Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Schuhfertiger/in.
- Die Dauer und Gliederung der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Abschlussprüfung, die in zwei Teile unterteilt ist.
- Die Möglichkeit der Anrechnung von Ausbildungszeiten aus anderen Berufen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Die Abschlussprüfung besteht aus zwei Teilen: Teil 1 am Ende des zweiten Ausbildungsjahres und Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
- Der Ausbildungsbetrieb muss für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan erstellen.
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, das Ergebnis von Teil 2 mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mindestens „ausreichend“ erzielt wird und kein Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur SchuhfertigerinSonstErsetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sin
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§ 8Inhalt von Teil 1§ 9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 16Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Abschlussprüfung
§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 8
Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich von Teil 1
§ 10Inhalt von Teil 2
§ 11
Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schuhen,2.Schuhtechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen
§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik
§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: 20 Prozent,]-->Herstellen von Schaftteilen mit20 Prozent,
- ][Text: 40 Prozent,]-->Herstellen von Schuhen mit40 Prozent,
- ][Text: 30 Prozent,]-->Schuhtechnik mit30 Prozent,
- ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.
030Abschnitt 3
Weitere Berufsausbildung
§ 16Anrechnung von Ausbildungszeiten
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat.
§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom
- Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom
- Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 313 - 317) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnenc)Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10e)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilenf)Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen42Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnenb)Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereitenc)Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeitend)Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilene)Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben183Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schaftteile zur Identifikation markierenb)Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnenc)Schaftteile spalten und schärfend)Schaftteile kaschieren und walkene)Kanten färben und buggenf)Schaftteile prägen und perforieren104Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheidenb)Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählenc)Verarbeitungsvorschriften anwendend)Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügene)Schaftteile durch Kleben fügen24f)Spezialnähte ausführeng)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeitenh)Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen125Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnenb)Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlenc)Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnene)Bodenteile bereitstellen und bearbeiten86Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionstechnischen Vorgaben zusammenstellenb)Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereitenc)Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen207Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Finishprodukte materialbezogen auswählenb)Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigenc)Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishend)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringene)Endkontrolle durchführenf)Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken128Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwendenb)Grundschnitte unterscheiden und zeichnenc)Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnend)Leistenkopien anfertigen und kontrollierene)Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD)f)Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereitenvon Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachtend)Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden4e)Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigenf)Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen46Handhaben vonArbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen6d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen27Betriebliche undtechnische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Informationen einholen, aufbereiten und auswertenb)berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden2c)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenc)gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten4d)Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeite)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentierenf)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen4