Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil und zur Produktionsmechanikerin-Textil. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist, welche Inhalte vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Produktionsmechaniker-Textil/Produktionsmechanikerin-Textil.
- Die Dauer der Ausbildung und die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Die Durchführung einer Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Erstellung eines Ausbildungsplans und die Führung eines schriftlichen Ausbildungsnachweises.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil.
- Ausbildungsbetriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Ausbildung dauert drei Jahre.
- Eine Zwischenprüfung findet vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt und dauert höchstens sieben Stunden.
- Die Abschlussprüfung umfasst die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag, Fertigungstechnik, Maschinen- und Anlagentechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde.
- Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und im Gesamtergebnis der anderen Prüfungsbereiche jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker- Textil/zur Produktionsmechanikerin-TextilStand
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2005 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Produktionsmechaniker-Textil/ Produktionsmechanikerin-Textil wird staatlich anerkannt.
§ 2Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Zielsetzung der Berufsausbildung
Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse vermittelt werden. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.
§ 4Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4.Umweltschutz, 5.Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen, 6.Betriebliche und technische Kommunikation, 7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, 8.Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten, 9.Branchenspezifische Fertigungstechniken, 10.Steuerungs- und Regelungstechnik, 11.Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen, 12.Steuern des Materialflusses, 13.Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen, 14.Instandhaltung, 15.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
§ 5Ausbildungsrahmenplan
Die in § 4 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
§ 6Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 7Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
§ 8Zwischenprüfung
§ 9Abschlussprüfung
§ 9aAnrechnungsregelung
Die erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung im Ausbildungsberuf Produktprüfer-Textil/Produktprüferin-Textil nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Produktprüfer-Textil/zur Produktprüferin-Textil vom 7. Mai 2007 (BGBl. I S. 680) kann nach den Vorschriften für das zweite und dritte Ausbildungsjahr dieser Verordnung fortgesetzt werden.
§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 11Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2005 in Kraft .
Anlage(zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Produktionsmechaniker-Textil/zur Produktionsmechanikerin-Textil(Fundstelle: BGBl. I 2005, 1280 - 1284)Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- -
- Monat
- -
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Nr. 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenwährend der gesamten Ausbildung zu vermittelnb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs-oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Nr. 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Nr. 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesonderea)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Zuordnen, Bearbeiten und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 5)a)Werkstoffe identifizieren, nach Verwendungszweck unterscheiden und bearbeiten, Prüftechniken anwenden10 b)Einfluss von Werkstoffeigenschaften auf Fertigprodukte berücksichtigenc)Gebrauchs- und Pflegeanforderungen von Textilien unterscheidend)Fertigungstechniken von textilen linienförmigen Gebilden unterscheiden, Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, Feinheitsbezeichnungen anwenden sowie Feinheitsberechnungen durchführene)Fertigungstechniken von textilen Flächengebilden und Verbundstoffen oder Füge- und Formgebungstechniken unterscheidenf)Eigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen, textile Massenberechnungen durchführeng)Auswirkungen von Fasereigenschaften auf Produktionsprozesse berücksichtigen 4h)Veredelungsprozesse hinsichtlich ihrer Art und Auswirkungen unterscheiden6Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Nr. 6)a)Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten8 b)betriebliche Vorschriften beachtenc)technische Unterlagen, insbesondere Betriebs- und Arbeitsanweisungen sowie Richtlinien handhaben und umsetzen, Grundbegriffe der Normung anwendend)Skizzen und Zeichnungen erstellene)Informations- und Kommunikationstechniken anwendenf)Daten eingeben, sichern und pflegen, Vorschriften zum Datenschutz beachteng)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachausdrücke anwendenh)produktionstechnische Daten anwenden und Arbeitsergebnisse dokumentieren 27Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Nr. 7)a)Auftragsunterlagen prüfen, Auftragsziele im eigenen Arbeitsbereich festlegen3 b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auswählen und bereitstellenc)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichtend)Aufgaben im Team planen und durchführen 4e)Arbeitsabläufe und Arbeitsschritte unter Beachtung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen, festlegen und dokumentieren8Kontrollieren von textilen Fertigungsprozessen und Prüfen von Kenndaten (§ 4 Nr. 8)a)Prüfverfahren und -mittel nach Verwendungszweck auswählen6 b)Prozessabläufe kontrollieren, Prüfungen unter Berücksichtigung von Vorgaben, Toleranzen und Prüfnormen durchführenc)Prüfergebnisse dokumentieren und bewertend)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen 3e)Kenndaten ermitteln, Fehler erfassen und auswerten, Mess- und Prüfprotokolle erstellen und interpretieren9Branchenspezifische Fertigungstechniken (§ 4 Nr. 9)a)Produktionsmaschinen und -anlagen nach Fertigungsverfahren und Prozessstufen auswählen12 b)Konstruktionen von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen darstellenc)produktionsbezogene Berechnungen durchführend)Prozesszusammenhänge erfassen 17e)Arbeitsergebnisse prüfen, dokumentieren und bewertenf)Mustervorlagen analysieren, Konstruktionstechniken und Produktmerkmale bestimmeng)technische Patronen oder Schablonen entwickeln sowie Rapporte festlegen und auf technische Durchführbarkeit prüfen oder Konstruktionstechniken für die Erzeugung von linienförmigen Gebilden, Flächen oder Verbundstoffen festlegen und anwenden oder Füge- und Formgebungstechniken anwendenh)Techniken zum Verändern von Oberflächenstrukturen und von Produkteigenschaften festlegen und anwendeni)Datenträger für Musterungs-, Konstruktions-, Füge oder Formgebungstechniken erstellen, modifizieren und handhaben10Steuerungs- und Regelungstechnik (§ 4 Nr. 10)a)Steuerungssysteme sowie Methoden des Steuerns und Regelns unterscheiden8 b)Überwachungseinrichtungen nach Aufbau und Funktion unterscheidenc)Steuerungs- und Regelungseinrichtungen an Maschinen und Anlagen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften überwachen und bedienend)Maschinen und Anlagen zur Änderung von Produkteigenschaften steuern 8e)Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme im Kleinspannungsbereich anwendenf)mit Kleinspannung betriebene Komponenten prüfeng)Fehlerbeseitigung einleiten und durchführen11Einrichten, Bedienen und Überwachen von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 11)a)Produktionsmaschinen und -anlagen hinsichtlich Funktion und Einsatz unterscheiden16 b)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe für die Produktion vorbereiten und kennzeichnenc)Prozessdaten einstellen, Maschinen und Anlagen unter Berücksichtigung der Sicherheitsbestimmungen in Betrieb nehmend)maschinen- und prozessbezogene Berechnungen durchführene)Warenausfall nach Qualitätsvorgabe prüfen und bei Bedarf optimierenf)Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Produktionsprozess, -stand sowie Veränderungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentiereng)Materialführungs- und Transportsysteme, Warendurchlauf und Produktionsprozesse überwachen und Verfahrensparameter korrigieren 6h)Störungen und Abweichungen sowie deren Ursachen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlasseni)Mehrstellenarbeit rationell organisieren12Steuern des Materialflusses (§ 4 Nr. 12)a)Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffe sowie Produkte transportieren und lagern3 b)Abfälle sammeln, trennen und lagernc)Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich überwachen und sicherstellend)Störungen im Materialfluss feststellen und beseitigen, Materialfluss optimieren 213Rüsten von Produktionsmaschinen und -anlagen (§ 4 Nr. 13)a)Produktionsmaschinen und -anlagen bei Artikelwechsel vorrichten, ab- und umrüsten 14b)Austauschteile wechseln und einstellenc)Einstelldaten übertragen oder Datenträger auf Maschinen und Anlagen einlesend)Probelauf durchführen, Warenausfall prüfen und korrigieren14Instandhaltung (§ 4 Nr. 14)a)Werkstücke und Maschinenelemente gemäß ihren Werkstoffeigenschaften durch spanlose und spanabhebende Formgebung bearbeiten und prüfen10 b)Maschinenelemente verbinden und Baugruppen zusammenfügenc)Werkzeuge, Maschinen und Anlagen kontrollieren und warten, Reparaturen veranlassen 14d)Austausch von Zusatzeinrichtungen und Verschleißteilen durchführen und veranlassene)instand gesetzte Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und in Betrieb nehmenf)Maschinenstörungen beseitigen, Fehler beseitigen und Fehlerbeseitigung einleiteng)Ersatzteile einsetzen, Vorbeugungsmaßnahmen zur Verringerung von Maschinenstillständen ergreifenh)elektronische, elektrische, hydraulische oder pneumatische Geräte und Überwachungseinrichtungen entsprechend den Sicherheitsbestimmungen anwenden, austauschen und Austausch veranlasseni)Instandhaltungsarbeiten dokumentieren15Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Nr. 15)a)Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maßnahmen unterscheiden2 b)Arbeitsabläufe auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfenc)Produktions-, Qualitäts- und verfahrenstechnische Daten dokumentieren 4d)Ursachen von produktspezifischen Qualitätsabweichungen feststellene)Korrekturmaßnahmen einleiten und durchführen, Qualitätseinhaltung sicherstellenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen, insbesondere Methoden und Techniken der Qualitätsverbesserung anwendeng)Arbeiten kundenorientiert durchführen, Produkte kundengerecht kennzeichnen und aufmachenh)Zusammenhänge von qualitätssichernden Maßnahmen erkennen, insbesondere zwischen Produktion, Service und Kosten