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Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin und legt die Inhalte, Dauer und Prüfungen dieser staatlich anerkannten Ausbildung fest. Sie dient als Ausbildungsordnung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
FlechtwAusbV2006-03-31BGBl I2006, 595Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur FlechtwerkgestalterinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes und des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++) FlechtwAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: FlechtwAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Flechtwerkgestalter/Flechtwerkgestalterin wird 1.gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 18, Korbmacher, der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung sowie 2.gemäß § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. FlechtwAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre. FlechtwAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen. FlechtwAusbV§ 4Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A.Korbwaren, B.Flechtmöbel oder C.Flechtobjekte. FlechtwAusbV§ 5AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, 6.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team, 7.Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken, 8.Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen, 9.Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen, 10.Herstellen von Flechtwerken, 11.Behandeln von Oberflächen, 12.Durchführen von Präsentationen, 13.Lagern und Ausliefern von Produkten, 14.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 15.Kundenorientierung. FlechtwAusbV§ 6AusbildungsrahmenplanDie in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. FlechtwAusbV§ 7AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. FlechtwAusbV§ 8Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. FlechtwAusbV§ 9Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 120 Minuten Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen eines Flechtwerks unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken. (4) Durch die Durchführung der Arbeitsaufgabe, das Fachgespräch und die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Werkstoffe und Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung anwenden und seine Vorgehensweise begründen kann. FlechtwAusbV§ 10Abschlussprüfung/Gesellenprüfung(1) Die Abschlussprüfung/Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens sechs Stunden eine Arbeitsaufgabe I durchführen. Weiterhin soll der Prüfling in insgesamt höchstens 20 Stunden eine Arbeitsaufgabe II, die einem Kundenauftrag entsprechen soll, durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in insgesamt höchstens 25 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann.Für die Arbeitsaufgabe I kommt insbesondere in Betracht: Herstellen von zwei Flechtwerken aus unterschiedlichen Materialien unter Anwendung unterschiedlicher Flechttechniken.Für die Arbeitsaufgabe II kommt insbesondere in Betracht: Gestalten, Herstellen und Präsentieren einer Korbware, eines Flechtmöbels oder Flechtobjektes einschließlich der Verwendung von Ergänzungsteilen sowie der Oberflächenbehandlung.Dem Prüfungsausschuss ist vor Durchführung der Arbeitsaufgabe II der Entwurf zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf ist nicht Gegenstand der Bewertung. Bei der Arbeitsaufgabe II ist der Schwerpunkt der Ausbildung zu berücksichtigen. Durch die Durchführung der Arbeitsaufgaben, die Dokumentation und das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig planen und kundenorientiert durchführen, den Zusammenhang zwischen Gestaltung, Konstruktion sowie Flechttechniken und Einsatz unterschiedlicher Werk- und Hilfsstoffe berücksichtigen, Arbeitszusammenhänge erkennen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung ergreifen sowie seine Vorgehensweise begründen kann. Das Ergebnis der Arbeitsaufgabe I ist mit 35 Prozent und das der Arbeitsaufgabe II ist mit 65 Prozent zu gewichten. (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Gestaltung, Fertigung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Gestaltung und Fertigung sind insbesondere praxisbezogene Aufgaben mit verknüpften informationstechnischen, technologischen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung von Flecht- und Gestellmaterialien, Holz, Holzwerk-, Hilfs- und Beschichtungsstoffen sowie von Ergänzungsteilen planen, Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuordnen sowie kundenorientiertes Handeln und qualitätssichernde Maßnahmen einbeziehen kann. Den Prüfungsbereichen ist zu Grunde zu legen: 1.im Prüfungsbereich Gestaltung: a)Beschreiben der Vorgehensweise beim Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Gestaltungsmerkmalen, Anforderungen, Konstruktions- und Flechttechniken undb)Erstellen von Skizzen und Entwurfszeichnungen;2.im Prüfungsbereich Fertigung: a)Beschreiben der Vorgehensweise bei der Planung und Fertigung von Flechtwerken unter Berücksichtigung von Produktqualität, Herkunft, Aufbereitung und Eigenschaften der Materialien, Flecht- und Verbindungstechniken, Werkzeug- und Maschinentechnologie sowie Methoden der Oberflächenbehandlung,b)Durchführen von Material- und Kostenberechnungen undc)Erstellen von Planungs- und Fertigungsunterlagen sowie Fertigungszeichnungen;3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt. (4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im PrüfungsbereichGestaltung180 Minuten,2.im PrüfungsbereichFertigung120 Minuten,3.im PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten. (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten. (6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.PrüfungsbereichGestaltung30 Prozent,2.PrüfungsbereichFertigung50 Prozent,3.PrüfungsbereichWirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent. (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen und schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein. Weiterhin darf weder in den Arbeitsaufgaben des praktischen Teils noch in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils eine ungenügende Leistung erbracht worden sein. FlechtwAusbV§ 11Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. FlechtwAusbV§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. FlechtwAusbVAnlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin(Fundstelle: BGBl. I 2006, 598 - 603)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenf)Beratungsangebote zur beruflichen Selbstständigkeit nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 5 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken(§ 5 Nr. 5)a)Datensysteme nutzen, Vorschriften des Datenschutzes beachten, Daten pflegen und sichernb)fremdsprachliche Fachbegriffe anwendenc)Informationen beschaffen, auswerten und dokumentieren2 d)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeitene)Informations- und Kommunikationssysteme, insbesondere Fax und Internet, nutzen 26Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 6)a)Arbeitsaufgaben erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Materialbedarf ermittelnc)Informationen und technische Unterlagen nutzen, insbesondere Normen, Arbeitsanweisungen, Gebrauchs- und Betriebsanleitungend)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und sicherheitstechnischer Gesichtspunkte planen, Arbeitsmittel festlegene)Arbeitsplätze einrichten, sichern, unterhalten und räumen; ergonomische und ökonomische Gesichtspunkte berücksichtigen3 f)Störungen im Arbeitsablauf erkennen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzenh)Aufgaben im Team planen und durchführen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswerteni)technische Veränderungen feststellen und auf Umsetzbarkeit prüfenj)Arbeitsabläufe mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten abstimmenk)Kosten abschätzen, Materialien disponierenl)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 47Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)Skizzen anfertigenb)Gestaltungsaufträge hinsichtlich gestalterischer Vorgaben, Funktion und Nutzung der herzustellenden Produkte auswertenc)Techniken für die Herstellung von Flechtwerkerzeugnissen auswählen5 d)Ergänzungsteile nach Funktion und Gestaltungsmerkmalen auswählene)Entwürfe, Muster und Anschauungsmodelle unter Berücksichtigung von Kundenwünschen anfertigen, Gestaltungsmerkmale berücksichtigenf)technische Umsetzbarkeit von Entwürfen prüfen 58Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen(§ 5 Nr. 8)a)Werkzeuge, Geräte und Maschinen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und in Stand haltenc)handgeführte Maschinen einrichten, bedienen und wartend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen5 e)Störungen an Geräten und Maschinen erkennen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Geräte und Maschinen warteng)Ursachen von Maschinenbearbeitungsfehlern feststellen und behebenh)Vorrichtungen und Schablonen anfertigen, kennzeichnen, lagern und nutzen 49Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen(§ 5 Nr. 9)a)Flecht- und Gestellmaterialien nach Arten und Eigenschaften unterscheiden, prüfen und sortierenb)Feuchte prüfen und Ergebnisse berücksichtigenc)Flecht- und Gestellmaterialien auftragsbezogen auswählen, transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Holz, Holzwerkstoffe, Metalle und Kunststoffe, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Holz und Holzwerkstoffe be- und verarbeitenf)Hilfsstoffe unterscheiden und verwendeng)Flecht-, Gestellmaterialien und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfenh)Flecht- und Gestellmaterialien manuell und maschinell bearbeiten14 i)Ergänzungsteile, insbesondere Halbfabrikate und Zulieferteile, auftragsbezogen zuordnen, auf Mängel und Verwendbarkeit prüfen sowie be- und verarbeitenj)Gestellmaterialien manuell und maschinell verarbeiten 610Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)Skizzen und Zeichnungen anfertigen, lesen und anwendenb)Flechtmaterialien nach Länge, Stärke, Zähigkeit und Qualität auswählenc)Flechtmaterialien aufbereiten und zuschneidend)Geflechtarten unterscheiden und auswählen6 e)gezäunte und gefitzte Bodengeflechte herstellenf)gezäunte, geschichtete und gewundene Rumpfgeflechte herstelleng)Kippränder, Einschläge und Zuschläge herstellen18 h)Fußbildungen herstelleni)Henkel und Griffe herstellen6 j)Rahmengeflechte herstellen8 k)Rohrbiegearbeiten durchführenl)Verbände, Verbindungen, Wicklungen und Befestigungen herstellen 1011Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)Oberflächen hinsichtlich Bearbeitung und Nutzung beurteilenb)Behandlungsverfahren und -mittel auswählenc)Oberflächen vorbereiten und vorbehandeln4 d)Oberflächen beschichten, insbesondere lackieren, wachsen und ölene)Maßnahmen zur Vermeidung von Explosionsgefahren und Immissionen ergreifen 412Durchführen von Präsentationen(§ 5 Nr. 12)a)Präsentationstechniken unterscheidenb)Entwürfe, Muster, Anschauungsmodelle und Flechtwerke für Präsentationen vorbereitenc)Präsentationen planen und kundenorientiert durchführend)Flechtwerke dokumentieren 613Lagern und Ausliefern von Produkten(§ 5 Nr. 13)a)Produkte kennzeichnen, transportieren und lagernb)Produkte zur Auslieferung vorbereiten und verladenc)Übernahme- und Prüfprotokolle erstellend)Transport- und Hebehilfen nutzen 314Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 14)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele erläutern und zur kontinuierlichen Verbesserung der Arbeit im eigenen Arbeitsbereich beitragenb)Zwischen- und Endkontrollen durchführen, auswerten und Ergebnisse dokumentieren4 c)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentierend)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifene)Einhaltung von Kundenanforderungen prüfen und dokumentieren 415Kundenorientierung(§ 5 Nr. 15)a)Gebrauchshinweise und Pflegeanleitungen erläuternb)Arbeiten kundenorientiert durchführenc)Änderungswünsche berücksichtigend)Beanstandungen aufnehmen und bearbeiten3 e)Kundengespräche führen, insbesondere Kundenwünsche ermitteln und mit dem betrieblichen Leistungsangebot vergleichenf)Kunden hinsichtlich der Formgebung und Funktion berateng)Produkte unter Beachtung betrieblicher Vorgaben verkaufen 4 Schwerpunkt A: KorbwarenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)Prototypen entwerfen, anfertigen und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten prüfen 22Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)Bodengeflechte, insbesondere gekimmte, geschichtete und gestäbte, herstellenb)Rumpfgeflechte, insbesondere gewürfelte, gezogene und gestäbte, herstellenc)Randabschlüsse, insbesondere Zopfränder, herstellend)Randbügel herstellen und einsetzen 16e)Deckel nach Anforderungen herstellen und befestigenf)eckige Korbwaren mit Deckel herstelleng)Korbwaren fertig stellen 8 Schwerpunkt B: FlechtmöbelLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)Zeichnungen anfertigen und anwendenb)Maßstäbe umrechnen und übertragenc)wahre Längen ermittelnd)ergonomische Anforderungen berücksichtigene)Konstruktionen, insbesondere für Rahmen, Korpusse und Gestelle, auswählen, Polsterungen berücksichtigenf)Modelle herstellen, Formen übertrageng)Entwürfe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf Umsetzbarkeit prüfen 52Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)Schablonen, insbesondere zum Biegen, Bohren und Sägen, herstellen und anwendenb)Gestelle und Unterkonstruktionen, insbesondere mit dreidimensionalen Bögen, anfertigenc)Flächen an unterschiedlichen Grundkörpern ausarbeiten, insbesondere durch Flechtend)Verbindungen für Möbel, insbesondere durch Nageln, Dübeln, Zapfen, Schrauben und Verleimen, herstellene)Funktions- und Zierbeschläge auswählen und montierenf)Funktion und Stabilität prüfeng)Möbel fertig stellen 183Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)Beschichtungsverfahren und -mittel auswählenb)Oberflächen beizen und färbenc)Oberflächenschäden beseitigen 3 Schwerpunkt C: FlechtobjekteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die unter Einbeziehung selbstständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im1.-18. Monat19.-36. Monat12341Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken(§ 5 Nr. 7)a)Freihandzeichnungen anfertigenb)Entwürfe für dekorative Objekte erarbeiten, Raumkonzepte und Vorgaben berücksichtigenc)Flechtobjekte und -elemente gestaltend)Variationen mit unterschiedlichen Materialien entwickelne)Entwürfe für freie Objekte anfertigen 82Herstellen von Flechtwerken(§ 5 Nr. 10)a)Flechtobjekte und raumteilende Elemente nach technischen Vorgaben und gestalterischen Merkmalen für den Innen- und Außenbereich herstellenb)Dekorationen anfertigenc)Flechtobjekte und Elemente im Innenbereich nach Vorgaben montierend)Flechtobjekte und Elemente im Außenbereich unter Berücksichtigung örtlicher Gegebenheiten montieren und aufstellene)Skulpturen nach Vorgaben und gestalterischen Grundsätzen, Zeichnungen und Modellen herstellen 143Behandeln von Oberflächen(§ 5 Nr. 11)a)Gestaltungsmerkmale, insbesondere Wirken von Oberflächenbeschaffenheit, Licht, Farbgebung, Form und Proportion berücksichtigenb)Oberflächen im Hinblick auf Gestaltung, Beanspruchung und Brandschutz behandeln 4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.