Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die staatlich anerkannte Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin. Sie legt die Dauer, Inhalte und Prüfungen dieser Ausbildung fest.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Naturwerksteinmechaniker/Naturwerksteinmechanikerin.
- Die Dauer der Ausbildung und die möglichen Fachrichtungen.
- Die Inhalte der Ausbildung, sowohl die gemeinsamen Fertigkeiten und Kenntnisse als auch die fachrichtungsspezifischen.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Es gibt drei Fachrichtungen: Maschinenbearbeitungstechnik, Schleiftechnik und Steinmetztechnik.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und dauert praktisch höchstens fünf Stunden sowie schriftlich höchstens 120 Minuten.
- Die Abschlussprüfung umfasst einen praktischen Teil von höchstens sieben Stunden und einen schriftlichen Teil in den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung (180 Minuten), Fertigungstechnik (120 Minuten) und Wirtschafts- und Sozialkunde (60 Minuten).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Au
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.2003 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der Verordnung vom
- Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Naturwerksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer, Fachrichtungen
Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen 1.Maschinenbearbeitungstechnik, 2.Schleiftechnik und 3.Steinmetztechnik gewählt werden.
§ 3Ausbildungsberufsbild
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Berichtsheft
Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 7Zwischenprüfung
§ 8Abschlussprüfung
- im Prüfungsbereich Arbeitsplanung 180 Minuten,
- im Prüfungsbereich Fertigungstechnik 120 Minuten,
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
- Prüfungsbereich Arbeitsplanung 50 Prozent,
- Prüfungsbereich Fertigungstechnik 30 Prozent,
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
§ 9Nichtanwendung von Vorschriften
Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Steinmetz sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr anzuwenden.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
Anlage(zu § 4)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin(Fundstelle: BGBl. I 2003, 703 - 708)I. Gemeinsame Fertigkeiten und KenntnisseLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im1.-
- Monat19.-
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Abs. 1 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken (§ 3 Abs. 1 Nr. 5)a)Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Informations- und Kommunikationssystemen unter Einschluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb erläuternb)Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen lösenc)Vorschriften zum Datenschutz beachtend)Daten pflegen und sichern3*) 6Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team (§ 3 Abs. 1 Nr. 6)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungenc)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomischer, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorbereitend)Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammenstellene)Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vorschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwenden4*) f)Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschätzen, Zeitaufwand dokumentiereng)Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergebnisse der Zusammenarbeit auswertenh)Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren Beteiligten treffeni)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen 3*)7Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 7)a)Skizzen anfertigen und anwendenb)Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von branchentypische Zeichen lesen und anwendenc)technische Unterlagen anwenden, insbesondere Steinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungend)Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion prüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergebnisse protokollieren3*) e)Leistungsverzeichnisse anwendenf)Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen 2*)8Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 8)a)Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auflösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenb)Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassenc)Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit prüfen sowie auf- und abbauend)Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen, Sicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergreifene)Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz vor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schützen sowie vor Diebstahl sichern und für den Abtransport vorbereitenf)persönliche Schutzausrüstung verwenden6*) 9Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten (§ 3 Abs. 1 Nr. 9)a)Natursteine nach Arten und Eigenschaften unterscheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnenb)Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bearbeitung auswählen und auf Fehler prüfenc)Naturwerksteine material- und maschinengerecht auf- und abbänkend)Maße übertragen, Schablonen handhabene)Naturwerksteine transportieren und lagern18 f)Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und bereitstelleng)Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke für die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und zwischenlagernh)Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Poliermittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägniermittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstellen und Entsorgung veranlassen4 10Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 10)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technischen Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und in Stand haltenc)Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienend)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische Einrichtungen anwenden14 e)Störungen an Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veranlassenf)Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen einstellen und bedieneng)Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen warten 1711Bearbeiten von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 1 Nr. 11)a)Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere Flächen strukturierenb)Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bearbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren, Trennen und Bohrenc)Naturwerksteine mit automatischen Maschinen bearbeitend)Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutzmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigene)Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wiederverwerten und entsorgenf)Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen herstelleng)Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern24 12Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Kundenorientierung (§ 3 Abs. 1 Nr. 12)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen anhand betrieblicher Beispiele erläuternb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenc)Arbeiten kundenorientiert durchführen2*) d)Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierene)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen und Fehlerbeseitigung veranlassenf)Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere kennzeichnen, verpacken und lagerng)Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern 4*)*)Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln. II. Fertigkeiten und Kenntnisse in den FachrichtungenA. Fachrichtung MaschinenbearbeitungstechnikLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitlicher Richtwert in Wochen im
- Ausbildungsjahr12341maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerksteinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a)a)programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedienen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Konturenbearbeitungb)Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten16c)Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbesondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrungen herstellen12d)Produktionsdaten erfassen und auswertene)Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugruppen sowie Steuerungssystemen durchführen und Fehlerbeseitigung veranlassenf)Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und behebeng)Maßtoleranzen prüfen122Bearbeitung von Naturwerksteinen mit handgeführten Maschinen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b)a)Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen6b)Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindungen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klammern, Schienen, Dübeln6 B. Fachrichtung Schleiftechnik1manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a)a)Handschleif- und Poliertechniken bei unterschiedlichen Gesteinsarten anwenden14b)profilierte Werkstücke herstellen5c)Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figürlichen Schmuck schleifen9d)Einlegearbeiten ausführene)eingesetzte Flächen herstellenf)Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durchführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einsetzen und Oberflächenanpassungg)mehrteilige Werkstücke und Platten zusammensetzen, anpassen, nachschleifen und polieren142maschinelle Schleiftechniken (§ 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b)a)Sonderprofile schleifen und polieren5b)programmierbare Maschinen bedienen, insbesondere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Konturen sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamenten und figürlichem Schmuckc)Schleifmittel auswählen und anwenden5 C. Fachrichtung Steinmetztechnik1Herstellen und Bearbeiten von Naturwerksteinobjekten (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a)a)Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen bearbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungenb)Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten, insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Abdeckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassadenplattenc)Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerksteinobjekten herstellen und bearbeitend)Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach Vorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell herstellen und bearbeiten20e)Säulen herstellenf)gebogene Flächen maschinell herstellen und bearbeiteng)Profile maschinell herstellen und bearbeitenh)ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen und bearbeiteni)Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben herstellen12k)Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an Naturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken ausführenl)Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für Naturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten durchführen62Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerksteinbelägen und massiven Bauelementen (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b)a)Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel prüfenb)Montagepläne prüfen und umsetzenc)Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbesondere Ausgleichsschichten herstellend)Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmessungen durchführene)Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungsmittel auswählen und montierenf)Dämmstoffe vorbereiten und anbringeng)Montage- und Demontagearbeiten durchführen, insbesondere nach technischen Vorschriften und Richtlinienh)Fugen anlegen und schließeni)Fassadenplatten austauschenk)angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor Beschädigungen schützenl)bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versorgung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle sichern14