Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher sowie zur Textil- und Modenäherin. Sie legt fest, wie diese zweijährige Ausbildung inhaltlich und strukturell abläuft und welche Prüfungen abzulegen sind.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung und die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
- Die Möglichkeit, die Ausbildung nach erfolgreichem Abschluss fortzusetzen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst den Prüfungsbereich "Zuschneiden und Nähen".
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen "Fertigungstechniken" (60%), "Planung und Fertigung" (30%) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen "ausreichend" erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und ModenäherinStandGeändert durch Art. 1 V v. 11.1.2021 I 46AufhDie V tritt gem. § 20 mit Ablauf des 31.7.2021 außer Kra
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Weitere Berufsausbildung§ 17Fortsetzung der Berufsausbildung Abschnitt 5Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Evaluierung§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Textil- und Modenähers und der Textil- und Modenäherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert zwei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich Zuschneiden und Nähen
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fertigungstechniken,2.Planung und Fertigung und3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Fertigungstechniken
§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: mit 60 Prozent,]-->Fertigungstechnikenmit 60 Prozent,
- ][Text: mit 30 Prozent sowie]-->Planung und Fertigungmit 30 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Weitere Berufsausbildung
§ 17Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Ausbildung kann nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin im Ausbildungsberuf zum Textil- und Modeschneider und zur Textil- und Modeschneiderin nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
050Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse im Ausbildungsberuf „Modenäher/Modenäherin“, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 19Evaluierung
Bis spätestens 30. September 2020 hat eine Evaluierung dieser Verordnung zu erfolgen, in der insbesondere der Verbleib der Absolventinnen und Absolventen untersucht werden soll.
§ 20Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Textil- und Modenäher und zur Textil- und Modenäherin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1016 - 1020) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eigenschaften und Einsatzgebiete, insbesondere von Faserstoffen, Garnen, Zwirnen und textilen Flächengebilden, unterscheidenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)Textil- und Pflegekennzeichnung sowie Handelsbezeichnungen anwendend)Zubehör nach funktionellen und modischen Gesichtspunkten unterscheiden und auswählene)Auswirkungen von Mängeln in Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör auf die Verarbeitung und Erzeugnisqualität beurteilen5f)Auswirkungen von Veredlungsprozessen unterscheiden22Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Skizzen und Fachzeichnungen, insbesondere von Nahtschaubildern und Kleinteilen, erstellen und anwendenb)Körper-, Schnitt- und Fertigmaße sowie Proportionen beachten und Größenbezeichnungen unterscheidenc)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen und Normen, anwenden33Zuschneiden und Vorrichten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schnittteile zuordnenb)Werk- und Hilfsstoffe legen und ablängenc)Fehler beim Legen, Schneiden und Stanzen feststellen, Folgen für die Weiterverarbeitung und den Qualitätsausfall von Fertigerzeugnissen beurteilen und Maßnahmen zur Behebung ergreifend)Schnittschablonen auflegen und markieren, insbesondere Fadenlauf- und Strichrichtung sowie mustergerechtes Auflegen beachtene)Schnittteile ausschneiden, Sicherheitsbestimmungen einhaltenf)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen, sortieren und einrichteng)Materialreste sortieren und einer umweltgerechten Entsorgung zuführen10h)Vor- und Nachteile von Legetechniken beurteilen34Abwandeln von Grundschnitten und Erstellen von Schnittlagebildern (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Grundschnitte analysierenb)Schnitte für Kleinteile erstellenc)Zusammenhang zwischen Körper-, Schnitt- und Fertigmaßen, Grundschnitt und Passform berücksichtigend)Schnittlagebilder erstellen und optimieren, insbesondere Stoffbreite, Fadenlauf und Strichrichtung beachten65Anwenden von Bügel- und Fixiertechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Wirkung von Temperatur, Dampf, Zeit und Druck auf Werk- und Hilfsstoffe prüfenb)Wärme- und Druckempfindlichkeit von Werk- und Hilfsstoffen vor ihrer Behandlung feststellenc)Werk- und Hilfsstoffe zwischenbügelnd)Werk- und Hilfsstoffe positionieren und fixieren4e)Fixiereffekte und Verbindungen prüfenf)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Nähte, Abnäher und Einlagen, formbügelng)Fertigerzeugnisse finishen46Anwenden von Nähtechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere Nähgarne und Maschinennadeln, auswählen und einsetzenb)Fadenspannung und Stichlänge prüfen und regulierenc)Sticharten, insbesondere Stepp- und Kettenstich, nach Material und Verwendungszweck auswählen und anwendend)Nähte in verschiedenen Ausführungen, insbesondere Schließ-, Versäuberungs- und Ziernähte, anfertigene)manuelle Nähtechniken anwendenf)Näharbeiten unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten ausführen und Grifftechniken anwendeng)Teilarbeiten ausführen, Teile zusammensetzen und Zubehör anbringen und auf einen effizienten Fertigungsablauf achtenh)Nahtverbindungen prüfen127Anwenden von Schweiß- oder Klebetechniken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)Schweißtechniken a)Schweißverfahren auswählen und nach Verwendungszweck anwendenb)Nahtflächen vorbereiten, Schnittteile fixierenc)Materialien unter Beachtung vorgegebener Parameter miteinander verschweißen, Sicherheitsbestimmungen einhaltend)Schweißnähte prüfenoderKlebetechniken e)Klebeverfahren und Klebstoffe nach Verwendungszweck auswählen, Klebstoffe einsetzenf)Klebearbeiten unter Beachtung vorgegebener Parameter ausführen, Sicherheitsbestimmungen einhalteng)geklebte Nähte prüfen58Fertigen von Bekleidungs- artikeln oder von sonstigen textilen Artikeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Zubehör, insbesondere Verschlüsse, einarbeiten2b)vorgefertigte Teile nach Arbeitsanweisung zusammenfügenc)unterschiedliche Ausführungs- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)modellbezogene Besonderheiten und Ausschmückungen herausarbeitene)Arbeitsergebnisse prüfen129Lagern und Versenden (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auftragsbezogen zusammenstellen2c)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Fertigprodukten berücksichtigend)Erzeugnisse nach vorgegebenen Aufmachungsarten lagern und versandfertig machen2 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr1212341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfenb)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung des Fertigungsauftrags auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten2d)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Auftragsunterlagen festlegen und dokumentieren und Fertigungstermine berücksichtigene)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten36Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Zusatzeinrichtungen anbringen und einsetzen sowie Funktionen prüfenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen einrichten, Funktionen prüfen sowie Maschinen und Anlagen bedienend)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen und Parameter korrigierene)Störungen erkennen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und Wartungspläne berücksichtigeng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und deren Austausch veranlassen47Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswerten, Informationsstrukturen nutzen und Datenschutz beachtenb)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, handhaben und umsetzenc)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationstechniken bearbeiten2d)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)fremdsprachige Fachbegriffe anwenden, branchenübliche englischsprachige Informationen nutzenf)Informationsfluss mit vor- und nachgelagerten Bereichen sicherstellen und Abstimmungen treffeng)auftragsbezogene Daten erstellen, aufbereiten und dokumentieren und Datenschutz beachtenh)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen78Kundenorientierung und internationale Geschäfts-beziehungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum erfolgreichen unternehmerischen Handeln beitragen2b)Gespräche mit Geschäftspartnern und anderen Beteiligten führenc)Kundenanforderungen bei der Durchführung von Aufträgen beachten und umsetzend)kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Geschäftspartnern, insbesondere für Auslandskontakte, berücksichtigene)Richtlinien für internationale Geschäftsbeziehungen beachten39Durchführen von qualitäts-sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischenkontrollen anhand von Arbeitsaufträgen durchführen und ausbesserungsfähige Fehler behebenc)Qualitätsmängel ermitteln und Toleranzbereiche beachten4d)Endkontrollen durchführen, insbesondere Qualitätsausfall, Fertigmaße, Verarbeitung und Etikettierung prüfen, sowie Verarbeitungsrichtlinien und Auszeichnungsvorschriften berücksichtigene)Begleitpapiere bearbeiten und Produktions- und Qualitätsdaten dokumentierenf)Reklamationen bearbeiten5