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BMMAusbVBMMAusbV2017-06-08BGBl I2017, 1550BiologiemodellmacherausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur BiologiemodellmacherinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2017 +++)
BMMAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
BMMAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereich
Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 10Ziel und Zeitpunkt§ 11Inhalt§ 12Prüfungsbereiche§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 17Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 18InkrafttretenAnlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin
BMMAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
BMMAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Biologiemodellmachers und der Biologiemodellmacherin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
BMMAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre.
BMMAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.
(2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.
BMMAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten,2.Herstellen von Handgussteilen,3.Bearbeiten von einteiligen Modellen,4.Bearbeiten von mehrteiligen Modellen,5.Montieren von mehrteiligen Modellen,6.Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen und7.Reparieren von Modellen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen und6.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
BMMAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
BMMAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
BMMAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung
BMMAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
BMMAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
BMMAusbV§ 9Prüfungsbereich(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle statt.
(2) Im Prüfungsbereich Herstellen einteiliger Modelle soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsschritte festzulegen,2.Skizzen anzufertigen,3.Materialien unter Beachtung der Eigenschaften auszuwählen,4.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,5.Modelle im Vollgussverfahren herzustellen und Gussteile zu entnehmen,6.Modellrohlinge zu retuschieren,7.Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu bemalen,8.Zwischen- und Endkontrollen durchzuführen und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsproben zu begründen.
(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm zu jeder Arbeitsprobe ein situatives Fachgespräch geführt. Weiterhin soll der Prüfling Aufgaben, die sich auf die drei Arbeitsproben beziehen, schriftlich bearbeiten.
(4) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der drei Arbeitsproben und die Dokumentation 300 Minuten. Innerhalb dieser Zeit dauern die drei situativen Fachgespräche zusammen höchstens 15 Minuten. Für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt die Prüfungszeit 120 Minuten.
BMMAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung
BMMAusbV§ 10Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.
(2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
BMMAusbV§ 11InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
BMMAusbV§ 12PrüfungsbereicheDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen eines mehrteiligen Modells,2.Planung und Fertigung sowie3.Wirtschafts- und Sozialkunde.
BMMAusbV§ 13Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells(1) Im Prüfungsbereich Herstellen eines mehrteiligen Modells soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsaufträge zu prüfen und Arbeitsabläufe zu planen,2.Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,3.Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien für mehrteilige Modelle zu retuschieren,4.Modellteile zu einem Modell zusammenzubauen sowie das zusammengebaute Modell auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit zu prüfen,5.Farbmischungen und Pigmentpräparationen herzustellen,6.Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben zu gestalten und Modelle zu beschriften,7.Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen,8.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen und9.fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Herstellung des Modells zu begründen.
(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten.
BMMAusbV§ 14Prüfungsbereich Planung und Fertigung(1) Im Prüfungsbereich Planung und Fertigung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe festzulegen und Unterlagen anzuwenden,2.anatomische, botanische und zoologische Modelle zu unterscheiden,3.Zeichnungen von Modellen anzufertigen,4.Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen und Geräte unter Anwendung der Sicherheitsvorschriften und ergonomischer Aspekte einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,5.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und auszuwählen,6.Verfahren der Gießtechnik auszuwählen und anzuwenden,7.Rohlinge zu retuschieren,8.Mal- und Auftragstechniken unter Berücksichtigung des Gesundheits- und Umweltschutzes auszuwählen und anzuwenden sowie Mischungen herzustellen,9.Modellteile zu verbinden und die Funktionsfähigkeit von Modellen zu kontrollieren und10.qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
BMMAusbV§ 15Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.
(2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
BMMAusbV§ 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.
][Text: Modells][Element:
][Text: mit 50 Prozent,]-->Herstellen eines mehrteiligen Modellsmit 50 Prozent,
2.
][Text: mit 40 Prozent sowie]-->Planung und Fertigungmit 40 Prozent sowie
3.
][Text: mit 10 Prozent.]-->Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens zwei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Fertigung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.
BMMAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften
BMMAusbV§ 17Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
BMMAusbV§ 18InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
BMMAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Biologiemodellmacher und zur Biologiemodellmacherin(Fundstelle: BGBl. I 2017, 1554 - 1558)
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Handhaben von Werkzeugen sowie Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Geräten (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen unterscheiden und nach Verwendungszweck auswählenb)Werkzeuge handhaben und ergonomische Gesichtspunkte berücksichtigenc)Maschinen und Geräte unter Beachtung von ergonomischen und sicherheitsrelevanten Aspekten einrichten und bedienend)Funktionsfähigkeit von Werkzeugen, Geräten und Maschinen sicherstellene)Werkzeuge, Geräte und Maschinen pflegen und wartenf)Störungen und Fehler feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen82Herstellen von Handgussteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Verfahren der Gießtechnik nach Verwendungszweck unterscheiden und auswählenb)technische Unterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Tabellen, Richtlinien und Merkblätter, anwendenc)Negativformen auswählen und auf Funktionsfähigkeit prüfend)Rezepturen anwenden sowie Materialien auswählen und bereitstellene)Verarbeitungsparameter material- und einsatzspezifisch festlegen, prüfen und beurteilen sowie Verarbeitungsprozesse optimierenf)Vollgussverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmeng)Fehler im Herstellungsprozess feststellen, Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumentierenh)Formen pflegen, warten und instand setzen14i)Laminierverfahren unter Berücksichtigung von Anforderungen an das Modell anwenden und Gussteile entnehmen83Bearbeiten von einteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Rohlinge unter Berücksichtigung des Herstellungsprozesses retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Modelle unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättenf)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhalteng)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 224Bearbeiten von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Rohlinge, insbesondere auf Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfen sowie Rohlinge auf Vollständigkeit prüfenb)Rohlinge aus unterschiedlichen Materialien modellspezifisch retuschierenc)Modellstrukturen nacharbeitend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften auswählen und anwendene)Verbindungstechniken und Verbindungsmittel unterscheiden und modellspezifisch auswählenf)Modellteile unter Berücksichtigung der Materialeigenschaften thermisch behandeln135Montieren von mehrteiligen Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)thermisch behandelte Modellteile formen und passgenau fügenb)Modellteile form-, kraft- und stoffschlüssig, insbesondere durch Steck- und Schraubverbindungen sowie Klebetechniken, verbindenc)Modellteile unter Berücksichtigung der Oberflächenbeschaffenheit säubern und glättend)Bewegungsmechanismen prüfene)Modellteile zu Modellen zusammenbauenf)Passgenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Modellen prüfen, Abweichungen feststellen und Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)Maßnahmen zur Entsorgung von Gefahrstoffen ergreifen und Sicherheitsvorschriften einhaltenh)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen136Gestalten und Behandeln der Oberflächen von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Modelle, insbesondere auf die Einhaltung von Qualitätsstandards, sichtprüfenb)Verfahren zur Oberflächenbehandlung sowie Maltechniken unterscheiden und auswählenc)Farben und Hilfsmittel modellspezifisch auswählend)Hilfsstoffe, insbesondere Lösungsmittel, unter Beachtung von Verarbeitungs-, Gesundheits- und Umweltvorschriften auswählen und anwendene)Oberflächen vorbehandelnf)Farbmischungen und Pigmentpräparationen nach Vorgaben herstelleng)einteilige Modelle mit verschiedenen Maltechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben bemalenh)Modelle nummerieren und beschrifteni)Oberflächen durch Sichtprüfen unter Berücksichtigung von Qualitätsvorgaben bewerten und Nacharbeiten durchführenj)Rest- und Abfallstoffe trennen, lagern und umweltgerecht entsorgen 26k)Zeichnungen von anatomischen, botanischen und zoologischen Modellen anfertigenl)Modellteile sichtprüfen und auf Vollständigkeit prüfenm)Modelle zerlegen und Modellteile kennzeichnenn)Auftragstechniken unterscheiden und auswähleno)Lacke modellspezifisch auswählenp)mehrteilige Modelle mit verschiedenen Mal- und Auftragstechniken nach naturwissenschaftlichen Vorgaben gestaltenq)Modelle ergänzen und komplettieren, insbesondere Zusatzteile mit Klebe- und Auflagetechniken anbringenr)Modelle und Modellteile versiegelns)Modellteile zu Modellen zusammensetzen und auf Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit prüfen267Reparieren von Modellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Fehler und Schäden feststellen, beurteilen und dokumentierenb)Reparaturaufwand prüfen, Zeitaufwand abschätzen und Reparaturauftrag dokumentierenc)Reinigungsarbeiten durchführend)Reparaturarbeiten durchführen, insbesondere Ersatzteile montieren und an Modelle anpassene)Tätigkeitsnachweise erstellen sowie Zeitaufwand und Materialverbrauch erfassen und dokumentierenf)Arbeitsergebnisse prüfen8
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifenwährend der gesamten Ausbildung4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Arbeitsaufträge und Kundenanforderungen erfassen, Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)anatomische, botanische und zoologische Modelle unterscheidenc)Modelle und Modellteile nach Materialien und Funktionen unterscheidend)Informationen beschaffen und auswertene)Werk- und Hilfsstoffe nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellenf)betriebliche Informations- und Kommunikationsabläufe nutzeng)Muster anwenden und Skizzen anfertigenh)Arbeitsschritte, insbesondere auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen, festlegen 6i)Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung ergonomischer, ökologischer, wirtschaftlicher und arbeitssicherheitstechnischer Gesichtspunkte gestaltenj)Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen und Fachbegriffe anwendenk)Tätigkeiten innerhalb der Arbeitsbereiche sowie mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmenl)Zeitaufwand abschätzenm)Fertigungsverfahren unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und der Produktqualität auswählen und festlegen46Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Ziele und Aufgaben von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheidenb)Zwischen- und Endkontrollen auf der Grundlage von Arbeitsaufträgen durchführenc)produktbezogene Daten dokumentierend)Bedeutung von Fort- und Weiterbildung erkennen2e)Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenf)Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifeng)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen und dabei Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwenden6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.