Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin *)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Ausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin in Deutschland. Sie legt fest, wie die Ausbildung abläuft, welche Inhalte vermittelt werden und wie die Gesellenprüfung aufgebaut ist.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Segelmacher/in.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte und Ziele der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung und die Prüfungsregelungen der Gesellenprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Segelmacher und zur Segelmacherin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die Segelmacher/innen ausbilden.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Der Ausbildungsberuf ist nach § 25 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
- Die Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen, wobei Teil 1 mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Prozent gewichtet wird.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erzielt wurde und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der dam
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Gesellenprüfung
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Takelungsarten unterscheidenc)Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheidend)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwendenf)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen8g)Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigenh)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten62Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Boote am Liegeplatz wenden und verholenb)Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführenc)mit Tauen und Segeln umgehend)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzene)erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifenf)Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden43Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Maße vor Ort nehmenb)Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen6c)Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten34Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzend)Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzene)Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzenf)Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten9g)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigenh)Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen45Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand haltenc)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen5d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen36Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängenb)Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneidend)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen8e)Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren47Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählenb)Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzenc)Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnend)Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und strakene)mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen108Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigenb)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführene)maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführenf)Klebe- und Schweißverfahren anwenden12g)Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringenh)Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen89Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringenb)Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringenc)Segellatten einführen, einstellen und sichernd)Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sicherne)Segel trimmen, Schotwinkel kontrollierenf)technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen510Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachtenb)Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten5c)Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachtend)Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfene)Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführenf)Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmeng)Verschleißteile austauschen611Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen2b)Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierenc)Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegend)Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierene)Funktionen prüfen1012Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Reparaturarbeiten durchführen und dokumentierend)Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen4e)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörternf)Wartungsarbeiten durchführen3 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen5f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentierenh)berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,46Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen37Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenc)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen4d)Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzene)Kunden beratenf)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeng)Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisenh)Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen68Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführenc)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen3e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitrageng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen3