← Deutschland

Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BeschMechAusbV1999-07-12BGBl I1999, 1597Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik (+++ Textnachweis ab: 1. 8.1999 +++) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. BeschMechAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BeschMechAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik wird staatlich anerkannt. BeschMechAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. BeschMechAusbV§ 3AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.betriebliche und technische Kommunikation, 6.Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse, 7.Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen, 8.Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln, 9.Erfassen von Meßwerten, 10.Warten von Betriebsmitteln, 11.Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen, 12.Regeln von Produktionsprozessen, 13.Umgang mit Betriebs- und Gefahrenstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen, 14.Qualitätsmanagement, 15.Trägerwerkstoffe, 16.Beschichtungsstoffe, 17.Anwenden von Applikationsverfahren, 18.Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten, 19.Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen, 20.Nachbehandeln von Beschichtungen, 21.Optimieren des Gesamtprozesses, 22.Verfahren der Umwelttechnik. BeschMechAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen. BeschMechAusbV§ 5AusbildungsplanDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. BeschMechAusbV§ 6BerichtsheftDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen. BeschMechAusbV§ 7Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe bearbeiten sowie in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Komplettieren eines Werkstücks durch Verwendung vorgefertigter Teile unter Anwendung von Fertigungs- und Fügetechniken einschließlich Vor- und Nachbehandeln von Oberflächen unter Berücksichtigung der Regeln des Produktionsprozesses, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Oberflächen vorbereiten, beschichten und prüfen, Meßwerte erfassen und protokollieren sowie Arbeitsabläufe, insbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. BeschMechAusbV§ 8Abschlußprüfung(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in höchstens 22 Stunden eine betriebliche Aufgabe bearbeiten und dokumentieren sowie in insgesamt höchstens 30 Minuten darüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht: Bedienen, Einstellen und Überwachen einer Beschichtungsanlage und Herstellen beschichteter Werkstücke unter Berücksichtigung unterschiedlicher Trägerwerkstoffe. Dabei soll der Prüfling insbesondere zeigen, daß er eine Arbeitsplanung durchführen, Produktionsprozesse regeln, Anlagen einrichten und optimieren kann, einschließlich Feststellen der Prozeßfähigkeit der Anlage, Materiallogistik, Ver- und Entsorgung von Arbeitsstoffen, Bedienen und Beschicken der Anlage, prozeßbegleitende Prüfungen, Qualitätsmanagement. Die Ausführung der Aufgabe wird mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung der Aufgabe und deren Dokumentation soll der Prüfling belegen, daß er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen und fertigungsgerecht umsetzen sowie Dokumentationen fachgerecht anfertigen, zusammenstellen und modifizieren kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, daß er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Aufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweisen bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann. Dem Prüfungsausschuß ist vor der Durchführung der betrieblichen Aufgabe die Aufgabenstellung einschließlich einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Das Ergebnis der Bearbeitung der betrieblichen Aufgabe in Form der Dokumentation einschließlich eines beschichteten Werkstücks sowie das Fachgespräch sollen jeweils mit 50 vom Hundert gewichtet werden. (3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik, Qualität und Umwelt sowie Wirtschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme schriftlich zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen. (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnik kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: 1.Systematisches Eingrenzen eines Fehlers in einem Beschichtungsprozeß sowie in der Ver- und Entsorgungstechnik, 2.Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen, Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusammenfassen kann. (5) Für den Prüfungsbereich Qualität und Umwelt kommt insbesondere eine der nachfolgenden Aufgaben in Betracht: 1.Organisieren und Dokumentieren von Arbeitsvorgängen und Qualitätsmanagementmaßnahmen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er Sachverhalte darstellen, Berechnungen durchführen, Meßdaten erfassen, statistisch bearbeiten und auswerten sowie diese zu Dokumentationen zusammenführen kann, 2.Planen der Ver- und Entsorgung von Beschichtungsanlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, daß er unter Beachtung von logistischen sowie Haltbarkeits-, Sicherheits- und Umweltkriterien Maßnahmen zur Lagerung, Prüfung, Bereitstellung von Medien und Werkzeugen sowie der Entsorgung von Reststoffen treffen sowie die entsprechenden Vorschriften anwenden kann. (6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: allgemeine, wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt. (7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1. im Prüfungsbereich Verfahrenstechnik 90 Minuten, 2. im Prüfungsbereich Qualität und Umwelt 90 Minuten, 3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten. (8) Innerhalb des Prüfungsteils B haben die Prüfungsbereiche Verfahrenstechnik sowie Qualität und Umwelt gegenüber den Prüfungsbereichen Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils das doppelte Gewicht. (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (10) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Werden die Prüfungsleistungen in der betrieblichen Aufgabe einschließlich Dokumentation insgesamt, in dem Fachgespräch oder in einem der drei Prüfungsbereiche mit ungenügend bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. BeschMechAusbV§ 9Nichtanwenden von VorschriftenDie bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Lackierer - Holz und Metall/Lackiererin - Holz und Metall sind nicht mehr anzuwenden. BeschMechAusbV§ 10ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1999 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren. BeschMechAusbV§ 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. BeschMechAusbVAnlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Beschichtungstechnik/zur Verfahrensmechanikerin für Beschichtungstechnik(Fundstelle: BGBl. I 1999, 1600 - 1606)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 3 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche und technische Kommunikation(§ 3 Nr. 5)a)Informationen beschaffen und bewertenb)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke anwendenc)Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwendend)Normen, insbesondere Toleranznormen und Oberflächennormen, anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwendenf)Skizzen und Stücklisten anfertigeng)Versuche und Arbeitsabläufe protokollierenh)Meßwerte, insbesondere Umweltparameter, erfassen, registrieren und protokolliereni)Datenträger handhaben, digitale und analoge Daten lesenk)Kommunikation mit vorausgehenden und nachfolgenden Abteilungen sicherstellen4*)  6Planen und Steuern von Arbeits- und Bewegungsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen der Ergebnisse(§ 3 Nr. 6)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegenb)Arbeitsablauf unter Berücksichtigung organisatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellenc)Materialbedarf festlegend)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereitene)Arbeitsergebnisse kontrollieren, bewerten und protokollieren4*)  7Prüfen, Anreißen und Kennzeichnen(§ 3 Nr. 7)a)Ebenheit und Rauhigkeit von Werkstücken prüfenb)Längen mit Strichmaßstäben, Meßschiebern und Meßschrauben unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten messenc)Werkstücke mit Winkeln, Grenzlehren und Gewindelehren prüfend)Oberflächenqualität durch Sichtprüfen beurteilene)Bezugslinien, Bohrungsmitten und Umrisse an Werkstücken unter Berücksichtigung der Werkstoffeigenschaften und nachfolgender Bearbeitung anreißen und körnenf)Werkstücke kennzeichnen3*)  8Grundlagen der mechanischen Fertigungs- und Fügeverfahren, Herstellen von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 8)a)Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz eben, winklig und parallel auf Maß feilenb)Bleche, Platten, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenmetallen, Kunststoffen oder Holz nach Anriß mit Handsäge trennenc)Bleche im Schraubstock durch freies Runden und Schwenkbiegen unter Beachtung der Werkstückoberfläche, der Biegeradien, der neutralen Faser und der Biegewinkel kalt umformend)Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen unter Beachtung der Kühlschmiermittel bohren und senkene)Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneidenf)Werkstücke oder Bauteile aus Metall, Kunststoffen oder Holz unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien für nicht abnahmepflichtige Verbindungen schweißen oder klebeng)Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten4  h)Werkstücke in Bezug auf die Beschichtbarkeit prüfeni)Vorrichtungen und Gestelle nach Vorgaben entwerfen und anfertigenk)Vorrichtungen und Gestelle auf Funktion prüfen und ändern4  9Erfassen von Meßwerten(§ 3 Nr. 9)a)Meßgeräte handhabenb)Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Dichte berechnen und messenc)Spannung, Stromstärke und Widerstand berechnen und messen4  10Warten von Betriebsmitteln(§ 3 Nr. 10)a)Betriebsmittel pflegen und vor Korrosion schützenb)Betriebsstoffe, insbesondere Öle, Kühl- und Schmierstoffe, nach Betriebsvorschriften wechseln und auffüllenc)Maschinen, Einrichtungen oder Systeme nach Anweisung warten3*)  11Vor- und Nachbehandeln von unbeschichteten und beschichteten Oberflächen(§ 3 Nr. 11)a)mechanische Bearbeitung aa)Schleif- und Poliermittel, Schleifkörper und Betriebsstoffe sowie Werkzeuge nach Material und geforderter Oberflächenqualität auswählenbb)Schadensbilder und deren Fehlerursachen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge sowie das System Grundwerkstoff und Überzug beurteilencc)Oberflächen manuell und maschinell entgraten, schleifen, bürsten, polieren und strahlenb)chemische und elektrolytische Behandlung aa)Werkstücke durch Reinigen vorbehandeln und das Ergebnis beurteilenbb)metallische oder nichtmetallische Werkstoffe dekapieren, chromatieren, phosphatieren, passivieren, aktivieren oder beizen, Anlagen bedienencc)Schadensbilder und deren Fehlerursachen auf dem Grundmaterial feststellen sowie die Auswirkungen auf die nachfolgenden Bearbeitungsgänge berücksichtigen9  Alternative A: Holzoberflächen a)Holzoberflächen durch vorbereitende Verfahren, insbesondere durch Trocknen, Spachteln, Grundieren, Beizen, Laugen, Wässern, Porenfüllen und Bleichen, behandelnb)Holzoberflächen durch abtragende Verfahren, insbesondere manuelles und maschinelles Schleifen, behandelnc)Holzoberflächen durch Polieren, Wachsen, Ausbrennen, Ölen, Färben und Konservieren nachbehandeln  8 Alternative B: Kunststoffoberflächen a)Kunststoffoberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnb)Kunststoffoberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandelnAlternative C: Metalloberflächen a)Metalloberflächen durch vorbereitende Verfahren behandelnb)Metalloberflächen durch physikalische und chemische Verfahren behandeln12Regeln von Produktionsprozessen(§ 3 Nr. 12)a)Meßwerte erfassen und protokollierenb)Produktionsprozesse nach Temperatur-, Druck-, Stand- und Durchfluß-Sollwerten regelnc)Störungen feststellen und Maßnahmen zu ihrer Beseitigung einleitend)Prozesse mit Prozeßleitsystemen durchführen4  13Umgang mit Betriebs- und Gefahrstoffen, verfahrenstechnische Grundoperationen(§ 3 Nr. 13)a)Flüssigkeiten und Feststoffe lagern, fördern, dosieren, mischen, trennen und reinigenb)gebrauchsfertige Stoffkonzentrationen, Lösungen und Mischungen herstellenc)die Kennzeichnung von Stoffen und Zubereitungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften beachtend)wichtige Stoffparameter, insbesondere Temperatur, pH-Wert und Leitfähigkeit, messen und einstellene)mit Betriebsstoffen bei Unfällen und Leckagen vorschriftsmäßig umgehen, ausgelaufene oder verschüttete Stoffe aufnehmen und einer umweltschonenden Entsorgung zuführen6  14Qualitätsmanagement(§ 3 Nr. 14)a)Qualität vorbehandelter Produkte bei der Auftragserledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter Bereiche sichernb)Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der vorbehandelten Produkte beachten7  c)Qualitätsmanagementsystem in Verbindung mit technischen Unterlagen, insbesondere Normen und Spezifikationen und dessen Wirksamkeit beurteilen, Verfahren anwenden 4  d)Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähigkeit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren, Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendene)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren  4 f)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Applikationsparameter in ihrem Zusammenwirken in Bezug auf die Fehlerursachen beurteilen   415Trägerwerkstoffe(§ 3 Nr. 15)a)Herstellungsverfahren und Eigenschaften der Trägerwerkstoffe unterscheidenb)Trägerwerkstoffe prüfen und entsprechend ihres Zustandes Korrekturmaßnahmen ergreifen 3  16Beschichtungsstoffe(§ 3 Nr. 16)a)Eigenschaften von Beschichtungssystemen beurteilenb)Lackbestandteile und ihre Wirkungsweise unterscheiden 5  c)Beschichtungsstoffe für den Verarbeitungszweck einstellen und verarbeitend)Verarbeitungsbedingungen einhalten  3 e)bei der Einlagerung von Beschichtungsstoffen Lagerbedingungen einhaltenf)Einflußgrößen für das Zusammenwirken einzelner Schichten bei Beschichtungssystemen berücksichtigen   617Anwenden von Applikationsverfahren(§ 3 Nr. 17)a)Sprühverfahren für flüssige oder pulverförmige Beschichtungsstoffe durchführenb)Einflußgrößen des Verfahrens und das Beschichtungsergebnis optimieren 10  c)Auftragsverfahren durch Walzen, Gießen, Tauchen oder Elektrotauchen ausführend)manuelle Auftragsverfahren ausführene)Applikationsverfahren in Bezug auf Emissions- und Abfallbehandlung optimieren   918Erfassen und Dokumentieren von Meßwerten(§ 3 Nr. 18)a)optische und mechanische Schichtkenngrößen, insbesondere Schichtdicken, Härte, Haftfestigkeit, Abrieb, Farbton, Glanzgrad und Oberflächenstruktur, messen und dokumentierenb)Stoffkonstanten ermitteln, dokumentieren und einhalten  6 c)verfahrenstechnische Kenngrößen messen, dokumentieren und einhaltend)elektrische Größen im Lackierprozeß überwachen, regeln und dokumentieren   619Bedienen, Überwachen und Warten von Einrichtungen und Anlagen(§ 3 Nr. 19)a)Aufbau und Funktionszusammenhänge von Produktionseinrichtungen unterscheiden und dem Produktionsprozeß zuordnen 4  b)Geräte und Anlagen für Vorbehandlung und Applikation einstellen, steuern, regeln und überwachenc)Funktionsmerkmale durch Eingabe von Parametern für den Prozeßablauf sowie durch Eingriffe in die Steuerprogramme des Prozeßleitsystems nach Unterlagen und Anweisung ändern  5 d)Meldegeräte, insbesondere Warn- und Diagnoseeinrichtungen, überwachene)Prozeßablauf unter Berücksichtigung der Qualitätsanforderungen anhand technischer Unterlagen überwachen und dokumentierenf)Verfahren der Stoffrückführung und Stoffrückgewinnung durchführeng)Sprühstand oder -kabine mit Peripherieeinrichtungen einstellen und überwachenh)Trocknungs- und Energieübertragungsanlagen zur Filmbildung einstellen und überwacheni)Abwasser- und Abluftanlagen bedienen und überwachenk)Walz-, Gieß-, Druck-, Präge-, Tauch- oder Elektrotauchanlagen einstellen und überwachenl)Einrichtungen und Anlagen bedienen sowie bei fehlerhaften Beschichtungen Funktionsmerkmale korrigieren   1220Nachbehandeln von Beschichtungen(§ 3 Nr. 20)a)Entschichtungsverfahren beurteilen und auswählenb)Beschichtungen auf unterschiedlichen Grundwerkstoffen mittels mechanischer, chemischer, elektromechanischer oder physikalischer Verfahren entfernenc)Beschichtungen, insbesondere durch Polieren und Schwabbeln, nachbehandeln   521Optimieren des Gesamtprozesses(§ 3 Nr. 21)a)Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei der Umsetzung der Planungsvorgaben im Arbeitsbereich mitwirkenb)Arbeitsvorgänge und Arbeitsabläufe unter Beachtung der jeweiligen Organisationsformen, der Entscheidungsstrukturen und der eigenen Handlungsspielräume optimierenc)beim Fertigungsablauf neuer und veränderter Produkte mitwirken und Ergebnisse zur Optimierung nutzen   622Verfahren der Umwelttechnik(§ 3 Nr. 22)a)mögliche Umweltbelastungen erkennen und Maßnahmen zu deren Vermeidung und Verminderung in den Bereichen Wasser, Luft und Abfall einleitenb)berufsbezogene Vorschriften und Regelungen bezüglich Immission, Emission, Abwasser, Abfall und Reststoffe anwendenc)mit Betriebsstoffen und Energieträgern sowie den verwendeten Einrichtungen und Anlagen ökonomisch und ökologisch umgehend)Abfälle und Reststoffe erfassen und zur weiteren Verwendung oder zur Entsorgung bereitstellen   4*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.