Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer der Ausbildung.
- Die Ziele der Berufsausbildung, einschließlich der zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung befähigt zu einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit, die selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.
- Es gibt eine Zwischenprüfung, die in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten (30%), Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen (30%), Wirtschafts- und Sozialkunde (10%) und Fallbezogenes Fachgespräch (30%).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für MarketingkommunikationDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildun
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom
- März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom
- November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Kaufmann für Marketingkommunikation/Kauffrau für Marketingkommunikation wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft, 1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Projektorganisation, 2.3Qualitätssichernde Maßnahmen, 2.4Informations- und Kommunikationssysteme; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kommunikation, 3.2Teamarbeit und Kooperation, 3.3Kundenbeziehungen, 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 4.Marketing- und Kommunikationsstrategien: 4.1Marktbeobachtung und -analyse, 4.2Zielgruppen, 4.3Markenführung, 4.4Budgetplanung; 5.Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen: 5.1Briefing, 5.2Konzeptionierung, 5.3Steuerung der kreativen Umsetzung, 5.4Feinplanung des Medieneinsatzes, 5.5Rechte und Lizenzen; 6.Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen: 6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, 6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse, 6.3Medieneinsatz, 6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme; 7.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 7.1Rechnungs- und Finanzwesen, 7.2Controlling.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
Anlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 811 - 815)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente und Tätigkeitsfelder darstellenb)Ausbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnenc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Aufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft(§ 4 Nr. 1.2)a)Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellenb)Funktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreibenc)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibend)Bereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und Kommunikationswirtschaft erläuterne)Arten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche voneinander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellenf)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewerbern ermittelng)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.3)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.4)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Arbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigenc)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kommunikationsmittel einsetzend)eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierene)Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten2.2Projektorganisation(§ 4 Nr. 2.2)a)Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigenb)Instrumente des Projektmanagements anwenden2.3Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 2.3)a)Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Service-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qualitätssicherung situationsgerecht anwenden2.4Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.4)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzenb)interne und externe Dienste und Netze nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Maßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datensicherung aufgabenorientiert anwenden3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3) 3.1Kommunikation(§ 4 Nr. 3.1)a)Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und mediengerecht anwendenb)Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsgerecht nutzenc)situationsgerecht kommunizierend)Moderationstechniken anwendene)Arbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen3.2Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.2)a)Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik konstruktiv umgehenb)Strategien zur Konfliktlösung nutzenc)Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten3.3Kundenbeziehungen(§ 4 Nr. 3.3)a)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigenb)Maßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzenc)Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen umsetzend)kulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache4Marketing- und Kommunikationsstrategien(§ 4 Nr. 4) 4.1Marktbeobachtung und -analyse(§ 4 Nr. 4.1)a)Märkte beschreiben und eingrenzenb)Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen beschaffen und auswertenc)Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse auswählend)Absatzpotenziale ermitteln4.2Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.2)a)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten nutzenb)Konsumentenverhalten erfassen und analysierenc)Zielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kulturelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Normen berücksichtigen4.3Markenführung(§ 4 Nr. 4.3)a)Merkmale einer Marke darstellenb)Instrumente der Markenführung beschreibenc)Markenwert aufzeigend)Markenessenz feststellen4.4Budgetplanung(§ 4 Nr. 4.4)a)Budgetplanungsarten unterscheidenb)Eckwerte von Marketingplänen berücksichtigenc)Budgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilend)Kapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Vertriebsplanung abgleichene)Kommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufeinander abstimmen5Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 5) 5.1Briefing(§ 4 Nr. 5.1)a)Briefingbestandteile recherchieren und verifizierenb)Briefing anhand eines Musterbriefings formulierenc)Briefing auf Vollständigkeit überprüfend)Fragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten5.2Konzeptionierung(§ 4 Nr. 5.2)a)an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen mitwirkenb)Konzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewertenc)Kommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmend)Produktion und Ressourcen planene)Projektbudget kalkulieren und vorschlagen5.3Steuerung der kreativen Umsetzung(§ 4 Nr. 5.3)a)kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichenb)Vorgaben für die Kreation formulierenc)Kreativitätstechniken nutzen5.4Feinplanung des Medieneinsatzes(§ 4 Nr. 5.4)a)Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagenb)Einsatzplan entwickelnc)Optimierungsmöglichkeiten prüfen5.5Rechte und Lizenzen(§ 4 Nr. 5.5)a)berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschließen und anwendenb)rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urheber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwendenc)bei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rechten und Lizenzen mitwirkend)zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch beitragen6Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 6) 6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern(§ 4 Nr. 6.1)a)Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsentationen feststellenb)Ausschreibung formulierenc)Konzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und auswählend)Vereinbarung mit Dienstleistern formulieren6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse(§ 4 Nr. 6.2)a)Herstellungsprozesse und Aktivitäten planenb)Herstellungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualitätc)Abnahme von Einzelleistungen durchführen6.3Medieneinsatz(§ 4 Nr. 6.3)a)Medieneinsatz steuern und überprüfenb)Resonanz erfassen und dokumentierenc)Medieneinsatz optimieren6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme(§ 4 Nr. 6.4)a)Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme dokumentierenb)Budgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkulation vornehmenc)Rentabilität ermittelnd)Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten7Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 7) 7.1Rechnungs- und Finanzwesen(§ 4 Nr. 7.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)Organisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbildungsbetrieb darstellenc)Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes anwenden7.2Controlling(§ 4 Nr. 7.2)a)betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwendenb)betriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwendenc)Ergebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzend)Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen
Anlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 816 - 817) Erstes Ausbildungsjahr