📄 Gesetzestext
LebensMAusbV2006-03-31BGBl I2006, 604Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im LebensmittelhandwerkDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2006 +++)
LebensMAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
LebensMAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk wird staatlich anerkannt.
LebensMAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
LebensMAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.
LebensMAusbV§ 4Struktur der BerufsausbildungDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame Ausbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der Schwerpunkte A.Bäckerei B.Konditorei oder C.Fleischerei.
LebensMAusbV§ 5AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik, 6.Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen, 7.Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, 8.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 9.Kundenberatung, Verkauf von Produkten, 10.Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten, 11.Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln, 12.Durchführen von Geschäftsverkehr, 13.Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung, 14.Verpacken und Aushändigen von Waren, 15.Präsentieren von Waren, 16.Umgang mit Waren, Fachberatung, 17.Herstellen von Gerichten.
LebensMAusbV§ 6AusbildungsrahmenplanDie in § 5 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
LebensMAusbV§ 7AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
LebensMAusbV§ 8Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
LebensMAusbV§ 9Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) In insgesamt höchstens drei Stunden soll der Prüfling drei praktische Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er 1.Kundenwünsche beachten, 2.Arbeitsschritte planen, 3.Anlagen, Geräte und Maschinen nutzen, 4.Ergebnisse kontrollieren, 5.Gesichtspunkte der Hygiene, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit berücksichtigen kann.
(4) Die Anforderungen nach Absatz 3 sollen an folgenden praktischen Aufgaben nachgewiesen werden: 1.Durchführen eines Verkaufsgespräches unter Berücksichtigung produktbezogener Warenkunde, 2.Herstellen eines Produktes und eines Werbemittels und 3.Herrichten und Präsentieren von Waren.
(5) In höchstens 150 Minuten soll der Prüfling Aufgaben schriftlich bearbeiten, die sich auf die praktischen Aufgaben beziehen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Produktarten unterscheiden, Zusammensetzung und Herstellungsverfahren von Produkten erläutern, Preise ermitteln und Produkte auszeichnen sowie lebensmittelrechtliche Vorschriften und Maßnahmen der Qualitätssicherung berücksichtigen kann.
LebensMAusbV§ 10Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens acht Stunden vier praktische Aufgaben durchführen. Dabei soll er zeigen, dass er 1.Kunden beraten, Waren verkaufen und transportfähig verpacken sowie Rechnungen erstellen,2.Bestellungen aufnehmen und unter Beachtung besonderer Kundenwünsche bearbeiten,3.Werbemittel herstellen sowie Ware dekorieren und präsentieren,4.wirtschaftliche, technische, ökologische und lebensmittelrechtliche Vorgaben, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie Gesichtspunkte der Hygiene und des Umweltschutzes berücksichtigenkann.
(3) Zum Nachweis der Anforderungen nach Absatz 2 kommen insbesondere in Betracht: 1.im Schwerpunkt Bäckerei: a)Dekorieren und verkaufsförderndes Präsentieren von Backwaren mit Herstellung eines hierauf bezogenen Werbemittels,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,c)Durchführen von Verkaufshandlungen, Schneiden, Zusammenstellen und Verpacken von Waren nach Kundenwünschen undd)Herstellen eines anlassbezogenen Büffets unter Verwendung von Backwaren und selbst hergestellten Snacks;2.im Schwerpunkt Konditorei: a)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches,b)Dekorieren eines themenbezogenen Schaufenstersegments unter Verwendung einer Praline- und Teegebäckplatte,c)Herstellen und Verkaufen von anlassbezogenen Geschenkarrangements undd)Eindecken eines Tisches und Anrichten eines herzhaften Gerichtes oder einer Süßspeise;3.im Schwerpunkt Fleischerei: a)Herrichten und Verkaufen von Fleisch- und Fleischerzeugnissen,b)Durchführen eines themenbezogenen Beratungs- und Verkaufsgespräches und Aufnehmen einer Bestellung,c)Herstellen von zwei unterschiedlichen Büffetplatten undd)Herstellen eines küchenfertigen Erzeugnisses und, je nach Produktpalette des Ausbildungsbetriebes, eines warmen oder eines kalten Gerichtes.Die vier praktischen Aufgaben sind gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling Aufgaben aus folgenden Prüfungsbereichen bearbeiten: 1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes,2.Betriebswirtschaftliches Handeln,3.Wirtschafts- und Sozialkunde.In den Prüfungsbereichen nach den Nummern 1 und 2 sind insbesondere produktbezogene und kundenbezogene Problemstellungen mit verknüpften planerischen, technologischen, mathematischen und hygienebezogenen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und Lösungswege darzustellen. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.im Prüfungsbereich Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes150 Minuten,2.im Prüfungsbereich Betriebswirtschaftliches Handeln90 Minuten,3.im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten: 1.Umgang mit Waren, Verkauf und Beratung, unter Berücksichtigung des Schwerpunktes50 Prozent,2.Betriebswirtschaftliches Handeln30 Prozent,3.Wirtschafts- und Sozialkunde20 Prozent.
(7) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in den einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn im praktischen Teil der Prüfung und im schriftlichen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In keinem Prüfungsbereich dürfen ungenügende Leistungen erbracht worden sein.
LebensMAusbV§ 11Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
LebensMAusbV§ 12Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
LebensMAusbVAnlage(zu § 6)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk(Fundstelle: BGBl. I 2006, 607 - 613)Abschnitt I: Gemeinsame AusbildungsinhalteLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht(§ 5 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes erläutern(§ 5 Nr. 2)a)Aufgaben und Aufbau des ausbildenden Betriebesb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Einkauf, Produktion, Dienstleistung, Verkauf und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- und personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz und Gesundheit am bei der Arbeit(§ 5 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz(§ 5 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Nutzen von Informations- und Kommunikationstechnik(§ 5 Nr. 5)a)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenb)Arbeitsabläufe dokumentierenc)Daten unter Berücksichtigung der Vorschriften zum Datenschutz pflegen und sichern3 6Umsetzen von lebensmittel- und gewerberechtlichen Bestimmungen(§ 5 Nr. 6)a)Grundsätze der Personal-, Arbeits- und Lebensmittelhygiene anwendenb)berufsbezogene lebensmittel- und gewerberechtliche Vorschriften anwenden3 7Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team(§ 5 Nr. 7)a)Arbeitsaufträge erfassenb)Informationen, insbesondere Rezepturen, Produktbeschreibungen, Fachliteratur, Kataloge sowie Herstellungsanleitungen und Gebrauchsanweisungen, beschaffen und nutzenc)Bedarf an Arbeitsmaterialien ermitteln, Arbeitsmaterialien zusammenstellend)Arbeitsabläufe, insbesondere unter Berücksichtigung fertigungstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ergonomischer Gesichtspunkte, planen, festlegen und vorbereitene)Arbeitsaufgaben im Team planen und Sachverhalte darstellen6 f)Aufträge und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfen, Lösungen teamorientiert entwickelng)Zeitaufwand und Personalbedarf ermitteln 38Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen(§ 5 Nr. 8)a)zur Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenb)Prüfarten und Prüfmittel auswählen und anwendenc)Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln ermittelnd)die Qualität von Erzeugnissen unter Beachtung vor- und nachgelagerter Arbeitsschritte sicherne)frische, vorgefertigte und fertige Erzeugnisse beurteilenf)qualitätssichernde Verfahren, insbesondere Kältetechnik und Frischhalteverpackung, anwenden4 g)Bedeutung und Wirksamkeit qualitätssichernder Maßnahmen für den betrieblichen Ablauf beurteilenh)Betriebsmittel unter Berücksichtigung ihrer Wirkung auf Lebensmittel lagerni)Ursachen von Fehlern beheben, Qualitätsmängel beseitigenj)Rezepturen und Arbeitsgänge unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung prüfenk)Hygienepläne erstellen und anwenden 49Kundenberatung, Verkauf von Produkten(§ 5 Nr. 9)a)betriebliche Anforderungen an das Verkaufspersonal beachtenb)Erwartungen von Kunden an das Verkaufspersonal im Hinblick auf Sprache, Körperhaltung, Gestik, Mimik und Kleidung beachtenc)Kundenkontakte herstellen, Kundenwünsche erfragend)Verkaufshandlungen und Aushändigungsgespräche durchführene)Erzeugnisse anrichten und servierenf)Verhaltensmuster von Kunden unterscheiden, die Situation von Kunden einschätzen, Kaufmotive berücksichtigeng)Fachausdrücke und handelsübliche Bezeichnungen für Produkte, auch in einer Fremdsprache, verwenden12 h)Kunden über Zutaten von Erzeugnissen informiereni)Ergänzungs-, Ersatz- oder Zusatzangebote unterbreitenj)Möglichkeiten der Konfliktlösung und -verhinderung anwendenk)Reklamationen entgegennehmen und bearbeitenl)Verwendungsvorschläge für Produkte unterbreitenm)ernährungsphysiologische Bedeutung von Inhalts- und Zusatzstoffen darlegenn)Vorzüge von Geschmacksrichtungen der Erzeugnisse und deren Kombinationsmöglichkeiten mit Getränken erläuterno)Kunden über qualitäts- und preisbestimmende Merkmale von Produkten informierenp)Aufträge und Bestellungen entgegennehmen und bearbeitenq)Trends erfassen und innerbetrieblich weiterleiten 2010Handhaben und Pflegen von Anlagen, Maschinen und Geräten(§ 5 Nr. 10)a)Anlagen, Maschinen und Geräte pflegen und reinigenb)Anlagen, Maschinen und Geräte vorbereitenc)Anlagen, Maschinen und Geräte unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen6 d)Fehlfunktionen an Anlagen, Geräten und Maschinen erkennen und Maßnahmen zur Behebung einleiten 211Lagern und Kontrollieren von Lebensmitteln, Verpackungsmaterial und Betriebsmitteln(§ 5 Nr. 11)a)Waren annehmen, Lieferung prüfenb)Lagerverfahren für vorgefertigte und fertige Erzeugnisse unter Berücksichtigung von Temperatur, Licht, Feuchtigkeit und Trockenheit festlegen und anwendenc)Arten und Eigenschaften von Lebensmitteln, insbesondere ihre wechselseitige Beeinträchtigung bei der Lagerung, berücksichtigend)Umverpackungen lagern und entsorgene)Verpackungsmaterialien zur Warenabgabe lagernf)Betriebsmittel lagern7 12Durchführen von Geschäftsverkehr Kassenanweisungen beachten(§ 5 Nr. 12)a)Kasse vorbereiten,b)bare und bargeldlose Zahlungsvorgänge durchführenc)Kassensysteme bedienend)Kassenbericht erstellene)Preise kalkulieren4 f)Lieferscheine und Rechnungen ausstellen, Rabatte und Skonti berechneng)verbindliche Angebote nach betrieblicher Vorgabe unterbreitenh)Wareneingangs- und Warenbestandslisten führeni)Inventur durchführen, Ursachen von Differenzen feststellen 613Durchführen von Werbung und Verkaufsförderung(§ 5 Nr. 13)a)Werbemittel und Werbeträger auswählenb)Werbemittel erstellen und einsetzen6 c)Werbung für Einzelprodukte durchführend)Werbeaktionen, insbesondere mit regionalen und jahreszeitlichen Themen und Formen, planen und durchführen 814Verpacken und Aushändigen von Waren(§ 5 Nr. 14)a)Verpackungsmaterial auswählenb)Waren transportfähig verpacken2 c)Waren anlassbezogen dekorieren und verpackend)Waren versandfertig verpackene)Waren unter Berücksichtigung von Produkteigenschaften transportieren, beim Kunden herrichten 415Präsentieren von Waren(§ 5 Nr. 15)a)Waren garnieren, dekorieren und auslegenb)Waren und Erzeugnisse kennzeichnenc)Waren und Erzeugnisse mit Preisen auszeichnend)Zusatzsortiment pflegen und gestalten5 e)Verkaufsräume, auch zu besonderen Anlässen, gestalten 516Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Produktarten unterscheiden und erläuternb)Produkte mit betriebsüblichen Namen und Verkehrsbezeichnungen benennenc)Zusammensetzung und Herstellungsverfahren erläuternd)Produkte aufschneiden und verpackene)Produkte veredeln, insbesondere Feine Backwaren aprikotieren, glasieren oder kuvertieren, füllen und garnieren oder Fleisch herrichten, würzen, marinieren und küchenfertige Erzeugnisse herstellen16 17Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Salatvariationen herstellenb)Brot und Kleingebäck belegen und garnieren4 Abschnitt II: Berufsausbildung in Schwerpunkten A. Schwerpunkt BäckereiLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsmonat1-1819-3612341Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Herstellungsarten von Sauer- und Hefeteig erläutern, Rohstoffe, insbesondere Getreidearten und Mehltypen, benennenb)die Herstellung von Produkten aus leichten und schweren Massen erläuternc)Herstellungsarten und Haltbarkeit von Füllungen beschreibend)Kuchen, Torten und Desserts einteilen und aufschneidene)Schlagsahne herstellen und verarbeitenf)Dauergebäck lagern, Dauergebäck verpackeng)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenh)Brotbuffet gestalteni)Backwaren mit Obst belegen, I Überzug aufbringenj)Backzettel erstellenk)Gärvorgänge überwachen und steuernl)Erzeugnisse abbackenm)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 182Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellenb)Snacks aus Teig abbackenc)Toastvariationen zubereitend)herzhafte Teigspeisen abbackene)Süßspeisen herstellen 8 B. Schwerpunkt Konditorei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Bunte Platten unter Berücksichtigung der Kundenwünsche zusammenstellen und dekorierenb)Erzeugnisse mit Obst belegen, Überzug herstellen und aufbringenc)Konfektplatten, insbesondere aus Pralinen, Tee- und Partygebäck, anrichtend)Schokoladen-, Nougat- und Marzipanerzeugnisse, insbesondere Pralinen und Hohlkörper, dekorativ herrichtene)Verpackungsarten zu unterschiedlichen Anlässen anwenden, insbesondere Schleifen binden, Bonbonieren füllen, Dekor auswählenf)Rohstoffe und Herstellungsverfahren für die Speiseeisherstellung erläuterng)Schlagsahne herstellen und verarbeitenh)Eis portionieren, Eisspeisen und Eisbecher anrichteni)Früchtebecher und Süßspeisen anrichtenj)Getränke, insbesondere Milchmixgetränke, Obst- und Gemüsesäfte, Cocktails sowie Kaffee-, Tee- und Schokoladevariationen, anrichtenk)Erzeugnisse verzehrfertig anrichten und servieren, insbesondere Servierort vor- und nachbereitenl)Zusatzsortiment pflegen und gestalten 122Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)klare und gebundene Suppe herstellenb)Beilagen herstellenc)Toastvariationen und Backwaren mit Auflagen oder Füllungen herstellend)Teig- und Eierspeisen, insbesondere Omelette, herstellene)Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche abbackenf)Aufläufe und Nudelgerichte zubereiteng)Gerichte mit Fleisch und Gemüse zubereitenh)Gerichte servieren 14 C. Schwerpunkt Fleischerei1Umgang mit Waren, Fachberatung(§ 5 Nr. 16)a)Hackfleisch und Hackfleischerzeugnisse vorbereiten und herstellenb)Verwendungsmöglichkeiten von Fleischteilstücken und Fleischerzeugnissen erläuternc)Fleischqualität beurteilend)sensorische Kontrolle durchführene)ladenfertig zerlegtes Fleisch zu Schnitzeln, Rouladen, Koteletts, Steaks, Braten-, Koch- und Suppenfleisch aufschneiden und herrichtenf)küchenfertige Erzeugnisse herstelleng)Aufschnittplatten, Braten- und Buffetplatten herrichten und garnierenh)Arten, Verwendung und Qualitätsstufen von Käse erläutern, Sortiment pflegeni)kalte und warme Buffets sowie Menüs zusammenstellenj)Spezialitäten- und Delikatessensortiment pflegen und präsentieren 202Herstellen von Gerichten(§ 5 Nr. 17)a)Imbissartikel, insbesondere Häppchen, Schnittchen und verzehrfertige garantierte Fleischteilstücke, herstellenb)Gerichte für den Kalt- oder Warmverkauf aus oder mit Fleisch herstellenc)Beilagen, insbesondere aus Kartoffeln, Reis, Nudeln und Gemüse, zubereitend)Feinkostsalate herstellene)Süßspeisen und Desserts herstellen 6
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