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Verordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin *)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SeilAusbV 2008SeilAusbV2008-05-22BGBl I2008, 947Seiler-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2008 +++) SeilAusbV 2008SeilAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Seiler/Seilerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 29, Seiler, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einen der Schwerpunkte Seilherstellung, Seilkonfektion oder Netzkonfektion. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Seiler und zur Seilerin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,2.Herstellen von Seilen,3.Herstellen und Konfektionieren von Netzen,4.Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln,5.Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen,6.Durchführen von Messungen und Prüfungen,7.Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Schwerpunkten: 1.Seilherstellung,2.Seilkonfektion,3.Netzkonfektion;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Kundenorientierung,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Seile und Netze statt. (4) Für den Prüfungsbereich Seile und Netze bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten,b)Netze flechten und knoten,c)Seilverbindungen durch Spleißen und Verpressen herstellen,d)Werkstoffe, Arten, Fertigungsverfahren und Konstruktionsarten von Seilen und Netzen unterscheiden,e)Längen- und Flächenmessungen sowie massebezogene und netzgeometrische Berechnungen durchführen,f)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen handhaben und warten,g)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen undi)relevante fachliche Hintergründe aufzeigen sowie seine Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben begründenkann.2.Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens fünfzehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in einer Stunde durchgeführt werden. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 7Gesellenprüfung(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Schwerpunktspezifische Produkte,2.Seil- und Netztechnik,3.Konfektion,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Seil- und Netzzubehör auswählen und einarbeiten,b)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen,c)Seile oder Netze vormontieren,d)berufsbezogene gesetzliche Bestimmungen und Normen sowie technische Unterlagen anwenden,e)Messungen und Prüfungen an Seilen oder Netzen durchführen, dokumentieren und bewerten,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren undh)die für das schwerpunktspezifische Produkt relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigenkann. Im Schwerpunkt Seilherstellung soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Fertigungsverfahren, Seilkonstruktion und Material festlegen,b)Konstruktionsberechnungen durchführen sowiec)Nachbehandlungen ausführenkann. Im Schwerpunkt Seilkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Anschlagmittel, Anschlagart und Beschläge festlegen,b)Seilkonstruktion und Durchmesser festlegen,c)Verbindungstechniken ausführen undd)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verarbeitenkann. Im Schwerpunkt Netzkonfektion soll der Prüfling zusätzlich nachweisen, dass er a)Netzkonstruktion und Material festlegen,b)Netzparameter messen, Ansetz- und Schnittrhythmen berechnen undc)Netzteile zuschneiden und zusammensetzenkann.2.Im Schwerpunkt Seilherstellung ist aus den folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Doppelgeflechts,b)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlagigen Drahtseiles,c)Schlagen und Fertigstellen eines mehrlitzigen Faserseiles,d)Herstellen eines Litzengeflechts.Im Schwerpunkt Seilkonfektion ist aus folgenden Tätigkeiten auszuwählen: a)Herstellen eines Langspleißes im Drahtseil,b)Konfektionieren von Seilen zu gebrauchsfertigen Produkten mit mindestens zwei verschiedenen Endverbindungen.Im Schwerpunkt Netzkonfektion ist folgende Tätigkeit zugrunde zu legen:Konfektionieren von Netzteilen zu einem gebrauchsfertigen Netz.3.Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen.4.Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. (4) Für den Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,b)Seil- und Netzarten nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,c)Seil- und Netzverbindungen herstellen,d)Imprägniermittel und Schmiermittel festlegen und einsetzen,e)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und das Fertigprodukt berücksichtigen,f)Werkzeuge handhaben, Maschinen bedienen und Sicherheitsvorgaben einhalten,g)massebezogene Berechnungen durchführen undh)rechtliche Bestimmungen, Normen und technische Zeichnungen anwendenkann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich Konfektion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Netze unter Berücksichtigung der Ansetz- und Schnittrhythmen konfektionieren,b)rechtliche Bestimmungen und Normen beim Herstellen, Lagern und Verpacken anwenden,c)Anforderungen an die Montage von Seilen und Netzen einhalten,d)Anschlagmittel und Beschläge nach Verwendungszweck und Belastbarkeit auswählen,e)Anschlagmittel mit verschiedenen Verbindungstechniken herstellen undf)Mess- und Prüftechniken anwenden und Qualitätsvorgaben einhaltenkann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt zwei Stunden. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen die folgenden Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.2.Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.3.Die Prüfungszeit beträgt eine Stunde. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Schwerpunkt- spezifische Produkte50 Prozent,2.Prüfungsbereich Seil- und Netztechnik20 Prozent,3.Prüfungsbereich Konfektion20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (8) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich Schwerpunktspezifische Produkte mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen die Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 8Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. SeilAusbV 2008SeilAusbV§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2008 in Kraft. SeilAusbV 2008SeilAusbVAnlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Seiler/zur Seilerin(Fundstelle: BGBl. I 2008, 951 - 956)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–18. Monat19.–36. Monat12341Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen hinsichtlich Funktion und Einsatz auswählen, Werkzeuge und Geräte einsetzenb)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funktionen prüfen, Maschinen und technische Einrichtungen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)Produktionsprozesse und Materialführungssysteme überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen reinigen, warten und instand halten8g)Wartungsintervalle und Wartungsumfänge festlegen, Wartungspläne beachten, Wartungsarbeiten dokumentierenh)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführen52Herstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 2)a)Werkstoffe, insbesondere für Naturfaser-, Chemiefaser- und Drahtseile, auswählen und prüfenb)Seilarten nach Eigenschaften und Einsatzgebiet unterscheidenc)Fertigungsverfahren von Garnen, Drähten und Seilen unterscheiden, nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählend)Längen messen und massebezogene Berechnungen durchführen, insbesondere Seilstärken und Schlaglängene)Konstruktionsarten unterscheiden sowie nach Eigenschaften, Einsatzgebiet und Belastungsart bestimmenf)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Produktionsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigeng)Garne oder Drähte zu Litzen oder Seilen verarbeiten16h)Auswirkungen von Imprägniermitteln und Schmiermitteln unterscheiden23Herstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 3)a)Netzarten nach Einsatzgebiet und Belastungsart unterscheidenb)Fertigungsverfahren von Netzen unterscheiden und nach Eigenschaften und Einsatzgebiet auswählenc)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und Konstruktion auf den Fertigungsprozess und die Fertigprodukte berücksichtigend)Grundberechnungen durchführen, insbesondere netzgeometrische Berechnungen und Flächenberechnungene)Netze von Hand herstellen, insbesondere durch Flechten und Knotenf)Endverbindungen herstellen, insbesondere bei Rand- und Netzleinen16g)Netz- und Seilzubehör auswählen, anbringen und einarbeiten64Herstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 4)a)Seilverbindungen nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Seilverbindungen anwendenc)Seilverbindungen durch Spleißen, Vergießen und Verpressen oder durch Spleißen, Verpressen und Knoten herstellen12d)Seilzubehör auswählen und einarbeitene)Berechnungen zu Verbindungsarten und Belastbarkeit durchführen85Fertigstellen und Montieren von Seilen und Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 5)a)Seile oder Netze nach Maß ablängen, Toleranzen beachtenb)Lauflängen ermittelnc)Seile oder Netze durch Schneiden trennen6d)Seile oder Netze, insbesondere nach Kundenanforderungen, vormontieren, Sicherheitsvorschriften und Normen beachten66Durchführen von Messungen und Prüfungen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 6)a)Mess- und Prüfverfahren nach Verwendungszweck auswählenb)Längen- und Flächenmessungen durchführen4c)Messungen und Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Normen durchführen, insbesondere Zugfestigkeit und Dehnungd)Seile oder Netze prüfen, insbesondere auf Bruchstellen, Strukturveränderungen und mechanische Beschädigungene)Mess- und Prüfergebnisse dokumentieren und bewertenf)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführeng)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Messprotokolle und Prüfbescheinigungen erstellen und auswerten87Lagern, Verpacken und versandfertig Machen von Produkten (§ 4 Abs. 2 Abschnitt A Nr. 7)a)Kriterien für das Lagern von Werkstoffen, Seilen und Netzen berücksichtigenb)Fertigprodukte aufwickeln, aufspulen und kennzeichnen2c)Transportmöglichkeiten festlegen, Transportsysteme nutzend)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machen3 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den SchwerpunktenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–18. Monat19.–36. Monat12341. SeilherstellungHerstellen von Seilen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 1)a)Seilkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Fertigungsverfahren festlegen, insbesondere Schlagen und Flechtenc)Konstruktionsberechnungen durchführen, Materialbedarf ermittelnd)Garne, Zwirne oder Drähte umspulene)Vorprodukte herstellenf)ein- und mehrlagige Drahtseile oder mehrlitzige Faserseile schlageng)Einfach-, Doppel- und Litzengeflechte herstellenh)Kabelschlagseile herstelleni)Imprägnier- und Schmiermittel einsetzenj)Nachbehandlungen zur Sicherung von Formstabilität und Gebrauchseigenschaften ausführen262. SeilkonfektionHerstellen und Einsetzen von Seilverbindungen und Anschlagmitteln (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2)a)Anschlagmittel nach Einsatzbedingungen und Anschlagart unterscheiden und festlegenb)Seilkonstruktion und Durchmesser unter Berücksichtigung der Verwendung festlegenc)Beschläge für Seile und für die Herstellung von Anschlagmitteln festlegend)gesetzliche Bestimmungen und Normen für Anschlagmittel und Seile anwendene)Verbindungstechniken nach Seilbeschaffenheit und Einsatzbedingungen festlegenf)Seile und Beschläge zu Anschlagmitteln verbinden durch Spleißen und Pressen, insbesondere Endlosseile herstelleng)Anschlagmittel normgerecht kennzeichnen26h)Seilendverbindungen herstellen, insbesondere Flämisches Auge legen, Terminal aufwalzen, Geflechte spleißen, mit Metall und Kunstharz vergießeni)Seile zu gebrauchsfertigen Produkten konfektionieren3. NetzkonfektionHerstellen und Konfektionieren von Netzen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 3)a)Netzkonstruktion und Material nach Auftrag festlegen, Normen anwendenb)Maschenweite, Maschenöffnung und Garnstärke messenc)Netze nach Vorgaben formgerecht zuschneiden, Zuschnitt optimierend)Ansetz- und Schnittrhythmus berechnene)Netzteile zusammensetzen, insbesondere durch Stricken und Ketteln, Ansetzrhythmus berücksichtigenf)Netztuchkanten bestricken, laschen und kettelng)Netzsäume mit Randleinen verbindenh)Netze für den Gebrauch fertigstelleni)Netze montieren, sicherheitstechnische Anforderungen und Normen berücksichtigenj)Reparaturaufwand ermitteln, Netze reparieren26 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 5)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegenb)Skizzen und Zeichnungen prüfen und anwendenc)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellend)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegene)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernf)Material- und Zeitbedarf ermitteln4g)Aufgaben im Team planen und durchführenh)produktspezifische Vorschriften anwendeni)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren46Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 6)a)Informationsstrukturen nutzen, insbesondere Datenverwaltung und externe Datenbankenb)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Normen anwendend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, Fachausdrücke anwenden4e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeitenf)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, Datenschutz beachteng)Anwenderprogramme einsetzen47Kundenorientierung (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 7)a)Gespräche mit internen oder externen Kunden führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2c)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, Beteiligte informieren38Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Abs. 2 Abschnitt C Nr. 8)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführend)produktions-, qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren4e)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Fertigung, Wirtschaftlichkeit und Kundenorientierung3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.