Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten, um eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in der Verwaltung zu ermöglichen. Sie legt die Dauer, Inhalte und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte.
- Die Dauer und die Fachrichtungen der Ausbildung.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, sowohl allgemein als auch fachrichtungsspezifisch.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten.
- Ausbildende Betriebe in der Bundes-, Landes-, Kommunal- und Kirchenverwaltung sowie Handwerksorganisationen und Industrie- und Handelskammern.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert 36 Monate, davon sind 24 Monate gemeinsame Ausbildung und 12 Monate fachrichtungsspezifisch.
- Es gibt fünf wählbare Fachrichtungen: Bundesverwaltung, Landesverwaltung, Kommunalverwaltung, Handwerksorganisation und Industrie- und Handelskammern, sowie Kirchenverwaltung.
- Eine Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und ist schriftlich in drei Prüfungsgebieten durchzuführen.
- Die Abschlussprüfung umfasst schriftliche Prüfungen in den Bereichen Verwaltungsbetriebswirtschaft, Personalwesen, Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren, Wirtschafts- und Sozialkunde sowie eine praktische Prüfung im Bereich Fallbezogene Rechtsanwendung.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Di
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1999 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 35 der Verordnung vom
- September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnen das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie, das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlußprüfung
§ 9Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Anlage 1(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1032 - 1035)Abschnitt I: Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231Der Ausbildungsbetrieb (§ 3 Abs. 1 Nr. 1) 1.1Struktur, Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.1)a)Stellung und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes im Gesamtsystem der öffentlichen Verwaltung beschreibenb)Rechtsform und Aufbau des Ausbildungsbetriebes erläuternc)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Behörden, Wirtschaftsorganisationen und Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer darstellen1.2Berufsbildung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.2)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis feststellen und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)Zusammenhänge zwischen der Ausbildungsordnung und dem betrieblichen Ausbildungsplan darstellenc)Notwendigkeit und Möglichkeiten beruflicher Fortbildung sowie deren Nutzen für die persönliche und berufliche Entwicklung aufzeigend)Bedeutung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung der Personalvertretung im Ausbildungsbetrieb darstellene)Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher oder personalvertretungsrechtlicher Organe erläutern1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation und bürowirtschaftliche Abläufe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Dienst- und Geschäftsordnungen sowie ergänzende Vorschriften anwendenb)Schriftgut verfassen und verwalten, Posteingang und -ausgang bearbeitenc)betriebliche Arbeits- und Organisationsmittel wirtschaftlich einsetzend)persönliche Arbeitsorganisation rationell und zweckmäßig gestaltene)Fachliteratur und andere Informationsmittel nutzenf)Lern- und Arbeitsmethoden aufgabenorientiert einsetzeng)Daten beschaffen, aufbereiten und auswertenh)Termine planen, Fristen überwachen und erforderliche Maßnahmen einleiten3Informations- und Kommunikationssysteme (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Organisation der Informations- und Kommunikationssysteme des Ausbildungsbetriebes beschreibenb)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzenc)Auswirkungen der im Ausbildungsbetrieb eingesetzten Informations- und Kommunikationssysteme auf Arbeitsabläufe, -bedingungen und -anforderungen aufzeigend)Regelungen zur Datensicherheit anwenden, Daten sichern und pflegene)Regelungen zum Datenschutz anwenden4Kommunikation und Kooperation (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)a)externe und interne Dienstleistungen auf der Grundlage des Qualitätsmerkmals der Bürger- und Kundenorientierung erbringenb)Grundsätze und Formen der Kommunikation und Kooperation in unterschiedlichen Situationen anwendenc)Kommunikation unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und formaler Anforderungen ziel-, adressaten- und situationsgerecht gestaltend)zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragene)Lösungsmöglichkeiten für Konfliktsituationen aufzeigenf)Wirkungen des eigenen Handelns auf Betroffene und auf die Öffentlichkeit bewerten5Verwaltungsbetriebswirtschaft (§ 3 Abs. 1 Nr. 5) 5.1Betriebliche Organisation (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.1)a)Zusammenhänge zwischen Aufgaben, Aufbauorganisation, Entscheidungsstrukturen und Ablaufplanung des Ausbildungsbetriebes darstellenb)betriebliche Organisationsvorgaben in Arbeitsabläufen umsetzen5.2Haushaltswesen(§ 3 Abs. 1 Nr. 5.2)a)Ziele und Notwendigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsplanung begründenb)bei der Aufstellung des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes mitwirkenc)Haushaltsmittel unter Berücksichtigung von Möglichkeiten des flexiblen Mitteleinsatzes bewirtschaftend)Haushaltsgrundsätze anwendene)Rechnungen prüfen, Kassenanordnungen fertigenf)Voraussetzungen für Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen prüfeng)Zahlungsvorgänge bearbeiten5.3Rechnungswesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.3)a)Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Ausbildungsbetrieb erläuternb)Kosten und Leistungen erfassen und berechnenc)doppelte und kameralistische Buchführung unterscheiden, Buchungsvorgänge bearbeitend)betriebstypische Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchführene)Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungsinstrument am Beispiel des Ausbildungsbetriebes beschreiben5.4Beschaffung (§ 3 Abs. 1 Nr. 5.4)a)Beschaffungsgrundsätze anwendenb)Sachgüter beschaffen und bewirtschaften6Personalwesen (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Ausbildungs-, Arbeits- und Dienstverhältnisse hinsichtlich Rechtsgrundlagen, Art, Begründung und Beendigung unterscheidenb)Vorgänge im Zusammenhang mit der Einstellung und dem Ausscheiden von Beschäftigten bearbeitenc)Vorgänge im Zusammenhang mit Arbeits- und Fehlzeiten bearbeitend)Vorgänge im Zusammenhang mit personellen Veränderungen, insbesondere Höhergruppierungen und Umsetzungen bearbeitene)Vergütungen berechnenf)Arbeitnehmerschutzgesetze anwendeng)Beteiligungsrechte bei der Personalsachbearbeitung berücksichtigenh)Ziele und Instrumente der Personalentwicklung beschreiben7Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Rangordnung von Rechtsquellen beachtenb)Rechtsgrundsätze des Verwaltungshandelns anwendenc)Grundsätze des Verwaltungsverfahrens anwendend)Verwaltungsakte vorbereiten und entwerfene)Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten prüfenf)Widersprüche auf Form und Fristeinhaltung prüfeng)förmliche Zustellung veranlassenAbschnitt II: Fertigkeiten und Kenntnisse in der Fachrichtung BundesverwaltungLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse1231.1Fallbezogene Rechtsanwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.1)a)Sachverhalte ermitteln, unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und Rechtsfolgen feststellenb)bestimmte und unbestimmte Rechtsbegriffe unterscheidenc)Ermessensentscheidungen unter Berücksichtigung von Ermessensspielräumen vorbereitend)Entscheidungen begründen1.2Verwaltungshandeln in Arbeitsgebieten des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.2)a)Zuständigkeiten und Leistungen erläuternb)Arbeitsabläufe einhalten und Verfahrensregelungen anwendenc)bereichsbezogene Arbeitsaufgaben kostenbewußt planen und ausführend)Richtigkeit und Vollständigkeit der Arbeitsergebnisse prüfene)Informationen und Daten des Arbeitsgebietes unter Berücksichtigung fachspezifischer Materialien beschaffen, auswerten und verwendenf)Fachauskünfte erteilen1.3Personalwirtschaft (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.3)a)die Notwendigkeit von Personalbedarfsplanungen erläuternb)Stellenausschreibungen nach betrieblichen Vorgaben bearbeitenc)Bewerbungen nach betrieblichen Kriterien auswerten und bearbeitend)Vorschriften, Verfahren und Auswirkungen der Planstellen- und Stellenbewirtschaftung erläuterne)Auswirkungen unterschiedlicher Arbeitsformen und flexibler Arbeitszeiten auf die Personalwirtschaft an Beispielen des Ausbildungsbetriebes aufzeigenf)bei der Personaleinsatzplanung und deren Umsetzung mitwirken, insbesondere Dienstpläne erstelleng)Vorgänge im Zusammenhang mit Abordnungen und Versetzungen bearbeiten; Reisekosten berechnenh)bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs mitwirken, Bildungsmaßnahmen ausschreiben, Entscheidungen über die Bewerberauswahl vorbereiten und umsetzen
Anlage 2(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Verwaltungsfachangestellten/zur Verwaltungsfachangestellten - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 1999, S. 1036 - 1037) Erstes Ausbildungsjahr