Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Abschlussprüfung abläuft.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Automobilkaufmann/Automobilkauffrau.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, die in einem Ausbildungsrahmenplan festgelegt sind.
- Die Durchführung der Abschlussprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 findet in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erreicht wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur AutomobilkauffrauSonstErsetzt V 806-21-1-260 v. 26.5.1998 I 1145 (AutoKfAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im S
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 463 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Automobilkaufmanns und der Automobilkauffrau wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 15 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen,2.Kaufmännische Unterstützungsprozesse,3.Kundendienstprozesse sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Fahrzeugvertriebsprozesse und Finanzdienstleistungen
§ 13Prüfungsbereich Kaufmännische Unterstützungsprozesse
§ 14Prüfungsbereich Kundendienstprozesse
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann/zur Automobilkauffrau vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 1145) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau(Fundstelle: BGBl. I 2017, 322 - 327) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Teile und Zubehör organisieren und verkaufen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)rechtliche und technische Vorgaben, betriebliche Regelungen, Datenverarbeitungsprogramme und fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)in Abstimmung mit anderen Geschäftsfeldern den Einkauf planen und Bestellungen durchführenc)Verkaufspreise mit vorgegebenen Zuschlagsätzen kalkulierend)Warenlieferungen annehmen, Waren nach Art und Menge sowie auf offene Mängel prüfen und bei Beanstandungen betriebsübliche Maßnahmen einleitene)Wareneingänge dokumentieren und Waren insbesondere unter Einhaltung der Regeln des Umweltschutzes einlagernf)Eingangsrechnungen auf Richtigkeit prüfen und Unstimmigkeiten kläreng)Teile und Zubehörlager unter Berücksichtigung der Sortimentspolitik und der Lagerkennzahlen organisierenh)Liefertermine überwachen und kommunizieren und Maßnahmen bei Lieferungsverzug einleiteni)Material einem Auftrag zuordnen und ausgebenj)Kundenwünsche ermitteln, Kunden und Kundinnen unter Nutzung von Produktinformationen beraten, Teile und Zubehör verkaufen und Rechnungen erstellenk)Präsentation von Zubehör planen und umsetzenl)die eigene Vorgehensweise reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten52An Werkstattprozessen mitwirken und als Schnittstelle zwischen Handel und Werkstatt agieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkstattmitarbeiter und Werkstattmitarbeiterinnen unterstützen und dabei sowohl Arbeitsprozesse und Fahrzeugtechnologien berücksichtigen als auch technische Standards und gesetzliche Bestimmungen einhaltenb)Sichtprüfungen zur Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen durchführenc)mechanische, hydraulische, pneumatische sowie elektrische und elektronische Systeme in Fahrzeugen unterscheiden und ihre Funktion erläuternd)an Diagnose-, Wartungs-, Service- und Reparaturarbeiten mitwirkene)bei der Beanstandungs- und Schadensaufnahme als Grundlage für die Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirken2f)die umweltgerechte Entsorgung und das Recycling von Fahrzeugen, von deren Komponenten und von deren Betriebsstoffen organisieren und dabei Hersteller- und Lieferantenvorgaben einhalteng)durchgeführte Reparatur- und Servicearbeiten erläuternh)Werkstattprozesse reflektieren und Schlussfolgerungen für die kaufmännischen Arbeitsprozesse ableiten3Kundendienst organisieren und Servicebereich unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Qualitätsvorgaben im Kundenservice anwendenb)Informationssysteme unter Einhaltung des Datenschutzes nutzenc)Kundenwünsche, auch in einer Fremdsprache, ermitteln und die weitere Bearbeitung koordinierend)Werkstatt- und Serviceleistungen sowie zeitwertgerechte Reparaturleistungen anbietene)bei der Erstellung von Kostenvoranschlägen mitwirkenf)Kunden- und Fahrzeugdaten erfassen und pflegeng)Werkstattaufträge unter Berücksichtigung von Daten aus technischen Unterlagen und Fahrzeugpapieren erstellenh)Termine planen und mit den zuständigen Bereichen koordiniereni)anforderungsbezogene Fremdleistungen organisierenj)die Prüfung der Teileverfügbarkeit bereits bei der Terminvergabe veranlassenk)die Kundenmobilität sicherstellenl)Rechnungen erstellen und erläutern und Zahlungen entgegennehmen6m)Zahlungen verbuchen und den Kassenabschluss durchführenn)Reklamationsgespräche situationsgerecht führen und die weitere Bearbeitung koordiniereno)Gewährleistungs- und Kulanzanträge bearbeitenp)betriebliche Abläufe unter Berücksichtigung von Informationsflüssen, Entscheidungswegen und Schnittstellen einordnen und mitgestaltenq)eigenes Verhalten als Beitrag zur Kundenzufriedenheit und zur Kundenbindung reflektieren und Schlussfolgerungen ziehen34Betriebliche Marketingaktivitäten planen und durchführen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)datenschutzrechtliche Vorschriften im Umgang mit Kundendaten einhaltenb)Kundenzufriedenheit ermitteln und auswerten sowie regionale Wettbewerber beobachtenc)Kontaktdaten für die Kundenakquise beschaffend)Kundendaten zielgerichtet aufbereiten und mit Hilfe entsprechender Programme verarbeiten und pflegene)Maßnahmen zur Verkaufsförderung unter Einsatz geeigneter Werbemittel und -träger durchführen sowie bei der Erfolgskontrolle mitwirken2f)Entwicklung von Marketingkonzepten unterstützen und dabei die Wettbewerbssituation des Betriebes einbeziehen und wettbewerbsrechtliche Vorschriften einhalteng)Sonderaktionen und Veranstaltungen planen, innerbetrieblich abstimmen, organisieren und durchführenh)Spenden- sowie Sponsoringanfragen bearbeiten und Sponsoring- und Kooperationsverträge vorbereiten und überwacheni)digitale Medien für Marketingmaßnahmen nutzenj)den Informationsaustausch zwischen den betrieblichen Geschäftsfeldern als Voraussetzung für ein erfolgreiches Marketing fördern und nutzenk)Marketingmaßnahmen hinsichtlich ihrer Zielsetzung reflektieren und Verbesserungsmaßnahmen ableiten15Fahrzeughandel und -vertrieb unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)bei der Unterstützung des Fahrzeughandels und -vertriebs rechtliche Vorgaben, betriebliche Regelungen und technische Normen einhaltenb)Fahrzeuge unter Berücksichtigung verschiedener Fahrzeugtypen einkaufen und dabei Kauf- und Werkvertragsrecht einhalten sowie Finanzierungsspielräume berücksichtigenc)Liefertermine überwachend)Einkaufs- und Verkaufskonditionen unter Einhaltung bestehender Vertriebsverträge ausschöpfen und deren Erfüllung überwachene)Fahrzeugeinkauf, -ankauf und -inzahlungnahme erfassenf)den verkaufsfertigen Zustand von Fahrzeugen veranlassen und überprüfeng)Vertriebssysteme für den Fahrzeughandel unterscheiden und Vertriebswege, insbesondere Onlinehandel, nutzenh)Probefahrten organisiereni)Kundenbestellungen dokumentierenj)Fahrzeugzulassungen und -abmeldungen vorbereiten und durchführenk)Fahrzeugübergaben vorbereitenl)Informationen zur Kundenzufriedenheit nach Fahrzeugauslieferung erfragen und dokumentierenm)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten76Finanzdienstleistungs- produkte im Fahrzeughandel vorbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)bei der Vorbereitung von Finanzdienstleistungsprodukten die Finanzmarkt- und Wettbewerbssituation berücksichtigen sowie die Rechtsgrundlagen zum Vertragswesen anwendenb)Finanzierungsmodelle vergleichen und Finanzierungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitenc)Leasingmodelle vergleichen und Leasingangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitend)Versicherungsprodukte vergleichen und Versicherungsangebote bedarfsgerecht erstellen und den Kunden und Kundinnen unterbreitene)zusätzlich erwerbbare Garantieleistungen bedarfsgerecht anbietenf)Verträge unterschriftsreif vorbereiten und dokumentiereng)Laufzeiten der Verträge kontrollieren und Anschlussmaßnahmen einleitenh)die eigene Vorgehensweise, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung betrieblicher Qualitätsvorgaben, reflektieren und bewerten und Maßnahmen zur Optimierung ableiten 37Personalbezogene Aufgaben bearbeiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)die Regelungen zum Datenschutz und zur Datensicherheit bei der Bearbeitung von personenbezogenen Daten einhaltenb)arbeits-, sozial-, mitbestimmungs- und tarifrechtliche Vorschriften bei der Bearbeitung von personalbezogenen Aufgaben einhaltenc)Personalbedarfsermittlung unter Berücksichtigung von Anforderungsprofilen unterstützend)im Personalbeschaffungsprozess mitwirken, insbesondere bei Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Entscheidungsfindungene)bei Einstellungen und personellen Veränderungen erforderliche Meldungen veranlassen, Verträge vorbereiten und Schriftstücke erstellenf)bereichsbezogene Personalstatistiken führen und auswerteng)nach betrieblichen Vorgaben den Personaleinsatz planen und dabei Arbeitszeitregelungen einhaltenh)Reisekostenabrechnungen bearbeiteni)Prämien und Provisionen nach vorgegebenen Schemata ermitteln und Entgeltabrechnungen vorbereitenj)notwendige Unterlagen zum Monats- und Jahresabschluss unter Einhaltung der Fristen aufbereitenk)Arbeitsabläufe im Hinblick auf Personalplanung und -einsatz bewerten und reflektieren und Maßnahmen zur Optimierung vorschlagen28Kaufmännische Steuerung und Kontrolle unterstützen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)kaufmännische Steuerung und Kontrolle unter Einhaltung der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben unterstützenb)Einflussgrößen auf die Wirtschaftlichkeit der betrieblichen Leistungserstellung berücksichtigenc)Buchungsvorgänge bearbeitend)Kassenbücher führene)Bestands- und Erfolgskonten führenf)Zahlungsein- und -ausgänge kontrollieren, Offene-Posten-Listen führen und Maßnahmen bei Zahlungsverzug einleiteng)Inventuren terminieren und durchführen und die Ergebnisse für die Vorbereitung des Jahresabschlusses nutzenh)am buchhalterischen Jahresabschluss mitwirkeni)auftragsbezogene Kosten überwachen und kontrollierenj)Verkaufspreise kalkulierenk)betriebliche Kennzahlen unter Anwendung der Voll- und Teilkostenrechnung ermitteln, beurteilen und für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenl)Daten zur Kalkulation für unternehmerische Entscheidungen aufbereitenm)die eigene Vorgehensweise hinsichtlich Genauigkeit und Korrektheit bewerten und Verbesserungsmaßnahmen ableiten 5 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Monaten im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen während der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)den organisatorischen Aufbau des Ausbildungsbetriebes mit seinen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie deren Zusammenwirken entlang der Wertschöpfungskette erläuternb)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, zu Berufsvertretungen und zu Gewerkschaften nennenc)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen