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Sport/FitnessAusbV2007-07-04BGBl I2007, 1252Verordnung über die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und FitnesskauffrauDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)Die V wurde als Artikel 1 der V v. 4.7.2007 I 1252 vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung erlassen. Sie ist gem. Art. 3 dieser V am 1.8.2007 in Kraft getreten.
Sport/FitnessAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Sport- und Fitnesskaufmann/Sport- und Fitnesskauffrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Sport/FitnessAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
Sport/FitnessAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Sport und Bewegung; 2.Geschäfts- und Leistungsprozess:2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, 2.2Leistungsangebote, 2.3Beschaffung; 3.Marketing:3.1Märkte und Zielgruppen, 3.2Verkauf, 3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; 4.Planung und Organisation von Veranstaltungen; 5.Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit; 6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle:6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation, 6.2Betriebliches Rechnungswesen, 6.3Controlling; 7.Personalwirtschaft; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Information, Kommunikation und Kooperation:2.1Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2Arbeitsorganisation, 2.3Teamarbeit und Kooperation, 2.4Kundenorientierte Kommunikation.
Sport/FitnessAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Sport/FitnessAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten, 2.einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und 3.den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen kann.
(4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Sport/FitnessAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen,2.Angebotsentwicklung und Verkauf,3.Trainingsplanung und Beratung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Veranstaltungen planen, bewerben und ihre Durchführung organisieren,b)Beschaffungsvorgänge bearbeiten,c)Kosten kalkulieren und Finanzierung sicherstellen,d)Controlling für Veranstaltungen durchführen,e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachten sowief)Rechnungsvorgänge bearbeitenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(4) Für den Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Leistungsangebote unter Berücksichtigung von Märkten und Zielgruppen entwickeln,b)Personaleinsatz planen und arbeitsrechtliche Regelungen beachten,c)Produkte und Dienstleistungen verkaufen,d)Maßnahmen zur Kundengewinnung und zur Kundenbindung anwenden sowiee)qualitätssichernde Maßnahmen planen und die Sicherheit des laufenden Betriebes gewährleistenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Trainingspläne erstellen und Kunden die Umsetzung erläutern,b)Kunden beraten sowiec)Gespräche situationsgerecht führenkann;2.der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Gesprächssimulation durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Trainingsplanes umfasst;3.die Durchführung der schriftlichen Aufgabe wird mit 40 Prozent und die Durchführung der Gesprächssimulation mit 60 Prozent gewichtet;4.die Prüfungszeit für die schriftliche Aufgabe beträgt 30 Minuten und für die Durchführung der Gesprächssimulation 15 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Kaufmännische Steuerung von Sport- und Fitnessaktionen30 Prozent,2.Prüfungsbereich Angebotsentwicklung und Verkauf30 Prozent,3.Prüfungsbereich Trainingsplanung und Beratung30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und3.in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet worden sind.
(9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Sport/FitnessAusbV§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
Sport/FitnessAusbVAnlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1255 - 1259)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2) 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3) 3.1Märkte und Zielgruppen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)bei der Marktbeobachtung mitwirken, insbesondere Preise, Leistungen und Konditionen von Wettbewerbern vergleichenb)betriebsbezogenes Nachfragepotenzial für Dienstleistungen ermittelnc)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten sowie für die Vermarktung der Dienstleistungen auswerten und nutzend)Mitgliederwerbungs- und Rückgewinnungsaktionen durchführene)bei der Entwicklung und Umsetzung von Marketingkonzepten mitwirken; Medien einsetzen3.2Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.3)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbekonzepte entwickelnc)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzend)Kosten für Werbeaktionen kalkulierene)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigenf)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6) 6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.1)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Aufbau und Struktur der betrieblichen Kosten- und Leistungsrechnung erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren6.2Betriebliches Rechnungswesen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.2)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)den betrieblichen Kontenplan anwendenc)Vorgänge des Zahlungsverkehrs und des Mahnwesens bearbeitend)Berechnung von Steuern vorbereiten, Gebühren und Beiträge berechnene)vorbereitende Arbeiten für den Jahresabschluss durchführen, Inventur durchführenf)Leistungen bewerten und verrechneng)Finanzierungsarten und -formen unterscheiden, bewerten und nutzen; Finanzpläne erstellen6.3Controlling(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6.3)a)Ergebnisse des betrieblichen Rechnungswesens zum Zweck der Steuerung und Kontrolle anwenden, insbesondere betriebliche Kennzahlen auswertenb)Statistiken erstellen, zur Vorbereitung von Entscheidungen bewerten und aufbereiten7Personalwirtschaft(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)Vorgänge in Verbindung mit Beginn und Beendigung von Arbeitsverhältnissen bearbeiten, insbesondere Arbeitsverträge vorbereitenb)Auswirkungen unterschiedlicher Vertragsformen für Beschäftigungsverhältnisse und flexibler Arbeitszeiten auf die Planung des Personaleinsatzes sowie auf die Leistungserstellung berücksichtigenc)Positionen der Entgeltabrechnung erklärend)Einsatz von internen und externen Personaldienstleistungen planen Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2) 2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen
Sport/FitnessAusbVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sport- und
Fitnesskaufmann/zur Sport- und Fitnesskauffrau
- Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1260 - 1261)
Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegungzu vermitteln.
Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.2Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,zu vermitteln.
Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Märkte und Zielgruppen, Lernziele a bis c,Abschnitt A Nr. 3.2Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel d,Abschnitt A Nr. 3.2Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.1Märkte und Zielgruppen, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.3Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d bis f,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6.1Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,zu vermitteln.
Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 6.2Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 6.3Controlling, Lernziel a,zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 6.2Betriebliches Rechnungswesen, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 6.3Controlling, Lernziel b,zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 7Personalwirtschaftzu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.