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ProdMechTextAusbV2005-05-09BGBl I2005, 1277 (2821)Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-TextilStandZuletzt geändert durch Art. 1 V v. 7.5.2007 I 686 (+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.
ProdMechTextAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
ProdMechTextAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/ Produktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.
ProdMechTextAusbV§ 2AusbildungsdauerDie Ausbildung dauert drei Jahre.
ProdMechTextAusbV§ 3Zielsetzung der BerufsausbildungDie in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
ProdMechTextAusbV§ 4AusbildungsberufsbildGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 6.Betriebliche und technische Kommunikation, 7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8.Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten, 9.Branchenspezifische Fertigungstechniken, 10.Steuerungs- und Regelungstechnik, 11.Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen, 12.Steuern des Materialflusses, 13.Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen, 14.Instandhaltung, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
ProdMechTextAusbV§ 5AusbildungsrahmenplanDie in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
ProdMechTextAusbV§ 6AusbildungsplanDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
ProdMechTextAusbV§ 7Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
ProdMechTextAusbV§ 8Zwischenprüfung(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll zeigen, dass er 1.Arbeitsabläufe strukturieren sowie Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte handhaben, technische Unterlagen nutzen, qualitätssichernde Maßnahmen durchführen sowie Vorschriften und Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Unfallverhütungsvorschriften und Umweltschutzbestimmungen einhalten, 2.Prozessdaten einstellen, Produktionsmaschinen und -anlagen in Betrieb nehmen und überwachen, 3.Prüfverfahren auswählen, Prüfungen durchführen, Prüfergebnisse bewerten und dokumentieren, 4.produktionsbezogene Berechnungen durchführen, 5.textile Herstellungsverfahren und technologische Zusammenhänge unterscheiden, 6.Eigenschaften von textilen Werkstoffen unterscheiden, 7.textile Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe vorbereiten und handhaben, 8.Werkstücke oder Maschinenelemente prüfen und bearbeiten kann. Diese Anforderungen sollen während der Durchführung eines Teilprozesses nachgewiesen werden.
(4) Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe und schriftlicher Aufgabenstellungen. Die Prüfung soll in insgesamt höchstens sieben Stunden durchgeführt werden. Die schriftlichen Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 120 Minuten haben. Die komplexe Arbeitsaufgabe ist mit 60 Prozent und die schriftlichen Aufgabenstellungen mit 40 Prozent zu gewichten.
ProdMechTextAusbV§ 9Abschlussprüfung(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen 1.Arbeitsauftrag, 2.Fertigungstechnik, 3.Maschinen- und Anlagentechnik sowie 4.Wirtschafts- und Sozialkunde. Dabei sind Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Anwenden von Informations- und Kommunikationssystemen, Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen zu berücksichtigen.
(3) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag zeigen, dass er 1.Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben kundenorientiert planen und abstimmen, 2.Produktions- und Qualitätsdaten erstellen, aufbereiten und dokumentieren, 3.Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten, 4.branchenspezifische Fertigungstechniken unter Berücksichtigung der Prozessabläufe anwenden, 5.Produktionsmaschinen und -anlagen instand halten, 6.Produktionsmaschinen und -anlagen bedienen und überwachen, Steuerungs- und Regelungstechniken anwenden, 7.Fehler bestimmen und Störungen beheben, 8.Ergebnisse prüfen und dokumentieren kann. Zum Nachweis kommt insbesondere das Rüsten oder Instandhalten einer Produktionsmaschine oder -anlage einschließlich Durchführen und Überwachen eines Prozessablaufes in Betracht.
(4) Der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag 1.in höchstens 21 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen. Das Fachgespräch wird auf der Grundlage der Dokumentation des bearbeiteten betrieblichen Auftrags geführt. Unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden. Dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des Auftrags die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen; oder 2.in höchstens 14 Stunden eine praktische Aufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von insgesamt höchstens 20 Minuten führen. Die prozessrelevanten Qualifikationen sollen in Bezug zur praktischen Aufgabe durch Beobachtung der Durchführung der praktischen Aufgabe und den aufgabenspezifischen Unterlagen bewertet werden.
(5) Der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante nach Absatz 4 aus und teilt sie dem Prüfling und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur Prüfung mit.
(6) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Fertigungstechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe, Musterungstechnik, Konstruktionstechnik, Prüfverfahren, branchenspezifische Fertigungsprozesse und Bewertung von Kenndaten durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(7) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Maschinen- und Anlagentechnik in höchstens 120 Minuten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aus den Bereichen Instandhaltung, Rüsten, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie Materialfluss durch die Bearbeitung praxisbezogener handlungsorientierter Aufgaben nachweisen.
(8) In den Prüfungsbereichen Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik soll der Prüfling zeigen, dass er praxisbezogene Fälle mit verknüpften technologischen, mathematischen und prozessorientierten Inhalten analysieren, bewerten und lösen kann. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz, der Umgang mit Informations- und Kommunikationssystemen, kundenorientierte sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden.
(9) Der Prüfling soll im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde in höchstens 60 Minuten praxisbezogene handlungsorientierte Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
(10) Die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die bisherigen Ergebnisse und die Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(11) Die Prüfung ist bestanden, wenn 1.im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und 2.im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Fertigungstechnik und Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Dabei haben die Prüfungsbereiche Fertigungstechnik sowie Maschinen- und Anlagentechnik jeweils das doppelte Gewicht gegenüber dem Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde. In zwei der Prüfungsbereiche nach Nummer 2 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich nach Nummer 2 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.
ProdMechTextAusbV§ 9aAnrechnungsregelungDie erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften für das zweite und dritte Ausbildungsjahr dieser Verordnung fortgesetzt werden.
ProdMechTextAusbV§ 10Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
ProdMechTextAusbV§ 11Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft .
ProdMechTextAusbVAnlage(zu § 5)
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1280 - 1284)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. - 18. Monat19. - 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden10 b)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigenc)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheidend)Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführene)Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechniken unterscheidenf)Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Massenberechnungen durchführeng)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen 4h)Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten8 b)betriebliche Vorschriften beachtenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwendend)Skizzen und Zeichnungen erstellene)Informations- und Kommunikationstechniken anwendenf)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachteng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenh)produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren 27Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen3 b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtend)Aufgaben im Team planen und durchführen 4e)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren8Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8)a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen6 b)Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführenc)Prüfergebnisse dokumentieren und bewertend)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen 3e)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren9Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungsverfahren und Prozessstufen auswählen12 b)Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen darstellenc)produktionsbezogene Berechnungen durchführend)Prozesszusammenhänge erfassen 17e)Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewertenf)Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmeng)technische Patronen oder Schablonen entwickeln sowie Rapporte festlegen und auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen festlegen und anwenden oder Füge- und Formgebungstechniken anwendenh)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwendeni)Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren und handhaben10Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden8 b)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheidenc)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienend)Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern 8e)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme im Kleinspannungsbereich anwendenf)mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfeng)Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen11Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden16 b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführene)Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei Bedarf optimierenf)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentiereng)Materialführungs- und Transportsysteme, Warendurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren 6h)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlasseni)Mehrstellenarbeit rationell organisieren12Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern3 b)Abfälle sammeln, trennen und lagernc)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellend)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren 213Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwechsel vorrichten, ab- und umrüsten 14b)Austauschteile wechseln und einstellenc)Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Maschinen und Anlagen einlesend)Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und korrigieren14Instandhaltung (§ 4 Nr. 14)a)Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanabhebende Formgebung bearbeiten und prüfen10 b)Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zusammenfügenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen 14d)Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleißteilen durchführen und veranlassene)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmenf)Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung einleiteng)Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifenh)elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden, austauschen und Austausch veranlasseni)Instandhaltungsarbeiten dokumentieren15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 15)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden2 b)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren 4d)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellene)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qualitätseinhaltung sicherstellenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachenh)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten
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