 3 Satz 1 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein die in Satz 2 genannten übrigen Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen. QFUV§ 28Wiederholung der Umschulungsprüfung(1) Prüfungsteile, die bei der ersten Prüfung mit weniger als 50 Punkten bewertet wurden, können zweimal wiederholt werden. (2) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Planung, Auswertung und Dokumentation in der Qualitätstechnik“ ist die zu prüfende Person auf ihren Antrag von der Prüfungsleistung, die in einer vorangegangenen Prüfung mit mindestens 50 Punkten bewertet worden ist, zu befreien. (3) Bei Wiederholung des Prüfungsteils „Fertigungsprüftechnik“ ist eine Befreiung von Prüfungsleistungen nicht zulässig. QFUV040Abschnitt 4Schlussvorschriften QFUV§ 29InkrafttretenDiese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkündung in Kraft. QFUVAnlage 1(zu § 5)Umschulungslehrgang(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 10 - 11) QualifikationsschwerpunktFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitanteil1. Technische Dokumentationa)Anwenden von Qualitätsnormen,b)Anwenden von Arbeitstechniken zur Informationsbeschaffung,c)Kennen der Einteilung, der Bezeichnung und der Eigenschaften von Werkstoffen,d)Kennen von Werkstoffbehandlungsverfahren,e)Kennen von Beanspruchungs- und Belastungsarten,f)Kennen von Maschinenelementen und des Einsatzes dieser Maschinenelemente,g)Erstellen fachspezifischer technischer Dokumente,h)Kennen von Maß- und Toleranzangaben,i)Interpretieren technischer Zeichnungen,j)Planen und Durchführen von Unterweisungen.300 Stunden2. Prüfmittelauswahl und Prüfplanunga)Anwenden von Normen,b)Beherrschen messtechnischer Grundbegriffe,c)Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produktspezifikation,d)Planen des Einsatzes von Prüfmitteln,e)Erstellen von Prüfplänen unter messtechnischen und ökonomischen Gesichtspunkten,f)Planen von Bemusterungen.200 Stunden3. Messsysteme, Prüf- und Messvorgängea)Anwenden von Normen,b)normgerechtes Prüfen von Längen und Winkeln,c)Prüfen besonderer Geometrien wie Gewinde, Kegel, Zahnräder,d)Anwenden von Prinzipien der geometrischen Produktspezifikation,e)Beherrschen normgerechter Messungen von Form- und Lageabweichungen,f)Anwenden von Konturmesstechnik,g)Ermitteln von Oberflächenkennwerten,h)Anwenden von 1-D- und 2-D-Messtechnik,i)Anwenden von 3-D-Koordinatenmesstechnik,j)Anwenden optischer Messtechnik,k)Durchführen komplexer Messungen mit 3-D-Koordinatenmesstechnik einschließlich der Programmierung und der Nutzung computerisierter numerisch gesteuerter Messtechnik (CNC-Betrieb),l)Messen von Freiformflächen gegen computerunterstützte Konstruktionssolldaten (CAD),m)Verstehen fertigungsintegrierter Messtechnik,n)Anwenden von Verfahren der Werkstoffprüfung,o)Durchführen von Bemusterungen.800 Stunden4. Prüfmittelmanagementa)Verwalten von Prüfmitteln,b)Durchführen von Kalibrierungen,c)Durchführen der Prüfmittelüberwachung,d)Durchführen von Messsystemanalysen,e)Beurteilen der Prüfmittelfähigkeit.150 Stunden5. Auswertung und Dokumentationa)Auswerten fachspezifischer technischer Dokumente,b)Dokumentieren und Auswerten von Prüfdaten,c)Interpretieren von Toleranzen und Abweichungen,d)Bewerten von Oberflächenkennwerten in Bezug auf Fertigung und Funktion,e)Anwenden statistischer Methoden der Produkt- und Prozessüberwachung,f)Beurteilen von Fertigungsprozessen,g)Anwenden von Methoden der Prozesslenkung,h)Anwenden von Software zur Qualitätssicherung,i)Erstellen projektbegleitender Dokumente,j)Beachten der Bestimmungen zu Datenschutz und Datensicherheit,k)Erstellen von Erstmusterprüfberichten.200 Stunden6. Qualitätsmanagementa)Verstehen des Aufbaus der Normenfamilie,b)Verstehen der Methoden und Werkzeuge des Qualitätsmanagements,c)Mitwirken bei der Durchführung und Auswertung von internen Audits,d)Mitwirken bei der Dokumentation eines Managementsystems,e)Anwenden von Analysemethoden des Qualitätsmanagements.200 Stunden7. Kommunikationa)Anwenden der Kommunikationsformen im Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Vorgesetzten, Kundinnen und Kunden sowie Lieferantinnen und Lieferanten,b)Präsentieren von Arbeitsergebnissen,c)Arbeiten im Team,d)Anwenden von Informations- und Kommunikationstechnologie.200 Stunden8. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz; Nachhaltigkeita)Beachten von Arbeitsschutz-, Arbeitssicherheits- und Unfallverhütungsvorschriften,b)Beachten der Regeln des Gesundheitsschutzes,c)Anwenden der Regeln nachhaltigen Wirtschaftens,d)Kennen arbeitsrechtlicher Grundlagen.50 Stunden QFUVAnlage 2(zu den §§ 25 und 26)Bewertungsmaßstab und -schlüssel(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 24, S. 12 - 13) PunkteNote als DezimalzahlNote in WortenDefinition1001,0sehr guteine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maß entspricht98 und 991,196 und 971,294 und 951,392 und 931,4911,5guteine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht901,6891,7881,8871,985 und 862,0842,1832,2822,3812,479 und 802,5befriedigendeine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht782,6772,775 und 762,8742,972 und 733,0713,1703,268 und 693,3673,465 und 663,5ausreichendeine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht63 und 643,6623,760 und 613,858 und 593,956 und 574,0554,153 und 544,251 und 524,3504,448 und 494,5mangelhafteine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass gewisse Grundkenntnisse noch vorhanden sind46 und 474,644 und 454,742 und 434,840 und 414,938 und 395,036 und 375,134 und 355,232 und 335,330 und 315,425 bis 295,5ungenügendeine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen20 bis 245,615 bis 195,710 bis 145,85 bis 95,90 bis 46,0

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.