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Wabau-AusbV 20042004-05-26BGBl I2004, 1078Verordnung über die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur Wasserbauerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2004 +++)
Wabau-AusbV 2004EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 184 Nr. 1 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, verordnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Wabau-AusbV 2004§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Wasserbauer/Wasserbauerin wird staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, ist er ein Ausbildungsberuf des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen ist er ein Ausbildungsberuf der gewerblichen Wirtschaft.
Wabau-AusbV 2004§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
Wabau-AusbV 2004§ 3Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung(1) Die Berufsausbildung ist entsprechend dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage) wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungsstätten zu ergänzen und zu vertiefen, sofern dies nicht im Ausbildungsbetrieb vermittelt werden kann: 1.in den ersten 18 Monaten während 14 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 13, 16, 17 und 19 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummern 5 und 8; 2.in den zweiten 18 Monaten während 10 Wochen die Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 9, 10, 12, 13, 14, 16, 17 und 20 unter besonderer Berücksichtigung der laufenden Nummer 8.
(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
Wabau-AusbV 2004§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken, 6.Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7.Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern, 8.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen, 9.Herstellen von Bauwerksteilen, 10.Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen, 11.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern, 12.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen, 13.Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern, 14.Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz, 15.Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung, 16.Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser, 17.Durchführen von gewässerkundlichen Messungen, 18.Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr, 19.Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten, 20.Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken, 21.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Wabau-AusbV 2004§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Wabau-AusbV 2004§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Wabau-AusbV 2004§ 7BerichtsheftDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
Wabau-AusbV 2004§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere die Planung und Durchführung einer Wasserbaumaßnahme in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.
Wabau-AusbV 2004§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Der Prüfling soll in Teil A der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere das Herstellen einer wasserbaulichen Anlage einschließlich Überwachungs- oder Instandsetzungsarbeiten in Betracht. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig planen, durchführen und die Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz ergreifen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe erläutern sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch ist mit 20 Prozent zu gewichten.
(3) Der Prüfling soll im Teil B der Prüfung in den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer, wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Wasserstraßen und Gewässer sowie wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen sind fachliche Probleme mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Werkzeugen, Geräten und Maschinen zuordnen, Planungsunterlagen und Dokumentationen erstellen, gesetzliche Vorschriften beachten sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Es kommen praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten zum Betrieb, zur Unterhaltung oder zur Überwachung der Wasserstraßen und Gewässer unter Berücksichtigung der Verkehrssicherung durch Schifffahrtszeichen sowie des aktiven und passiven Gewässerschutzes; 2.im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen:Beschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten an Anlagen an und in freifließenden oder staugeregelten Flüssen, Kanälen, Küsten, Talsperren oder zur Pflege und Entwicklung von Gewässern sowie von Maßnahmen zur Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung; 3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(4) Für den Teil B der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
1.
im Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer
90 Minuten,
2.
im Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen
150 Minuten,
3.
im Prüfungsbereich Wirtschaftsund Sozialkunde
60 Minuten.
(5) Teil B der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(6) Innerhalb des Teils B der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
1.
Prüfungsbereich Wasserstraßen und Gewässer
30 Prozent,
2.
Prüfungsbereich wasserbauliche Anlagen und Maßnahmen
50 Prozent,
3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
20 Prozent.
(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in den Prüfungsteilen A und B mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. In zwei der Prüfungsbereiche des Prüfungsteils B müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des Prüfungsteils B dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
Wabau-AusbV 2004§ 10ÜbergangsregelungAuf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Wabau-AusbV 2004§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.
Wabau-AusbV 2004Anlage(zu § 5)(Fundstelle: BGBl. I 2004, 1081 - 1087)Ausbildungsrahmenplanfür die Berufsausbildung zum Wasserbauer/zur WasserbauerinLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1. - 18. Monat19. - 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informationssystemen und Kommunikationstechniken(§ 4 Nr. 5)a)Informationssysteme aufgabenorientiert einsetzenb)Anwendersoftware nutzenc)Daten sichern und pflegend)Vorschriften zum Datenschutz beachten2*) e)Kommunikationstechniken aufgabenorientiert anwendenf)Sachverhalte darstellen 3*)6Planen, Vorbereiten und Steuern von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 4 Nr. 6)a)berufsspezifische Rechtsvorschriften, technische Regelwerke, Betriebsanweisungen und Informationen beschaffen und anwendenb)Arbeitsaufträge hinsichtlich der Anforderungen prüfenc)Einsatz von Arbeitsmitteln sowie Bau-, Werk- und Hilfsstoffe festlegen4*) d)Zeitpläne erstellen, Reihenfolge der Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, herstellungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitene)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Tagesberichte erstellenf)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)Gespräche situationsgerecht führenh)Zeitpläne und Arbeitsschritte mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmen 5*)7Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen in und an Gewässern(§ 4 Nr. 7)a)Sicherheitsausrüstungen einsetzenb)Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenc)Arbeits- und Schutzgerüste nach Vorgaben aufbauen, unterhalten und abbauend)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom durchführene)Wasserbaustellen, insbesondere unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, Ergonomie, Hochwasserwahrscheinlichkeit und Witterungsbedingungen, einrichtenf)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlasseng)verkehrssichernde Maßnahmen, insbesondere durch straßenverkehrsrechtliche Beschilderung und durch Schifffahrtszeichen, durchführen6 h)Baustellenverordnung und Gefährdungsanalyse anwendeni)Wasserbaustellen, insbesondere durch Fangedamm, Ölsperre, Wasserhaltung und Baustellenpegel, sichernk)Wasserbaustellen räumen und übergeben 48Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Vermessungen(§ 4 Nr. 8)a)örtliche Aufnahmen skizzieren und zeichnerisch darstellenb)technische Unterlagen, insbesondere Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Regelwerke, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen, anwendenc)Standlinien einrichten, fluchten und winkelnd)Profillehren für Böschungen ansetzene)Flur- und Wasserstraßenkarten lesen, Messergebnisse übertragenf)Landanschlüsse anhand von Koordinaten und Höhennetz aufnehmen und zeichnerisch darstelleng)Skizzen und Zeichnungen nach Vorschriften für Unterhaltungsmaßnahmen anfertigenh)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen und pflegen, Messungen durchführen und Ergebnisse protokollieren6*) i)Zeichnungen und Pläne, insbesondere für Baukörper, Stahlwasserbauteile und Gewässerquerschnitte, lesen und anwenden 2*)9Herstellen von Bauwerksteilen(§ 4 Nr. 9)a)Bau-, Werk- und Hilfsstoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und nach Arbeitsauftrag auswählenb)Bau-, Werk- und Hilfsstoffe sowie Bauteile transportieren und lagernc)Holzverbindungen herstellend)Schalungen für Bauteile herstellene)Bewehrungen nach Vorgaben herstellen und einbauenf)Beton entsprechend den Expositionsklassen herstellen, prüfen, einbringen, verdichten und nachbehandelng)Festbetonprüfungen durchführen und Ergebnisse bewertenh)Bauteile entschalen, Oberflächen nachbehandelni)Bauteile aus künstlichen und natürlichen Steinen herstellen12 k)Böden prüfen und verwendenl)Bitumen und Asphalt prüfen und verwendenm)waagerechte und senkrechte Sperrungen ausführenn)Beton- und Stahlbetonteile instand halten und saniereno)Anstrich- und Konservierungsstoffe auswählen und anwenden 410Handhaben von Werkzeugen, Bedienen von Geräten und Maschinen(§ 4 Nr. 10)a)Handwerkzeuge auswählen, handhaben und instand haltenb)handgeführte Maschinen bedienenc)Geräte und Maschinen auswählen und unter Beachtung der Schutzeinrichtungen rüsten und bedienend)Geräte und Maschinen auf Dichtigkeit prüfen, Böden und Gewässer vor Verunreinigungen schützen3 e)Förder- und Transportgeräte bedienen, Lastenaufnahme- und Anschlagmittel einsetzenf)Geräte und Maschinen warteng)Fehler und Störungen an Geräten und Maschinen feststellen und melden, Maßnahmen zu deren Beseitigung veranlassen 211Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken in und an Gewässern(§ 4 Nr. 11)a)Konstruktion und Funktion, insbesondere von Schleusen, Hebewerken, Wehren, Sperr- und Sicherheitstoren, Brücken, Dükern, Durchlässen, Deichsielen, Schöpfwerken, Sperrwerken und Ausrüstungsteilen, unterscheiden und darstellenb)Bauweisen und Funktionen von Regelungsbauwerken unterscheiden und darstellenc)Unterhaltungsarbeiten an Deichen und Dämmen durchführend)Maßnahmen der Flussregelung durchführen7 e)Regelungsbauwerke herstellen und unterhaltenf)Maßnahmen zur Trockenlegung von Bauwerken und Anlagen durchführen, Revisionsverschlüsse ein- und ausbauen, Wasserhaltung betreibeng)Wartungs- und Instandsetzungsmaßnahmen durchführen, sicherheitstechnische Maßnahmen bei Gefahren ergreifenh)Bauwerke nach Aufgabenblättern überwacheni)Bauwerksschäden feststellen und dokumentierenk)Brückenbauwerke nach Normen und Richtlinien überwachenl)Beobachtungs- und Messdienste an Deichen und Dämmen durchführen, Schäden feststellen und melden 1212Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Ufersicherungen und Unterhaltungswegen(§ 4 Nr. 12)a)Ufersicherungen, insbesondere Deckwerke und senkrechte Ufereinfassungen, entsprechend den Anforderungen unterscheiden, herstellen und instand halten6 b)Ufertreppen herstellen und instand haltenc)Unterhaltungswege herstellen, kontrollieren und instand haltend)Schäden feststellen, Maßnahmen zur Verkehrssicherung durchführen 313Durchführen von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern(§ 4 Nr. 13)a)Vorschriften und Zuständigkeiten für die Durchführung von Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Gewässern beachtenb)ökologische Gesichtspunkte bei der Gestaltung und Unterhaltung von Gewässern und Auen berücksichtigenc)Treib- und Strandgut aufnehmen und sortengerecht trennen, Entsorgung veranlassend)Vegetation nach Arten und Funktionen unterscheidene)Lebendbauweisen auswählen und einbauen6 f)Pflege- und Entwicklungspläne umsetzeng)Bepflanzung, insbesondere Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege, durchführenh)durch Tiere und Pflanzen verursachte Schäden feststellen und meldeni)Baumschäden feststellen und dokumentieren, Sicherungsmaßnahmen ergreifen 514Herstellen, Kontrollieren und Instandhalten von Bauwerken für den Insel- und Küstenschutz(§ 4 Nr. 14)a)Funktionen und Aufgaben des Insel- und Küstenschutzes unterscheiden und darstellen2 b)Bauwerke des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere Buhnen, Deiche und Strandmauern, herstellen und instand haltenc)Maßnahmen des Insel- und Küstenschutzes, insbesondere unter Berücksichtigung von Strand- und Dünenbildung durch Sandvorspülungen, Anlegen von Dünen und Bepflanzungen, durchführen 615Durchführen von Aufgaben der Bauüberwachung(§ 4 Nr. 15)a)Leistungsverzeichnisse und Baubeschreibungen anwendenb)Bauarbeiten betreuen, vertraglich vereinbarte Leistungen kontrollierenc)Bautagebücher führend)Tagesberichte kontrollierene)Baufortschritt prüfen und dokumentierenf)Mengen und Massen ermitteln, Aufmaße erstellen, Baustofflieferungen überprüfen 1016Durchführen von Unterhaltungs- und Kontrollmaßnahmen des Gewässerbettes, Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser(§ 4 Nr. 16)Inspizieren und Unterhalten von Gewässerbetten:a)Methoden zur Bestimmung der Fahrrinnen- und Fahrwassertiefe unterscheiden und anwendenb)Peilungen durchführen, auswerten und in Lagepläne übertragen4 c)Maßnahmen zur Überwachung von Fahrrinne und Fahrwasser durchführen und rechnergestützt dokumentierend)Abrahmungen ausführen, Positionierung mittels satellitengestützter Verfahren vornehmene)Arbeiten zur Gewässerbettunterhaltung durchführen, insbesondere Baggerpläne erstellen und Baggermassen ermitteln sowie Geschiebezugabe berücksichtigen 5Bezeichnen und Sichern von Fahrrinne und Fahrwasser:f)Schifffahrtszeichen zuordneng)Schifffahrtszeichen auf ordnungsgemäßen Zustand prüfen, warten und Mängel beseitigen6 h)schwimmende Schifffahrtszeichen einmessen, auslegen, auswechseln und einzieheni)feste Schifffahrtszeichen einmessen und aufbauen 317Durchführen von gewässerkundlichen Messungen(§ 4 Nr. 17)a)Pegelarten unterscheiden, Kontrollmessungen vornehmen, Messwerte protokollierenb)Pegel, insbesondere Latten- und Schreibpegel, warten3 c)Abfluss- und Strömungsmessungen durchführend)hydrologische Hauptwerte ermitteln und Zusammenhänge erläutern 218Durchführen von Maßnahmen des Hochwasserschutzes sowie der Hochwasser- und Eisabwehr(§ 4 Nr. 18)a)Maßnahmen zum vorbeugenden Hochwasserschutz unterscheiden, Vorschriften beachten2 b)bei Kontrollen von Gewässern, Hochwasserschutzdeichen, wasserbaulicher und wasserwirtschaftlicher Anlagen mitwirkenc)Hochwasser- und Eismeldedienste durchführend)bei der Abwehr von Gefahren durch Eis mitwirkene)Hilfskräfte einweisen und anleiten, Lageberichte erstellenf)Hochwasserschäden feststellen und melden 419Führen von schwimmenden Fahrzeugen und Bedienen von schwimmenden Geräten(§ 4 Nr. 19)a)schwimmende Fahrzeuge und Geräte nach Verwendungszweck unterscheidenb)schifffahrtspolizeiliche Vorschriften anwendenc)Vorschriften über Ausrüstung und Bemannung von Wasserfahrzeugen anwendend)Handkahn, Prahme und motorisierte Kleinfahrzeuge führene)Taue und Drahtseile verwenden5 f)Ladungsgewicht von Wasserfahrzeugen ermitteln 220Betreiben und Unterhalten von Talsperren, Speichern und Rückhaltebecken(§ 4 Nr. 20)a)Bauweisen, Funktionen und Aufgaben unterscheiden2 b)Regelungs- und Steuerungseinrichtungen bedienen und wartenc)bei der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur Prüfung der Dichtigkeit und Standsicherheit mitwirken 321Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 4 Nr. 21)a)Ziele, Aufgaben und Bedeutung qualitätssichernder Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern2*) b)Qualitätssicherung im eigenen Arbeitsbereich und bei Ausführung durch Dritte anwendenc)Arbeitsergebnisse erfassen, beurteilen und anhand von Vorgaben prüfend)Ursachen von Mängeln feststellen und dokumentierene)zur kontinuierliche Verbesserung von Arbeitsvorgängen und Arbeitsergebnissen beitragenf)Kosten- und Leistungsrechnung sowie Methoden zum wirtschaftlichen Handeln anwenden 3*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.