Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*)
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Packmitteltechnologe/Packmitteltechnologin.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in Pflicht- und Wahlqualifikationen.
- Die Durchführung der Zwischen- und Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Die Ausbildung gliedert sich in Pflichtqualifikationen und vier im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst die Prüfungsbereiche "Produktionsvorbereitung" und "Erstellen eines Handmusters".
- Die Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche "Packmittelproduktion" (50% Gewichtung), "Auftragsplanung" (20% Gewichtung), "Prozesstechnologie" (20% Gewichtung) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10% Gewichtung).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur PackmitteltechnologinStandGeändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne de
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie3.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2.
§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
§ 5Durchführung der Berufsausbildung
§ 6Zwischenprüfung
§ 7Abschlussprüfung
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
§ 9Anrechnungsregelung
Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.
§ 10Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin vom
- April 2001 (BGBl. I S. 494) außer Kraft.
Anlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2011, 991 - 995) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestaltenc)technische Zeichnungen manuell und computerunterstützt mit Standardsoftware erstellend)Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen102Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenb)vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkungen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilenc)Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilend)Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten festlegene)Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzenf)Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen12g)Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegenh)Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezogene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstelleni)Materialien und Werkzeuge für die Produktion auswählen und beschaffenj)Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zusammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen83Rüsten von Fertigungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichtenb)Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimierenc)Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion startend)Prozesskontrollsysteme einstellene)Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Einsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentierenf)Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern204Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuernb)Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben26c)Materialfluss sicherstellend)qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentierene)Produktionsdaten dokumentieren105Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigenb)Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeitenc)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen6d)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfene)mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Verschleißteile austauschenf)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen, Ursachen beseitigeng)Fehler beschreiben und Behebung veranlassenh)Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justiereni)Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren10 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen
- Auswahlliste ILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234I.1Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)a)technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigenb)Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umformen, bearbeiten8c)Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksichtigung von Toleranzen beurteilend)Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montieren und demontierenI.2Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)a)Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterscheidenb)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzierenc)Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und wartend)pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montieren, anschließen und prüfen8I.3Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)a)Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuernb)Spezialmaschinen rüsten und warten8I.4Computergestützte Mustererstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)a)Daten importieren, konvertieren und exportierenb)Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilenc)Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplottend)erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderungen prüfen8
- Auswahlliste IILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat1234II.1Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1)a)Stanzformenträger vorbereitenb)Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinienmaße festlegenc)Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassend)Haltepunkte einschleifene)Gummierung einpassenf)Stanzformen prüfen und freigeben10II.2Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)a)Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuernb)Spezialmaschinen rüsten und warten10II.3Leitstandtechnik und Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3)a)Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV übernehmen, prüfen und eingebenb)Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuernc)Rüstfehler und Abweichungen im Produktionsprozess erkennen und beseitigen10II.4Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4)a)produktspezifische Prüfverfahren auswählen und anwendenb)Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüfergebnisse dokumentierenc)Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Beseitigung veranlassen10II.5Mechanik und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5)a)hydraulische, pneumatische und elektropneumatische Schaltpläne lesenb)Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassenc)pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen10II.6Computergestützte Packmittelentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6)a)3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzenb)Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestaltenc)Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigend)Nutzenanordnung erstellen10 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache nutzenb)Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellenc)schriftliche betriebsübliche Kommunikation durchführend)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenf)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseng)Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwendenh)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen analysieren86Betriebliche Managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements beurteilen und für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzenb)betriebliche Hygienevorschriften umsetzen10