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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Prüfungen gestaltet sind.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
TischlAusbV 20062006-01-25BGBl I2006, 245Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin (+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. TischlAusbV 2006EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: TischlAusbV 2006§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Tischler/Tischlerin wird nach § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 27, Tischler der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. TischlAusbV 2006§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. TischlAusbV 2006§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. TischlAusbV 2006§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, 6.Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen, 7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 8.Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen, 9.Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen, 10.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen, 11.Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen, 12.Behandeln und Veredeln von Oberflächen, 13.Durchführen von Holzschutzmaßnahmen, 14.Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten, 15.Instandhalten von Erzeugnissen, 16.Kundenorientierung und Serviceleistungen, 17.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. TischlAusbV 2006§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. TischlAusbV 2006§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. TischlAusbV 2006§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. TischlAusbV 2006§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 150 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Werkstücks unter Anwendung manueller und maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Oberflächenbearbeitung. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden sowie seine Vorgehensweise begründen kann. TischlAusbV 2006§ 9Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 100 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht: 1.Herstellen eines Erzeugnisses aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung maschineller Bearbeitungs- und Verbindungstechniken einschließlich Verwendung eines Halbzeuges oder2.Einbauen und Montieren von Erzeugnissen.Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht: Gestalten und Herstellen eines Erzeugnisses einschließlich des Einrichtens und Bedienens von Maschinen und Vorrichtungen, Nutzung von Anwenderprogrammen, Herstellen und Zusammenbauen von Teilen, Montieren von Beschlägen sowie Oberflächenbehandlung. Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II ein fertigungsreifer Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Bei der Erstellung der Arbeitsaufgabe II ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, deren Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe ziel- und kundenorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und durchführen, Informations- und Kommunikationssysteme nutzen, Arbeitsergebnisse kontrollieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I und der Arbeitsaufgabe II ist jeweils mit 50 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung, Montage und Service auf der Grundlage eines Erzeugnisses sowie in Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Konstruktion, Planung und Fertigung sowie Montage und Service sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Holz, Holzwerk-, Hilfs-, Beschichtungsstoffen und Halbzeugen planen sowie Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen zuordnen, Kundenanforderungen sowie Herstellerangaben beachten und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Hierfür kommen insbesondere in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Gestaltung und Konstruktion von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Bauweisen, Funktion, Raumsituationen und -wirkungen sowie Konstruktionstechniken; Erstellen von Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen;2.im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von Produktqualität, Werkstoffeigenschaften, Maschinen- und Anlagentechnologien, technischen Unterlagen sowie Fertigungs- und Verfahrensabläufen; Anwenden von Fertigungstechniken und rechnergestützten Techniken, Durchführen von Kostenberechnungen, Optimieren von Arbeitsabläufen und Fertigungsprozessen; Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;3.im Prüfungsbereich Montage und Service:Beschreiben der Vorgehensweise bei der Montage von Erzeugnissen unter Berücksichtigung von örtlichen Gegebenheiten, Baustelleneinrichtungen, Montage-, Dicht-, Dämm- und Befestigungstechniken, Erstellen von Montageplänen und Abnahmeprotokollen; Beschreiben der Vorgehensweise bei der Erbringung von Serviceleistungen unter Berücksichtigung von Bedienungsanweisungen, Pflegehinweisen, Serviceverträgen, Gewährleistung und Garantiebestimmungen, Ausführen von Wartungs- und Reparaturarbeiten;4.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.Im PrüfungsbereichGestaltung und Konstruktion120 Minuten,2.im PrüfungsbereichPlanung und Fertigung120 Minuten,3.im PrüfungsbereichMontage und Service60 Minuten,4.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichGestaltung und Konstruktion30 Prozent,2.PrüfungsbereichPlanung und Fertigung30 Prozent,3.PrüfungsbereichMontage und Service20 Prozent,4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In drei Prüfungsbereichen des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. In keiner der Arbeitsaufgaben des praktischen Teils sowie in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein. TischlAusbV 2006§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. TischlAusbV 2006§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. TischlAusbV 2006Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tischler/zur Tischlerin(Fundstelle: BGBl. I 2006, 248 - 254)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassung- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen(§ 4 Nr. 5)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren3 d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)branchenspezifische Software anwendenf)Informations- und Kommunikationssysteme unter Einschluss vernetzter Systeme nutzen 36Gestalten und Konstruieren von Erzeugnissen(§ 4 Nr. 6)a)Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Erzeugnisse auswertenb)Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirkung von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion, berücksichtigenc)Skizzen, Pläne und Zeichnungen unter Berücksichtigung von Vorgaben und Regelwerken anfertigen und anwendend)Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse oder Gestelle, auswählene)Beschläge nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählen5 f)Entwürfe und Muster unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen und präsentiereng)Modelle herstellen, Formen übertragenh)Bauweisen für Erzeugnisse bestimmen, insbesondere für Möbel, Innenausbauten, Fenster, Türen, Treppen, Trennwände oder Bödeni)technischen Umsetzbarkeit prüfen 47Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 7)a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungenc)Materialbedarf ermittelnd)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellene)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegen4 f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Störungen im Arbeitsablauf feststellen und Maßnahmen zur ihrer Behebung ergreifenh)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)technische Veränderungen und Entwicklungen feststellen; Umsetzbarkeit prüfenj)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffen 38Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen(§ 4 Nr. 8)a)Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung ergreifenc)Energieversorgung sicherstellen und Sicherheitsmaßnahmen durchführend)persönliche Arbeitsschutzmaßnahmen anwendene)örtliche Gegebenheiten für den Arbeitsbeginn prüfenf)Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereiten4 g)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit und Betriebssicherheit prüfen, Arbeitsgerüste auf- und abbauenh)Abfallstoffe trennen und lagern, Entsorgung veranlassen 29Be- und Verarbeiten von Holz, Holzwerk- und sonstigen Werkstoffen sowie von Halbzeugen(§ 4 Nr. 9)a)Arten und Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen unterscheidenb)Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz, Furniere und Holzwerkstoffe auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, Glas und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Klebstoffe unterscheiden und verwendenf)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeng)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und lagernh)Messungen durchführen, Maßtoleranzen prüfen, Ergebnisse dokumentieren und Messwerte berücksichtigeni)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten13 j)Furniere auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen, Furnierarbeiten durchführenk)Hilfsstoffe auswählen und verwendenl)mineralische Plattenwerkstoffe und Zusatzstoffe auswählen und verarbeitenm)Halbzeuge auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeitenn)Werkstoffe anhand von Sicherheitsdatenblättern prüfen 510Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen, Anlagen und Vorrichtungen(§ 4 Nr. 10)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzene)Störungen an Geräten, Maschinen und Anlagen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagern7 g)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen und bedienenh)Anwendungsprogramme nutzen, Daten eingeben und programmierbare Maschinen bedieneni)Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand haltenj)Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und behebenk)Geräte, Maschinen und Anlagen warten 811Herstellen von Teilen und Zusammenbauen zu Erzeugnissen(§ 4 Nr. 11)a)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneidenb)Teile nach Vorgaben formatieren, herstellen und für den Zusammenbau vorbereitenc)Verbindungen auswählen und herstellen, insbesondere maschinelld)Teile auf Güte und Maßgenauigkeit prüfene)Verbindungsbeschläge auswählen und montierenf)Konstruktions- und Zierbeschläge montieren und auf Funktion prüfeng)Fertigungsrisse anfertigenh)Werkstoffkanten und Flächen beschichten und bearbeiten16 i)Teile zusammenbauenj)Rahmen, Korpusse oder Gestelle herstellenk)Erzeugnisse innerbetrieblich transportieren und zwischenlagern12 l)Sicherheits- und Schutzbeschläge montieren und auf Funktion prüfenm)Maßnahmen zum Feuer-, Schall-, Klima- und Einbruchschutz beurteilen und durchführenn)Erzeugnisse zusammenbauen und komplettieren, insbesondere Glas, Halbzeuge und Teile aus Metall und Kunststoff für den Einbau vorbereiten und einbaueno)Einpass- und Endarbeiten durchführenp)Erzeugnisse zur Auslieferung vorbereiten und verladen 1612Behandeln und Veredeln von Oberflächen(§ 4 Nr. 12)a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Teile vorbereiten und vorbehandelnc)Oberflächen bearbeiten, insbesondere putzen und schleifend)Oberflächen vor Beschädigungen schützen4 e)Oberflächenbeschichtungsverfahren und -mittel unterscheiden und anwendenf)Oberflächen behandeln, insbesondere beizen und färbeng)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen nach Betriebsanweisungen ergreifen 613Durchführen von Holzschutzmaßnahmen(§ 4 Nr. 13)a)konstruktive und chemische Holzschutzmaßnahmen unter Berücksichtigung ökologischer und technischer Gesichtspunkte sowie des Verwendungszwecks unterscheiden und auswählenb)konstruktive Holzschutzmaßnahmen durchführenc)chemische Holzschutzmaßnahmen durchführend)Holzschutzmittel umweltgerecht lagern, Entsorgung von Abfällen veranlassen 314Durchführen von Montage- und Demontagearbeiten(§ 4 Nr. 14)a)Konstruktions- und Bauweisen von Erzeugnissen bei Montage- und Demontagearbeiten berücksichtigenb)Situation vor Ort nach Arbeitsunterlagen, insbesondere Maße, Anschlüsse und Leitungswege sowie bauliche Gegebenheiten, prüfenc)Erzeugnisse anhand des Montageauftrags auf Vollständigkeit und auf Transportschäden prüfen und unter ergonomischen Gesichtspunkten vertragend)Montagehilfen auswählen und nutzene)Befestigungsmittel nach baulichen Gegebenheiten auswählen und einsetzenf)Dämmstoffe und Dichtstoffe auswählen und einbaueng)Erzeugnisse, Zulieferteile und Systeme ausrichten, anpassen und montierenh)Fugen ausbildeni)Bauwerkanschluss- und -abdichtungsarbeiten durchführenj)Sicherheitsbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften für Arbeiten an elektrischen Anlagen und Geräten anwendenk)elektrische Einrichtungen und Geräte nach Herstellerangaben einbauen und mit vorhandenen Leitungsanschlüssen verbindenl)Objekte und Armaturen nach Herstellerangaben einbauen und anschließen, Dichtigkeitsprüfungen durchführenm)Sicherheits- und Funktionsprüfungen durchführenn)Einbauten und Systeme demontieren und für den Transport vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und zwischenlagerno)Aufmaß- und Abnahmeprotokolle erstellen 1415Instandhalten von Erzeugnissen(§ 4 Nr. 15)a)Pflege- und Bedienungsanleitungen anwenden2 b)Wartungsarbeiten vorbereiten, durchführen und dokumentierenc)Fehlfunktionen und Schäden feststellen, bewerten und dokumentieren, Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten durchführend)erhaltenswerte Einbauten und Einrichtungen bewerten, dokumentieren und sicherne)Restaurierungsarbeiten unter Beachtung der Bauart, des Baustils sowie des Kundenauftrags vorbereiten und ausführen 416Kundenorientierung und Serviceleistungen(§ 4 Nr. 16)a)kundenbezogene Verhaltensregeln anwenden, insbesondere im Hinblick auf dauerhaften wirtschaftlichen Betriebserfolgb)Kundenwünsche entgegennehmen und weiterleiten3 c)Kunden über betriebliches Leistungsspektrum und Serviceleistungen informierend)Kunden hinsichtlich Gestaltung beratene)Beratungsgespräche mit Kunden führen, Termine abstimmenf)Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentiereng)fertiggestellte Arbeiten übergeben, Kunden Wartungs-, Pflege- und Bedienungsanleitungen erläuternh)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen 517Durchführung von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Nr. 17)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentierend)Prüfmittel nach Anwendungszweck unterscheiden und auswählene)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren5 f)Prüfverfahren im Arbeitsablaufprozesses anwenden und Ergebnisse dokumentiereng)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen 5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.