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Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin, einschließlich der Dauer, der Inhalte und der Abschlussprüfung. Sie legt fest, welche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten während der Ausbildung vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV2017-02-28BGBl I2017, 309SchuhfertigerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur SchuhfertigerinSonstErsetzt V 806-21-1-257 v. 11.5.1998 I 909 (SchuhfAusbV 1998)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++) SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Abschlussprüfung§  7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt§  8Inhalt von Teil 1§  9Prüfungsbereich von Teil 1§ 10Inhalt von Teil 2§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung§ 16Anrechnung von Ausbildungszeiten Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Schuhfertigers und der Schuhfertigerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung,2.Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung,3.Vorrichten von Schaftteilen,4.Herstellen von Schäften,5.Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiterverarbeitung,6.Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen,7.Finishen und Verkaufsfertigmachen von Schuhen sowie8.Ausarbeiten von Modellen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,6.Handhaben von Arbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen,7.betriebliche und technische Kommunikation sowie8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV020Abschnitt 2Abschlussprüfung SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 7Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 8Inhalt von Teil 1Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 9Prüfungsbereich von Teil 1(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen statt. (2) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schaftteilen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen, Auftragsunterlagen zu bearbeiten und Arbeitsschritte festzulegen,2.Werk- und Hilfsstoffe sowie Klebstoffe unter Berücksichtigung von Eigenschaften und Verwendungszwecken für die Schaftherstellung auszuwählen und vorzubereiten,3.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auszuwählen und einzusetzen,4.Leder unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln auszulegen,5.Schaftteile unter Beachtung der Zuschneide- und Stanzregeln zuzuschneiden oder zu stanzen,6.Schaftteile vorzurichten,7.Schaftteile zu steppen und zu kleben,8.Fachbegriffe anzuwenden und Schuhkennzeichnungen zu beachten,9.Zwischenkontrollen durchzuführen und zu dokumentieren sowie10.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu beachten. (3) Der Prüfling soll drei Arbeitsaufgaben durchführen. Weiterhin soll er Aufgaben, die sich auf die Arbeitsaufgaben beziehen, schriftlich bearbeiten. (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Davon entfallen auf die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben 90 Minuten. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 10Inhalt von Teil 2(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf: 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 11Prüfungsbereiche von Teil 2Teil 2 der Abschlussprüfung findet in folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schuhen,2.Schuhtechnik sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 12Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schuhen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Leistenkopien anzufertigen,2.Arbeitsabläufe festzulegen und zu dokumentieren, Zeichnungen und technische Unterlagen anzuwenden,3.Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit zu bewerten und nach Verwendungszwecken einzusetzen,4.Schäfte herzustellen,5.Bodenteile zuzuordnen und zu bearbeiten,6.Leisten, Schäfte und Bodenteile vorzubereiten sowie Schäfte und Böden zu montieren,7.Schuhe zu finishen, fertigzustellen und eine Endkontrolle durchzuführen sowie8.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen. (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 ist das Anfertigen eines verkaufsfertigen Paares Schuhe zugrunde zu legen. (3) Der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation und anhand des angefertigten Paares Schuhe ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt. (4) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt zwölf bis vierzehn Stunden. Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 20 Minuten. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 13Prüfungsbereich Schuhtechnik(1) Im Prüfungsbereich Schuhtechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsschritte zu planen,2.Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen zu unterscheiden,3.Zusammenhänge zwischen Materialien, Verarbeitungstechniken und Verwendungszwecken darzustellen,4.Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen einzusetzen,5.Schuhteile zu skizzieren und zu zeichnen,6.Leistenformen und -sortimente zu unterscheiden, Leistenmaßsysteme anzuwenden,7.Macharten zur Schuhherstellung anzuwenden,8.Oberleder-Grundmodelle zu erstellen,9.Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchzuführen,10.die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten sowie11.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 210 Minuten. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 14Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 15Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. ][Text: 20 Prozent,]-->Herstellen von Schaftteilen mit20 Prozent, 2. ][Text: 40 Prozent,]-->Herstellen von Schuhen mit40 Prozent, 3. ][Text: 30 Prozent,]-->Schuhtechnik mit30 Prozent, 4. ][Text: 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Schuhtechnik“ oder „Wirtschafts-und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV030Abschnitt 3Weitere Berufsausbildung SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 16Anrechnung von AusbildungszeitenDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft für Lederverarbeitung kann im Umfang von zwei Jahren auf die Dauer der Berufsausbildung nach dieser Verordnung angerechnet werden. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 17Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und der oder die Auszubildende noch nicht die Zwischenprüfung absolviert hat. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbV§ 18Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger/zur Schuhfertigerin vom 11. Mai 1998 (BGBl. I S. 909), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2011 (BGBl. I S. 262) geändert worden ist, außer Kraft. SchuhfAusbV 2017SchuhfAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 313 - 317) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Beurteilen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werk- und Hilfsstoffe nach ihren Eigenschaften und Merkmalen unterscheiden und nach Qualität beurteilenb)Werk- und Hilfsstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnenc)Klebstoffe nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör nach Sortimenten einordnen und lagern10e)Auswirkungen von Veredlungs- und Zurichtungsprozessen, insbesondere auf Optik und Haltbarkeit, beurteilenf)Werk- und Hilfsstoffe nach technischen und gesundheitlichen Anforderungen, nach Umweltaspekten sowie nach Wirtschaftlichkeit bewerten und nach Verwendungszwecken einsetzen42Zuschneiden und Stanzen von Werkstoffen für die Schaftherstellung (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Werkstoffe auftragsbezogen auf Menge und Qualität prüfen und zuordnenb)Werkstoffe, insbesondere Leder, textile Flächengebilde und Kunststoffe, für das Zuschneiden und Stanzen vorbereitenc)Werkstoffe nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten unter Beachtung von Zuschneide- und Stanzregeln auslegen und verarbeitend)Fehler beim Zuschneiden und Stanzen und ihre Folgen für die Weiterverarbeitung erkennen und beurteilene)Zuschnittteile auf Qualität und Paarigkeit prüfen, beurteilen und übergeben183Vorrichten von Schaftteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Schaftteile zur Identifikation markierenb)Schaftteile, insbesondere für Halte- und Ziernähte, vorzeichnenc)Schaftteile spalten und schärfend)Schaftteile kaschieren und walkene)Kanten färben und buggenf)Schaftteile prägen und perforieren104Herstellen von Schäften (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Naht- und Sticharten und ihre Einsatzgebiete unterscheidenb)Nähgarne und -zwirne sowie Maschinennadeln auswählenc)Verarbeitungsvorschriften anwendend)Schaftteile durch Steppen von Zier- und Haltenähten fügene)Schaftteile durch Kleben fügen24f)Spezialnähte ausführeng)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Reißverschlüsse, Ösen, Schnallen und Nieten, anbringen und einarbeitenh)Arbeitsergebnisse prüfen und Abschlussarbeiten durchführen, insbesondere Schäfte versäubern und reinigen125Beurteilen und Vorbereiten von Bodenteilen für die Herstellung und Weiter- verarbeitung (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Bodenmaterialien nach Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken unterscheiden und den Eigenschaften, Merkmalen und Verwendungszwecken zuordnenb)Bodenteile nach Materialien, Schuhtypen und Macharten unterscheiden, insbesondere Brand-, Zwischen- und Laufsohlenc)Bodenteile nach Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnend)Klebstoffe für die Bodenbearbeitung nach Arten, Verarbeitungsmöglichkeiten und Verwendungszwecken zuordnene)Bodenteile bereitstellen und bearbeiten86Vorbereiten und Montieren von Schäften und Bodenteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Leisten, Schäfte und Bodenteile nach produktionstechnischen Vorgaben zusammenstellenb)Leisten, Schäfte und Bodenteile vorbereitenc)Verbindungen und Montagetechniken von Schaft und Boden ausführen207Finishen und Verkaufs- fertigmachen von Schuhen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Finishprodukte materialbezogen auswählenb)Deck- oder Einlegesohlen einarbeiten und Schuhe reinigenc)Schuhe unter Berücksichtigung des Materials sowie nach technischen, gestalterischen und ökonomischen Gesichtspunkten finishend)schmückendes und funktionelles Zubehör, insbesondere Garnituren, Senkel und Produktinformationen, anbringene)Endkontrolle durchführenf)Schuhe verkaufsfertig machen, Kartons vorbereiten und Schuhe verpacken128Ausarbeiten von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Leistenformen und -sortimente sowie Absatz- und Spitzensprengungen unterscheiden, Leistenmaßsysteme anwendenb)Grundschnitte unterscheiden und zeichnenc)Modellentwürfe unter Berücksichtigung von technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz, Funktion und Flächengestaltung zeichnend)Leistenkopien anfertigen und kontrollierene)Oberleder-Grundmodell erstellen und detaillieren, insbesondere mittels rechnergestützter Konstruktion (CAD)f)Modelle analysieren, Modellfehler feststellen und dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung und zur Modelloptimierung vorschlagen8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereitenvon Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsauftrag auf Durchführbarkeit prüfen, Auftragsunterlagen bearbeitenb)Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen, ökonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten, Grifftechniken beachtend)Arbeitsschritte festlegen und technische Unterlagen anwenden4e)Arbeitsablaufpläne erstellen, Skizzen und Zeichnungen anfertigenf)Kalkulationen nach vorgegebenen Daten durchführen46Handhaben vonArbeitsgeräten, Werkzeugen, Maschinen und Anlagen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen hinsichtlich Material, Funktion und Einsatz auswählen und unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einsetzenb)Arbeitsgeräte, Werkzeuge, Maschinen und Anlagen reinigenc)Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen einrichten, Prozessdaten einstellen, Prozesse überwachen, Verfahrensparameter korrigieren, insbesondere an rechnergestützten Maschinen6d)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifene)vorbeugende Instandhaltung durchführen, insbesondere Verschleißteile kontrollieren, austauschen und Austausch veranlassen27Betriebliche undtechnische Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Informationen einholen, aufbereiten und auswertenb)berufsspezifische und fremdsprachliche Fachbegriffe, insbesondere englische, anwenden2c)auftragsbezogene Daten erfassen, auswerten und dokumentierend)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und im Team situationsgerecht führen und Sachverhalte darstellene)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten, branchenspezifische Anwenderprogramme einsetzen48Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Ziele, Aufgaben und betrieblichen Aufbau der Qualitätssicherung unterscheidenb)Zwischenkontrollen durchführen und Arbeitsergebnisse feststellen und dokumentierenc)gesetzliche, kundenspezifische und betriebliche Vorgaben, insbesondere Schuhkennzeichnungen, beachten4d)Produktqualität beurteilen, insbesondere hinsichtlich Funktionalität, Passform, Optik und Haltbarkeite)Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung der Abweichung ergreifen und dokumentierenf)Prüfmittel auswählen, Prüftechniken anwenden, Prüfergebnisse bewerten und dokumentiereng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläufen beitragenh)Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maßnahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kundenzufriedenheit berücksichtigen4

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