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Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Ausbildungsdauer und die Inhalte der Ausbildung festlegt. Sie dient als rechtliche Grundlage für die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Berufsfeld.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SportfAusbV2007-07-04BGBl I2007, 1242Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++) SportfAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: SportfAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. SportfAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. SportfAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Sport und Bewegung; 2.Geschäfts- und Leistungsprozess:2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, 2.2Leistungsangebote, 2.3Beschaffung; 3.Marketing:3.1Verkauf, 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit; 4.Planung und Organisation von Veranstaltungen; 5.Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit; 6.Rechnungsvorgänge und Kalkulation; 7.Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten; 8.Training; 9.Wettkampfdurchführung; Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb:1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.4Umweltschutz; 2.Information, Kommunikation und Kooperation:2.1Informations- und Kommunikationssysteme, 2.2Arbeitsorganisation, 2.3Teamarbeit und Kooperation, 2.4Kundenorientierte Kommunikation. SportfAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. SportfAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich statt. Darin soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.betriebliche Rechnungsvorgänge bearbeiten, 2.einzelne betriebliche Leistungsangebote ausgestalten und 3.den Einsatz von Kommunikationsmitteln planen kann. (4) Im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich soll der Prüfling praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. SportfAusbV§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot,2.Training und Wettkampf,3.Sportpraktische Anleitung,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Leistungsangebote planen, bewerben und verkaufen,b)Beschaffungsvorgänge bearbeiten,c)Geschäftsvorgänge im Rechnungswesen bearbeiten,d)Arbeitsprozesse gestalten,e)Maßnahmen zur Kundenpflege einsetzen sowief)qualitätssichernde Maßnahmen planen und durchführenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Training und Wettkampf bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)Trainingsbedingungen planen,b)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken erläutern,c)Beratungs- und Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler erstellen,d)die Sicherheit des laufenden Betriebs gewährleisten sowiee)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz beachtenkann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass era)eine Trainingseinheit planen,b)eine Trainingsmethode anwenden,c)sportspezifische Techniken vermitteln und trainieren sowied)eine Gruppe anleiten und betreuenkann;2.der Prüfling soll eine schriftliche Aufgabe und eine Arbeitsaufgabe durchführen, wobei die schriftliche Aufgabe die Erstellung eines Planes für eine Trainingseinheit auf der Grundlage vorgegebener Rahmenbedingungen und die Arbeitsaufgabe die Durchführung dieser Trainingseinheit mit einer Gruppe umfasst;3.das Ergebnis der schriftlichen Aufgabe wird mit 20 Prozent und die Durchführung der Arbeitsaufgabe mit 80 Prozent gewichtet;4.die Prüfungszeiten für die schriftliche Aufgabe und die Arbeitsaufgabe betragen jeweils 30 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene schriftliche Aufgaben bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. (7) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot30 Prozent,2.Prüfungsbereich Training und Wettkampf30 Prozent,3.Prüfungsbereich Sportpraktische Anleitung30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent. (8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens "ausreichend",2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" und3.in keinem Prüfungsbereich mit "ungenügend"bewertet worden sind. (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten. SportfAusbV§ 7InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. SportfAusbVAnlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2) 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3) 3.1Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzenc)Kosten für Werbeaktionen kalkulierend)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigene)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachtenb)Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassenc)Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellend)Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigene)Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichtenf)Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten8Training(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 8)a)Regeln einer Sportart erläutern und anwendenb)sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwendenc)Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwendend)auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellene)wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigenf)Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwendeng)internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhaltenh)Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigeni)Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren9Wettkampfdurchführung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 9)a)Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellenb)Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleitenc)den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellend)über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2) 2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen SportfAusbVAnlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegungzu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a bis c,Abschnitt B Nr. 1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele a und b,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele d und e,Abschnitt B Nr. 1.4Umweltschutz,Abschnitt B Nr. 2.1Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c bis e,Abschnitt B Nr. 2.2Arbeitsorganisation, Lernziele c und d,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziele c und d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele a bis d,zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.2Leistungsangebote, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele a und b,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziele a bis d,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziele c und d,Abschnitt A Nr. 3.1Verkauf, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziel c,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele a und b,Abschnitt B Nr. 2.3Teamarbeit und Kooperation, Lernziel e,Abschnitt B Nr. 2.4Kundenorientierte Kommunikation, Lernziel g,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 2.3Beschaffung, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit, Lernziele d und e,Abschnitt A Nr. 4Planung und Organisation von Veranstaltungen, Lernziele c bis e,Abschnitt A Nr. 6Rechnungsvorgänge und Kalkulation, Lernziel e,zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von drei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele a bis d,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziele a und b,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel e,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele e bis g,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel c,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von drei bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus Abschnitt A Nr. 7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten, Lernziel f,Abschnitt A Nr. 8Training, Lernziele h und i,Abschnitt A Nr. 9Wettkampfdurchführung, Lernziel d,zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.