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Bundesrechtsanwaltsordnung

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Stellung, Rechte und Pflichten von Rechtsanwälten in Deutschland sowie die Organisation der Anwaltschaft. Es legt fest, wie man Rechtsanwalt wird, welche Regeln für die Berufsausübung gelten und wie Verstöße geahndet werden.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

Gesetzestext
Obsah (82)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6§ 7§ 8§ 9§ 10§ 11§ 12§ 12a§ 13§ 14§ 15§ 16§ 17§ 18§ 22§ 23§ 24§ 27§ 28§ 29§ 29a§ 30§ 31§ 31a§ 31b§ 31c§ 31d§ 32§ 33§ 34§ 35§ 36§ 37§ 43§ 43a§ 43b§ 43c§ 43d§ 43e§ 43f§ 44§ 45§ 46§ 46a§ 46b§ 46c§ 47§ 48§ 49§ 49a§ 49b§ 49c§ 50§ 51§ 52§ 53§ 54§ 55§ 56§ 57§ 58§ 59§ 59a§ 59b§ 59c§ 59d§ 59e§ 59f§ 59g§ 59h§ 59i§ 59j§ 59k§ 59l§ 59m§ 59n§ 59o

BRAO1959-08-01BGBl I1959, 565BundesrechtsanwaltsordnungStand

(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.10.1979 +++)

Anhang EV; die Maßgaben sind teilweise nicht mehr anzuwenden +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 123/2006 (CELEX Nr: 32006L0123) vgl. Art. 1 Nr. 1 u. 2 G v. 22.12.2010 I 2248 +++)Vgl. Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit v. 1.7.1960 300-7 (Soweit das Gesetz eine Ermächtigung der obersten Landesbehörden zum Erlaß von Rechtsverordnungen vorsieht, sind die Landesregierungen hierzu ermächtigt) Das G ist in den beigetretenen fünf Ländern (Art. 1 Abs. 1 EinigVtr) abweichend von Anl. I Kap. III Sachg. A Abschn. I Nr. 7 EinigVtr v. 31.8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 921 gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach Maßgabe d. Satzes 4 u. Abs. 2 bis 13 G v. 2.9.1994 I 2278 (RPNeuOG) mWv 9.9.1994 in Kraft getreten; es gilt gem. Abschn. IV Nr. 1 Buchst. a EinigVtr im beigetretenen Teil des Landes Berlin mit Maßgaben, die gem. Art. 21 Abs. 1 Satz 2 G v. 2.9.1994 I 2278 geändert wurden. Überschrift Buchstabenabkürzung: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 G v. 25.6.2021 I 2154 mWv 1.8.2021

InhaltsübersichtErster TeilDer Rechtsanwalt§ 1Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege§ 2Beruf des Rechtsanwalts§ 3Recht zur Beratung und Vertretung Zweiter TeilZulassung und allgemeine VorschriftenErster AbschnittZulassung zur Rechtsanwaltschaft§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts§ 5(weggefallen)§ 6Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft§ 7Versagung der Zulassung§§ 8 und 9 (weggefallen)§ 10Aussetzung des Zulassungsverfahrens§ 11(weggefallen)§ 12Zulassung§ 12aVereidigung§ 13Erlöschen der Zulassung§ 14Rücknahme und Widerruf der Zulassung§ 15Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung§ 16(weggefallen)§ 17Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Zweiter AbschnittKanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis§§ 18 bis 26 (weggefallen)§ 27Kanzlei§ 28(weggefallen)§ 29Befreiung von der Kanzleipflicht§ 29aKanzleien in anderen Staaten§ 30Zustellungsbevollmächtigter§ 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer§ 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach§ 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften§ 31cEuropäisches Rechtsanwaltsverzeichnis§ 31dVerordnungsermächtigung Dritter AbschnittVerwaltungsverfahren§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze§ 33Sachliche und örtliche Zuständigkeit§ 34Zustellung§ 35Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren§ 36Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten§ 37Ersetzung der Schriftform§§ 38 bis 42 (weggefallen) Dritter TeilRechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der RechtsanwälteErster AbschnittAllgemeines§ 43Allgemeine Berufspflicht§ 43aGrundpflichten§ 43bWerbung§ 43cFachanwaltschaft§ 43dDarlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen§ 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen§ 43fKenntnisse im Berufsrecht§ 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags§ 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung§ 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte§ 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt§ 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt§ 46cBesondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte§ 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst§ 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung§ 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung§ 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe§ 49bVergütung§ 49cEinreichung von Schutzschriften§ 50Handakten§ 51Berufshaftpflichtversicherung§ 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen§ 53Bestellung einer Vertretung§ 54Befugnisse der Vertretung§ 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei§ 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer§ 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten§ 58Mitgliederakten§ 59Ausbildung von Referendaren§ 59aSatzungskompetenz Zweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit§ 59bBerufsausübungsgesellschaften§ 59cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe§ 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit§ 59eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft§ 59fZulassung§ 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht§ 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler§ 59iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften§ 59jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane§ 59kRechtsdienstleistungsbefugnis§ 59lVertretung vor Gerichten und Behörden§ 59mKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft§ 59nBerufshaftpflichtversicherung§ 59oMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung§ 59pRechtsanwaltsgesellschaft§ 59qBürogemeinschaft Vierter TeilDie RechtsanwaltskammernErster AbschnittAllgemeines§ 60Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer§ 61(weggefallen)§ 62Stellung der Rechtsanwaltskammer Zweiter AbschnittOrgane der RechtsanwaltskammerErster UnterabschnittVorstand§ 63Zusammensetzung des Vorstandes§ 64Wahlen zum Vorstand§ 65Voraussetzungen der Wählbarkeit§ 66Verlust der Wählbarkeit§ 67Recht zur Ablehnung der Wahl§ 68Wahlperiode§ 69Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes§ 70Sitzungen des Vorstandes§ 71Beschlussfähigkeit des Vorstandes§ 72Beschlüsse des Vorstandes§ 73Aufgaben des Vorstandes§ 73aEinheitliche Stelle§ 73bVerwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten§ 74Rügerecht des Vorstandes§ 74aAntrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung§ 75Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes§ 76Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§ 77Abteilungen des Vorstandes Zweiter UnterabschnittPräsidium§ 78Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums§ 79Aufgaben des Präsidiums§ 80Aufgaben des Präsidenten§ 81Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse§ 82Aufgaben des Schriftführers§ 83Aufgaben des Schatzmeisters§ 84Einziehung rückständiger Beiträge Dritter UnterabschnittKammerversammlung§ 85Einberufung der Kammerversammlung§ 86Einladung und Einberufungsfrist§ 86aDurchführung der Kammerversammlung§ 87Ankündigung der Tagesordnung§ 88Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung§ 89Aufgaben der Kammerversammlung§§ 90 und 91 (weggefallen) Fünfter TeilGerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen AnwaltssachenErster AbschnittDas Anwaltsgericht§ 92Bildung des Anwaltsgerichts§ 93Besetzung des Anwaltsgerichts§ 94Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts§ 95Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts§ 96Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts§ 97Geschäftsverteilung§ 98Geschäftsstelle und Geschäftsordnung§ 99Amts- und Rechtshilfe Zweiter AbschnittDer Anwaltsgerichtshof§ 100Bildung des Anwaltsgerichtshofes§ 101Besetzung des Anwaltsgerichtshofes§ 102Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes§ 103Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes§ 104Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes§ 105Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung Dritter AbschnittDer Bundesgerichtshof in Anwaltssachen§ 106Besetzung des Senats für Anwaltssachen§ 107Rechtsanwälte als Beisitzer§ 108Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung§ 109Beendigung des Amtes als Beisitzer§ 110Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit§ 111Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen§ 112Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Vierter AbschnittGerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen§ 112aRechtsweg und sachliche Zuständigkeit§ 112bÖrtliche Zuständigkeit§ 112cAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung§ 112dKlagegegner und Vertretung§ 112eBerufung§ 112fKlagen gegen Wahlen und Beschlüsse§ 112gRechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§ 112hVerwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster TeilAnwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen§ 113Ahndung einer Pflichtverletzung§ 113aLeitungspersonen§ 113bRechtsnachfolger§ 114Anwaltsgerichtliche Maßnahmen§ 114aWirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen§ 115Verjährung von Pflichtverletzungen§ 115aRüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme§ 115bAnderweitige Ahndung Siebenter TeilAnwaltsgerichtliches VerfahrenErster AbschnittAllgemeinesErster UnterabschnittAllgemeine Verfahrensregeln§ 116Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren§ 117Keine Verhaftung des Rechtsanwalts§ 117aVerteidigung§ 117bAkteneinsicht§ 118Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren§ 118aVerhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu berufsaufsichtlichen Verfahren nach anderen Berufsgesetzen§ 118bAussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter UnterabschnittAnwaltsgerichtliches Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften§ 118cAnwaltsgerichtliches Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften§ 118dVertretung von Berufsausübungsgesellschaften§ 118eBesonderer Vertreter§ 118fVerfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern§ 118gVernehmung des gesetzlichen Vertreters Zweiter AbschnittVerfahren im ersten RechtszugErster UnterabschnittAllgemeine Vorschriften§ 119Zuständigkeit§ 120Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter UnterabschnittEinleitung des Verfahrens§ 121Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens§ 122Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens§ 123Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens§§ 124 bis 129 (weggefallen)§ 130Inhalt der Anschuldigungsschrift§ 131Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht§ 132Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses§ 133Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter UnterabschnittHauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht§ 134Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Mitglieds der Rechtsanwaltskammer§ 135(weggefallen)§ 136(weggefallen)§ 137Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter§ 138Verlesen von Protokollen§ 139Entscheidung des Anwaltsgerichts§ 140Protokollführer§ 141Ausfertigung der Entscheidungen Dritter AbschnittRechtsmittelErster UnterabschnittRechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts§ 142Beschwerde§ 143Berufung§ 144Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof Zweiter UnterabschnittRechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes§ 145Revision§ 146Einlegung der Revision und Verfahren§ 147Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter AbschnittSicherung von Beweisen§ 148Anordnung der Beweissicherung§ 149Verfahren Fünfter AbschnittBerufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme§ 150Voraussetzung für das Verbot§ 150aVerfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft§ 151Mündliche Verhandlung§ 152Abstimmung über das Verbot§ 153Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung§ 154Zustellung des Beschlusses§ 155Wirkungen des Verbots§ 156Zuwiderhandlungen gegen das Verbot§ 157Beschwerde§ 158Außerkrafttreten des Verbots§ 159Aufhebung des Verbots§ 159aDreimonatsfrist§ 159bPrüfung der Fortdauer des Verbots§ 160Mitteilung des Verbots§ 161Bestellung einer Vertretung§ 161aGegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter TeilDie Rechtsanwaltschaft bei dem BundesgerichtshofErster AbschnittAllgemeines§ 162Entsprechende Anwendung von Vorschriften§ 163Sachliche Zuständigkeit Zweiter AbschnittZulassung alsRechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof§ 164Besondere Voraussetzung für die Zulassung§ 165Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof§ 166Vorschlagslisten für die Wahl§ 167Prüfung des Wahlausschusses§ 167aAkteneinsicht§ 168Entscheidung des Wahlausschusses§ 169Mitteilung des Wahlergebnisses§ 170Entscheidung über den Antrag auf Zulassung§ 171(weggefallen) Dritter AbschnittBesondere Rechte und PflichtenBesondere Rechte und Pflichten und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim BundesgerichtshofErster UnterabschnittBesondere Rechte und Pflichten derRechtsanwälte beim Bundesgerichtshof§ 172Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten§ 172aKanzlei§ 173Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei Zweiter UnterabschnittBerufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof§ 173aBerufsausübungsgesellschaften von Rechtsanwälten beim Bundesgerichtshof Vierter AbschnittDie Rechtsanwaltskammerbei dem Bundesgerichtshof§ 174Zusammensetzung und Vorstand Neunter TeilDie BundesrechtsanwaltskammerErster AbschnittAllgemeines§ 175Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer§ 176Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer§ 177Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer§ 178Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter AbschnittOrgane der BundesrechtsanwaltskammerErster UnterabschnittPräsidium§ 179Zusammensetzung des Präsidiums§ 180Wahlen zum Präsidium§ 181Recht zur Ablehnung der Wahl§ 182Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden§ 183Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums§ 184Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen§ 185Aufgaben des Präsidenten§ 186Aufgaben des Schatzmeisters Zweiter UnterabschnittHauptversammlung§ 187Versammlung der Mitglieder§ 188Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung§ 189Einberufung der Hauptversammlung§ 190Beschlüsse der Hauptversammlung§ 191(weggefallen) Dritter UnterabschnittSatzungsversammlung§ 191aEinrichtung und Aufgabe§ 191bWahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung§ 191cEinberufung und Stimmrecht§ 191dLeitung der Versammlung und Beschlussfassung§ 191ePrüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde Dritter AbschnittSchlichtung§ 191fSchlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Zehnter TeilKosten in AnwaltssachenErster AbschnittKosten inVerwaltungsverfahrender Rechtsanwaltskammern§ 192Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter AbschnittKosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen§ 193Gerichtskosten§ 194Streitwert Dritter AbschnittKosten im anwalts-gerichtlichen Verfahrenund im Verfahren bei Anträgenauf anwaltsgerichtliche Entscheidung§ 195Gerichtskosten§ 196Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens§ 197Kostenpflicht des Verurteilten§ 197aKostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung§ 198Haftung der Rechtsanwaltskammer§ 199Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht§§ 200 bis 203 (weggefallen) Elfter TeilVollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung§ 204Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen§ 205Beitreibung der Kosten§ 205aTilgung Zwölfter TeilAusländischeRechtsanwaltsberufeund Berufsausübungsgesellschaften§ 206Ausländische Rechtsanwaltsberufe; Verordnungsermächtigung§ 207Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf§ 207aAusländische Berufsausübungsgesellschaften Dreizehnter TeilÜbergangs- und Schlussvorschriften§ 208Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft§ 209Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz§ 209aZulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften§ 210Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern§ 211Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt§ 212Übergangsvorschrift zu aufsichtsrechtlichen Verfahren bei Wegfall der doppelten KammermitgliedschaftAnlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1)Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer BerufsreglementierungenAnlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)Gebührenverzeichnis

010Erster TeilDer Rechtsanwalt

§ 1Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege

Der Rechtsanwalt ist ein unabhängiges Organ der Rechtspflege.

§ 2Beruf des Rechtsanwalts

(1)Der Rechtsanwalt übt einen freien Beruf aus.
(2)Seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.

§ 3Recht zur Beratung und Vertretung

(1)Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten.
(2)Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.
(3)Jedermann hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen.

020Zweiter TeilZulassung und allgemeine Vorschriften

020010Erster AbschnittZulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 4Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts

Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1.die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat,2.die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder3.über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt.Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist nicht anzuwenden.

§ 5

(weggefallen)

§ 6Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.
(2)Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

§ 7Versagung der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen, 1.wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;3.wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;4.wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;5.wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;6.wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;7.wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;8.wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;9.wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;10.wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

§ 8

(weggefallen)

§ 9

(weggefallen)

§ 10Aussetzung des Zulassungsverfahrens

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

§ 11

(weggefallen)

§ 12Zulassung

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(2)Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1.vereidigt ist und2.den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.
(3)Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4)Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung "Rechtsanwältin" oder "Rechtsanwalt" ausgeübt werden.

§ 12aVereidigung

(1)Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten: "Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe."
(2)Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3)Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.
(4)Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten: "Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen."
(5)Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter "eines Rechtsanwalts" die Wörter "einer Rechtsanwältin".
(6)Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.
(7)Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.

§ 13Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.

§ 14Rücknahme und Widerruf der Zulassung

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
(2)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen, 1.wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;2.wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;3.wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;4.wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;5.wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;6.(weggefallen)7.wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;8.wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;9.wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.
(3)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt 1.nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;2.nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;3.nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;4.seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.
(4)Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

§ 15Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

(1)Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.
(2)Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. Sie haben keine aufschiebende Wirkung.
(3)Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 16

(weggefallen)

§ 17Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung

(1)Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" oder "Rechtsanwältin" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
(2)Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
(3)Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis 1.zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder2.widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

020020Zweiter AbschnittKanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis

§ 18

(weggefallen)

(XXXX) §§ 19 bis 21(weggefallen)

§ 22

(weggefallen)

§ 23

(weggefallen)

§ 24

(weggefallen)

(XXXX) §§ 25 und 26(weggefallen)

§ 27Kanzlei

(1)Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten.
(2)Verlegt der Rechtsanwalt seine Kanzlei, errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf, hat er dies der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen. Die Errichtung oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder einer Zweigstelle im Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer ist auch dieser Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.
(3)Will der Rechtsanwalt seine Kanzlei in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer verlegen, hat er die Aufnahme in diese Kammer zu beantragen. Die Rechtsanwaltskammer nimmt den Rechtsanwalt auf, sobald er die Verlegung der Kanzlei in ihren Bezirk nachgewiesen hat. Mit der Aufnahme erlischt die Mitgliedschaft in der bisherigen Rechtsanwaltskammer.

§ 28

(weggefallen)

§ 29Befreiung von der Kanzleipflicht

(1)Im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreien.
(2)Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)(weggefallen)
(4)(weggefallen)

§ 29aKanzleien in anderen Staaten

(1)Der Rechtsanwalt darf auch in anderen Staaten Kanzleien einrichten oder unterhalten.
(2)Die Rechtsanwaltskammer befreit einen Rechtsanwalt, der seine Kanzleien ausschließlich in anderen Staaten einrichtet, von der Pflicht des § 27, sofern nicht überwiegende Interessen der Rechtspflege entgegenstehen. Die Befreiung kann widerrufen werden, wenn es im überwiegenden Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.
(3)Der Rechtsanwalt hat die Anschrift seiner Kanzlei in einem anderen Staat sowie deren Änderung der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

§ 30Zustellungsbevollmächtigter

(1)Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(2)An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§ 173 Absatz 1 und 2, §§ 175, 195 der Zivilprozessordnung).
(3)Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 31Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer

(1)Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften, deren Sitz sich in ihrem Bezirk befindet. Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte und der zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften ergeben. Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.
(2)Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.
(3)Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jedem Rechtsanwalt Folgendes ein: 1.den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;2.den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;3.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;4.von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;5.die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen; bei ausländischen Rechtsanwälten zudem den Herkunftsstaat der Berufsbezeichnung sowie die Rechtsgrundlage der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer;6.den Zeitpunkt der Zulassung;7.bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;8.die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;9.in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;10.ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.
(4)Die Rechtsanwaltskammern tragen in ihre Verzeichnisse zu jeder zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft Folgendes ein: 1.den Namen oder die Firma;2.die Rechtsform;3.die Anschrift der Kanzlei;4.den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;5.die von der Berufsausübungsgesellschaft mitgeteilten Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien, Zweigstellen und Zweigniederlassungen;6.folgende Angaben zu den Gesellschaftern: a)bei natürlichen Personen: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den in der Berufsausübungsgesellschaft ausgeübten Beruf;b)bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften: deren Namen oder Firma, deren Sitz und, sofern gesetzlich vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;7.bei juristischen Personen: zu jedem Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf;8.bei rechtsfähigen Personengesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der vertretungsberechtigten Gesellschafter;9.den Zeitpunkt der Zulassung;10.bei ausländischen Berufsausübungsgesellschaften: den Familiennamen, den oder die Vornamen und den Beruf der Mitglieder der Geschäftsleitung der deutschen Zweigniederlassung, den Sitz, den Ort der Hauptniederlassung und, sofern nach dem Recht des Staats ihres Sitzes vorgesehen, das für sie zuständige Register und die Registernummer;11.bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;12.die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;13.im Fall des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung.
(5)Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.
(6)Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt und zu einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald deren Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.
(7)Die in die Verzeichnisse nach Absatz 1 Satz 1 aufzunehmenden Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unverzüglich 1.sämtliche Daten, die für die Eintragung in die Verzeichnisse nach den Absätzen 3 und 4 erforderlich sind, zu übermitteln,2.Tatsachen mitzuteilen, die eine Änderung oder Löschung der eingetragenen Daten erforderlich machen.

§ 31aBesonderes elektronisches Anwaltspostfach

(1)Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene natürliche Person ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.
(2)Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.
(3)Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.
(4)Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.
(5)Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.
(6)Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.
(7)Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.

§ 31bBesonderes elektronisches Anwaltspostfach für Berufsausübungsgesellschaften

(1)Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene Berufsausübungsgesellschaft ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein.
(2)Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs den Namen oder die Firma, die Rechtsform und eine zustellfähige Anschrift der Berufsausübungsgesellschaft.
(3)Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Absatz 1 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft aus einem anderen Grund als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt.
(4)Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für eine im Gesamtverzeichnis eingetragene Zweigstelle einer Berufsausübungsgesellschaft auf deren Antrag ein weiteres besonderes Anwaltspostfach empfangsbereit ein. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der Rechtsanwaltskammer zu stellen, bei der die Berufsausübungsgesellschaft zugelassen ist oder zugelassen werden soll. Die Rechtsanwaltskammer übermittelt der Bundesrechtsanwaltskammer den Namen und die Anschrift der Zweigstelle, für die ein weiteres elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet werden soll. Die Bundesrechtsanwaltskammer hebt die Zugangsberechtigung zu einem nach Satz 1 eingerichteten weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf, wenn die Berufsausübungsgesellschaft gegenüber der für sie zuständigen Rechtsanwaltskammer erklärt, kein weiteres besonders Anwaltspostfach für die Zweigstelle mehr zu wünschen, oder wenn die Zweigstelle aufgegeben wird; im Übrigen gilt Absatz 3 entsprechend.
(5)Im Übrigen gelten für die nach den Absätzen 1 und 4 eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfächer § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 und 4 Satz 2 sowie Absatz 6 und 7 entsprechend.

§ 31cEuropäisches Rechtsanwaltsverzeichnis

Die Bundesrechtsanwaltskammer ermöglicht über die Suche nach § 31 Absatz 2 Satz 3 hinaus über das auf den Internetseiten der Europäischen Kommission bestehende elektronische Suchsystem (Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis) den Abruf derjenigen im Gesamtverzeichnis eingetragenen Angaben, die Gegenstand des Europäischen Rechtsanwaltsverzeichnisses sind.

§ 31dVerordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten 1.der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,2.der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,3.der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten a)ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,b)ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,c)ihrer Führung,d)der Zugangsberechtigung und der Nutzung,e)des Löschens von Nachrichten undf)ihrer Löschung,4.des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

020030Dritter AbschnittVerwaltungsverfahren

§ 32Ergänzende Anwendung der Verwaltungsverfahrensgesetze

(1)Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der Länder die Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder. Die Verwaltungsverfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.
(2)Über Anträge ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In den Fällen des § 15 beginnt die Frist erst mit der Vorlage des ärztlichen Gutachtens. § 10 bleibt unberührt.

§ 33Sachliche und örtliche Zuständigkeit

(1)Für die Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sind die Rechtsanwaltskammern zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2)Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die ihm nach diesem Gesetz zustehen, auf den Präsidenten des Bundesgerichtshofes zu übertragen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3)Örtlich zuständig ist die Rechtsanwaltskammer, 1.deren Mitglied der Rechtsanwalt ist,2.bei der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt ist, sofern nicht eine Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 1 gegeben ist,3.in deren Bezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz oder ihre Zweigniederlassung hat oder4.bei der die Berufsausübungsgesellschaft den Antrag auf Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 oder den Antrag auf Befreiung von der Zweigniederlassungspflicht nach § 59m Absatz 5 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 gestellt hat, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Rechtsanwaltskammer nach Nummer 3 gegeben ist.Wird die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt (§ 27 Absatz 3), so entscheidet diese über den Antrag.

§ 34Zustellung

Verwaltungsakte, durch die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer begründet oder versagt wird oder erlischt oder durch die eine Befreiung oder Erlaubnis versagt, zurückgenommen oder widerrufen wird, sind zuzustellen.

§ 35Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.

§ 36Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten

(1)Die Rechtsanwaltskammer kann zur Ermittlung des Sachverhalts in Zulassungssachen eine unbeschränkte Auskunft nach § 41 Abs. 1 Nr. 11 des Bundeszentralregistergesetzes als Regelanfrage einholen.
(2)Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der Rechtsanwaltskammer oder der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen und Berufsausübungsgesellschaften, deren Kenntnis aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für 1.die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft oder die Rücknahme oder den Widerruf einer solchen Zulassung,2.die Entstehung oder das Erlöschen der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer,3.die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Befreiung oder4.die Einleitung oder die Durchführung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens.
(3)Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit 1.sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person am Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder2.besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.

§ 37Ersetzung der Schriftform

Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden. Andere Postfächer nach § 130a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4 der Zivilprozessordnung stehen dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach Satz 1 gleich.

(XXXX) §§ 38 bis 42(weggefallen)

030Dritter TeilRechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte

030010Erster AbschnittAllgemeines

§ 43Allgemeine Berufspflicht

Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.

§ 43aGrundpflichten

(1)Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.
(2)Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.
(3)Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.
(4)Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er einen anderen Mandanten in derselben Rechtssache bereits im widerstreitenden Interesse beraten oder vertreten hat. Das Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich mit einem Rechtsanwalt ausüben, der nach Satz 1 nicht tätig werden darf. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 2 bleibt bestehen, wenn der nach Satz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn die betroffenen Mandanten der Tätigkeit des Rechtsanwalts nach umfassender Information in Textform zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Einhaltung der Verschwiegenheit des Rechtsanwalts sicherstellen. Ein Tätigkeitsverbot nach Satz 1, das gegenüber einer Berufsausübungsgesellschaft besteht, entfällt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 erfüllt sind. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung des Mandanten offenbart werden.
(5)Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für die Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst im Rahmen der Ausbildung bei einem Rechtsanwalt. Absatz 4 Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 eine Tätigkeit als Referendar nach Satz 1 zugrunde liegt.
(6)Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend für ein berufliches Tätigwerden des Rechtsanwalts außerhalb des Anwaltsberufs, wenn für ein anwaltliches Tätigwerden ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 4 Satz 1 bestehen würde.
(7)Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.
(8)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.

§ 43bWerbung

Werbung ist dem Rechtsanwalt nur erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.

§ 43cFachanwaltschaft

(1)Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bestimmt sind. Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.
(2)Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.
(3)Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.
(4)Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.

§ 43dDarlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen

(1)Der Rechtsanwalt, der Inkassodienstleistungen erbringt, muss mit der ersten Geltendmachung einer Forderung gegenüber einer Privatperson folgende Informationen klar und verständlich in Textform übermitteln: 1.den Namen oder die Firma des Auftraggebers sowie dessen Anschrift, sofern nicht dargelegt wird, dass durch die Angabe der Anschrift überwiegende schutzwürdige Interessen des Auftraggebers beeinträchtigt würden,2.den Forderungsgrund, bei Verträgen unter konkreter Darlegung des Vertragsgegenstands und des Datums des Vertragsschlusses, bei unerlaubten Handlungen unter Darlegung der Art und des Datums der Handlung,3.wenn Zinsen geltend gemacht werden, eine Zinsberechnung unter Darlegung der zu verzinsenden Forderung, des Zinssatzes und des Zeitraums, für den die Zinsen berechnet werden,4.wenn ein Zinssatz über dem gesetzlichen Verzugszinssatz geltend gemacht wird, einen gesonderten Hinweis hierauf und die Angabe, auf Grund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird,5.wenn Inkassokosten geltend gemacht werden, Angaben zu deren Art, Höhe und Entstehungsgrund,6.wenn mit den Inkassokosten Umsatzsteuerbeträge geltend gemacht werden, eine Erklärung, dass der Auftraggeber diese Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann,7.wenn die Anschrift der Privatperson nicht vom Gläubiger mitgeteilt, sondern anderweitig ermittelt wurde, einen Hinweis hierauf sowie darauf, wie eventuell aufgetretene Fehler geltend gemacht werden können,8.Bezeichnung, Anschrift und elektronische Erreichbarkeit der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer.
(2)Auf eine entsprechende Anfrage einer Privatperson hat der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt die folgenden ergänzenden Informationen unverzüglich in Textform mitzuteilen: 1.den Namen oder die Firma desjenigen, in dessen Person die Forderung entstanden ist,2.bei Verträgen die wesentlichen Umstände des Vertragsschlusses.
(3)Beabsichtigt der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt, mit einer Privatperson eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, so hat er sie zuvor in Textform auf die dadurch entstehenden Kosten hinzuweisen.
(4)Fordert der Inkassodienstleistungen erbringende Rechtsanwalt eine Privatperson zur Abgabe eines Schuldanerkenntnisses auf, so hat er sie mit der Aufforderung nach Maßgabe des Satzes 2 in Textform darauf hinzuweisen, dass sie durch das Schuldanerkenntnis in der Regel die Möglichkeit verliert, solche Einwendungen und Einreden gegen die anerkannte Forderung geltend zu machen, die zum Zeitpunkt der Abgabe des Schuldanerkenntnisses begründet waren. Der Hinweis muss 1.deutlich machen, welche Teile der Forderung vom Schuldanerkenntnis erfasst werden, und2.typische Beispiele von Einwendungen und Einreden benennen, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wie das Nichtbestehen oder die Erfüllung oder die Verjährung der anerkannten Forderung.
(5)Privatperson im Sinne dieser Vorschrift ist jede natürliche Person, gegen die eine Forderung geltend gemacht wird, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit steht.

§ 43eInanspruchnahme von Dienstleistungen

(1)Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3)Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist 1.der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,2.der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und3.festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5)Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6)Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7)Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8)Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

§ 43fKenntnisse im Berufsrecht

(1)Der Rechtsanwalt hat innerhalb des ersten Jahres nach seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung über das rechtsanwaltliche Berufsrecht teilzunehmen. Die Lehrveranstaltung muss mindestens zehn Zeitstunden dauern und die wesentlichen Bereiche des anwaltlichen Berufsrechts umfassen.
(2)Die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn der Rechtsanwalt vor dem 1. August 2022 erstmalig zugelassen wurde oder wenn er nachweist, dass er innerhalb von sieben Jahren vor seiner erstmaligen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft an einer Lehrveranstaltung nach Absatz 1 teilgenommen hat.

§ 44Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Der Rechtsanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.

§ 45Tätigkeitsverbote bei nichtanwaltlicher Vorbefassung

(1)Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden, wenn er 1.in derselben Rechtssache bereits tätig geworden ist als a)Richter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes oder als im Vorbereitungsdienst bei diesen Personen tätiger Referendar,b)Schiedsrichter, Schlichter oder Mediator oderc)Notar, Notarvertretung, Notariatsverwalter, Notarassessor oder als im Vorbereitungsdienst bei einem Notar tätiger Referendar,2.in derselben Angelegenheit, mit der er bereits als Insolvenzverwalter, Nachlassverwalter, Testamentsvollstrecker oder Betreuer oder in ähnlicher Funktion befasst war, gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll, oder3.in derselben Angelegenheit bereits außerhalb seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für eine andere Partei im widerstreitenden Interesse beruflich tätig geworden ist.
(2)Ein Tätigkeitsverbot gilt auch für Rechtsanwälte, die ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben 1.mit einem Rechtsanwalt, der nach Absatz 1 nicht tätig werden darf, oder2.mit einem Angehörigen eines anderen Berufs nach § 59c Absatz 1 Satz 1, dem ein Tätigwerden bei entsprechender Anwendung des Absatzes 1 untersagt wäre.Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit dem Tätigkeitsverbot nach Absatz 1 eine Tätigkeit als Referendar im Vorbereitungsdienst nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter bei einem Rechtsanwalt oder in einer Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde liegt. Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter nach Satz 2 umfasst berufliche Tätigkeiten während des rechtswissenschaftlichen Studiums und in der Zeit nach dem Bestehen der ersten Prüfung bis zum Bestehen der zweiten Staatsprüfung.
(3)Ein Tätigkeitsverbot nach Absatz 2 Satz 1 bleibt bestehen, wenn der nach Absatz 1 ausgeschlossene Rechtsanwalt die gemeinschaftliche Berufsausübung beendet. Absatz 2 Satz 1 findet in den Fällen, in denen das Tätigkeitsverbot auf Absatz 1 Nummer 3 beruht, keine Anwendung, wenn die betroffenen Personen der Tätigkeit nach umfassender Information in Textform durch den Rechtsanwalt zugestimmt haben und geeignete Vorkehrungen die Verhinderung einer Offenbarung vertraulicher Informationen sicherstellen. Soweit es für die Prüfung eines Tätigkeitsverbots erforderlich ist, dürfen der Verschwiegenheit unterliegende Tatsachen einem Rechtsanwalt auch ohne Einwilligung der betroffenen Person offenbart werden.

§ 46Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte

(1)Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.
(2)Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.
(3)Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist: 1.die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,2.die Erteilung von Rechtsrat,3.die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und4.die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
(4)Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.
(5)Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch 1.Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,2.erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und3.erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.
(6)Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

§ 46aZulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1)Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1.die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2.kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und3.die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.
(2)Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.
(3)Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.
(4)Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass 1.abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;2.abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;3.abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung „Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)“ oder „Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)“ auszuüben ist.

§ 46bErlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

(1)Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erlischt nach Maßgabe des § 13.
(2)Für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gelten die §§ 14 und 15 mit Ausnahme des § 14 Absatz 2 Nummer 9. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist ferner ganz oder teilweise zu widerrufen, soweit die arbeitsvertragliche Gestaltung eines Arbeitsverhältnisses oder die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht. § 46a Absatz 2 gilt entsprechend. Entgegen Satz 2 ist die Zulassung nicht zu widerrufen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt unterbrochen wird, die Unterbrechung infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und das der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt zugrundeliegende Arbeitsverhältnis fortbesteht.
(3)Werden nach einer Zulassung nach § 46a weitere Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt aufgenommen oder tritt innerhalb bereits bestehender Arbeitsverhältnisse eine wesentliche Änderung der Tätigkeit ein, ist auf Antrag die Zulassung nach Maßgabe des § 46a unter den dort genannten Voraussetzungen auf die weiteren Arbeitsverhältnisse oder auf die geänderte Tätigkeit zu erstrecken.
(4)Der Syndikusrechtsanwalt hat der nach § 56 Absatz 3 zuständigen Stelle unbeschadet seiner Anzeige- und Vorlagepflichten nach § 56 Absatz 3 auch jede der folgenden tätigkeitsbezogenen Änderungen des Arbeitsverhältnisses unverzüglich anzuzeigen: 1.jede tätigkeitsbezogene Änderung des Arbeitsvertrags, dazu gehört auch die Aufnahme eines neuen Arbeitsverhältnisses,2.jede wesentliche Änderung der Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses.Im Fall des Satzes 1 Nummer 1 ist der Anzeige eine Ausfertigung oder eine amtlich beglaubigte Abschrift des geänderten Arbeitsvertrags beizufügen. § 57 gilt entsprechend.

§ 46cBesondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

(1)Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.
(2)Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten 1.vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und2.vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.
(3)Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.
(4)§ 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.
(5)In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.
(6)Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. § 30 gilt entsprechend.

§ 47Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst

(1)Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.
(2)Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.
(3)(weggefallen)

§ 48Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung

(1)Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1.wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet ist;2.wenn er der Partei auf Grund der §§ 78b, 78c der Zivilprozeßordnung beigeordnet ist;3.wenn er dem Antragsgegner auf Grund des § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Beistand beigeordnet ist.
(2)Der Rechtsanwalt kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

§ 49Pflichtverteidigung und Beistandsleistung

(1)Der Rechtsanwalt muss eine Verteidigung oder Beistandsleistung übernehmen, wenn er nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen oder des IStGH-Gesetzes zum Verteidiger oder Beistand bestellt ist.
(2)§ 48 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

§ 49aPflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.

§ 49bVergütung

(1)Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.
(2)Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.
(3)Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.
(4)Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche Einwilligung des Mandanten in Textform vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.
(5)Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

§ 49cEinreichung von Schutzschriften

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

§ 50Handakten

(1)Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2)Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3)Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4)Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5)In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.

§ 51Berufshaftpflichtversicherung

(1)Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2)Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3)Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden: 1.für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung,2.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros,3.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht,4.für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten,5.für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.
(4)Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5)Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6)Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7)Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8)(weggefallen)

§ 52Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

(1)Der Anspruch des Auftraggebers aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens kann beschränkt werden: 1.durch im Einzelfall in Textform getroffene Vereinbarung bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme;2.durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme, wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.Für Berufsausübungsgesellschaften gilt Satz 1 entsprechend.
(2)Die Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Berufsausübungsgesellschaft ohne Haftungsbeschränkung, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und bedarf der Textform.

§ 53Bestellung einer Vertretung

(1)Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er 1.länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder2.sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.
(2)Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.
(3)Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.
(4)Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(5)Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

§ 54Befugnisse der Vertretung

(1)Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(2)Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.
(3)Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.
(4)Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

§ 55Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei

(1)Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.
(2)Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.
(3)§ 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.
(4)Die Bestellung kann widerrufen werden.
(5)Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

§ 56Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer

(1)In Aufsichts- und Beschwerdesachen hat der Rechtsanwalt dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes Auskunft zu geben sowie auf Verlangen seine Handakten vorzulegen oder vor dem Vorstand oder dem beauftragten Mitglied zu erscheinen. Das gilt nicht, wenn und soweit der Rechtsanwalt dadurch seine Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen oder sich durch wahrheitsgemäße Beantwortung oder Vorlage seiner Handakten die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat, einer Ordnungswidrigkeit oder einer Berufspflichtverletzung verfolgt zu werden und er sich hierauf beruft. Der Rechtsanwalt ist auf das Recht zur Auskunftsverweigerung hinzuweisen.
(2)In Vermittlungsverfahren der Rechtsanwaltskammer hat der Rechtsanwalt auf Verlangen vor dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder einem beauftragten Mitglied des Vorstandes zu erscheinen. Das Erscheinen soll angeordnet werden, wenn der Vorstand oder das beauftragte Vorstandsmitglied nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, dass hierdurch eine Einigung gefördert werden kann.
(3)Der Rechtsanwalt hat dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer unverzüglich anzuzeigen, 1.daß er ein Beschäftigungsverhältnis eingeht oder daß eine wesentliche Änderung eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses eintritt,2.daß er dauernd oder zeitweilig als Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit verwendet wird,3.daß er ein öffentliches Amt im Sinne des § 47 Abs. 2 bekleidet,4.dass er Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer Berufsausübungsgesellschaft nach der Patentanwaltsordnung oder dem Steuerberatungsgesetz ist.Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind auf Verlangen die Unterlagen über ein Beschäftigungsverhältnis vorzulegen.

§ 57Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten

(1)Um einen Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 56 anzuhalten, kann der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gegen ihn, auch zu wiederholten Malen, Zwangsgeld festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf eintausend Euro nicht übersteigen.
(2)Das Zwangsgeld muß vorher durch den Vorstand oder den Präsidenten schriftlich angedroht werden. Die Androhung und die Festsetzung des Zwangsgelds sind dem Rechtsanwalt zuzustellen.
(3)Gegen die Androhung und gegen die Festsetzung des Zwangsgeldes kann der Rechtsanwalt innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofes beantragen. Der Antrag ist bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer schriftlich einzureichen. Erachtet der Vorstand den Antrag für begründet, so hat er ihm abzuhelfen; andernfalls ist der Antrag unverzüglich dem Anwaltsgerichtshof vorzulegen. Zuständig ist der Anwaltsgerichtshof bei dem Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Rechtsanwaltskammer ihren Sitz hat. Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden. Die Gegenerklärung (§ 308 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) wird vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer abgegeben. Die Staatsanwaltschaft ist an dem Verfahren nicht beteiligt. Der Beschluß des Anwaltsgerichtshofes kann nicht angefochten werden. § 116 Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Das Zwangsgeld fließt der Rechtsanwaltskammer zu. Es wird auf Grund einer von dem Schatzmeister erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen beglaubigten Abschrift des Festsetzungsbescheides nach den Vorschriften beigetrieben, die für die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten. § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen.

§ 58Mitgliederakten

(1)Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.
(2)Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.
(3)Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.
(4)Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.
(5)Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
(6)Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Berufsausübungsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.

§ 59Ausbildung von Referendaren

Der Rechtsanwalt soll in angemessenem Umfang an der Ausbildung der Referendare mitwirken. Er hat den Referendar, der im Vorbereitungsdienst bei ihm beschäftigt ist, in den Aufgaben eines Rechtsanwalts zu unterweisen, ihn anzuleiten und ihm Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben. Gegenstand der Ausbildung soll insbesondere sein die gerichtliche und außergerichtliche Anwaltstätigkeit, der Umgang mit Mandanten, das anwaltliche Berufsrecht und die Organisation einer Anwaltskanzlei.

§ 59aSatzungskompetenz

(1)Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.
(2)Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:1.die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:a)Gewissenhaftigkeit,b)Wahrung der Unabhängigkeit,c)Verschwiegenheit,d)Sachlichkeit,e)Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,f)sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,g)Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen,h)Kenntnisse im Berufsrecht;2.die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnisa)die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,b)die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;3.die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;4.die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;5.die besonderen Berufspflichtena)im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,b)gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe,c)bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,d)bei der Führung der Handakten;6.die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:a)Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,b)Pflichten bei Zustellungen,c)Tragen der Berufstracht;7.die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;8.die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;9.die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.
(3)Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  1. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.
(4)Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.

030020Zweiter AbschnittBerufliche Zusammenarbeit

§ 59bBerufsausübungsgesellschaften

(1)Rechtsanwälte dürfen sich zur gemeinschaftlichen Ausübung ihres Berufs zu Berufsausübungsgesellschaften verbinden. Sie dürfen sich zur Ausübung ihres Berufs auch in Berufsausübungsgesellschaften organisieren, deren einziger Gesellschafter sie sind.
(2)Berufsausübungsgesellschaften zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in der Bundesrepublik Deutschland können die folgenden Rechtsformen haben: 1.Gesellschaften nach deutschem Recht einschließlich der Handelsgesellschaften,2.Europäische Gesellschaften und3.Gesellschaften, die zulässig sind nach dem Recht a)eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oderb)eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum.Für Berufsausübungsgesellschaften nach dem Gesellschaftsrecht eines Staates, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, gilt § 207a.

§ 59cBerufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

(1)Die Verbindung zur gemeinschaftlichen Berufsausübung in einer Berufsausübungsgesellschaft nach § 59b ist Rechtsanwälten auch gestattet 1.mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer, Mitgliedern der Patentanwaltskammer, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern,2.mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder nach § 206 berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen, und mit Angehörigen von Patentanwaltsberufen aus anderen Staaten, die nach dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland oder nach § 157 der Patentanwaltsordnung berechtigt wären, sich in der Bundesrepublik Deutschland niederzulassen,3.mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die nach dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung ihren Beruf mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern in der Bundesrepublik Deutschland gemeinschaftlich ausüben dürfen,4.mit Personen, die in der Berufsausübungsgesellschaft einen freien Beruf nach § 1 Absatz 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes ausüben, es sei denn, dass die Verbindung mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängigem Organ der Rechtspflege, nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann.Eine Verbindung nach Satz 1 Nummer 4 kann insbesondere dann ausgeschlossen sein, wenn in der anderen Person ein Grund vorliegt, der bei einem Rechtsanwalt nach § 7 zur Versagung der Zulassung führen würde.
(2)Unternehmensgegenstand der Berufsausübungsgesellschaft nach Absatz 1 ist die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten. Daneben kann die Ausübung des jeweiligen nichtanwaltlichen Berufs treten. Die §§ 59d bis 59q gelten nur für Berufsausübungsgesellschaften, die der Ausübung des Rechtsanwaltsberufs dienen.

§ 59dBerufspflichten bei beruflicher Zusammenarbeit

(1)Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, haben bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft die in diesem Gesetz und die in der Berufsordnung nach § 59a bestimmten Pflichten der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu beachten. Sie sind insbesondere verpflichtet, die anwaltliche Unabhängigkeit der in der Berufsausübungsgesellschaft tätigen Rechtsanwälte sowie der Berufsausübungsgesellschaft zu wahren.
(2)Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihnen bei ihrer Tätigkeit für die Berufsausübungsgesellschaft im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bekannt geworden ist. § 43a Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(3)Die Vorschriften über Tätigkeitsverbote nach § 43a Absatz 4 Satz 2 bis 6 gelten für Gesellschafter, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, entsprechend.
(4)Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf nicht mit anderen Personen ausüben, wenn diese in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
(5)Im Gesellschaftsvertrag ist der Ausschluss von Gesellschaftern vorzusehen, die in schwerwiegender Weise oder wiederholt gegen Pflichten, die in diesem Gesetz oder in der Berufsordnung nach § 59a bestimmt sind, verstoßen.
(6)Beteiligt sich ein Rechtsanwalt an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat er für die Einhaltung der Berufspflichten nach § 59e Absatz 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen.

§ 59eBerufspflichten der Berufsausübungsgesellschaft

(1)Die §§ 43 bis 43b, 43d, 43e, 44, 45 Absatz 1 Nummer 2 und 3, die §§ 48, 49a bis 50, 53, 54, 56 Absatz 1 und 2 und die §§ 57 bis 59a gelten für Berufsausübungsgesellschaften sinngemäß.
(2)Die Berufsausübungsgesellschaft hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Wenn an der Berufsausübungsgesellschaft Personen beteiligt sind, die Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufs sind, ist durch geeignete gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen sicherzustellen, dass die Berufsausübungsgesellschaft für die Erfüllung der Berufspflichten sorgen kann.
(3)Werden in der Berufsausübungsgesellschaft auch nichtanwaltliche Berufe ausgeübt, so gelten die Absätze 1 und 2 nur, soweit ein Bezug zur Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten besteht.
(4)Die persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeit der Gesellschafter, Organmitglieder und sonstigen Mitarbeiter der Berufsausübungsgesellschaft bleibt unberührt.
(5)Beteiligt sich eine Berufsausübungsgesellschaft an einer Mandatsgesellschaft (§ 59f Absatz 1 Satz 2 Nummer 2), so hat sie für die Einhaltung der Berufspflichten nach den Absätzen 1 bis 3 durch die Mandatsgesellschaft Sorge zu tragen. Absatz 4 gilt entsprechend.

§ 59fZulassung

(1)Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Keiner Zulassung nach Satz 1 bedürfen 1.Personengesellschaften, bei denen keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorliegt und denen ausschließlich Rechtsanwälte oder Angehörige eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Berufs als Gesellschafter und als Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane angehören, und2.Berufsausübungsgesellschaften, die als Personengesellschaften von a)mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz oderb)einer oder mehreren zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz und einem oder mehreren Rechtsanwältenfür die Bearbeitung eines einzelnen Mandats gegründet wurden (Mandatsgesellschaft).Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte denjenigen Rechtsanwaltskammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften und Rechtsanwälte zugelassen sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Zulassung.
(2)Die Zulassung ist zu erteilen, wenn 1.die Berufsausübungsgesellschaft, ihre Gesellschafter und die Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i und 59j erfüllen,2.die Berufsausübungsgesellschaft sich nicht in Vermögensverfall befindet und3.der Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt.Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(3)Mit der Zulassung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.
(4)Die Rechtsanwaltskammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Zulassung mit.

§ 59gZulassungsverfahren; Anzeigepflicht

(1)Der Antrag auf Zulassung muss folgende Angaben enthalten: 1.Rechtsform, Name, Sitz und Gegenstand der Berufsausübungsgesellschaft,2.die Geschäftsanschriften der Niederlassungen der Berufsausübungsgesellschaft sowie3.Name und Beruf der Gesellschafter, der Mitglieder der Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane sowie aller mittelbar beteiligten Personen; sofern Gesellschafter eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ist, müssen Name und Beruf der an ihr mittelbar beteiligten Personen nicht angegeben werden.Die zuständige Rechtsanwaltskammer kann zur Prüfung der Voraussetzungen des § 59f Absatz 2 die Vorlage geeigneter Nachweise einschließlich des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung verlangen. § 57 gilt entsprechend.
(2)Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn gegen einen Gesellschafter oder ein Mitglied eines Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans ein auf Rücknahme oder Widerruf seiner Zulassung oder Bestellung gerichtetes Verfahren betrieben wird oder ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot erlassen worden ist.
(3)Die Zulassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.
(4)Die zugelassene Berufsausübungsgesellschaft hat der Rechtsanwaltskammer jede Änderung der nach Absatz 1 Satz 1 anzugebenden Verhältnisse unverzüglich anzuzeigen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 59hErlöschen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung; Abwickler

(1)Die Zulassung einer Berufsausübungsgesellschaft erlischt durch ihre Auflösung. Im Übrigen gilt § 13 entsprechend.
(2)Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich ergibt, dass die Zulassung hätte versagt werden müssen. § 14 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1.die Voraussetzungen der §§ 59b, 59c Absatz 1, des § 59d Absatz 5, der §§ 59i, 59j, 59n oder des § 59o nicht mehr erfüllt, es sei denn, dass sie innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessenen Frist einen den genannten Vorschriften entsprechenden Zustand herbeiführt,2.in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind, oder3.der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich auf die Rechte aus der Zulassung verzichtet hat.Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
(4)Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Berufsausübungsgesellschaft 1.nicht innerhalb von drei Monaten nach der Zulassung im Bezirk der Rechtsanwaltskammer nach § 59m Absatz 1 eine Kanzlei einrichtet,2.nicht innerhalb von drei Monaten eine ihr bei einer Befreiung nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 erteilte Auflage erfüllt,3.nicht innerhalb von drei Monaten einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt, nachdem a)sie nach § 59m Absatz 4 in Verbindung mit § 29a Absatz 2 von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden ist oderb)ein bisheriger Zustellungsbevollmächtigter weggefallen ist, oder4.ihre Kanzlei aufgibt, ohne dass sie von der Pflicht des § 59m befreit worden ist.
(5)Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung an, sind § 155 Absatz 2, 4 und 5, § 156 Absatz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Wird die Zulassung widerrufen, weil die Berufsausübungsgesellschaft die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung nicht unterhält, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Regel zu treffen.
(6)Hat die Berufsausübungsgesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. § 55 ist entsprechend anzuwenden. Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 59iGesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften

(1)Zugelassene Berufsausübungsgesellschaften nach diesem Gesetz können Gesellschafter einer Berufsausübungsgesellschaft sein. Bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, kommt es in den Fällen des Satzes 1 auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Berufsausübungsgesellschaft an. Haben sich Rechtsanwälte, Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe sowie Berufsausübungsgesellschaften, die die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllen, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet.
(2)Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen muss an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung gebunden sein. Bei Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien müssen die Aktien auf Namen lauten.
(3)Anteile an der Berufsausübungsgesellschaft dürfen nicht für Rechnung Dritter gehalten werden. Dritte dürfen nicht am Gewinn der Berufsausübungsgesellschaft beteiligt werden.
(4)Sofern Gesellschafter die Voraussetzungen des § 59c Absatz 1 nicht erfüllen, haben sie kein Stimmrecht.
(5)Gesellschafter können nur stimmberechtigte Gesellschafter zur Ausübung von Gesellschafterrechten bevollmächtigen.

§ 59jGeschäftsführungsorgane; Aufsichtsorgane

(1)Nur Rechtsanwälte oder Angehörige eines der in § 59c Absatz 1 Satz 1 genannten Berufe können Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgans einer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaft sein. Mitbestimmungsrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Bei der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten sind Weisungen von Personen, die keine Rechtsanwälte sind, gegenüber Rechtsanwälten unzulässig.
(2)Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Maßnahmen verhängt wurde.
(3)Dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaft müssen Rechtsanwälte in vertretungsberechtigter Zahl angehören.
(4)Die Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans sind verpflichtet, für die Einhaltung des Berufsrechts in der Berufsausübungsgesellschaft zu sorgen.
(5)Für diejenigen Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans der Berufsausübungsgesellschaft, die keine Gesellschafter sind, gelten die Berufspflichten nach § 59d Absatz 1 bis 3 entsprechend. Die §§ 74 und 74a, die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind auf nichtanwaltliche Mitglieder des Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgans entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt 1.bei nichtanwaltlichen Mitgliedern von Geschäftsführungsorganen die Aberkennung der Eignung, eine Berufsausübungsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen, und2.bei nichtanwaltlichen Mitgliedern eines Aufsichtsorgans die Aberkennung der Eignung, Aufsichtsfunktionen einer Berufsausübungsgesellschaft wahrzunehmen.
(6)Die Unabhängigkeit der Rechtsanwälte, die dem Geschäftsführungsorgan der Berufsausübungsgesellschaften angehören oder in sonstiger Weise die Vertretung der Berufsausübungsgesellschaft wahrnehmen, bei der Ausübung ihres Rechtsanwaltsberufs ist zu gewährleisten. Einflussnahmen durch die Gesellschafter, insbesondere durch Weisungen oder vertragliche Bindungen, sind unzulässig.
(7)Auf Prokuristen und Handlungsbevollmächtigte zum gesamten Geschäftsbetrieb sind die Absätze 1, 5 und 6 entsprechend anzuwenden.

§ 59kRechtsdienstleistungsbefugnis

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

§ 59lVertretung vor Gerichten und Behörden

(1)Berufsausübungsgesellschaften können als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte beauftragt werden. Sie haben in diesem Fall die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts.
(2)Berufsausübungsgesellschaften handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.
(3)Eine Berufsausübungsgesellschaft kann nicht als Verteidiger im Sinne der §§ 137 bis 149 der Strafprozessordnung gewählt oder bestellt werden.

§ 59mKanzlei der Berufsausübungsgesellschaft

(1)Die Berufsausübungsgesellschaft muss an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist.
(2)§ 27 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3)Verlegt eine zugelassene Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer, gilt § 27 Absatz 3 entsprechend.
(4)Die §§ 29a und 30 sind entsprechend anzuwenden.
(5)Berufsausübungsgesellschaften, die keinen Sitz im Inland haben, sind verpflichtet, eine Zweigniederlassung im Inland einzurichten und zu unterhalten, in der zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist. Für die Befreiung von der Pflicht nach Satz 1 gelten § 29a Absatz 2 und 3 sowie § 30 entsprechend.

§ 59nBerufshaftpflichtversicherung

(1)Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und während der Dauer ihrer Betätigung aufrechtzuerhalten.
(2)Die Berufshaftpflichtversicherung muss die Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden decken, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten ergeben. § 51 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2, 3 Nummer 2 bis 5 und Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden; § 51 Absatz 6 und 7 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass er nur für zugelassene Berufsausübungsgesellschaften gilt. Ist die Haftung der Gesellschaft nicht rechtsformbedingt beschränkt und liegt keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vor, so ist auch § 51 Absatz 3 Nummer 1 entsprechend anzuwenden.
(3)Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht in dem vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Berufsausübungsgesellschaft die Gesellschafter und die Mitglieder des Geschäftsführungsorgans persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.

§ 59oMindestversicherungssumme und Jahreshöchstleistung

(1)Für Berufsausübungsgesellschaften, bei denen für Verbindlichkeiten der Berufsausübungsgesellschaft aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung rechtsformbedingt keine natürliche Person haftet oder bei denen die Haftung der natürlichen Personen beschränkt wird, beträgt die Mindestversicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung nach § 59n vorbehaltlich des Absatzes 2 für jeden Versicherungsfall 2 500 000 Euro.
(2)Für Berufsausübungsgesellschaften nach Absatz 1, in denen nicht mehr als zehn Personen anwaltlich oder in einem Beruf nach § 59c Absatz 1 Satz 1 tätig sind, beträgt die Mindestversicherungssumme 1 000 000 Euro.
(3)Für alle Berufsausübungsgesellschaften, die keinen rechtsformbedingten Ausschluss der Haftung und keine Beschränkung der Haftung der natürlichen Personen vorseh

Rechtsprechung zu dieser Vorschrift (1047)

BGH AnwZ (B) 79/09 §/Art 14,215,106
BGH AnwZ (B) 67/08 §/Art 14,215,36a,56
BGH 4 StR 514/09 §/Art 114
BGH NotZ 10/09 §/Art 42,46
BGH NotZ 11/09 §/Art 42
BGH AnwZ (B) 37/09 §/Art 14,215
BGH AnwZ (B) 30/09 §/Art 14,51,215

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.