Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin in Deutschland. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse während der dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Bauzeichner/Bauzeichnerin.
- Die Dauer der Ausbildung und deren Gliederung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten und Kenntnisse.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin.
- Ausbildende Betriebe, die Bauzeichner/Bauzeichnerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- In den ersten beiden Ausbildungsjahren sind jeweils mindestens acht Wochen für bestimmte Fertigkeiten und Kenntnisse vorgesehen, im dritten Ausbildungsjahr zwei Wochen.
- Die Ausbildung umfasst mindestens 15 spezifische Fertigkeiten und Kenntnisse, wie z.B. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und rechnergestütztes Zeichnen.
- Es gibt eine Zwischenprüfung vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Abschlussprüfung, die aus einem praktischen Teil (Teil A, höchstens 14 Stunden) und einem schriftlichen Teil (Teil B, mit verschiedenen Prüfungsbereichen und Zeitvorgaben) besteht.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur BauzeichnerinAufhV aufgeh. durch § 11 idF d. Art. 2 V v. 3.9.2025 mWv 1.8.2026Stand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 202 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Bauzeichner/Bauzeichnerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gliederung der Berufsausbildung
In der Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin sind 1.im ersten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, 2.im zweiten Ausbildungsjahr in mindestens acht Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 10, 11 und 12 der Anlage, 3.im dritten Ausbildungsjahr in zwei Wochen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse aus der laufenden Nummer 12 der Anlage in überbetrieblichen oder in betrieblichen Ausbildungsstätten zu vermitteln.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe, 6.Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten, 7.Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken, 8.Techniken des Zeichnens, 9.Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen, 10.Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten, 11.Bestandsaufnahme und Vermessung, 12.Rechnergestütztes Zeichnen, 13.Konstruieren von Bauteilen, 14.Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung, 15.Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Übergangsregelung
- Mai 2004 bestehen, ist § 9 Abs. 2 in der bis zum
- Mai 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Verordnung in der am
- Mai 2004 geltenden Fassung.
§ 11Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Juli 2026 außer Kraft.
Anlage(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bauzeichner/zur Bauzeichnerin(Fundstelle: BGBl. I 2002, 2625 - 2630)Abschnitt I: Fertigkeiten und Kenntnisse in der beruflichen GrundbildungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Organisation und Kommunikation, Arbeitsabläufe(§ 4 Nr. 5)a)Schriftverkehr durchführen und Ablagesysteme anwendenb)Anfragen entgegennehmen und weiterleiten, Auskünfte erteilen4 c)Informationen beschaffen, nutzen und weiterleiten 2 d)fremdsprachliche Begriffe und Fachausdrücke anwenden 2 e)im Team arbeiten, Arbeitsaufgaben inhaltlich und zeitlich strukturieren und abstimmen, Ergebnisse darstellenf)Termine planen, koordinieren und überwachen 46Zusammenarbeit mit Behörden und anderen am Bau Beteiligten(§ 4 Nr. 6)a)planungs- und baurechtliche Verwaltungsabläufe unterscheidenb)Absprachen und Vereinbarungen berücksichtigenc)vertragsgestaltende und technische Richtlinien, Vorschriften und Merkblätter anwenden5 d)bei der Erstellung baurechtlicher Unterlagen mitwirkene)Berechnungen nach baurechtlichen Vorgaben erstellenf)Auflagen, Einträge und Prüfvermerke umsetzeng)Arbeits- und Projektabläufe abstimmen 5 h)Projektpräsentationen erstelleni)Unterlagen für Ausschreibungen und Abrechnungen ausarbeiten, zusammenstellen sowie bei Vergabeverfahren mitwirken 4 7Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr 7)a)Informations- und Kommunikationssysteme anwendenb)Texte, Tabellen und Formulare erstellenc)Hilfsmittel, Handbücher und Dokumentationen nutzend)Vorschriften zum Datenschutz anwendene)Daten pflegen und sichernf)Informationen aus Datennetzen erschließen und nutzeng)Informationen austauschen und in Datennetze einstellen6 8Techniken des Zeichnens(§ 4 Nr. 8)a)Zeichengeräte und Zeichenmittel für Zeichnungserstellungen anwendenb)Vorschriften und Richtlinien für Bauzeichnungen anwendenc)geometrische Grundkonstruktionen ausführend)zweidimensionale Darstellungen und Abwicklungen anfertigene)Symbole, Zeichen, Schriften, Schraffuren und Farbcodes anwendenf)Koordinatensysteme anwendeng)Freihandzeichnungen anfertigenh)Vervielfältigungstechniken anwenden8 i)Parallelperspektiven anfertigenk)Graphiken, Diagramme und Schaubilder erstellen 5 l)Fluchtpunktperspektiven erstellen 3 9Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Baustoffe nach ihren Eigenschaften unterscheiden und im Hinblick auf ihre Verwendung beurteilen, insbesondere Böden und Gesteine, Mörtel, unbewehrte und bewehrte Betone, natürliche und künstliche Steine, Holz und Stahl sowie Dämm- und Abdichtungsstoffe6 b)Möglichkeiten der Wiederverwertung von Böden und Baustoffen unterscheidenc)Zulassung und Zertifizierung von Baustoffen unterscheiden 3 10Mitwirken bei Bauprozessen und Durchführen von Bauarbeiten(§ 4 Nr. 10)Die nachfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen von prozesshaften Abläufen und praktischen Baustellentätigkeiten zu vermitteln:a)Baugruben und Gräben herstellenb)Bewehrungen einbauen, Beton einbringenc)Baukörper aus Steinen herstellend)Bauteile aus Holz oder Stahl herstellen und einbauen6 e)Bauteile im Ausbau herstellen, Gräben und Baugruben sichern, Rohrleitungen einbauen, Decken und Beläge herstellen oder Pflanzungen anlegen 6 11Bestandsaufnahme und Vermessung(§ 4 Nr. 11)a)Vermessungsgeräte unterscheiden und handhabenb)Methoden der Lagemessungen auswählen und Lagemessungen durchführenc)Höhenmessungen mit unterschiedlichen Messgeräten durchführend)Messfehler feststellen und behebene)örtliche Gegebenheiten aufnehmen und darstellen3 f)Messdaten, insbesondere in rechnergestützte Systeme, übernehmeng)Fotodokumentationen erstellen 3 12Rechnergestütztes Zeichnen(§ 4 Nr. 12)a)Anwendungssoftware nutzenb)Daten konvertierenc)Ebenen definieren und anlegen, Zeichnungsvoreinstellungen vornehmend)Zeichnungen erstellen, verwalten, editieren und plotten12 e)Grundrisse, Schnitte und Ansichten konstruierenf)Bibliotheken erstellen und nutzen 6 g)Zeichnungen für Präsentationen erstellen 213Konstruieren von Bauteilen(§ 4 Nr. 13)a)Gründungen und Unterfangungen zeichnen2 b)Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Details von Wänden, Stützen und Decken zeichnen 6 c)Treppen und Dächer konstruierend)Mengen- und Massenermittlungen von Bauteilen durchführen 7 14Qualitätssichernde Maßnahmen, Kundenorientierung(§ 4 Nr. 14)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, insbesondere-Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfen-Fehler und Qualitätsmängel erkennen, Ursachen beseitigen, Vorgänge dokumentieren-zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragenc)Auswirkungen der Kundenzufriedenheit auf das Betriebsergebnis darstellend)Aufgaben ziel- und kundenorientiert bearbeiten 4*) Abschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in den SchwerpunktenA. ArchitekturLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massivbauweise, Skelettbauweise und Fachwerke, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Mauerwerk, Dämmsysteme, Fenster und Türen, Dacheindeckungen, Fußböden, Decken- und Wandbekleidungen, Trockenbausysteme, Fassadensysteme sowie Be- und Entwässerungssysteme 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Entwurfsskizzen in bautechnischen Zeichnungen umsetzen, Gestaltungsprinzipien anwendenb)Entwurfszeichnungen und Bauvorlagezeichnungen erstellenc)Werk- und Detailzeichnungen erstellen, insbesondere unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Tragwerksplanung, Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmend)Flächen und umbauten Raum berechnen, Kosten ermitteln und gliederne)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung durchführenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung, der Tragwerksplanung und aus dem Boden- und Grundstücksgutachteng)Geländeverlauf darstellenh)Zeichnungen des raumbildenden Ausbaus erstellen 26B. IngenieurbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Massiv-, Stahlbeton-, Stahl- und Holzbauweisen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauarten nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterfangungen, Verbauarten, Verbundsysteme, Spannbeton und Dämmsysteme 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Positionspläne anfertigenb)Rohbauzeichnungen erstellen, insbesondere Schal- und Bewehrungszeichnungen, unter Berücksichtigung der Bauwerksabdichtungen sowie der Anforderungen aus Wärme-, Schall- und Brandschutz, Vorgaben zur Umweltverträglichkeit übernehmenc)Bemessungsvorgaben aus statistischen Berechnungen übernehmen, insbesondere Bewehrungsquerschnitte auswählen und in Bauzeichnungen übertragend)Verlege- und Fertigteilzeichnungen erstellene)Knotenpunkte, insbesondere im Holz- und Stahlbau konstruierenf)technische Vorgaben übernehmen, insbesondere aus der Gebäudeausrüstung und aus den Boden- und Grundstücksgutachteng)Mengen- und Massenermittlungen für Ausführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellen 26C. Tief-, Straßen- und LandschaftsbauLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Auswahl und Verwendung von Baustoffen und Bauelementen(§ 4 Nr. 9)a)Bauweisen, insbesondere Erdbauwerke, Verkehrswege, Ver- und Entsorgungssysteme, Beton- und Stahlbetonbauwerke sowie Böschungsbefestigungen, nach den Eigenschaften der Baustoffe beurteilen und in Bauunterlagen übernehmenb)Bauelemente nach ihren Eigenschaften beurteilen und in Bauunterlagen übernehmen, insbesondere Unterbau, Trag- und Deckenschichten, Schächte, Rohre, Formstücke und Armaturen, Gestaltungselemente, Beschilderungen sowie Einfriedungen 162Erstellen von Plänen und Zeichnungen, fachspezifische Berechnungen(§ 4 Nr. 15)a)Bestands-, Übersichts- und Detailpläne erstellen sowie Pflanzpläne übernehmenb)Lage-, Trassen- und Höhenpläne, Längs- und Querprofile von Geländen, Verkehrswegen und Plätzen sowie Be- und Entwässerungen erstellenc)Regelquerschnitte des Straßen- und Wegebaus zeichnend)Rohrnetzpläne für die Versorgung erstellene)Pläne für Kanalisation, Kanalisationsbauwerke, Regeneinzugsflächen und Abflussteilflächen erstellenf)baugrundspezifische und geologische Profile erstelleng)Landschaftsgestaltungspläne erstellen, Vorgaben für Bepflanzung und Gestaltung in Pläne übernehmenh)Vorgaben aus Berechnungen zur Hydraulik übernehmen und in Bauzeichnungen übertragen, Tabellen anwendeni)Mengen- und Massenermittlungen für Ausschreibung, Durchführung und Abrechnung durchführen, Materiallisten erstellenk)Vorgaben zur Umweltverträglichkeit sowie zum Lärm- und Schallschutz übernehmenl)Krümmungs- und Querneigungsbänder zeichnen sowie Belagshöhenpläne oder Deckenhöhenpläne erstellen 26Abschnitt III. BaustellenbegehungenWährend der Ausbildung soll der Auszubildende/die Auszubildende zur Ergänzung der im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse den Ablauf von Bauprojekten durch mindestens 20 Baubegehungen oder Werksbesichtigungen kennen lernen.----------*)Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.