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AutoKflAusbVAutoKflAusbV2017-02-28BGBl I2017, 318AutomobilkaufleuteausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur AutomobilkauffrauSonstErsetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
AutoKflAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
AutoKflAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
AutoKflAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
AutoKflAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
AutoKflAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
AutoKflAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
AutoKflAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Teile und Zubehör organisieren und verkaufen,2.an Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren,3.Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen,4.betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen,5.Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen,6.Finanzdienstleistungsprodukte im Fahrzeughandel vorbereiten,7.personalbezogene Aufgaben bearbeiten und8.kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und4.Umweltschutz.
AutoKflAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
AutoKflAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
AutoKflAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung
AutoKflAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
(3) Teil 1 soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
AutoKflAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
AutoKflAusbV§ 9Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse statt.
(2) Im Prüfungsbereich Warenwirtschafts- und Werkstattprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.das Teile- und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik, der Anforderungen aus den weiteren Geschäftsfeldern und der Lagerkennzahlen zu organisieren,2.die Beschaffung von Teilen und Zubehör unter Berücksichtigung der Kundenwünsche, der Werkstattprozesse und der Fahrzeugtechnik durchzuführen und3.den Eingang, die Lagerung und die Ausgabe von Waren zu kontrollieren und zu erfassen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
AutoKflAusbV§ 10Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
AutoKflAusbV§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,2.Kaufmännische Unterstützungsprozesse,3.Kundendienstprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
AutoKflAusbV§ 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen(1) Im Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, komplexe Arbeitsaufträge handlungsorientiert zu bearbeiten.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: 1.kundenorientiertes Abwickeln von Fahrzeugvertriebsprozessen und2.bedarfsgerechtes Anbieten von Finanzdienstleistungen für den Vertrieb von Fahrzeugen.
(3) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
AutoKflAusbV§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse(1) Im Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.in den Geschäftsfeldern Instrumente des Rechnungswesens für die kaufmännische Planung, Steuerung und Kontrolle zu nutzen und Handlungsvorschläge abzuleiten,2.Verkaufspreise zu kalkulieren sowie3.den Personaleinsatz zu organisieren und an der Personalplanung unter Berücksichtigung betrieblicher Ziele und Grundsätze mitzuwirken.
(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
AutoKflAusbV§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse(1) Im Prüfungsbereich Kundendienstprozesse soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.komplexe Aufgaben des Kundendienstes unter Einbeziehung betrieblicher Marketingaktivitäten zu bearbeiten,2.die Vorgehensweise zu begründen,3.Problemlösungen zu erarbeiten,4.Hintergründe und Schnittstellen zu anderen Arbeitsbereichen zu erläutern und5.Ergebnisse zu bewerten.
(2) Mit dem Prüfling wird ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.
(3) Für das fallbezogene Fachgespräch stellt der Prüfungsausschuss dem Prüfling zwei praxisbezogene Aufgaben, aus denen der Prüfling eine Aufgabe auswählt. Der Prüfling soll die Aufgabe bearbeiten und einen Lösungsweg entwickeln. Ihm ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten einzuräumen. Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung des Lösungsweges durch den Prüfling eingeleitet.
(4) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.
AutoKflAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
AutoKflAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Warenwirtschafts- und Werkstatt-prozesse mit20 Prozent,
2.Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen mit25 Prozent,
3.Kaufmännische Unterstützungs-prozesse mit25 Prozent,
4.Kundendienstprozesse mit20 Prozent sowie
5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen“, „Kaufmännische Unterstützungsprozesse“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
AutoKflAusbV030Abschnitt 3Schlussvorschriften
AutoKflAusbV§ 17Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
AutoKflAusbV§ 18Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom 26. Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.
AutoKflAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2017, 322 - 327)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführenc)Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulierend)Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleitene)Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagernf)Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten kläreng)Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisierenh)Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiteni)Material einem Auftrag zuordnen und ausgebenj)Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellenk)Präsentation von Zubehör planen und umsetzenl)die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten52An Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmungen einhaltenb)Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführenc)mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläuternd)an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirkene)bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken2f)die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalteng)durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläuternh)Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten3Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwendenb)Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzenc)Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinierend)Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbietene)bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirkenf)Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegeng)Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellenh)Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordiniereni)anforderungsbezogene Fremdleistungen organisierenj)die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassenk)die Kundenmobilität sicherstellenl)Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen6m)Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführenn)Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordiniereno)Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeitenp)betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestaltenq)eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen34Betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhaltenb)Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachtenc)Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffend)Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegene)Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken2f)Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalteng)Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführenh)Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwacheni)digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzenj)den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenk)Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten15Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhaltenb)Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigenc)Liefertermine überwachend)Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachene)Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassenf)den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfeng)Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzenh)Probefahrten organisiereni)Kundenbestellungen dokumentierenj)Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführenk)Fahrzeugübergaben vorbereitenl)Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentierenm)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten76Finanzdienstleistungs- produkte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwendenb)Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitenc)Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitend)Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitene)zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbietenf)Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentiereng)Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleitenh)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten 37Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhaltenb)arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhaltenc)Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützend)im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungene)bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellenf)bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerteng)nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhaltenh)Reisekostenabrechnungen bearbeiteni)Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereitenj)notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereitenk)Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen28Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützenb)Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigenc)Buchungsvorgänge bearbeitend)Kassenbücher führene)Bestands- und Erfolgskonten führenf)Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiteng)Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzenh)am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirkeni)auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollierenj)Verkaufspreise kalkulierenk)betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenl)Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenm)die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten 5
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im1. bis 15. Monat16. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wertschöpfungskette erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Berufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.