Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin*
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.
Was es regelt
- Die staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes.
- Die Dauer und Struktur der Berufsausbildung.
- Die Inhalte der Zwischen- und Abschlussprüfung.
- Die Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung.
Wen es betrifft
- Auszubildende zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin.
- Ausbildende Betriebe, die diese Ausbildung anbieten.
Eckpunkte
- Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
- Am Ende des zweiten Ausbildungsjahres findet eine Zwischenprüfung statt.
- Die Abschlussprüfung besteht aus vier Prüfungsbereichen: Betonfertigteilherstellung (50%), Betontechnologie und Oberflächengestaltung (20%), Betonfertigteile (20%) sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (10%).
- Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens „ausreichend“ ist, in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens „ausreichend“ erzielt wurde und kein Prüfungsbereich mit „ungenügend“ bewertet wurde.
Gesetzestext
Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur BetonfertigteilbauerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne
(+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom
- Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
InhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§ 2Dauer der Berufsausbildung§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§ 5Ausbildungsplan§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§ 7Ziel und Zeitpunkt§ 8Inhalt§ 9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 21Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin
010Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§ 2Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis
020Abschnitt 2
Zwischenprüfung
§ 7Ziel und Zeitpunkt
§ 8Inhalt
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 9Prüfungsbereiche
Die Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie2.Herstellen und Prüfen von Beton.
§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen
§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton
030Abschnitt 3
Abschlussprüfung
§ 12Ziel und Zeitpunkt
§ 13Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 14Prüfungsbereiche
Die Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Betonfertigteilherstellung,2.Betontechnologie und Oberflächengestaltung,3.Betonfertigteile sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde.
§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung
§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung
§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile
§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
040Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 21Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft.
Anlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden2b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen22Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen8e)Systemschalungen einsetzenf)Abgüsse für Betonbauteile herstellen43Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen8b)Matten- und Textilbewehrungen einbauenc)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern84Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinienb)Zementarten auswählenc)Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwendend)Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeitene)Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen18f)Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzeng)Mörtel herstellen und verarbeiten105Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauenb)Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen24c)Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeitend)Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen126Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Betonbauteile entschalenb)Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen4c)Betonbauteile transportieren und lagernd)Betonbauteile verladen47Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Mängel und Schäden feststellen und beurteilenb)Materialien zur Ausbesserung auswählenc)Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten48Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschenb)Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln109Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählenb)Betonbauteile versetzen und montierenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen810Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Spannbetonbauweisen unterscheidenb)Spannstahl einbauen, vor- und hochspannenc)Spannbetonfertigteile betonierend)Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
- bis
- Monat
- bis
- Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen26Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen27Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen48Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4d)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertene)Produktionsprozesse überwachenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten49Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen2d)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendene)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleitenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2