Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Seiler/Seilerin.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in gemeinsame Ausbildungsinhalte und Schwerpunkte.
- Die Durchführung der Zwischen- und Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Seiler und zur Seilerin.
- Ausbildungsbetriebe, die Seiler und Seilerinnen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in gemeinsame Inhalte und einen von drei Schwerpunkten: Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.
- Es gibt eine Zwischenprüfung zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres und eine Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung.
- Die Gesellenprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Schwerpunktspezifische Produkte (50%), Seil- und Netztechnik (20%), Konfektion (20%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgesti
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
- September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Gesellenprüfung
§ 8Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 9Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–
- Monat19.–
- Monat12341Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzenb)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten8g)Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentierenh)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen52Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfenb)Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheidenc)Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählend)Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängene)Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmenf)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigeng)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten16h)Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden23Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheidenb)Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenc)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigend)Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungene)Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knotenf)Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen16g)Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten64Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwendenc)Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen12d)Seilzubehör auswählen und einarbeitene)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen85Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachtenb)Lauflängen ermittelnc)Seile oder Netze durch Schneiden trennen6d)Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten66Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählenb)Längen- und Flächenmessungen durchführen4c)Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnungd)Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungene)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewertenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten87Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigenb)Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen2c)Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzend)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen3 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den SchwerpunktenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–
- Monat19.–
- Monat
- SeilherstellungHerstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechtenc)Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermittelnd)Garne, Zwirne oder Drähte umspulene)Vorprodukte herstellenf)ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlageng)Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellenh)Kabelschlagseile herstelleni)Imprägnier- und Schmiermittel einsetzenj)Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen
- SeilkonfektionHerstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegenc)Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegend)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwendene)Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegenf)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstelleng)Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen26h)Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießeni)Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren
- NetzkonfektionHerstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messenc)Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimierend)Ansetz- und Schnittrhythmus berechnene)Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigenf)Netztuchkanten bestricken, laschen und kettelng)Netzsäume mit Randleinen verbindenh)Netze für den Gebrauch fertigstelleni)Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigenj)Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren26 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–
- Monat19.–
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwendenc)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernf)Material- und Zeitbedarf ermitteln4g)Aufgaben im Team planen und durchführenh)produktspezifische Vorschriften anwendeni)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren46Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbankenb)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwendend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden4e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenf)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachteng)Anwenderprogramme einsetzen47Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2c)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren38Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren4e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung3