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SegelmAusbV2010-05-05BGBl I2010, 564Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
SegelmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 3, und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
SegelmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Segelmachers und der Segelmacherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 23, Segelmacher, der Anlage B 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
SegelmAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
SegelmAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,2.Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,3.Messen und Aufschnüren von Flächen,4.Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,5.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,6.Zuschneiden und Vorrichten,7.Herstellen von Profilierungen,8.Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,9.Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,10.Arbeiten an Rigg und Takelage,11.Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,12.Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Kundenorientierung,8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
SegelmAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
SegelmAusbV§ 5Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinander fallenden Teilen 1 und 2. Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Dabei sollen Prüfungsinhalte, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Gesellenprüfung mit 70 Prozent gewichtet.
SegelmAusbV§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Teil 1 der Gesellenprüfung findet im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I statt.
(4) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,b)Arbeitsschritte planen und festlegen,c)Fertigungsverfahren auswählen,d)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,e)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,f)Teile zuschneiden und zuordnen,g)Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowiei)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
SegelmAusbV§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Arbeitsauftrag II,2.Planung und Fertigung,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,b)Anforderungsprofile von Produkten erstellen,c)Produkte konstruieren,d)Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,e)Anwenderprogramme nutzen,f)Schnittschablonen anfertigen,g)Profilierungen herstellen,h)Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,i)Drahtseile konfektionieren,j)Befestigungsarten und -mittel festlegen,k)Segel fertigstellen,l)Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,m)Funktionalität der Produkte prüfen,n)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowieo)fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründenkann;2.dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;5.bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,b)Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,c)Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,d)Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,e)Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,f)Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,g)Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,h)Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowiei)qualitätssichernde Maßnahmen festlegen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
SegelmAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,3.Prüfungsbereich Planung und Fertigung20 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“bewertet worden sind.
SegelmAusbV§ 9Mündliche ErgänzungsprüfungAuf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
SegelmAusbV§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.
SegelmAusbV§ 11InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
SegelmAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 567 - 572)
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten und Aufbau von Segeln unter Berücksichtigung von aerodynamischen Gesichtspunkten unterscheidenb)Takelungsarten unterscheidenc)Arten, Aufbau und Funktion von Planen, Bezügen, Markisen und Zelten unterscheidend)Skizzen und Fachzeichnungen erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Vermessungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwendenf)Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durchführen8g)Funktion und Proportion von Produkten in ihrer Umgebung unter Einbeziehung von Wind-, Licht- und Witterungsverhältnissen berücksichtigenh)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Einsatz, Materialeigenschaften und Profilgebung erarbeiten62Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Boote am Liegeplatz wenden und verholenb)Gebrauchsknoten, insbesondere Kreuzknoten, Pahlstek, Webeleinstek und Schotstek, ausführenc)mit Tauen und Segeln umgehend)Rettungsmittel und persönliche Schutzausrüstungen einsetzene)erforderliche Maßnahmen in Notfällen ergreifenf)Vorschriften zum Gewässerschutz anwenden43Messen und Aufschnüren von Flächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Maße vor Ort nehmenb)Maße aufzeichnen, aufschnüren und übertragen6c)Maße in Anwenderprogramme eingeben und bearbeiten34Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Werk- und Hilfsstoffe nach Art und Struktur bestimmen und auswählenb)Verarbeitungs- und Gebrauchsanforderungen nach Verwendungszweck unterscheiden und beachtenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien nach Eigenschaften auswählen und einsetzend)Natur-, Chemiefaser- und Drahtseile nach Eigenschaften und Konstruktion auswählen und einsetzene)Zubehör, insbesondere nach technischen Vorgaben, auswählen und einsetzenf)Metalle, Hölzer und Kunststoffe bearbeiten9g)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Produkte berücksichtigenh)Auswirkungen verschiedener Ausrüstungen, insbesondere Elastizität, Reißfestigkeit und UV-Beständigkeit, berücksichtigen45Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen, insbesondere nach Materialbeschaffenheit und Einsatzgebieten, auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen warten und instand haltenc)Geräte, Maschinen und Anlagen einrichten und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienen5d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile ersetzen36Zuschneiden und Vorrichten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien, insbesondere nach Lastorientierung, legen und ablängenb)Schnittformen übertragen, Schnittmaße kontrollierenc)textile Flächengebilde, Verbundstoffe und Folien materialgerecht zuschneidend)ausgeschnittene Teile kontrollieren, kennzeichnen und zuordnen8e)Schnittschablonen anfertigen, Zuschnitt optimieren47Herstellen von Profilierungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Art und Einsatzzweck von Profilierungen unterscheiden und auswählenb)Abnähergrößen unter Berücksichtigung von Profiltiefe und Profillage ermitteln, Anwenderprogramme nutzenc)Daten übernehmen, Abnäher, insbesondere mit Straklatte und Schlagschnur, anzeichnend)Außenkanten unter Berücksichtigung der Abnäher einrichten und strakene)mehrdimensionale gewölbte Flächen aus glatten Flächen herstellen108Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Verfahren zur Herstellung von Verbindungen auswählen und festlegen, Materialkombinationen berücksichtigenb)Schnittteile, Verbindungsteile und Zubehör nach Arbeitsauftrag bereitstellen, Nähmaterialien, Naht- und Sticharten sowie Klebstoffe auswählenc)ergonomische Körperhaltung einnehmen, Grifftechniken anwendend)manuelle Näharbeiten, insbesondere Kreuz-, Liek- und Lappstich, ausführene)maschinelle Näharbeiten, insbesondere Sechs- und Vierstich-Nähte sowie Zick-Zack-Nähte, ausführenf)Klebe- und Schweißverfahren anwenden12g)Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringenh)Verstärkungen, insbesondere Eckverstärkungen, aufbringen, Lastkonzentrationen berücksichtigen89Fertigstellen und Anschlagen von Segeln (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Zubehör, insbesondere Kauschen, Beschläge, Ösen und Knöpfe, anbringenb)Kennzeichnungen, insbesondere Klassenzeichen, anbringenc)Segellatten einführen, einstellen und sichernd)Segel unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, insbesondere Rollrichtung, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen, an- und abschlagen sowie sicherne)Segel trimmen, Schotwinkel kontrollierenf)technische Funktionen der Anschlagmittel prüfen510Arbeiten an Rigg und Takelage (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)Natur- und Chemiefaserseile, insbesondere durch Knoten und Spleißen, verbinden, Taklinge aufsetzen, Normen beachtenb)Zubehör, insbesondere Kauschen, Ringe und Beschläge, einarbeiten5c)Drahtseile, insbesondere durch Pressen und Spleißen, konfektionieren, Normen beachtend)Reff- und Rollanlagen auf Funktion prüfene)Korrosionsschutz, insbesondere bei Materialkombinationen, beachten und Maßnahmen durchführenf)Masten, insbesondere durch Einstellen der Wanten und Stage, trimmeng)Verschleißteile austauschen611Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11)a)Zubehör, insbesondere Beschläge, Ösen und Beriemung, vorbereiten und anbringen2b)Bezüge, Planen, Zelte und Zubehör unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierenc)Untergründe prüfen und bearbeiten, Befestigungsart und Befestigungsmittel festlegend)Markisen unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, Kundenanforderungen und Sicherheitsbestimmungen montierene)Funktionen prüfen1012Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 12)a)Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden ermittelnb)Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifenc)Reparaturarbeiten durchführen und dokumentierend)Maßnahmen zur Lagerung von Produkten durchführen4e)Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Reparaturvorschläge erarbeiten und mit dem Kunden, insbesondere unter Kostenaspekten, erörternf)Wartungsarbeiten durchführen3
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährendder gesamten Ausbildungzu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Auftragsunterlagen prüfen und bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und auftragsbezogen bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtene)Materialbedarf berechnen und Bedarfslisten erstellen5f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzeng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentierenh)berufsbezogene Bestimmungen und Normen, insbesondere Zollvorschriften, Segelvermessungsvorschriften und kommunales Baurecht, anwenden,46Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erstellen, auswerten und dokumentieren, Datenschutz beachtenc)Gespräche mit Vorgesetzen, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden3d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, Anwenderprogramme einsetzen37Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)Gespräche mit Kunden und weiteren Beteiligten führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigenb)durch eigenes Verhalten zur Kundenzufriedenheit und zum wirtschaftlichen Betriebserfolg beitragenc)Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichen4d)Kundenanforderungen auf Umsetzbarkeit prüfen, bei der Durchführung von Aufträgen beachten, Kosten abschätzene)Kunden beratenf)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifeng)Produkte übergeben, Kunden in Bedienung, Wartung und Pflege einweisenh)Kunden über Serviceleistungen informieren, Serviceleistungen anbieteni)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbständigkeit aufzeigen68Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Ziele und Aufgaben der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführenc)Produkte kunden- und normgerecht verpacken sowie versandfertig machend)Kriterien für das Lagern von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Produkten berücksichtigen3e)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitrageng)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen, insbesondere zwischen Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit, erkennen3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.