Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung in Form eines Ausbildungsberufsbildes und eines Ausbildungsrahmenplans.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik.
- Ausbildende Betriebe, die diesen Beruf ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es muss ein Berichtsheft als Ausbildungsnachweis geführt werden.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens sieben Stunden für eine Arbeitsaufgabe und höchstens 15 Minuten für ein Fachgespräch.
- Die Abschlussprüfung besteht aus einem Teil A (betriebliche Aufgabe mit Dokumentation und Fachgespräch, insgesamt höchstens 22 Stunden und 30 Minuten) und einem Teil B (schriftliche Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt, Wirtschafts- und Sozialkunde).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne d
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 7.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 8.Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln, 9.Erfassen von Meßwerten, 10.Warten von Betriebsmitteln, 11.Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen, 12.Regeln von Produktionsprozessen, 13.Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen, 14.Qualitätsmanagement, 15.Trägerwerkstoffe, 16.Beschichtungsstoffe, 17.Anwenden von Applikationsverfahren, 18.Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten, 19.Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen, 20.Nachbehandeln von Beschichtungen, 21.Optimieren des Gesamtprozesses, 22.Verfahren der Umwelttechnik.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
- im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt 90 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 9Nichtanwenden von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Lackierer - Holz und Metall/Lackiererin - Holz und Metall sind nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenf)Skizzen und Stücklisten anfertigeng)Versuche und Arbeitsabläufe protokollierenh)Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokolliereni)Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesenk)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen4*) 6Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse(§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenb)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenc)Materialbedarf festlegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitene)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren4*) 7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 3 Nr. 7)a)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenc)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfend)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilene)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Werkstücke kennzeichnen3*) 8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 8)a)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilenb)Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennenc)Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformend)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senkene)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenf)Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder klebeng)Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten4 h)Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfeni)Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigenk)Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern4 9Erfassen von Meßwerten(§ 3 Nr. 9)a)Meßgeräte handhabenb)Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messenc)Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen4 10Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 10)a)Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten3*) 11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)mechanische Bearbeitung aa)Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählenbb)Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilencc)Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlenb)chemische und elektrolytische Behandlung aa)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilenbb)metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienencc)Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen9 Alternative A: Holzoberflächen a)Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandelnb)Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandelnc)Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln 8 Alternative B: Kunststoffoberflächen a)Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnb)Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandelnAlternative C: Metalloberflächen a)Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnb)Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln12Regeln von Produktionsprozessen(§ 3 Nr. 12)a)Meßwerte erfassen und protokollierenb)Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regelnc)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitend)Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen4 13Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen(§ 3 Nr. 13)a)Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigenb)gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellenc)die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachtend)wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellene)mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen6 14Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 14)a)Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichernb)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten7 c)Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden 4 d)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren 4 f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen 415Trägerwerkstoffe(§ 3 Nr. 15)a)Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheidenb)Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen 3 16Beschichtungsstoffe(§ 3 Nr. 16)a)Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilenb)Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden 5 c)Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeitend)Verarbeitungsbedingungen einhalten 3 e)bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhaltenf)Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen 617Anwenden von Applikationsverfahren(§ 3 Nr. 17)a)Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführenb)Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren 10 c)Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführend)manuelle Auftragsverfahren ausführene)Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren 918Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten(§ 3 Nr. 18)a)optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentierenb)Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten 6 c)verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhaltend)elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren 619Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen(§ 3 Nr. 19)a)Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen 4 b)Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachenc)Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern 5 d)Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachene)Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentierenf)Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführeng)Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachenh)Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwacheni)Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachenk)Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachenl)Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren 1220Nachbehandeln von Beschichtungen(§ 3 Nr. 20)a)Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählenb)Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernenc)Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln 521Optimieren des Gesamtprozesses(§ 3 Nr. 21)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirkenb)Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimierenc)beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen 622Verfahren der Umwelttechnik(§ 3 Nr. 22)a)mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleitenb)berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwendenc)mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehend)Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen 4*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.