Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Inhalte vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Baugeräteführer/Baugeräteführerin.
- Die Dauer und die Inhalte der Ausbildung.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
- Die Erstellung eines Ausbildungsrahmenplans und eines Berichtsheftes.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin.
- Ausbildende Betriebe und Ausbilder.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Gegenstand der Ausbildung sind mindestens 15 Fertigkeiten und Kenntnisse, darunter Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz, sowie das Inbetriebnehmen, Führen, Warten und Instandsetzen von Baugeräten.
- Eine Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden und umfasst eine praktische Prüfung (höchstens sechs Stunden) sowie eine schriftliche Prüfung (höchstens 180 Minuten).
- Die Abschlussprüfung umfasst eine praktische Prüfung (höchstens sieben Stunden mit drei Arbeitsproben) und eine schriftliche Prüfung in den Fächern Technologie, Arbeitsplanung, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung u
(+++ Textnachweis ab: 1. 8.1997 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch § 24 Nr. 1 des Gesetzes vom
- August 1976 (BGBl. I S. 2525) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Baugeräteführer/Baugeräteführerin wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Arbeits- und Tarifrecht, 4.Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung, 5.Arbeitsplanung, 6.Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten, 7.Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, 8.Arbeiten in der Bautechnik, 9.Handhaben von Vermessungsgeräten, 10.Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen, 11.Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten, 12.Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten, 13.Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen, 14.Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten, 15.Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen.
§ 4Ausbildungsrahmenplan
§ 5Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 6Ausbildungsplan
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlußprüfung
- im Prüfungsfach Technologie 150 Minuten,
- im Prüfungsfach Arbeitsplanung 90 Minuten,
- im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,
- im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
§ 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
§ 11Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1997 in Kraft.
Anlage(zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Baugeräteführer/zur Baugeräteführerin(Fundstelle: BGBl. I 1997, 1041 - 1045)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sindZeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr12312341Berufsbildung(§ 3 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Inhalte der Ausbildungsordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläuternd)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes(§ 3 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Arbeits- und Tarifrecht(§ 3 Nr. 3)a)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennenb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen4Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung(§ 3 Nr. 4)a)Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläuternb)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennenc)berufsbezogene Arbeitsschutzvorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, anwendend)Betriebsanweisungen und Arbeitssicherheitsvorschriften bei Arbeitsabläufen anwendene)unfallverursachendes Verhalten sowie berufstypische Unfallquellen und Unfallsituationen beschreibenf)Gefahren, die beim Umgang mit elektrischem Strom entstehen, beachteng)Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen und Arbeitsstoffen ausgehen, beschreibenh)Maßnahmen für den vorbeugenden Brandschutz und Explosionsschutz ergreifeni)Brandschutzeinrichtungen und Brandbekämpfungsgeräte bedienenk)Maßnahmen der Ersten Hilfe einleitenl)zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen sowie Möglichkeiten der rationellen und umweltschonenden Materialverwendung, insbesondere durch Wiederverwendung und Entsorgung von Werk- und Hilfsstoffen, nutzenm)die im Ausbildungsbetrieb verwendeten Energiearten nennen und die Möglichkeit rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungs- und Beobachtungsbereich anführen5Arbeitsplanung(§ 3 Nr. 5)a)Skizzen, Zeichnungen, Verlegepläne sowie Ver- und Entsorgungspläne anwendenb)Betriebsanleitungen und Wartungsanweisungen anwendenc)Ersatzteillisten anwendend)Ver- und Entsorgungsanweisungen für Betriebs- und Hilfsstoffe lesen und anwendene)technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, dokumentierenf)Bestimmungen der Material- und Geräteverwaltung anwenden6Einrichten und Sichern von Baustellen, Arbeits- und Schutzgerüsten(§ 3 Nr. 6)a)Baustelle einschließlich Materiallager, Versorgungsanschlüsse, Unterkünfte und Reparaturwerkstatt einrichtenb)Sicherung der Baustelle, insbesondere durch Absperrung, Beleuchtung, Beschilderung und Verkehrsführung, nach Vorschriften durchführenc)Arbeits- und Schutzgerüste auf- und abbauen sowie auf Arbeitssicherheit prüfen7 7Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen(§ 3 Nr. 7)a)Bau- und Bauhilfsstoffe nach Verwendungszweck und Arbeitsauftrag verarbeiten3 b)Bodenarten und Bodenklassen unterscheiden und die Einbaufähigkeit der Böden beurteilen 2 7.1 Die vorstehenden Ausbildungsinhalte unter laufender Nummer 7 Buchstabe a und b sollen unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft vermittelt werden 108Arbeiten in der Bautechnik(§ 3 Nr. 8)a)Steinbauverfahren anwendenb)Schalungen und Traggerüste aufstellen, sichern und abbauenc)Stahlbetonteile herstellend)Sickerungen, Abflußrinnen und Drainagen anlegen sowie Rohre verlegen und einbauen9 e)Gräben und Gruben ausheben, verbauen und verfüllenf)Gründungen herstelleng)Verfahren zur Wasserhaltung anwendenh)Oberboden abtragen, lagern, pflegen und andeckeni)Böden lösen, laden, fördern, einbauen und verdichtenk)Böden mit Bindemitteln verbessern und verfestigenl)Fertigteile transportieren und einbauen 10 m)Planum herstellenn)profilgerechte Böschungen und Oberflächenentwässerungen herstelleno)Frostschutzschichten sowie gebundene und ungebundene Tragschichten herstellen 89Handhaben von Vermessungsgeräten(§ 3 Nr. 9)a)Vermessungsgeräte, insbesondere Winkelprisma, Nivellierinstrument und Laser, handhabenb)Geraden ausfluchten, Längenmessungen ausführen sowie Höhen übertragen und einmessenc)Schnur- und Visiergerüste aufstellen sowie rechte Winkel anlegen und überprüfen5 d)Bauteile nach Richtung, Lage und Höhe einmessene)Längs- und Querprofile abstecken 2 10Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen(§ 3 Nr. 10)a)Metalle und Kunststoffe nach Eigenschaften unterscheiden und dem Verwendungszweck zuordnenb)Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählenc)Form- und Maßgenauigkeit von Werkstücken prüfend)Werkstücke manuell bearbeitene)Werkstücke maschinell bearbeiten10 f)Metalle, insbesondere durch Brennschneiden und Richten, thermisch behandelng)lösbare und nichtlösbare Verbindungen herstellen, insbesondere Metalle löten und schweißen 6 11Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten(§ 3 Nr. 11)a)Bauteile, Baugruppen und Systeme von Baugeräten unterscheiden, zuordnen und handhaben, insbesondereaa)hydraulische und pneumatische Systemebb)Maschinenelemente, insbesondere lösbare und nichtlösbare Verbindungselemente, Triebwerkselemente und Strömungselementecc)Hauptbaugruppen, insbesondere unterschiedliche Fahrwerke von Baugeräten, Unter- und Oberwagen, Drehverbindungen und Drehdurchführungen sowie Tragkonstruktionen10 dd)Antriebsarten, insbesondere Elektromotoren und Verbrennungsmotorenee)Kraftübertragungselemente, insbesondere Kupplungen und Getriebe 7 ff)Bremssysteme, insbesondere selbsttätige und nichtselbsttätige Bremsen 4b)elektrische Bauelemente im Niederspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Leitungssicherungen, Fehlerstrom-Schutzschalter und Notendhalteeinrichtungenc)elektrotechnische Aggregate im Kleinspannungsbereich unterscheiden, auf ihre Funktion prüfen und handhaben, insbesondere Starterbatterien, Anlasser, Lichtmaschinen und Signalelemente2 12Inbetriebnehmen, Führen und Außerbetriebnehmen von Baugeräten(§ 3 Nr. 12)a)Baugeräte in Betrieb nehmen, insbesondereaa)Umfeld für den Maschineneinsatz feststellenbb)äußere Kontrolle des Gerätes, insbesondere unter Beachtung des Umweltschutzes, durchführen und Kontrollbucheintragungen berücksichtigencc)Sicherheitseinrichtungen nach Betriebsanleitung überprüfenb)Baugeräte nach Betriebsanleitung unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften und des Umweltschutzes außer Betrieb nehmen 5 c)Baugeräte umrüsten, insbesondereaa)Anbaugeräte und Zusatzausrüstungen aufgabengerecht auswählen und montierenbb)Arbeitsausrüstungen, insbesondere Tragmittel, Anschlagmittel, Lastaufnahmemittel, Förder-, Verteiler-, Verdichtungs-, Glätt- und Grabeinrichtungen, auswählen und montieren 6 d)Baugeräte im öffentlichen Straßenverkehr bis zu den Grenzen der Führerscheinklasse III unter Beachtung der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsordnung führen 2 e)mindestens zwei Baugeräte, insbesondere Hydraulikbagger, Rad- und Kettenlader, Verdichtungsgeräte, Turmkräne und Spezialtiefbaugeräte, bedienen und führenf)Baugeräte verladen und umsetzen 1613Warten von Baugeräten, Verwenden von Kraft- und Schmierstoffen sowie von Hydraulikölen(§ 3 Nr. 13)a)Motor-, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmier-, Kühl- und Frostschutzmittel, Bremsflüssigkeit sowie Batteriesäure nach Wartungsvorschrift und Wirtschaftlichkeit einsetzen, kontrollieren, nachfüllen und wechselnb)Filter, Abscheider und Siebe kontrollieren, reinigen und austauschenc)Betriebs- und Hilfsstoffe sowie ölhaltige Stoffe lagern und entsorgen8 d)Bauteile, Baugruppen und Bauelemente, insbesondere Sicherheitseinrichtungen, nach Wartungsvorschrift abschmieren, ölen, reinigen und konservieren sowie auf Dichtheit, Risse und Verschleiß prüfene)mechanische Verbindungen, insbesondere deren Sicherungselemente, kontrollierenf)Trag-, Anschlag- und Lastaufnahmemittel kontrollieren, reinigen und nach Wartungsvorschrift schmieren und ölen 4 g)Einstellwerte, insbesondere Winkel, Spiel und Druck, nach Wartungsangaben kontrollieren, ein- und nachstellen 414Feststellen von Störungen sowie Einleiten von Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung an Baugeräten(§ 3 Nr. 14)a)Störungen und Fehler an Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten feststellen, eingrenzen und bewertenb)Funktionspläne, insbesondere hydraulische, pneumatische und elektrische Schaltpläne sowie Fehlersuchanleitungen, anwendenc)Prüf- und Meßgeräte nach Betriebsvorschriften anwenden und Ergebnisse bewerten 715Instandsetzen von Bauteilen und Baugruppen(§ 3 Nr. 15)a)Werkzeuge und Montagehilfsmittel bei Montage und Demontage von Baugeräteteilen einsetzen 2 b)Bauteile und Baugruppen sowie Baugeräte unter Beachtung von Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften instandsetzen, insbesondereaa)Bauteile und Baugruppen unter Beachtung ihrer Gesamt- und Einzelfunktion ausbauen, auf Wiederverwendbarkeit prüfen, reinigen, kennzeichnen und lagernbb)Bauteile für den funktionsgerechten Einbau hinsichtlich Fügeflächen und Dichtigkeitsanforderungen prüfencc)Bauelemente austauschendd)Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht ausrichten, abdichten und verbinden 4 c)Bauteile und Baugruppen sowie Sicherheitseinrichtungen auf ihre Funktion prüfen und Einstellungen vornehmend)Montagehilfen herstellen und anwenden 3