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PolstAusbV 2014PolstAusbV2014-05-20BGBl I2014, 539PolstererausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer und zur PolsterinStandGeändert durch V v. 4.3.2015 I 277SonstErsetzt V 806-21-1-213 v. 13.2.1997 I 246 (PolstAusbV)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2014 +++)
PolstAusbV 2014PolstAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Polsterers und der Polsterin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit).
(2) Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere dann zulässig, wenn betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 4Struktur und Inhalte der Berufsausbildung(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen,2.Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,3.Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen,4.Zuschneiden und Nähen von Bezügen,5.Vorpolstern und Konfektionieren,6.Auswählen und Montieren von Funktionselementen,7.Beziehen von Polsterteilen,8.Entwickeln und Anfertigen von Prototypen,9.Endmontage und Qualitätskontrolle.
(3) Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen,6.betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit,7.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen.
(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.
(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Polsterteils statt.
(4) Für den Prüfungsbereich bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Auftragsunterlagen zu prüfen, technische Unterlagen anzuwenden, Arbeitsschritte festzulegen,b)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszweck auszuwählen,c)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen und anzuwenden, Maße und Proportionen zu unterscheiden,d)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,e)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe zuzuschneiden, zu kontrollieren und zu kennzeichnen,f)Bezüge zu nähen,g)Polster oder Matratzen aufzubauen,h)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster oder Matratzen herzustellen,i)Verzierungen anzubringen,j)Zwischenkontrollen durchzuführen,k)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,l)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Zuschneiden und Nähen eines Bezugs sowieb)Vorpolstern und Beziehen eines Polsterteils;3.der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und auf die Arbeitsprobe bezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt neun Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 10 Minuten dauern und die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben 120 Minuten betragen.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 7Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und3.vertraut ist mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Abschlussprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsbereichen: 1.Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze,2.Planung,3.Fertigung sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen und Aufträge auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen,b)Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren,c)Bezugsflächen zu gestalten,d)Fassons aus vorgefertigten Formteilen herzustellen,e)Funktions- und Zusatzelemente auszuwählen und einzubauen,f)Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,g)Zubehörteile zu montieren,h)Endkontrollen durchzuführen, Ergebnisse zu dokumentieren,i)Modellvarianten zu entwickeln und zu dokumentieren,j)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu ergreifen,k)fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen;2.für den Nachweis nach Nummer 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen: a)Herstellen eines Polstermöbels mit funktionalen Elementen oderb)Herstellen einer bezogenen Matratze mit mehrschichtigem Aufbau;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und die Arbeitsaufgabe mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren; mit dem Prüfling soll ein situatives Fachgespräch geführt werden;4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens 20 Minuten dauern.
(5) Für den Prüfungsbereich Planung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsablaufpläne zu erstellen,b)Skizzen und Fachzeichnungen zu erstellen,c)den jeweiligen Bedarf der einzelnen Materialien zu ermitteln,d)Fertigungsunterlagen zur Serienfertigung zu erstellen,e)qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich Fertigung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör zu bestimmen und die Einsatzgebiete festzulegen,b)Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszweck zu berücksichtigen,c)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen einzusetzen,d)Schnitt-, Näh-, Polster- und Bezugstechniken anzuwenden,e)Funktions- und Zusatzelemente zu unterscheiden und auftragsbezogen einzusetzen,f)Montagetechniken anzuwenden,g)Prüftechniken und Qualitätskriterien anzuwenden;2.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
(7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 8Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratzemit 50 Prozent,
2.Planungmit 20 Prozent,
3.Fertigungmit 20 Prozent,
4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Herstellen eines Polstermöbels oder einer Matratze“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung“, „Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertetet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 9Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die vor Ablauf des 31. Juli 2014 bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende die Zwischenprüfung noch nicht absolviert hat.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 10AnrechnungsregelungDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zum Polster- und Dekorationsnäher oder zur Polster- und Dekorationsnäherin kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer einer Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
PolstAusbV 2014PolstAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Polsterer/zur Polsterin in der Industrie vom 13. Februar 1997 (BGBl. I S. 246), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Mai 2005 (BGBl. I S. 1285) geändert worden ist, außer Kraft.
PolstAusbV 2014PolstAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Polsterer und zur Polsterin(Fundstelle: BGBl. I 2014, 543 - 547)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Arten, Aufbau und Funktionen von Polstermöbeln und Matratzen unterscheidenb)Gestellkonstruktionen unterscheidenc)Funktionsmaße von Polstermöbeln und Matratzen ermitteln und Grundsätze der maßgerechten und ergonomischen Gestaltung anwendend)Skizzen, Fachzeichnungen, Schablonen und Materiallisten erstellen und anwendene)technische Unterlagen, insbesondere Fertigungsvorschriften, Normen, Sicherheitsbestimmungen, Arbeitsanweisungen, Merkblätter und Richtlinien, anwenden52Auswählen und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebilde, Leder und Kunstleder, nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenb)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften und Verwendungszweck unterscheiden und einsetzenc)Werk- und Hilfsstoffe nach Herkunft und Herstellungsverfahren unterscheiden, Eigenschaften von Werk- und Hilfsstoffen bei der Verarbeitung berücksichtigend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör sortieren, auf Qualität, Schäden und Fehler prüfen sowie lagern und Lagerkriterien beachtene)Holz- und Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe verarbeiten, Verbindungen herstellen, Teile montierenf)Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beachtung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften einsetzen9g)Arten von Veredelungs- und Zurichtungsmaßnahmen unterscheiden und Auswirkungen bei der Weiterverarbeitung berücksichtigen23Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten, Bedienen und Warten von Geräten, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berücksichtigenc)Maschinen und Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung von Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmen und bedienend)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)Hebe- und Transportgeräte auswählen und einsetzen 4f)Prozessdaten einstellen, Produktionsprozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschineng)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen64Zuschneiden und Nähen von Bezügen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Zuschnittschablonen anfertigen und beschriften, Nähablauf festlegenb)Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Einteilung, Lederqualität und Musterverlauf auflegen, Schnittkonturen markierenc)Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe, insbesondere Vliesstoffe, zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnend)Fehler beim Legen und Schneiden feststellen und ihre Folgen hinsichtlich der Weiterverarbeitung prüfene)Schnittteile zusammenstellen und zuordnen, Materialreste sortieren, lagern und umweltgerecht entsorgenf)Vorarbeiten, insbesondere Ketteln, Raffen und Steppen, ausführeng)Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Grifftechniken anwendenh)Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere Stepp-, Keder-, Kapp- und Ziernähte, anfertigen, Verschlüsse einarbeiten14i)Bezugsflächen, insbesondere mit Pfeifen, Rauten, Abnähern und Knopfbildern, aufteilen und gestalten45Vorpolstern und Konfektionieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Polstertechniken unterscheiden und anwendenb)Gestelle für die Herstellung von Polstermöbeln vorbereitenc)Polstergrund und Unterfederungen auswählen, anbringen und aufbauend)Aufbau von Polster oder Matratze festlegen und vorbereitene)tragende und elastische Teile von Polstern herstellen und einsetzenf)Federungen mit Abdeckungen überspanneng)Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und Vliesstoffe, auswählen und einsetzenh)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster herstellen18i)Fasson aus vorgefertigten Formteilen, insbesondere aus Schaumstoffen und Kunststoffprofilen, herstellen, Flächengestaltung berücksichtigen46Auswählen und Montieren von Funktionselementen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)mechanische und elektrische Funktionselemente unterscheidenb)Beschläge für mechanische Funktionen, insbesondere für Sitz- und Liegepositionen, auswählen und einbauenc)elektrische und elektronische Komponenten, Antriebe und Steuerungen auswählen und einbauend)Funktionselemente prüfen und nach technischen Unterlagen montierene)Zusatzelemente unterscheiden und einbauenf)gesetzliche Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen für den Einbau von Funktions- und Zusatzelementen einhalten107Beziehen von Polsterteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Bezugstechniken unterscheiden und anwendenb)Rücken-, Sitz-, Arm- und Kissenpolster beziehenc)Bezugsmaterial am Gestell befestigen, insbesondere durch Nageln, Kleben und Klammern12d)Formteile beziehen oder Matratzenüberzug anbringen68Entwickeln und Anfertigen von Prototypen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung von Prototypen auf Umsetzbarkeit prüfenb)Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderungen erarbeitenc)Prototypen anfertigen, Polster- und Verarbeitungstechniken unter Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion anwendend)Prototypen analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und Modelloptimierung vorschlagene)Unterlagen für die Serienfertigung vorbereitenf)bei technischen Innovationen mitwirken, insbesondere Vorschläge einbringen189Endmontage und Qualitätskontrolle (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)optische Designelemente und Verzierungen, insbesondere Ziernägel, Knöpfe und Kordeln, auswählen und anbringenb)Polsterteile zu Polstermöbeln zusammenfügen4c)Zubehörteile, insbesondere Füße, Rollen und Beschläge, montierend)Produktkennzeichnungen, Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zuordnen und anbringen, Bezugsmaterialien reinigene)Polstermöbel instand setzenf)Endkontrolle durchführen, insbesondere Funktionen und Qualität prüfen, Ergebnisse dokumentiereng)Polstermöbel lager- und versandfertig machen und verpacken, betriebliche Richtlinien einhalten8
Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen, Vorbereiten und Optimieren von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe und Fertigungsunterlagen festlegen und dokumentieren, Liefertermine beachtenc)Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen, den einzelnen Arbeitsschritten zuordnen, kennzeichnen und bereitstellend)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten4e)Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzenf)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteng)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, optimieren, festlegen und dokumentieren86betriebliche und technische Kommunikation, Teamarbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und auswertenb)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierenc)gesetzliche und betriebliche Regelungen des Datenschutzes beachten und einhaltend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden, interkulturelle Besonderheiten von Kollegen und Kolleginnen berücksichtigen4e)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen47Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen im laufenden Produktionsprozess durchführen und dokumentierenc)Qualität prüfen, insbesondere Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleranzen beachten4d)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentierene)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentierenf)Produktions- und Qualitätsdaten dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.