Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungsmodalitäten fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Den Ausbildungsrahmenplan, der die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten festlegt.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert 120 Minuten im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen (30%), Angebotsentwicklung und Verkauf (30%), Trainingsplanung und Beratung (30%), Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens "ausreichend" erzielt wurde und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Sport/
2007-07-04BGBl I2007, 1252Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und FitnesskauffrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 4.7.2007 I 1252 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.8.2007 in Kraft getreten. Sport/
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. Sport/
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Sport/
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Sport/
Anlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1255 - 1259)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2) 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3) 3.1Märkte und Zielgruppen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführene)bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten mitwirken; Medien einsetzen3.2Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.3)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbekonzepte entwickelnc)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzend)Kosten für Werbeaktionen kalkulierene)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigenf)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6) 6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.1)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren6.2Betriebliches Rechnungswesen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.2)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)den betrieblichen Kontenplan anwendenc)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitend)Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge berechnene)vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, Inventur durchführenf)Leistungen bewerten und verrechneng)Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und nutzen; Finanzpläne erstellen6.3Controlling(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.3)a)Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswertenb)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen bewerten und aufbereiten7Personalwirtschaft(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge vorbereitenb)Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäftigungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigenc)Positionen der Entgeltabrechnung erklärend)Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen planen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2) 2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen Sport/
Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261) Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegungzu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr