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Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
PackmAusbVPackmAusbV2011-05-20BGBl I2011, 988Packmittel-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur PackmitteltechnologinStandGeändert durch Art. 1 V v. 3.4.2018 I 429Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2011 +++) PackmAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: PackmAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Packmitteltechnologen und der Packmitteltechnologin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. PackmAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. PackmAusbV§ 3Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in 1.Pflichtqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt A und C,2.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie3.zwei im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2. PackmAusbV§ 4Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1.Entwickeln von Packmitteln,2.Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen,3.Rüsten von Fertigungsanlagen,4.Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen,5.Instandhaltung;Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Auswahllisten I und II: 1.zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 2 aus der Auswahlliste I: I.1Metallbearbeitung,I.2Steuerungstechnik,I.3Spezielle Fertigungsverfahren,I.4Computergestützte Mustererstellung;2.zwei Wahlqualifikationen nach § 3 Nummer 3 aus der Auswahlliste II: II.1Stanzformenbau,II.2Veredelungstechnik,II.3Leitstandtechnik und Inlineproduktion,II.4Labor,II.5Mechanik und Steuerungstechnik,II.6Computergestützte Packmittelentwicklung und Design;Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationen nach § 3 Nummer 1: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Betriebliche Kommunikation,6.Betriebliche Managementsysteme. PackmAusbV§ 5Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 6 und 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) (weggefallen) PackmAusbV§ 6Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen 1.Produktionsvorbereitung,2.Erstellen eines Handmustersstatt. (4) Für den Prüfungsbereich Produktionsvorbereitung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)zur Umsetzung der Kundenanforderungen Arbeitsschritte zu planen, Arbeitsmittel festzulegen, Materialien auszuwählen, Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sowie der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,b)Auftragsdaten zum Rüsten und Steuern der Packmittelmaschine umzusetzen,c)die Auswahl von Materialien und Werkzeugen sowie Fertigungs- und Lagermöglichkeiten darzustellen und dabei qualitätssichernde Maßnahmen aufzuzeigen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (5) Für den Prüfungsbereich Erstellen eines Handmusters bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Packmittel unter Beachtung technischer und organisatorischer Vorgaben zu entwerfen,b)technische Zeichnungen von Hand anzufertigen,c)Handmuster manuell herzustellen;2.der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen;3.die Prüfungszeit beträgt drei Stunden. PackmAusbV§ 7Abschlussprüfung(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (2) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. (3) Die Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Packmittelproduktion,2.Auftragsplanung,3.Prozesstechnologie,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (4) Für den Prüfungsbereich Packmittelproduktion bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)die für den Arbeitsauftrag benötigten Unterlagen und Materialien zum Einrichten von Packmittelmaschinen zu beschaffen,b)Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert durchzuführen und zu dokumentieren,c)Maschinen und Anlagen zu rüsten,d)die Produktion anzufahren und zu steuern, das Produktionsergebnis zu prüfen, zu beurteilen und zu optimieren,e)das Packmittel in der vorgegebenen Qualität termingerecht und wirtschaftlich herzustellen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen einzuleiten,f)Instandhaltungs- und Wartungsarbeiten durchzuführen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen,g)Prozessdaten und Produktionsbedingungen zu kommunizieren und zu dokumentieren;2.dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:Einrichten und Fahren von Maschinen und Anlagen für zwei Fertigungsverfahren unter Berücksichtigung einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1 sowie einer der im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe sowie ein situatives Fachgespräch durchführen;4.die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten dauern. (5) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Arbeitsprozesse unter Beachtung wirtschaftlicher, ökologischer, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert zu planen und zu dokumentieren,b)Arbeitsschritte unter Einbeziehung von Informationen vor- und nachgelagerter Produktionsbereiche zu planen,c)Maschinendaten zu strukturieren, auszuwerten und für die Auftragsdokumentation zusammenzustellen und zu sichern,d)den Einsatz von Werkzeugen zu planen und vorzubereiten,e)Eigenschaften von Vorprodukten und Materialien sowie deren Wechselwirkungen untereinander und mit den eingesetzten Maschinen und Anlagen zu berücksichtigen,f)planungsrelevante Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Prozesstechnologie bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, a)Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum Produktionsprozess sowie zu Materialien und Werkzeugen zu nutzen sowie Problemlösungen zu entwickeln,b)Instrumente und Vorschriften des Qualitäts- und Hygienemanagements sowie qualitätssichernde Maßnahmen für die Optimierung des Produktionsprozesses anzuwenden,c)steuerungstechnische und mechanische Baugruppen an Maschinen und Anlagen zu überwachen, den Materialfluss zu gewährleisten und Funktionsabläufe zu überprüfen,d)Maßnahmen zur Instandhaltung zu veranlassen sowie Problemlösungen bei Störungen zu entwickeln,e)Fertigungsanlagen zu überwachen und dabei produktspezifische Prozessdaten zu interpretieren und zu dokumentieren,f)Instrumente und Vorschriften zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz anzuwenden,g)prozessbezogene Berechnungen durchzuführen;2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. (7) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;2.der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. PackmAusbV§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichPackmittelproduktionmit 50 Prozent, 2.PrüfungsbereichAuftragsplanungmit 20 Prozent, 3.PrüfungsbereichProzesstechnologiemit 20 Prozent, 4.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.im Prüfungsbereich „Packmittelproduktion“ mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der schlechter als mit „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche „Auftragsplanung“, „Prozesstechnologie“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. PackmAusbV§ 9AnrechnungsregelungNach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden. PackmAusbV§ 10Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Verpackungsmittelmechaniker/zur Verpackungsmittelmechanikerin vom 5. April 2001 (BGBl. I S. 494) außer Kraft. PackmAusbVAnlage(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin(Fundstelle: BGBl. I 2011, 991 - 995) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Entwickeln von Packmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)fertigungstechnische Parameter erfassen und in Produktionsdaten umsetzen, dabei Kundenvorgaben und produktspezifische Besonderheiten sowie ökonomische und ökologische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Packmittel unter Berücksichtigung von Wirkung, Funktion und Normen gestaltenc)technische Zeichnungen manuell und computerunterstützt mit Standardsoftware erstellend)Handmuster manuell und maschinell herstellen sowie auf Funktion und Maßhaltigkeit prüfen102Vorbereiten und Planen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Auftragsunterlagen auf Vollständigkeit prüfen und Realisierbarkeit der Produktionsvorgaben kontrollierenb)vorgelagerte Prozesse bezüglich der Wechselwirkungen von verschiedenen Produktionsschritten oder Verfahren beurteilenc)Produktionsabläufe hinsichtlich der zu erzielenden Qualität der Packmittel einschließlich Kosten- und Ressourcenschonung beurteilend)Produktionsprozess nach wirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten festlegene)Packstoffe und Packhilfsmittel hinsichtlich Verwendbarkeit, Lagerung, Verarbeitung sowie Gebrauchsnutzung des Endproduktes beurteilen und unter Berücksichtigung des Materialverhaltens einsetzenf)Produkt- und Prozessdaten erstellen und bei der Planung von Aufträgen unter Berücksichtigung von weiteren Verarbeitungsschritten nutzen12g)Verpackung und Lagerung der gefertigten Produkte unter Berücksichtigung spezifischer Vorgaben sowie innerbetrieblicher und logistischer Prozesse festlegenh)Qualitätssicherungs-Unterlagen und auftragsbezogene Datenblätter nach betrieblichen Vorgaben und Kundenwünschen erstelleni)Materialien und Werkzeuge für die Produktion auswählen und beschaffenj)Werkzeuge maschinen- und auftragsspezifisch zusammenstellen, anfertigen, vormontieren, einstellen, prüfen und instand setzen83Rüsten von Fertigungsanlagen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Auftragsdaten für die Maschinensteuerung übernehmen, Maschinen produkt- und produktionsorientiert einrichtenb)Probeprodukt erstellen und Übereinstimmung mit den Anforderungen überprüfen, bei Abweichungen Parameter optimierenc)Freigabe erteilen, dokumentieren und Produktion startend)Prozesskontrollsysteme einstellene)Fertigungsanlagen abrüsten, Werkzeuge nach Einsatz kontrollieren und Prüfergebnis dokumentierenf)Werkzeuge instandhaltungsgerecht einlagern204Steuern und Überwachen von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Produktion unter Berücksichtigung von Leistung und Ausschussminimierung steuernb)Prozesskontrolle durchführen, Fehler beheben26c)Materialfluss sicherstellend)qualitätssichernde Maßnahmen produktbezogen durchführen und dokumentierene)Produktionsdaten dokumentieren105Instandhaltung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)technische Zeichnungen lesen, Skizzen anfertigenb)Werkstoffe, insbesondere durch Feilen, Trennen, Bohren und Kaltfügen, be- und verarbeitenc)Werkstücke durch Messen und Lehren prüfen6d)Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit überprüfene)mechanische, hydraulische, pneumatische und elektrisch betriebene Komponenten und Systeme unterscheiden, Wartung und Reinigung durchführen, Verschleißteile austauschenf)Störungen an Maschinen und Einrichtungen feststellen, Ursachen beseitigeng)Fehler beschreiben und Behebung veranlassenh)Grundeinstellungen der Maschine überprüfen und Maschine nach Vorgaben justiereni)Maschineneinstellungen und Austausch von Teilen sowie Prüfergebnisse dokumentieren10 Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Wahlqualifikationen 1. Auswahlliste ILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234I.1Metallbearbeitung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.1)a)technische Zeichnungen für Werkstücke anfertigenb)Werkstoffe manuell und maschinell, insbesondere durch Schleifen, Reiben, Gewindeschneiden, Umformen, bearbeiten8c)Maß, Form und Lage von Bauteilen unter Berücksichtigung von Toleranzen beurteilend)Maschinenelemente und Bauteile einpassen, montieren und demontierenI.2Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.2)a)Steuerungsarten und Signalverarbeitung unterscheidenb)Schalt- und Funktionspläne pneumatischer Systeme lesen und skizzierenc)Sensoren sowie mechanische, pneumatische und hydraulische Maschinenteile unter Beachtung von Sicherheitsvorgaben prüfen und wartend)pneumatische Steuerungen nach Vorgaben montieren, anschließen und prüfen8I.3Spezielle Fertigungsverfahren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.3)a)Fertigungsverfahren zum Kleben oder Kaschieren oder Beschichten oder Versiegeln oder Verschließen oder Kodieren oder Etikettieren steuernb)Spezialmaschinen rüsten und warten8I.4Computergestützte Mustererstellung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer I.4)a)Daten importieren, konvertieren und exportierenb)Konstruktionsvarianten hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit beurteilenc)Muster nach Vorgabe mittels CAD konstruieren und ausplottend)erstellte Muster auf Funktion und Kundenanforderungen prüfen8 2. Auswahlliste IILfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat1234II.1Stanzformenbau (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.1)a)Stanzformenträger vorbereitenb)Schnitt- und Schliffwinkel sowie Rill- und Ritzlinienmaße festlegenc)Rill-, Ritz-, Perforier- und Schneidlinien auswählen und einpassend)Haltepunkte einschleifene)Gummierung einpassenf)Stanzformen prüfen und freigeben10II.2Veredelungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.2)a)Veredelungsverfahren, insbesondere für Prägungen oder Druck und Lackierungen oder Kalandrierungen oder Perforierungen, steuernb)Spezialmaschinen rüsten und warten10II.3Leitstandtechnik und Inlineproduktion (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.3)a)Auftragsdaten aus Arbeitskarten und EDV übernehmen, prüfen und eingebenb)Zusammenwirken der Fertigungsaggregate steuernc)Rüstfehler und Abweichungen im Produktionsprozess erkennen und beseitigen10II.4Labor (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.4)a)produktspezifische Prüfverfahren auswählen und anwendenb)Packstoffe und Packstoffverbindungen bestimmen und auf Funktionen und Eigenschaften prüfen, Prüfergebnisse dokumentierenc)Fehlerquellen feststellen, dokumentieren und Beseitigung veranlassen10II.5Mechanik und Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.5)a)hydraulische, pneumatische und elektropneumatische Schaltpläne lesenb)Störungen bei mechanischen, elektrischen, elektronischen, pneumatischen, hydraulischen und elektropneumatischen Maschinenelementen erkennen und Behebung veranlassenc)pneumatische Schaltungen planen, skizzieren und aufbauen10II.6Computergestützte Packmittelentwicklung und Design (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer II.6)a)3D-Software bei der Gestaltung und Konstruktion von Packmitteln einsetzenb)Produktmuster unter Berücksichtigung von Wirkung und Funktion grafisch gestaltenc)Besonderheiten von verpackungsspezifischen Druckverfahren bei der Gestaltung berücksichtigend)Nutzenanordnung erstellen10 Abschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3)a)Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln4Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Betriebliche Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5)a)Dokumentationen, Handbücher, Fachberichte und Firmenunterlagen, in deutscher und englischer Sprache nutzenb)Informationen auswerten, bewerten und Sachverhalte darstellenc)schriftliche betriebsübliche Kommunikation durchführend)IT-gestützte Kommunikationssysteme nutzene)Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigenf)im Team Aufgaben planen, abstimmen, Entscheidungen erarbeiten und Konflikte löseng)Sachverhalte und Lösungen visualisieren, Gesprächsergebnisse dokumentieren, deutsche und englische Fachbegriffe verwendenh)mit vor- und nachgelagerten Bereichen und externen Partnern kommunizieren, Übergabeprozesse abstimmen, Reklamationen analysieren86Betriebliche Managementsysteme (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 6)a)Methoden und Instrumente des Qualitätsmanagements beurteilen und für den kontinuierlichen Verbesserungsprozess im eigenen Arbeitsbereich einsetzenb)betriebliche Hygienevorschriften umsetzen10

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.