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Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
MarketKfmAusbV2006-03-31BGBl I2006, 808Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für MarketingkommunikationDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++) MarketKfmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: MarketKfmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Kaufmann für Marketingkommunikation/Kauffrau für Marketingkommunikation wird staatlich anerkannt. MarketKfmAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. MarketKfmAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen. MarketKfmAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur, 1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft, 1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, 1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 1.5Umweltschutz; 2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme: 2.1Arbeitsorganisation, 2.2Projektorganisation, 2.3Qualitätssichernde Maßnahmen, 2.4Informations- und Kommunikationssysteme; 3.Kommunikation und Kooperation: 3.1Kommunikation, 3.2Teamarbeit und Kooperation, 3.3Kundenbeziehungen, 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben; 4.Marketing- und Kommunikationsstrategien: 4.1Marktbeobachtung und -analyse, 4.2Zielgruppen, 4.3Markenführung, 4.4Budgetplanung; 5.Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen: 5.1Briefing, 5.2Konzeptionierung, 5.3Steuerung der kreativen Umsetzung, 5.4Feinplanung des Medieneinsatzes, 5.5Rechte und Lizenzen; 6.Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen: 6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, 6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse, 6.3Medieneinsatz, 6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme; 7.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 7.1Rechnungs- und Finanzwesen, 7.2Controlling. MarketKfmAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach den in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. MarketKfmAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. MarketKfmAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. MarketKfmAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben oder Fälle in höchstens 120 Minuten in folgenden Gebieten durchzuführen: 1.Arbeitsgestaltung und Informationsverarbeitung, 2.Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen, 3.Kaufmännische Geschäftsprozesse, 4.Wirtschafts- und Sozialkunde. MarketKfmAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: 1.Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten,2.Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen,3.Wirtschafts- und Sozialkunde,4.Fallbezogenes Fachgespräch.Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 bis 3 schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mündlich durchzuführen. (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 1.im Prüfungsbereich Entwicklung von Marketing- und Kommunikationskonzepten:In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:a)Marktanalyse und Zielgruppenbestimmung,b)Marketing- und Kommunikationsplanung,c)Maßnahmenkonzeption und Feinplanung des Medieneinsatzes,d)Budgetplanung und Kalkulationbearbeiten und dabei zeigen, dass er Sachverhalte und Zusammenhänge analysieren sowie Marketing- und Kommunikationskonzepte ergebnis- und kundenorientiert entwickeln kann;2.im Prüfungsbereich Umsetzung und Steuerung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen:In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten:a)Beauftragung von Dienstleistern,b)Herstellung und Medieneinsatz,c)Maßnahmencontrollingbearbeiten und dabei zeigen, dass er Arbeitsabläufe organisieren und steuern, Ergebnisse kontrollieren und daraus kaufmännische Schlussfolgerungen ableiten kann. Ferner soll er zeigen, dass er rechtliche Vorschriften beachten und Aspekte der Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:In höchstens 60 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen kann;4.im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:Der Prüfling soll im Rahmen eines Fachgesprächs anhand einer von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben zeigen, dass er Aufgabenstellungen analysieren, Lösungsvorschläge erarbeiten und präsentieren sowie kundenorientiert kommunizieren kann. Bei der Aufgabenstellung ist der betriebliche Bereich, in dem der Auszubildende überwiegend ausgebildet wurde, zu berücksichtigen. Dem Prüfling ist nach Wahl der Aufgabe eine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten einzuräumen. Das Fachgespräch soll eine Dauer von 20 Minuten nicht überschreiten. (4) Sind die Prüfungsleistungen in bis zu zwei schriftlichen Prüfungsbereichen mit "mangelhaft" und in den übrigen schriftlichen Prüfungsbereichen mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsbereiche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die einzelnen Prüfungsbereiche folgendes Gewicht: 1.Entwicklung vonMarketing- und Kommunikationskonzepten30 Prozent,2.Umsetzung und Steuerung vonMarketing- und Kommunikationsmaßnahmen30 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde10 Prozent,4.Fallbezogenes Fachgespräch30 Prozent. Zum Bestehen der Abschlussprüfung müssen im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsbereiche sowie im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich mit "ungenügend" bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden. MarketKfmAusbV§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. MarketKfmAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. MarketKfmAusbVAnlage 1(zu § 5)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation- Sachliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 811 - 815)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten1231Der Ausbildungsbetrieb(§ 4 Nr. 1) 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur(§ 4 Nr. 1.1)a)Branchenstruktur der Marketing- und Kommunikationswirtschaft beschreiben, anzutreffende Betriebsformen, Branchensegmente und Tätigkeitsfelder darstellenb)Ausbildungsbetrieb in die Branchenstruktur einordnenc)Rechtsform des Ausbildungsbetriebes erläuternd)Aufbau, Struktur und Leitbild des Ausbildungsbetriebes erläuterne)Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschaftsorganisationen, Behörden, Verbänden, Gewerkschaften und Berufsvertretungen beschreiben1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft(§ 4 Nr. 1.2)a)Aufgabe und Bedeutung von Marketing und Kommunikation im Rahmen der Gesamtwirtschaft und der Gesellschaft darstellenb)Funktion und Bedeutung von Marketing und Kommunikation für Unternehmen, Verbände und Institutionen beschreibenc)Zielsetzung, Aufgaben und Stellung des Ausbildungsbetriebes im gesamtwirtschaftlichen Zusammenhang beschreibend)Bereiche und Strukturen der Teilbranchen in der Marketing- und Kommunikationswirtschaft erläuterne)Arten von Marketingkommunikation unterscheiden, Bereiche voneinander abgrenzen und deren Beziehungen zueinander darstellenf)Stellung des Ausbildungsbetriebes im Vergleich zu Mitbewerbern ermittelng)Geschäftsfelder des Ausbildungsbetriebes darstellen1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen(§ 4 Nr. 1.3)a)Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag darstellen und die Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreibenb)betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung vergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken zu seiner Umsetzung beitragenc)lebensbegleitendes Lernen als Voraussetzung für berufliche und persönliche Entwicklung begründen; branchenbezogene Fortbildungsmöglichkeiten ermittelnd)Fachinformationen nutzene)wesentliche Inhalte eines Arbeitsvertrages erklärenf)arbeits-, sozial- und mitbestimmungsrechtliche Vorschriften sowie die für den Ausbildungsbetrieb geltenden tariflichen Regelungen beachten1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 4 Nr. 1.4)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen1.5Umweltschutz(§ 4 Nr. 1.5)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen2Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2) 2.1Arbeitsorganisation(§ 4 Nr. 2.1)a)Aufbau, Aufgaben und Zuständigkeiten der Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Arbeitsabläufe im eigenen Funktionsbereich und Schnittstellen zu anderen Funktionsbereichen berücksichtigenc)Arbeits- und Organisationsmittel sowie Informations- und Kommunikationsmittel einsetzend)eigene Arbeit systematisch, qualitätsbewusst und unter Berücksichtigung organisatorischer, technischer und wirtschaftlicher Notwendigkeiten planen, durchführen und kontrollierene)Lern- und Arbeitstechniken einsetzen, Zusammenarbeit aktiv gestalten und Aufgaben teamorientiert bearbeiten2.2Projektorganisation(§ 4 Nr. 2.2)a)Inhaltliche, organisatorische, zeitliche, personelle und finanzielle Aspekte bei der Projektarbeit berücksichtigenb)Instrumente des Projektmanagements anwenden2.3Qualitätssichernde Maßnahmen(§ 4 Nr. 2.3)a)Qualitätssicherungsmaßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenb)Service-, Kundendienst- und Gewährleistungen als Teil der Qualitätssicherung situationsgerecht anwenden2.4Informations- und Kommunikationssysteme(§ 4 Nr. 2.4)a)Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzenb)interne und externe Dienste und Netze nutzenc)Leistungsmerkmale und Kompatibilität von Hardware- und Softwarekomponenten beachtend)Maßnahmen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datensicherung aufgabenorientiert anwenden3Kommunikation und Kooperation(§ 4 Nr. 3) 3.1Kommunikation(§ 4 Nr. 3.1)a)Kommunikationsregeln berücksichtigen und zielgruppen- und mediengerecht anwendenb)Informationen zielgruppengerecht aufbereiten und bedarfsgerecht nutzenc)situationsgerecht kommunizierend)Moderationstechniken anwendene)Arbeitsergebnisse situationsgerecht präsentieren und begründen3.2Teamarbeit und Kooperation(§ 4 Nr. 3.2)a)Rückmeldungen über Arbeitsergebnisse geben, mit Kritik konstruktiv umgehenb)Strategien zur Konfliktlösung nutzenc)Aufgaben im Team planen und unter Beachtung individueller Fähigkeiten verteilen und bearbeiten3.3Kundenbeziehungen(§ 4 Nr. 3.3)a)Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grundlage kundenorientierten Verhaltens und erfolgreicher Zusammenarbeit berücksichtigenb)Maßnahmen der Kundenbetreuung und -bindung umsetzenc)Beschwerden entgegennehmen und betriebsübliche Maßnahmen umsetzend)kulturelle Besonderheiten bei geschäftlichen Kontakten berücksichtigen3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben(§ 4 Nr. 3.4)a)fremdsprachige Fachbegriffe anwendenb)im Ausbildungsbetrieb übliche fremdsprachige Informationen auswertenc)Auskünfte erteilen und einholen, auch in einer Fremdsprache4Marketing- und Kommunikationsstrategien(§ 4 Nr. 4) 4.1Marktbeobachtung und -analyse(§ 4 Nr. 4.1)a)Märkte beschreiben und eingrenzenb)Informationen über Mitbewerber und Marktentwicklungen beschaffen und auswertenc)Instrumente der Marktbeobachtung und der Marktanalyse auswählend)Absatzpotenziale ermitteln4.2Zielgruppen(§ 4 Nr. 4.2)a)Informationsquellen für die Erschließung von Zielgruppen und Märkten nutzenb)Konsumentenverhalten erfassen und analysierenc)Zielgruppen analysieren, definieren und segmentieren, dabei kulturelle und gesellschaftliche Verhaltensweisen, Werte und Normen berücksichtigen4.3Markenführung(§ 4 Nr. 4.3)a)Merkmale einer Marke darstellenb)Instrumente der Markenführung beschreibenc)Markenwert aufzeigend)Markenessenz feststellen4.4Budgetplanung(§ 4 Nr. 4.4)a)Budgetplanungsarten unterscheidenb)Eckwerte von Marketingplänen berücksichtigenc)Budgets nach Zeit, Aktionen und Instrumenten des Marketingmix aufteilend)Kapazitäten planen und mit der Produkt-, Marketing- und Vertriebsplanung abgleichene)Kommunikationsplanung, Produktplanung und Vertrieb aufeinander abstimmen5Vorbereitung und Planung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 5) 5.1Briefing(§ 4 Nr. 5.1)a)Briefingbestandteile recherchieren und verifizierenb)Briefing anhand eines Musterbriefings formulierenc)Briefing auf Vollständigkeit überprüfend)Fragenkatalog für das Re-Briefing erstellen und bearbeiten5.2Konzeptionierung(§ 4 Nr. 5.2)a)an der Entwicklung von Strategien für Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen mitwirkenb)Konzepte hinsichtlich der Aufgabenstellung und Ziele bewertenc)Kommunikationsmix und Kommunikationsmittel bestimmend)Produktion und Ressourcen planene)Projektbudget kalkulieren und vorschlagen5.3Steuerung der kreativen Umsetzung(§ 4 Nr. 5.3)a)kreative Umsetzungen mit Briefing abgleichenb)Vorgaben für die Kreation formulierenc)Kreativitätstechniken nutzen5.4Feinplanung des Medieneinsatzes(§ 4 Nr. 5.4)a)Mediaziele festlegen und Medienmix vorschlagenb)Einsatzplan entwickelnc)Optimierungsmöglichkeiten prüfen5.5Rechte und Lizenzen(§ 4 Nr. 5.5)a)berufsspezifische Rechtsquellen, Normen und Regeln erschließen und anwendenb)rechtliche Vorschriften, insbesondere zum Wettbewerbs-, Urheber-, Verwertungs-, Marken- und Persönlichkeitsrecht anwendenc)bei der Vertragsgestaltung sowie an der Beschaffung von Rechten und Lizenzen mitwirkend)zur Sicherung von Rechten und zur Vermeidung von Missbrauch beitragen6Durchführung und Kontrolle von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen(§ 4 Nr. 6) 6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern(§ 4 Nr. 6.1)a)Bedingungen für Ausschreibungen und Wettbewerbspräsentationen feststellenb)Ausschreibung formulierenc)Konzeptionen, Angebote und Präsentationen bewerten und auswählend)Vereinbarung mit Dienstleistern formulieren6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse(§ 4 Nr. 6.2)a)Herstellungsprozesse und Aktivitäten planenb)Herstellungsprozesse und Aktivitäten überwachen, insbesondere hinsichtlich Zeit, Kosten und Qualitätc)Abnahme von Einzelleistungen durchführen6.3Medieneinsatz(§ 4 Nr. 6.3)a)Medieneinsatz steuern und überprüfenb)Resonanz erfassen und dokumentierenc)Medieneinsatz optimieren6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme(§ 4 Nr. 6.4)a)Ergebnisse der Marketing- und Kommunikationsmaßnahme dokumentierenb)Budgetkontrolle durchführen, bei Abweichungen Nachkalkulation vornehmenc)Rentabilität ermittelnd)Folgerungen für künftige Maßnahmen ableiten7Kaufmännische Steuerung und Kontrolle(§ 4 Nr. 7) 7.1Rechnungs- und Finanzwesen(§ 4 Nr. 7.1)a)Rechnungswesen als Instrument kaufmännischer Steuerung und Kontrolle beschreibenb)Organisation des Rechnungs- und Finanzwesens im Ausbildungsbetrieb darstellenc)Verfahren der Kosten- und Leistungsrechnung des Ausbildungsbetriebes anwenden7.2Controlling(§ 4 Nr. 7.2)a)betriebliche Controllingsysteme und -instrumente anwendenb)betriebliche Leistungskennzahlen beschaffen und anwendenc)Ergebnisse des Rechnungswesens für das Controlling nutzend)Wirtschaftlichkeit der vertraglichen Vereinbarungen prüfen MarketKfmAusbVAnlage 2(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Kaufmann für Marketingkommunikation/zur Kauffrau für Marketingkommunikation - Zeitliche Gliederung -(Fundstelle: BGBl. I 2006, 816 - 817) Erstes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur,1.2Gesamt- und einzelwirtschaftliche Funktion der Marketing- und Kommunikationswirtschaft,2.1Arbeitsorganisation, Lernziele a bis c,2.3Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel a,2.4Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele a und b,3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.1Kommunikation, Lernziele a bis c,3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,3.3Kundenbeziehungen, Lernziel a,4.3Markenführung, Lernziel a,5.1Briefing, Lernziele a und b,6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel a,zu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 1.3Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen,1.4Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,1.5Umweltschutz,7.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziele a und b,7.2Controlling, Lernziel a,zu vermitteln. Zweites Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.1Arbeitsorganisation, Lernziele d und e,2.4Informations- und Kommunikationssysteme, Lernziele c und d,3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,4.1Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele a und b,4.2Zielgruppen, Lernziele a und b,4.3Markenführung, Lernziel b,zu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Projektorganisation, Lernziel a,2.3Qualitätssichernde Maßnahmen, Lernziel b,3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,5.1Briefing, Lernziele c und d,5.2Konzeptionierung, Lernziel a,5.3Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziel a,5.5Rechte und Lizenzenzu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.3Kundenbeziehungen, Lernziel b,6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziele b und c,6.2Organisation interner und externer Herstellungsprozesse,6.3Medieneinsatz, Lernziele a und b,6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziel a,7.1Rechnungs- und Finanzwesen, Lernziel c,7.2Controlling, Lernziel b,zu vermitteln. Drittes Ausbildungsjahr(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 3.4Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel c,4.1Marktbeobachtung und -analyse, Lernziele c und d,4.2Zielgruppen, Lernziel c,4.3Markenführung, Lernziele c und d,4.4Budgetplanungzu vermitteln. (2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 2.2Projektorganisation, Lernziel b,3.1Kommunikation, Lernziele d und e,3.2Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,3.3Kundenbeziehungen, Lernziele c und d,5.2Konzeptionierung, Lernziele b bis e,5.3Steuerung der kreativen Umsetzung, Lernziele b und c,5.4Feinplanung des Medieneinsatzeszu vermitteln. (3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen 6.1Auswahl und Beauftragung von Dienstleistern, Lernziel d,6.3Medieneinsatz, Lernziel c,6.4Kontrolle und Abschluss der Maßnahme, Lernziele b bis d,7.2Controlling, Lernziele c und d,zu vermitteln.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.