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KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV2013-06-21BGBl I2013, 1614Klempner-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Klempner und zur KlempnerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2013 +++)
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Klempners und der Klempnerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe 23 „Klempner“ der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin gliedert sich in 1.Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(3) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Manuelles und maschinelles Bearbeiten,2.Fügen von Werkstücken und Bauteilen,3.Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen,4.Einbauen von elektrischen Komponenten,5.Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten,6.Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen,7.Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz,8.Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken,9.Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser,10.Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen,11.Transportieren von Bauteilen und Baugruppen,12.Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen,13.Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen,14.Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz,15.Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen.
(4) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche und technische Kommunikation,6.Kundenorientierte Kommunikation,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 5GesellenprüfungDie Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Arbeitsauftrag. Für ihn bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)technische Unterlagen zu nutzen, Arbeitsschritte zu planen, Messungen durchzuführen und zu protokollieren, Material und Werkzeuge zu disponieren,b)Material manuell und maschinell zu bearbeiten, umzuformen, zu fügen und zu montieren, Schablonen herzustellen, Formteile anzufertigen,c)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung durchzuführen,d)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.2.Dem Prüfungsbereich ist das Anfertigen eines Bauteils oder einer Baugruppe zugrunde zu legen.3.Der Prüfling soll eine berufstypische Arbeitsaufgabe durchführen, ein darauf bezogenes situatives Fachgespräch führen und Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich inhaltlich auf die Arbeitsaufgabe beziehen.4.Die Prüfungszeit beträgt a)für die Arbeitsaufgabe sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden,b)für die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen 60 Minuten.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kundenauftrag,2.Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik und3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kundenauftrag bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig zu planen,b)Bauteile oder Baugruppen abzuwickeln, herzustellen und zu montieren, auf Funktion zu prüfen und anzubringen,c)Arbeitsergebnisse auf Passgenauigkeit, sichere Anbringung und optischen Eindruck zu prüfen sowie Korrekturmaßnahmen durchzuführen,d)Bauteile oder Baugruppen dem Kunden zu übergeben, Fachauskünfte zu erteilen, Kunden einzuweisen und Abnahmeprotokolle anzufertigen,e)die für den Kundenauftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise zu begründen.2.Für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden Gebieten auszuwählen: a)Dachbekleidungen,b)Fassadenbekleidungen,c)Ableitungssysteme von Niederschlagswasser oderd)Formteile der Lüftungstechnik.3.Der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen, die Herstellung mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen.4.Die Prüfungszeit beträgt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden.
(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitspläne für Kundenaufträge und Abwicklungen anzufertigen,b)die Vorgehensweise zur Herstellung eines Bauteils oder einer Baugruppe der Klempnertechnik zu beschreiben,c)Fehler zu ermitteln, Ursachen zu beschreiben, Folgen abzuschätzen und Maßnahmen zur Beseitigung darzulegen,d)fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu bearbeiten,e)Maßnahmen zur vorbeugenden Instandsetzung darzulegen,f)Sicherheit, Wirtschaftlichkeit und Umweltschutz zu berücksichtigen.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen,2.der Prüfling soll berufsbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten,3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelungen(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 30 Prozent,]-->Arbeitsauftragmit 30 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent,]-->Kundenauftragmit 40 Prozent,
3.
][Text: Instandhaltungstechnik ][Element:
][Text: mit 20 Prozent,]-->Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnikmit 20 Prozent,
4.
][Text: und Sozialkunde ][Element:
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,3.im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit mindestens „ausreichend“,4.in mindestens einem weiteren Prüfungsbereich von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche Fertigungs-, Montage- und Instandhaltungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 9Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbV§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Klempner-Ausbildungsverordnung vom 10. März 1989 (BGBl. I S. 420) außer Kraft.
KlempnerAusbV 2013KlempnerAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 3 und 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klempner und zur Klempnerin(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1617 - 1622)
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Manuelles und maschinelles Bearbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 1)a)Werkstoffe und Halbzeuge nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)Teile aus unterschiedlichen Werkstoffen, insbesondere Metall, Holz und Kunststoff, herstellenc)Teile mit manuell sowie mit handgeführten und stationären Maschinen, insbesondere durch Trennen, Kanten, Biegen und Runden, bearbeiten122Fügen von Werkstücken und Bauteilen (§ 3 Absatz 3 Nummer 2)a)Fügewerkzeuge und -verfahren festlegenb)Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und auf Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixierenc)Bauteile mit unterschiedlichen Befestigungsmaterialien und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und der Werkstoffeigenschaften verbinden, Verbindungen sichernd)Steckverbindungen, insbesondere von Rohren und Formstücken, herstellene)Bauteile durch Kaltnieten fügenf)Lötwerkzeuge, Lote und Flussmittel auswählen und einsetzeng)Werkstücke und Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere durch Löten, Schweifen und Bördeln, fügenh)Nichteisenmetalle, insbesondere Grobbleche ab 3 mm Stärke und Tragkonstruktionen, schutzgasschweißeni)Bleche durch Falzen manuell und maschinell fügen16j)Nichteisenmetalle, insbesondere Feinbleche bis 3 mm Stärke, schutzgasschweißenk)Klebstoffe nach Werkstoffeigenschaften und Verarbeitungsrichtlinien, insbesondere der Herstellervorgaben, auswählen und Bauteile unter Berücksichtigung der Beanspruchungen klebenl)PVC-haltige und -freie Bedachungsbahnen, insbesondere durch Heißgasschweißen und Quellschweißen, verbinden143Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten und Maschinen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3)a)Betriebsmittel warten, reinigen, pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe wechseln und auffüllenc)Bauteile und Baugruppen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauend)demontierte Bauteile kennzeichnen, systematisch ablegen und lagerne)elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigungen sichtprüfenf)Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen und Geräte ergreifen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifen64Einbauen von elektrischen Komponenten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4)a)Sicherheitsregeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwenden, Unfallverhütungsvorschriften beachtenb)elektrische Anschlüsse mittels Steckverbindungen herstellenc)elektrische Anschlüsse auf mechanische Beschädigungen sichtprüfend)Mängel feststellen, Maßnahmen zur Behebung veranlassen4e)elektrische Einrichtungen und Geräte einbauen und in Betrieb nehmenf)mechanische Funktionsprüfungen durchführen45Entwerfen und Fertigen von Schablonen und Zuschnitten (§ 3 Absatz 3 Nummer 5)a)Schablonen aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen herstellenb)Materialien und Halbzeuge mit Hilfe von Schablonen und Lehren unter Verwendung von Hilfsmitteln und unter Beachtung von Werkstoffen und deren Eigenschaften, Herstellerrichtlinien und Bearbeitungszugaben, anzeichnen und anreißen6c)Abwicklungen, insbesondere von Körpern und Durchdringungen nach dem Mantellinienverfahren, konstruieren46Prüfen, Behandeln und Schützen von Oberflächen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6)a)Werkstücke und Halbzeuge auf Materialfehler, Oberflächenschutz und Oberflächengüte sichtprüfenb)Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs- und Korrosionsschutzmitteln vorbereitenc)Oberflächen verzinnend)Konservierungsstoffe und Korrosionsschutzmittel unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien auftragene)korrosionsfördernde Rückstände und Verunreinigungen, insbesondere Lot- und Flussmittelrückstände, entfernen67Befestigen von Bauteilen und Baugruppen in Mauerwerk, Beton und Holz (§ 3 Absatz 3 Nummer 7)a)Wandschlitze, Decken- und Wanddurchbrüche herstellen4b)Eignung des Untergrundes für die Befestigung prüfenc)Werkmörtelmischungen verarbeitend)Trage- und Befestigungskonstruktionen anfertigene)Wandkonsolen montierenf)Bauteile in Mauerwerk und Beton, insbesondere mit Mörtelmischungen, einsetzen sowie Durchbrüche und Aussparungen schließen6g)Werkstücke unter Berücksichtigung der Längenausdehnung durch Dübeln, Schrauben und Nageln befestigen8Decken und Instandhalten von Dach- und Wandflächen an Bauwerken (§ 3 Absatz 3 Nummer 8)a)Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen aus Blechtafeln, -bändern und -profilen unter Berücksichtigung statischer und physikalischer Vorgaben, insbesondere der Windlast, herstellenb)Dachdeckungen mit Kunststofffolien herstellenc)Verlegetechniken für Schichtenaufbauten bei Dachbegrünungen unterscheiden und anwendend)Dächer mit Formteilen aus Kunststoff eindecken, Anschlüsse und Abschlüsse an Baukörpern sowie Abdeckungen von Mauern und Gesimsen herstellene)Durchdringungen an Dächern, insbesondere für Schornsteine, Ausstiegsfenster und Lichtkuppeln, sowie an Wänden und Fassaden, einfassenf)Wartungsarbeiten sowie Instandhaltungsarbeiten durchführen, insbesondere schadhafte Teile austauscheng)Dachdeckungen und Fassadenbekleidungen, insbesondere unter Beachtung der gesundheits- und umweltschutzrechtlichen Bestimmungen, demontierenh)Teilbereiche von Dach- und Wandflächen mit sonstigen Deckwerkstoffen decken, herstellen und instandsetzeni)elastische Wartungsverfugungen herstellen149Anfertigen und Montieren von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser (§ 3 Absatz 3 Nummer 9)a)Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser unter Berücksichtigung zu erwartender Niederschlagsmengen anfertigenb)Formteile für Dachrinnen, insbesondere Dehnungsausgleicher, Rinnenkästen und Rinnenwinkel, anfertigenc)Dachrinnen und Regenfallrohre anfertigend)Dachrinnen, Rinnenträger und Regenfallrohre anbringen und befestigen8e)Blechkehlen, Traufbleche und Ortgänge anfertigen und unter Berücksichtigung von Dehnungen anbringenf)Dachgullys einbauen und anschließeng)Außenentwässerung herstellenh)Innenentwässerung anschließen1010Anfertigen und Montieren von lufttechnischen Anlagen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10)a)Formstücke, insbesondere Bögen und Verzweigungen, anfertigen und montierenb)Verkleidungen für Kanäle, Rohre und Behälter anfertigen und montierenc)Abgasleitungen unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften und Regelwerke anfertigen und einbauend)Rohre und Kanäle aus metallischen und nicht metallischen Werkstoffen einbauen und dicht verbindene)Halterungen und Befestigungen anfertigen und montieren811Transportieren von Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)a)Lasten zum Transport anschlagen und sichernb)Hebezeuge, insbesondere Seilzüge und Winden, handhabenc)Transportwege einrichten und sichern4d)Transporte sichern und durchführene)Transportgut absetzen und sichern212Herstellen von Fugenabschlüssen sowie Durchführen von Wärmedämm- und Dichtungsmaßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12)a)Maßnahmen zur Schalldämmung an Rohr- und Aggregatbefestigungen durchführenb)Wärmedämm- und Kälteschutzmaßnahmen, unter Beachtung konstruktiver und bauphysikalischer Bedingungen, für belüftete und nichtbelüftete geneigte Dachkonstruktionen sowie bei Außenwandbekleidungen durchführenc)bauliche Maßnahmen zum Brandschutz durchführend)nachträgliche Dämm- und Dichtungsmaßnahmen, insbesondere an Unterdächern, Unterdeckungen und Unterspannungen, durchführene)An- und Abschlüsse herstellen813Einbauen von Energiesammlern, Energieumsetzern und nachhaltigen Energienutzungssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)a)Energiesammler und Energieumsetzer, insbesondere Sonnenkollektoren und photovoltaische Elemente, in Dach- und Wandflächen einbauenb)Anschlüsse, insbesondere an Dachdeckungen, Dachabdichtungen und Außenwandbekleidungen, herstellenc)Regenwassernutzungssysteme einbauen414Anbringen von Fangeinrichtungen und von Ableitungen für den äußeren Blitzschutz (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)a)Dachzubehör, insbesondere Schneefangsysteme, Vogel- und Insektenabwehrsysteme sowie Sicherheitsvorrichtungen, montierenb)Fangeinrichtungen und Blitzschutzableitungen montieren, mechanisch prüfen, überwachen und instandsetzen415Einrichten von Arbeitsgerüsten und Schutzsystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)a)Vorschriften über Arbeitsgerüste und Schutzsysteme anwendenb)Baustellen und Montageorte sichernc)Hilfskonstruktionen, Arbeits- und Schutzgerüste aufbauen, sichern und abbauend)Sicherheits- und Absturzschutzsysteme an Dächern und Fassaden montieren und warten6
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat12341Berufsausbildung, Arbeits- und Tarifrecht, berufsspezifische Rechtsgrundlagen (§ 3 Absatz 4 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 4 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 5)a)technische Unterlagen, insbesondere Skizzen und Zeichnungen, lesen, erstellen und anwendenb)Aufmaße anfertigenc)Verlegepläne anwendend)branchenübliche Software sowie betriebsspezifische Kommunikations- und Informationssysteme nutzene)Regeln zum Datenschutz und zur Datensicherheit anwendenf)Arbeiten im Team planen, Kommunikationsregeln und Problemlösungsmethoden anwenden6g)Arbeiten im Team durchführenh)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen26Kundenorientierte Kommunikation (§ 3 Absatz 4 Nummer 6)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum Betriebserfolg beitragenb)Kundenwünsche ermitteln, auf Umsetzbarkeit prüfen, mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen, Kosten abschätzen4c)Anlage übergeben, Abnahmeprotokolle erstellend)Kunden über Wartungsintervalle, Möglichkeiten von energiesparenden Maßnahmen sowie über erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen informieren und Serviceleistungen anbietene)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen47Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 4 Nummer 7)a)Aufgaben im Team kundenorientiert planen, dabei den effektiven Einsatz von Werkzeug und Material berücksichtigenb)Zeitaufwand und personelle Unterstützung zur Durchführung von Arbeitsaufträgen abschätzen4c)wirtschaftlichen und umweltschonenden Einsatz von Arbeitsmitteln berücksichtigend)Übereinstimmung von Planung und Baustellensituation im Hinblick auf die auszuführenden Arbeiten prüfene)andere Gewerke bei der Planung einbeziehen und Vorleistungen, insbesondere bei Lage und Größe von Aussparungen, berücksichtigenf)Planung kontrollieren und anpassen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 4 Nummer 8)a)Normen und Richtlinien zur Sicherung der Qualität beachtenb)Prüfmittel auswählen, deren Einsatzfähigkeit prüfen und herstellen, betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)Bauteile auf Maßhaltigkeit, Dichtigkeit und sichere Verbindungen prüfend)Fehler und Störungen feststellen, Ursachen ermittelne)Maßnahmen zur Fehler- und Störungsbeseitigung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen4g)eigene und von anderen erbrachte Leistungen kontrollieren, beurteilen und dokumentierenh)Bearbeitung der Kundenaufträge, durchgeführte Qualitätskontrollen und technische Prüfungen dokumentiereni)Vorgesetzte, Kollegen und Kunden über Störungen im geplanten Auftragsablauf informieren sowie Lösungsvorschläge aufzeigenj)Zusammenhänge zwischen Qualität, Kundenzufriedenheit und Betriebserfolg berücksichtigen4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.