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TexModNäherAusbVTexModNäherAusbV2015-06-25BGBl I2015, 1012Textil- und ModenäherausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und ModenäherinStandGeändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46AufhDie V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer KraftSonstAußerkraftsetzung des § 20 weggefallen, dadurch Geltungsverlängerung der V auf unbestimmte ZeitDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
TexModNäherAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
TexModNäherAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4Weitere Berufsausbildung§ 17Fortsetzung der Berufsausbildung
Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Evaluierung§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
TexModNäherAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
TexModNäherAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
TexModNäherAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
TexModNäherAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
TexModNäherAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,2.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,3.Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen,4.Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern,5.Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken,6.Anwenden von Nähtechniken,7.Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken,8.Fertigen von Bekleidungsartikeln oder von sonstigen textilen Artikeln sowie9.Lagern und Versenden.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,7.betriebliche und technische Kommunikation,8.Kundenorientierung und internationale Geschäftsbeziehungen sowie9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
TexModNäherAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
TexModNäherAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
TexModNäherAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
TexModNäherAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
TexModNäherAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
TexModNäherAusbV§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen statt.
(2) Im Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Auftragsunterlagen zu prüfen und technische Unterlagen anzuwenden,2.Skizzen zu erstellen und anzuwenden,3.Werk- und Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen und einzusetzen,4.Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,5.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,6.Teile zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,7.Werk- und Hilfsstoffe zwischenzubügeln und zu fixieren,8.Nähte anzufertigen und Teile zusammenzunähen,9.Zwischenkontrollen durchzuführen und10.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf das Prüfungsstück beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Anfertigung des Prüfungsstückes fünf Stunden und für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 60 Minuten.
TexModNäherAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung
TexModNäherAusbV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
TexModNäherAusbV§ 11InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
TexModNäherAusbV§ 12PrüfungsbereicheDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fertigungstechniken,2.Planung und Fertigung und3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
TexModNäherAusbV§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken(1) Im Prüfungsbereich Fertigungstechniken soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Aufträge zu erfassen und technische Unterlagen anzuwenden,2.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden,3.Arbeitsschritte festzulegen und zu dokumentieren,4.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen und einzusetzen,5.Zubehör auszuwählen und einzuarbeiten,6.Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,7.Teile zuzuschneiden und zu kennzeichnen und Legetechniken zu unterscheiden,8.Schnittlagebilder zu erstellen,9.Teile zusammenzunähen sowie Schweiß- oder Klebetechniken anzuwenden,10.Bügel- und Fixiertechniken anzuwenden,11.Bekleidungsartikel oder sonstige textile Artikel in unterschiedlichen Ausführungs- und Verarbeitungstechniken zu fertigen,12.Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen,13.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und14.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben zu begründen.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.Zuschneiden und Kennzeichnen von Teilen sowie2.Fügen von Teilen, Bügeln und Kontrollieren eines Bekleidungsartikels oder sonstigen textilen Artikels.
(3) Der Prüfling soll zu jeder der beiden in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Tätigkeiten eine Arbeitsaufgabe durchführen und beide Arbeitsaufgaben mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsaufgabe ein situatives Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Die beiden situativen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
TexModNäherAusbV§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Eigenschaften und Einsatzgebiete von Werk- und Hilfsstoffen festzulegen,2.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck darzustellen,3.den Materialbedarf zu ermitteln,4.Arbeitsschritte festzulegen,5.Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,6.Zuschnitt-, Füge- und Bügeltechniken anzuwenden,7.Schnitttechniken anzuwenden und8.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
TexModNäherAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
TexModNäherAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: mit 60 Prozent,]-->Fertigungstechnikenmit 60 Prozent,
2.
][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Planung und Fertigungmit 30 Prozent sowie
3.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
TexModNäherAusbV040Abschnitt 4Weitere Berufsausbildung
TexModNäherAusbV§ 17Fortsetzung der BerufsausbildungDie Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
TexModNäherAusbV050Abschnitt 5Schlussvorschriften
TexModNäherAusbV§ 18Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
TexModNäherAusbV§ 19EvaluierungBis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.
TexModNäherAusbV§ 20Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
TexModNäherAusbVAnlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1016 - 1020)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen5f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden22Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen, anwenden33Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen10h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen34Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten65Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren4e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen46Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Fertigungsablauf achtenh)Nahtverbindungen prüfen127Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoderKlebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen, Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfen58Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten2b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen129Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen2c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen2
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten2d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten36Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen47Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten2d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen78Kundenorientierung und internationale Geschäfts-beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten39Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten4d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten5
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.