Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin und legt deren Inhalte, Dauer und Prüfungen fest. Sie dient dazu, die Auszubildenden für eine qualifizierte berufliche Tätigkeit in diesem Bereich zu befähigen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Revierjäger/Revierjägerin.
- Die Dauer der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Revierjäger/zur Revierjägerin.
- Ausbildende Betriebe und Personen, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
- Die Abschlussprüfung besteht aus fünf Prüfungsbereichen: Bewirtschaftung von Jagdrevieren, Jagdausübung und Wildverwertung, Umgang mit Wildschäden, Planung und Organisation, Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, der Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mindestens „ausreichend“ ist, mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mindestens „ausreichend“ sind und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur RevierjägerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der dam
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 4Durchführung der Berufsausbildung
§ 5Zwischenprüfung
§ 6Abschlussprüfung
§ 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 8Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom
- April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom
- Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Wildbestände ermittelnb)Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führenc)Arbeits- und Betriebsmittel auswählend)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartene)Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffenf)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzeng)Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermittelnh)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführeni)Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewertenj)betriebliche Software anwenden12k)Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellenl)Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführenm)an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirkenn)Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiteno)Jahreswirtschaftspläne erstellenp)bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollierenq)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollierenr)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen122Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickelnb)Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellenc)Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführend)Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleitene)Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwendenf)Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteileng)Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und wartenh)Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln12i)Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigenj)Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführenk)erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigenl)Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleitenm)Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereitenn)qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwendeno)Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen163Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennenb)Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführenc)Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten4d)Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführene)Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführenf)Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickelng)Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollierenh)Futtermittel produzieren, beschaffen und lagerni)Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen84Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegenb)jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzenc)Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen10d)Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickelne)Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen45Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewertenb)Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentierenc)mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten4d)schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickelne)Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführenf)Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigeng)Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigenh)Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren66Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzenb)Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegenc)Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportierend)Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzene)Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegenf)Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blaseng)Wildlockrufe erkennen und nachahmen12h)Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen47Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählenb)Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachtenc)Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren8d)Jagdgebrauchshunde ausbildene)Jagdgebrauchshunde führen und einsetzenf)Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen108Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläuternc)Gefährdungssituationen rechtlich bewerten6d)Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführene)hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeitenf)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen89Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermittelnb)Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden4c)Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermittelnd)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführene)Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführenf)mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten8 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–
- Monat19.–
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Bodenarten und Bodentypen beschreibenb)Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewertenc)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierend)Wetterinformationen einholen und nutzene)regionale Klimaverhältnisse erkennenf)Geländeklima erfassen und bewerten6g)Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentierenh)Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten2