Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau, indem sie die staatliche Anerkennung des Berufs, die Ausbildungsdauer und die Inhalte der Ausbildung festlegt. Sie dient als rechtliche Grundlage für die Vermittlung der notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in diesem Berufsfeld.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Sportfachmann/Sportfachfrau.
- Die Dauer der Berufsausbildung, die drei Jahre beträgt.
- Die Inhalte der Berufsausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung der Berufsausbildung, einschließlich der Erstellung von Ausbildungsplänen und der Führung von Ausbildungsnachweisen.
- Die Durchführung und die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau.
- Ausbildende, die Sportfachleute ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildungsinhalte umfassen unter anderem Sport und Bewegung, Geschäfts- und Leistungsprozesse, Marketing, Veranstaltungsplanung und -organisation, technischen Betriebsablauf, Rechnungsvorgänge, sportartspezifische Stätten sowie Training und Wettkampf.
- Eine Zwischenprüfung findet zur Mitte des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert 120 Minuten im Prüfungsbereich Leistungsprozesse im Sport- und Fitnessbereich.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Geschäftsbetrieb und Leistungsangebot (30%), Training und Wettkampf (30%), Sportpraktische Anleitung (30%) und Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens "ausreichend" erreicht wurde und kein Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2007 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931), von denen § 4 Abs. 1 durch Artikel 232 Nr. 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Sportfachmann/Sportfachfrau wird nach § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.
Anlage 1(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1245 - 1249)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse undFähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Sport und Bewegung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 1)a)individuelle Eingangschecks durchführenb)individuelle Trainingspläne erstellen und umsetzenc)anatomische, physiologische und ernährungsbezogene Aspekte berücksichtigend)Personen verschiedener Zielgruppen über sportliche Maßnahmen als Gesundheitsvorsorge beratene)Trainingsmethoden und Bewegungstechniken anwenden2Geschäfts- und Leistungsprozess(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2) 2.1Betriebliche Ablauforganisation, Qualitätssicherung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.1)a)betriebliche Ablauforganisation und Geschäftsprozesse erläutern, Informationsflüsse, Entscheidungswege und Schnittstellen berücksichtigenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozessen beitragenc)den Zusammenhang zwischen Qualität und Kundenzufriedenheit beschreiben und die Auswirkungen auf das Betriebsergebnis darstellend)Nutzungs-, Belegungs- und Personaleinsatzpläne erstellene)Prozess- und Erfolgskontrollen vornehmen und Korrekturmaßnahmen ergreifen2.2Leistungsangebote(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.2)a)Ausübungs- und Organisationsformen des Freizeit-, Breiten- und Leistungssports bei der Umsetzung von Leistungsangeboten berücksichtigenb)Funktionen und Wirkungen von Leistungsangeboten im Sport- und Fitnessbereich darstellenc)zielgruppenorientierte Argumente für die Teilnahme an sportlichen und außersportlichen Angeboten erarbeitend)Sport- und Fitnessangebote sowie ergänzende Leistungen entwickeln und anbietene)Vorschläge für die Ausgestaltung des Dienstleistungsangebots erarbeitenf)Leistungsbereitstellung und Vertragserfüllung überwachen, bei Abweichungen korrigierende Maßnahmen einleiten2.3Beschaffung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 2.3)a)Bedarf an Produkten und Dienstleistungen Dritter ermittelnb)Waren annehmen, kontrollieren und bei Beanstandungen Maßnahmen einleiten; Lagerung überwachenc)Ausschreibungen vorbereiten, Angebote einholen; Informationen von Anbietern unter wirtschaftlichen und fachlichen Gesichtspunkten auswertend)Bestellungen planen und durchführen; Beschaffungsmöglichkeiten nutzene)erbrachte Dienstleistungen Dritter prüfen und bei Beanstandung Maßnahmen einleiten3Marketing(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3) 3.1Verkauf(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.1)a)Produkte und Dienstleistungen anbieten und verkaufen, rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Verkaufsgespräche führen und nachbereitenc)Mitgliedsverträge abschließend)Vertriebsformen und -wege nutzene)Wechselwirkungen zwischen Kundenerwartungen und betrieblichen Leistungen beachten3.2Werbung und Öffentlichkeitsarbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 3.2)a)an der Gestaltung von Werbebotschaften mitwirkenb)Werbemittel und -träger auswählen und einsetzenc)Kosten für Werbeaktionen kalkulierend)Interessen von Kooperationspartnern und Sponsoren berücksichtigene)mit Medienvertretern zusammenarbeiten und Medienanalysen durchführen4Planung und Organisation von Veranstaltungen(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 4)a)Veranstaltungen konzipieren und organisierenb)Planungshilfen erstellen und anwendenc)organisatorische und technische Voraussetzungen für Veranstaltungen prüfen, rechtliche Rahmenbedingungen beachtend)Veranstaltungen koordinieren und Mitwirkende betreuene)Veranstaltungen abrechnen und auswerten5Technischer Betriebsablauf, Betriebssicherheit(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 5)a)sportspezifische Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen, Hygienevorschriften und allgemeine Sicherheitsbestimmungen anwendenb)den laufenden Betrieb im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht kontrollieren und beaufsichtigen; bei Störungen Maßnahmen einleitenc)Maßnahmen zur Einhaltung der Betriebssicherheit von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten planen, veranlassen und dokumentierend)Pflege und Instandhaltung von Sporteinrichtungen, Anlagen und Geräten veranlassen6Rechnungsvorgänge und Kalkulation(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 6)a)Geschäftsvorgänge für das betriebliche Rechnungswesen bearbeitenb)Beiträge einziehenc)Zusammenhänge von Kosten, Umsatz und Ertrag erläuternd)Kosten ermitteln und erfassen, Ausgaben überwachene)Einzelmaßnahmen kalkulieren7Sportartspezifische Trainings- und Wettkampfstätten(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 7)a)sportartspezifische Sicherheitsbestimmungen beachtenb)Trainingsstätten herrichten und an Trainingsabläufe anpassenc)Sportgeräte und -ausrüstung funktionsgerecht bereitstellend)Sportgeräte und -anlagen pflegen und Mängel beseitigene)Wettkampfstätten unter Berücksichtigung sportartspezifischer Regeln herrichtenf)Wettkämpfe organisieren, Wettkampfbestimmungen beachten8Training(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 8)a)Regeln einer Sportart erläutern und anwendenb)sportartspezifische Techniken vermitteln und trainieren, Trainingsmethoden anwendenc)Maßnahmen zur unmittelbaren persönlichen Wettkampfvorbereitung von Sportlerinnen und Sportlern anwendend)auf Training und Wettkampf ausgerichtete Ernährungspläne erstellene)wettkampforientierte Trainingspläne für Gruppen und Einzelpersonen erstellen und umsetzen, leistungshemmende und -fördernde Faktoren berücksichtigenf)Prinzipien der Periodisierung und Zyklisierung anwendeng)internationale und nationale Übereinkünfte und Regelungen im Zusammenhang mit Anti-Doping beachten und einhaltenh)Trainingsmaßnahmen und Wettkämpfe analysieren und die Erkenntnisse bei der Trainingsplanung und der Durchführung von Wettkämpfen berücksichtigeni)Taktiken entwickeln, vermitteln und trainieren9Wettkampfdurchführung(§ 3 Abs. 2Abschnitt A Nr. 9)a)Betreuungskonzepte für Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen erstellenb)Sportlerinnen und Sportler bei Wettkämpfen führen und begleitenc)den Einsatz technischer Hilfsmittel für die Betreuung sicherstellend)über die Hinzuziehung von externen Fachkräften entscheiden und deren Einsatz organisieren Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1Der Ausbildungsbetrieb(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.1)a)unterschiedliche Aufgaben, Strukturen und Rechtsformen im Sport- oder Fitnessbereich darstellenb)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibenc)Aufbau, Struktur und Leitbild des Betriebes erläuternd)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellenf)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.2)a)die Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)Fachinformationen nutzend)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für die berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelne)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.4Umweltschutz(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 1.4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Information, Kommunikation und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2) 2.1Informations- und Kommunikationssysteme(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.1)a)Betriebssystem, Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwendenb)rechtliche und betriebliche Regelungen zum Datenschutz einhaltenc)externe und interne Netze und Dienste nutzend)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtene)Informationen erfassen; Daten eingeben, sichern und pflegen, Mitglieder- und Kundenstatistiken auswerten2.2Arbeitsorganisation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.2)a)die eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten organisierenb)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Lern- und Arbeitstechniken einsetzenc)Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz- und Arbeitsraumgestaltung nutzend)Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsorganisation und Arbeitsplatzgestaltung vorschlagen2.3Teamarbeit und Kooperation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.3)a)Aufgaben im Team planen und bearbeitenb)an der Teamentwicklung mitwirken; Moderationstechniken anwendenc)Sachverhalte situationsbezogen und adressatengerecht aufbereiten und präsentierend)interne und externe Kooperationsprozesse gestaltene)Möglichkeiten der Konfliktlösung anwenden2.4Kundenorientierte Kommunikation(§ 3 Abs. 2Abschnitt B Nr. 2.4)a)Auswirkungen von Information, Kommunikation und Kooperation auf Betriebsklima, Arbeitsleistung und Geschäftserfolg beachtenb)Kundenkontakte nutzen und pflegenc)Regeln für kundenorientiertes Verhalten anwendend)fremdsprachige Fachbegriffe anwendene)Informations- und Beratungsgespräche planen, durchführen und nachbereitenf)Reklamationen und Beschwerden entgegennehmen, bearbeiten und Lösungen aufzeigeng)zur Vermeidung von Konflikten beitragen
Anlage 2(zu § 3 Abs. 1 Satz 2) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Sportfachmann/zur Sportfachfrau - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1250 - 1251)Während der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus Abschnitt A Nr. 1Sport und Bewegungzu vermitteln. Erstes Ausbildungsjahr