Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin, einschließlich der Dauer, Inhalte und Prüfungen. Sie legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf vermittelt werden müssen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Biologiemodellmacher/in.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Ausbildung, aufgeteilt in berufsprofilgebende und integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Ein schriftlicher Ausbildungsnachweis muss von den Auszubildenden geführt werden.
- Die Zwischenprüfung findet am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und umfasst den Prüfungsbereich "Herstellen einteiliger Modelle".
- Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen "Herstellen eines mehrteiligen Modells" (50% Gewichtung), "Planung und Fertigung" (40% Gewichtung) und "Wirtschafts- und Sozialkunde" (10% Gewichtung).
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur BiologiemodellmacherinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildu
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18InkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereich
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 10Ziel und Zeitpunkt
§ 11Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 12Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines mehrteiligen Modells,2.Planung und Fertigung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells
§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung
§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
- ][Text: Modells][Element: ][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines mehrteiligen Modellsmit 50 Prozent,
- ][Text: mit 40 Prozent sowie]-->Planung und Fertigungmit 40 Prozent sowie
- ][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 18Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienend)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartenf)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen82Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwendenc)Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfend)Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellene)Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimierenf)Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmeng)Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)Formen pflegen, warten und instand setzen14i)Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen83Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalteng)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 224Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfenb)Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählenf)Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln135Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügenb)Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbindenc)Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättend)Bewegungsmechanismen prüfene)Modellteile zu Modellen zusammenbauenf)Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhaltenh)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen136Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählenc)Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwendene)Oberflächen vorbehandelnf)Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstelleng)einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalenh)Modelle nummerieren und beschrifteni)Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführenj)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 26k)Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigenl)Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfenm)Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnenn)Auftragstechniken unterscheiden und auswähleno)Lacke modellspezifisch auswählenp)mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestaltenq)Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringenr)Modelle und Modellteile versiegelns)Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen267Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentierenc)Reinigungsarbeiten durchführend)Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassene)Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierenf)Arbeitsergebnisse prüfen8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheidenc)Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheidend)Informationen beschaffen und auswertene)Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzeng)Muster anwenden und Skizzen anfertigenh)Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen 6i)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestaltenj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwendenk)Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenl)Zeitaufwand abschätzenm)Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen46Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführenc)produktbezogene Daten dokumentierend)Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen2e)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden6