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RevjAusbV 20102010-05-18BGBl I2010, 631 (795)Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur RevierjägerinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++)
RevjAusbV 2010EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
RevjAusbV 2010§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
RevjAusbV 2010§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre.
RevjAusbV 2010§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,2.Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,3.Tier- und Artenschutz, Hege,4.Jagdreviergestaltung,5.Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,6.Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,7.Halten und Führen von Jagdhilfstieren,8.Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,9.Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Boden-, Wetter- und Klimakunde.
RevjAusbV 2010§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
RevjAusbV 2010§ 5Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und2.Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffenstatt.
(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,b)Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,c)die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,d)Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzenund dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,b)mit Fanggeräten umgehen,c)Jagdgäste führen,d)Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,e)Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,f)Munition lagern und transportierenund dabei rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes und Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen und die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 210 Minuten; dabei entfallen auf die Durchführung der Arbeitsaufgabe 90 Minuten und auf die schriftliche Bearbeitung von Aufgaben 120 Minuten.
RevjAusbV 2010§ 6Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Bewirtschaftung von Jagdrevieren,2.Jagdausübung und Wildverwertung,3.Umgang mit Wildschäden,4.Planung und Organisation,5.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Lebensräume und Nahrungsangebote für Wildtiere beurteilen,b)Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere planen und umsetzen,c)jagdliche Einrichtungen für Jagdreviere auswählen, Standorte festlegen sowie jagdliche Einrichtungen bauen und anlegen,d)Maßnahmen zum Jagd- und Wildschutz durchführenund dabei ökologische Zusammenhänge, Ansprüche unterschiedlicher Wildtiere sowie rechtliche Regelungen und Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(5) Für den Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Jagden planen und vorbereiten,b)Waffen zur Jagd einsetzen,c)Jagdgebrauchshunde führen und einsetzen,d)Gefährdungssituationen rechtlich bewerten und Maßnahmen ergreifen,e)erlegtes Wild beurteilen,f)erlegtes Wild verarbeiten und vermarktenund dabei betriebliche Vorgaben, rechtliche Regelungen, Vorschriften des Tierschutzes sowie Maßnahmen zum Artenschutz, zur Nachhaltigkeit, zur Wirtschaftlichkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(6) Für den Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Maßnahmen zur Verhütung von Wildschäden planen und durchführen,b)Wildschäden feststellen, aufnehmen und dokumentieren,c)Maßnahmen zur Schadensregulierung ergreifen,d)Gespräche situationsgerecht führenund dabei rechtliche Regelungen, Aspekte des Artenschutzes sowie betriebliche Vorgaben berücksichtigen, Arbeitsmittel und -abläufe festlegen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zur Wirtschaftlichkeit ergreifen, die wesentlichen fachlichen Zusammenhänge aufzeigen und seine Vorgehensweise begründen kann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.
(7) Für den Prüfungsbereich Planung und Organisation bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er den Jagdbetrieb planen und organisieren und dabei mit Behörden und Verbänden zusammenarbeiten, betriebliche Vorgaben umsetzen, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Tier-, Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zur Nachhaltigkeit, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind drei der folgenden Gebiete auszuwählen: a)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit,b)Führungen,c)Entwicklung von Lebensräumen für Wildtiere und Wildbestände,d)Aufstellen von Abschussplänen,e)Vorbereitung von Einzeljagden,f)Vorbereitung von Gesellschaftsjagden;3.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;4.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(8) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
(9) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Bewirtschaftung von Jagdrevieren25 Prozent,2.Prüfungsbereich Jagdausübung und Wildverwertung25 Prozent,3.Prüfungsbereich Umgang mit Wildschäden10 Prozent,4.Prüfungsbereich Planung und Organisation30 Prozent,5.Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent.
(10) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Jagdausübung und Wildverwertung“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“,4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.
(11) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten.
RevjAusbV 2010§ 7Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
RevjAusbV 2010§ 8Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Revierjäger-Ausbildungsverordnung vom 26. April 1982 (BGBl. I S. 554), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2461) geändert worden ist, außer Kraft.
RevjAusbV 2010Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 634 - 638)Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Wildbestände ermittelnb)Einzel- und Gesellschaftsjagden vorbereiten, bei der Leitung mitwirken und Jagdgäste führenc)Arbeits- und Betriebsmittel auswählend)Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen reinigen, pflegen, prüfen und wartene)Arbeitsplatz vorbereiten, Maßnahmen zur Vermeidung von Personen- und Sachschäden im Umfeld des Arbeitsplatzes, insbesondere beim Jagdbetrieb, treffenf)Arbeits- und Betriebsanweisungen umsetzeng)Daten zur Arbeitsdurchführung feststellen, insbesondere Aufwandmengen berechnen, Arbeitszeitbedarf sowie Größe von Flächen schätzen und ermittelnh)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung betrieblicher und struktureller Gegebenheiten, insbesondere nach wirtschaftlichen und ergonomischen Gesichtspunkten, planen und durchführeni)Betriebsvorräte und Inventar erfassen und bewertenj)betriebliche Software anwenden12k)Streckenlisten auswerten und Abschusspläne erstellenl)Jagdbetrieb planen, organisieren und durchführenm)an jagdrevierübergreifender Wildbewirtschaftung im Rahmen von Hegegemeinschaften und Bewirtschaftungsbezirken beratend und koordinierend mitwirkenn)Wildschäden erkennen und ermitteln, Schadensregulierung einleiteno)Jahreswirtschaftspläne erstellenp)bei Geschäftsvorgängen einschließlich Kalkulationen mitwirken, insbesondere Angebote vergleichen, Bestellungen vorbereiten und Rechnungen kontrollierenq)Aufgaben im Team abstimmen und bearbeiten, Ergebnisse kontrollierenr)Arbeitsergebnisse dokumentieren, beurteilen und darstellen122Wildbewirtschaftung, Wildverwertung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Lebensräume von Wildtieren ansprechen, erhalten, gestalten und entwickelnb)Wildtiere erkennen und deren Anwesenheit anhand von Pirschzeichen feststellenc)Jagd tierschutzgerecht unter Nutzung geeigneter Jagdarten planen und durchführend)Wildkrankheiten und Tierseuchen vorbeugen, diese erkennen und Maßnahmen einleitene)Vorsichtsmaßnahmen beim Umgang mit kranken oder seuchenverdächtigen Wildtieren anwendenf)Verwertbarkeit des Wildes prüfen und beurteileng)Geräte und Einrichtungen in Wildverarbeitungsräumen handhaben und wartenh)Bälge, Decken, Schwarten und Trophäen behandeln12i)Habitatansprüche, Ernährung und Verhalten von Hoch- und Niederwild bei der Bewirtschaftung von Jagdrevieren berücksichtigenj)Wildäsungsflächen planen, anlegen und bewirtschaften, insbesondere Bodenbearbeitungsmaßnahmen, Ansaaten, Düngung und Pflanzenschutz durchführenk)erlegtes Wild und Fallwild unter Berücksichtigung der hygienisch erforderlichen Maßnahmen fachgerecht versorgen, verwerten und beseitigenl)Proben für Untersuchungen zu Wildgesundheit und lebensmittelrechtlichen Untersuchungen einschließlich Trichinenschau entnehmen und weiterleitenm)Wildbret zerwirken und küchenfertig vorbereitenn)qualitätssichernde Maßnahmen bei der Wildbretlagerung, -verarbeitung und -vermarktung anwendeno)Maßnahmen zur Wildbretvermarktung durchführen163Tier- und Artenschutz, Hege (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)geschützte Biotope, einheimische Pflanzen und Tiere erkennenb)Maßnahmen des Tier- und Artenschutzes durchführenc)Notzeiten erkennen und Maßnahmen einleiten4d)Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von geschützten Biotopen, Pflanzen und Tieren durchführene)Maßnahmen der Landschaftspflege, insbesondere Anlage und Pflege von Waldrändern, Hecken, Freiflächen und Feuchtbiotopen, durchführenf)Wildbestände artgerecht unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit des Lebensraumes entwickelng)Wirkungen von Hegemaßnahmen auf den Wildbestand kontrollierenh)Futtermittel produzieren, beschaffen und lagerni)Futtermittel festlegen, Futtermengen bestimmen und Fütterungen durchführen84Jagdreviergestaltung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Standorte von jagdlichen Einrichtungen, insbesondere Fütterungen, Kirrungen, Ansitzeinrichtungen, Pirschwege und Fallen, festlegenb)jagdliche Einrichtungen unter Berücksichtigung spezifischer Baunormen erstellen, pflegen und instand setzenc)Maßnahmen zur Wildschadensverhütung durchführen10d)Lebensräume und Lebensraumverbund für Wildtiere erhalten und entwickelne)Maßnahmen zur Beruhigung von Lebensräumen und zur Besucherlenkung durchführen45Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Lebensräume einschließlich typischer Pflanzengesellschaften erkennen und bewertenb)Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen erheben und dokumentierenc)mit Naturschutzverbänden, zuständigen Behörden und anderen Kooperationspartnern zusammenarbeiten4d)schutzwürdige Lebensräume erhalten, schützen und entwickelne)Jagd in Schutzgebieten zur Unterstützung der Schutzgebietsziele durchführenf)Wechselwirkungen zwischen Jagdbetrieb, Land-, und Forstwirtschaft aufzeigeng)Wechselwirkungen zwischen Wildbestand und -verhalten und Raum- und Flächennutzung aufzeigenh)Daten für Untersuchungen und Studien sowie im Rahmen von Berichtspflichten erheben und dokumentieren66Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Kurz-, Lang- und blanke Waffen für die Jagdausübung und den Jagdschutz auswählen, transportieren, führen und tierschutzgerecht einsetzenb)Kurz-, Lang- und blanke Waffen aufbewahren und pflegenc)Munition aufbewahren, entsprechend dem Einsatz auswählen und transportierend)Fanggeräte bauen, warten, auswählen und tierschutzgerecht einsetzene)Jagdoptik auswählen, einsetzen und pflegenf)Jagdsignale erkennen und Jagdhorn blaseng)Wildlockrufe erkennen und nachahmen12h)Besonderheiten des Einsatzes von Jagdwaffen und Fanggeräten in befriedeten Bezirken berücksichtigen47Halten und Führen von Jagdhilfstieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Einsatz von Jagdhilfstieren für die Jagd beurteilen und diese auswählenb)Tierschutzaspekte beim Einsatz von Jagdhilfstieren beachtenc)Jagdgebrauchshunde halten, versorgen und transportieren8d)Jagdgebrauchshunde ausbildene)Jagdgebrauchshunde führen und einsetzenf)Maßnahmen zur Vorbeugung und Behandlung von Hundekrankheiten sowie Sofortmaßnahmen nach Unfällen durchführen108Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)berufsspezifische rechtliche Regelungen berücksichtigenb)Rechte und Pflichten der Jagdausübungsberechtigten, des Jagdpersonals und der Jagdgäste erläuternc)Gefährdungssituationen rechtlich bewerten6d)Maßnahmen zum Wild- und Jagdschutz durchführene)hoheitliche Ordnungsaufgaben unter Berücksichtigung des Jagdrechts, des Wild- und Jagdschutzes sowie korrespondierender Rechtsbereiche durchführen und dabei mit öffentlichen Dienststellen und anderen Einrichtungen zusammenarbeitenf)Konfliktpotenziale feststellen und bewerten, Verhalten anpassen und Maßnahmen zur Konfliktvermeidung und -bewältigung sowie zum Eigenschutz ergreifen89Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Jagdkultur und Jagdethik darstellen und vermittelnb)Kommunikationsmittel und -regeln situationsgerecht anwenden4c)Bedeutung und Zusammenhänge von revierspezifischen Ökosystemen, insbesondere im Hinblick auf die Notwendigkeit der Jagd, vermittelnd)Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit vorbereiten und durchführene)Führungen und Veranstaltungen zielgruppengerecht vorbereiten und durchführenf)mit jagdlichen Verbänden, anerkannten Natur- und Tierschutzverbänden und sonstigen Interessengemeinschaften zusammenarbeiten8
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgabe und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreibenwährendder gesamtenAusbildung zu vermitteln3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Boden-, Wetter- und Klimakunde (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Bodenarten und Bodentypen beschreibenb)Bodenproben nehmen und Untersuchungsergebnisse bewertenc)Witterungsverhältnisse beobachten und dokumentierend)Wetterinformationen einholen und nutzene)regionale Klimaverhältnisse erkennenf)Geländeklima erfassen und bewerten6g)Vegetationsentwicklung, insbesondere phänologische Phasen, beobachten und dokumentierenh)Auswirkungen von Bodeneigenschaften, Wetter und Klima auf Lebensräume beachten2
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