Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik, einschließlich der Inhalte, Dauer und Prüfungen. Sie ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Abschluss- und Gesellenprüfung, aufgeteilt in zwei Teile.
- Die Gewichtung der Prüfungsbereiche und die Anforderungen zum Bestehen der Prüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschluss- und Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen; Teil 1 findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt, Teil 2 am Ende der Ausbildung.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und 2 sowie das Ergebnis von Teil 2 mindestens "ausreichend" sind, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens "ausreichend" erreicht wird und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend" bewertet wurde.
- Die Prüfungsbereiche werden unterschiedlich gewichtet, zum Beispiel "Blößenherstellung und Trocknung von Leder" mit 20 Prozent und "Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 10 Prozent.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und GerbereitechnikSonstErsetzt V 806-21-1-94 v. 13.8.1981 I 838 (GerbAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung i
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, sowie auf Grund des § 25 Absatz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310), verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2 Abschluss- und Gesellenprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereiche von Teil 1§ 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder§ 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung§ 12Inhalt von Teil 2§ 13Prüfungsbereiche von Teil 2§ 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung Abschnitt 3 Schlussvorschriften§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 19Inkrafttreten, AußerkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf der Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik wird staatlich anerkannt nach 1.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und2.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage B Abschnitt 2 Nummer 40 Gerber der Handwerksordnung.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschluss- und Gesellenprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9
Prüfungsbereiche von Teil 1Teil 1 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Blößenherstellung und Trocknung von Leder sowie2.Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung.
§ 10Prüfungsbereich Blößenherstellung und Trocknung von Leder
§ 11Prüfungsbereich Technologie der Blößenherstellung und der Gerbung
§ 12Inhalt von Teil 2
§ 13
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschluss- und Gesellenprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse,2.Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 14Prüfungsbereich Nasszurichtungs- und Zurichtungsprozesse
§ 15Prüfungsbereich Technologie der Nasszurichtung und Zurichtung
§ 16Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 17Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- und Gesellenprüfung
030Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gerber-Ausbildungsverordnung vom
- August 1981 (BGBl. I S. 838) außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederherstellung und Gerbereitechnik(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1152 - 1156) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Umgehen mit Rohware (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Eingangskontrolle durchführen, insbesondere Gewicht der Rohware feststellenb)Rohware unterscheiden und bewertenc)Konservierungsmethoden erkennen und beurteilen, Rohwarenschäden feststellen, dokumentieren und ihre Auswirkungen auf die Weiterverarbeitung berücksichtigend)Rohware lagern und nach Verwendungszweck bereitstellen62Herstellen von Blößen und Umgehen mit kollagenen Nebenprodukten (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Rohware durch Weichprozess reinigen und ursprünglichen Wassergehalt wiederherstellenb)Wasserhärte bestimmenc)Haare, Oberhaut und Naturfett im Äscherprozess entfernend)Haut durch Hautaufschluss entsprechend dem Verwendungszweck auf die Gerbung vorbereitene)Äscherprozess und Blößen kontrollierenf)Unterhautbindegewebe mechanisch entfernen und Blößen kantieren, Reststoffe trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstelleng)Prozessparameter hinsichtlich des Verwendungszwecks unterscheiden und beurteilenh)Blößen in Narben- und Fleischspalt spalten, Spaltstärke berücksichtigeni)kollagene Nebenprodukte trennen und als Rohstoffe für die weitere Verwertung bereitstellenj)betriebliche Vorgaben hinsichtlich hygienerechtlicher Anforderungen an Behältnisse und Lagerorte für tierische Nebenprodukte einhaltenk)Blößen durch Entkälken, Beizen und Pickeln auf die Gerbung vorbereiten, pH-Wert in Flotte und Blöße einstellen203Anwenden von Gerbverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Gerbverfahren und -mittel hinsichtlich Qualität, Verwendungszweck, Eigenschaften und Aussehen des Leders unterscheidenb)mineralische, pflanzliche oder synthetische Gerbung anwenden, Parameter des Gerbprozesses überwachen und dokumentieren, Leder in Qualitätsklassen einteilen22c)Leder abwelken und falzen, Falzstärken berücksichtigen, Falzspäne trennen und für die weitere Verwertung bereitstellen34Durchführen von Prozessen der Nasszurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Nasszurichtungsprozesse hinsichtlich ihrer Kombinationsmöglichkeiten sowie hinsichtlich des Verwendungszwecks, der Eigenschaften und des Aussehens des Fertigleders unterscheiden6b)Neutralisations- und Nachgerbverfahren im Hinblick auf daraus resultierende Ledereigenschaften unterscheiden und durchführen, pH-Wert einstellenc)Farbstoffgruppen und Färbereihilfsmittel unterscheiden, Leder nach unterschiedlichen Verfahren färbend)Fettungsmittel unterscheiden und Leder fettene)Prozessparameter beurteilen und dokumentieren195Durchführen von Prozessen der Vorzurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Trocknungsverfahren unterscheidenb)Vakuum-, Spannrahmen- oder Hängetrocknung durchführen6c)mechanische Verfahren zum Weichmachen und Verdichten von Leder unterscheiden und durchführend)Crustleder beurteilen, in Qualitätsklassen einteilen und für die Weiterverarbeitung bereitstellene)Leder schleifen und entstauben86Durchführen von Prozessen der Zurichtung (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Zurichtungsverfahren unterscheidenb)Optik, Haptik und Deckungsgrad von Lederoberflächen beurteilen und dokumentierenc)Lederoberflächen nach Ledertyp und Verwendungszweck zurichtend)Applikationstechniken und Hilfsmittel unterscheidene)Oberflächen mechanisch bearbeiten, insbesondere bügeln und prägen207Beurteilen von Fertigleder (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Lederfehler feststellen und hinsichtlich der weiteren Verwendung des Leders beurteilenb)haptische und visuelle Prüfungen durchführen, insbesondere in Bezug auf Griff, Stärke, Struktur und Farbec)Fertigleder hinsichtlich der Vorgaben prüfend)Ergebnisse dokumentierene)Leder messen, auszeichnen, verpacken und versandfertig machenf)Kriterien für das Lagern einhalten, insbesondere in Bezug auf Temperatur, Luftfeuchtigkeit und Lichteinfall68Produkt- und Prozessökologie (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Prozesse umweltgerecht durchführenb)Werkstoffe, Betriebs- und Hilfsmittel nachhaltig und effizient einsetzenc)Richtlinien zum Schutz von Gesundheit und Umwelt beachten, insbesondere beim Umgang mit Hilfsmitteln5 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen planen, festlegen und dokumentierenb)Werk- und Betriebsstoffe sowie Hilfs- und Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4d)Arbeitsauftrag und Arbeitsschritte auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitene)Materialbedarf ermitteln, Materialkosten und Zeitaufwand abschätzenf)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentiereng)produktspezifische und berufsbezogene Vorschriften anwenden46Betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen und aufbereitenb)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien, anwenden, Sicherheitsdatenblätter beachtend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, bei der Kommunikation mit Kolleginnen und Kollegen kulturelle Unterschiede berücksichtigene)branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen6f)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerten27Einrichten, Bedienen und Warten von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigen und wartenc)Rezepturvorgaben auf Produktionsmengen umrechnen4d)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigierene)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)prozessbezogene Berechnungen durchführen68Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen4c)Parameter im laufenden Produktionsprozess kontrollieren, mit Toleranzvorgaben abgleichen und dokumentierend)Maßnahmen zur Behebung von Toleranzabweichungen ergreifen und dokumentierene)Proben entnehmen, Prüfmittel, insbesondere Indikatoren sowie mess- und regeltechnische Geräte, auswählen, Prüfungen durchführen und Ergebnisse bewerten und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragen5