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Verordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin*

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin. Sie legt fest, welche Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser dreijährigen Ausbildung vermittelt werden müssen und wie die Prüfungen ablaufen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BetonFBAusbVBetonFBAusbV2015-07-13BGBl I2015, 1179BetonfertigteilbauerausbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur BetonfertigteilbauerinStandGeändert durch Art. 1 V v. 26.11.2015 I 2109Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2015 +++) BetonFBAusbVEingangsformelAuf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BetonFBAusbVInhaltsübersichtAbschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung§  1Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes§  2Dauer der Berufsausbildung§  3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan§  4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild§  5Ausbildungsplan§  6Schriftlicher Ausbildungsnachweis Abschnitt 2Zwischenprüfung§  7Ziel und Zeitpunkt§  8Inhalt§  9Prüfungsbereiche§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton Abschnitt 3Abschlussprüfung§ 12Ziel und Zeitpunkt§ 13Inhalt§ 14Prüfungsbereiche§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Abschnitt 4Schlussvorschriften§ 20Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse§ 21Inkrafttreten Anlage:Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin BetonFBAusbV010Abschnitt 1Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung BetonFBAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Betonfertigteilbauers und der Betonfertigteilbauerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. BetonFBAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Berufsausbildung dauert drei Jahre. BetonFBAusbV§ 3Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. (2) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein. BetonFBAusbV§ 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt. (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen,2.Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen,3.Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen,4.Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel,5.Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren,6.Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren,7.Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren,8.Gestalten und Behandeln von Oberflächen,9.Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren sowie10.Herstellen von Spannbetonfertigteilen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Umgehen mit Gefahrstoffen,6.Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,7.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,8.Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen sowie9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung. BetonFBAusbV§ 5AusbildungsplanDie Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. BetonFBAusbV§ 6Schriftlicher Ausbildungsnachweis(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben. (2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. BetonFBAusbV020Abschnitt 2Zwischenprüfung BetonFBAusbV§ 7Ziel und Zeitpunkt(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. (2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. BetonFBAusbV§ 8InhaltDie Zwischenprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten drei Ausbildungshalbjahre genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. BetonFBAusbV§ 9PrüfungsbereicheDie Zwischenprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Herstellen von Schalungen und Bewehrungen sowie2.Herstellen und Prüfen von Beton. BetonFBAusbV§ 10Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen(1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Schalungen und Bewehrungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,4.Bewehrungselemente aus Betonstahl herzustellen,5.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und6.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 15 Minuten. BetonFBAusbV§ 11Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton(1) Im Prüfungsbereich Herstellen und Prüfen von Beton soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,4.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern und5.Betonprüfungen zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BetonFBAusbV030Abschnitt 3Abschlussprüfung BetonFBAusbV§ 12Ziel und Zeitpunkt(1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. (2) Die Abschlussprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden. BetonFBAusbV§ 13InhaltDie Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1.die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie2.den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. BetonFBAusbV§ 14PrüfungsbereicheDie Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1.Betonfertigteilherstellung,2.Betontechnologie und Oberflächengestaltung,3.Betonfertigteile sowie4.Wirtschafts- und Sozialkunde. BetonFBAusbV§ 15Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteilherstellung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.technische Unterlagen anzuwenden,2.Arbeitsabläufe zu planen,3.Werkzeuge und Geräte einzusetzen,4.Schalungsmaterialien auszuwählen und Schalungen herzustellen,5.Bewehrungen herzustellen und einzubauen,6.Einbauteile einzubauen,7.Betone einzubringen und zu verdichten,8.Oberflächen zu bearbeiten,9.Betonfertigteile zu entschalen,10.Betonfertigteile nachzubehandeln,11.Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und12.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen. (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten. BetonFBAusbV§ 16Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung(1) Im Prüfungsbereich Betontechnologie und Oberflächengestaltung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Mengen- und Mischungsberechnungen durchzuführen,2.Gesteinskörnungen, Zementarten, Zusatzmittel und Zusatzstoffe zu erläutern,3.Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone zu erläutern,4.Betonprüfungen zu beschreiben und5.Oberflächenbearbeitung und -gestaltung zu beschreiben. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BetonFBAusbV§ 17Prüfungsbereich Betonfertigteile(1) Im Prüfungsbereich Betonfertigteile soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Betonfertigteile zu zeichnen,2.Treppenkonstruktionen zu entwerfen,3.die Herstellung von Spannbeton zu beschreiben,4.Mängel zu beschreiben und mögliche Ursachen zu erkennen,5.Betonfertigteile auszubessern und6.Besonderheiten bei der Herstellung von Betonfertigteilen und Betonwaren zu erläutern. (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. BetonFBAusbV§ 18Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen. (2) Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling soll die Aufgaben schriftlich bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 60 Minuten. BetonFBAusbV§ 19Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Betonfertigteilherstellungmit 50 Prozent, 2.Betontechnologie undOberflächengestaltungmit 20 Prozent, 3.Betonfertigteilemit 20 Prozent, 4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Betontechnologie und Oberflächengestaltung“, „Betonfertigteile“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. BetonFBAusbV040Abschnitt 4Schlussvorschriften BetonFBAusbV§ 20Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. BetonFBAusbV§ 21InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2015 in Kraft. BetonFBAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Betonfertigteilbauer und zur Betonfertigteilbauerin(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1183 - 1186) Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Anfertigen und Anwenden technischer Unterlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)technische Unterlagen, insbesondere Zeichnungen, Stücklisten und Skizzen, anfertigen, auswerten und anwenden2b)produkt- und prozessrelevante Angaben, insbesondere zu Oberflächen und Materialien, berücksichtigen und dokumentierenc)technische Tabellen, Handbücher, Richtlinien und Merkblätter anwendend)Bemaßungen durchführen22Herstellen und Einsetzen von Schalungen und Formen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Formen- und Schalungsmaterialien sowie Zubehör unter Beachtung von Eigenschaften, Herstellungsprozessen und Endprodukten auswählenb)Be- und Verarbeitungsverfahren auswählenc)Schalungen und Formen aus Holz und Kunststoff herstellen, insbesondere nach Pland)Schalungen und Formen, insbesondere aus Holz, Kunststoff und Metall, einsetzen, reinigen und pflegen8e)Systemschalungen einsetzenf)Abgüsse für Betonbauteile herstellen43Herstellen und Einbauen von Bewehrungen und Verstärkungen (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Bewehrungselemente aus Betonstahl herstellen und einbauen8b)Matten- und Textilbewehrungen einbauenc)Bewehrungen einsetzen, insbesondere aus Edelstahl, Kunststoffen und Fasern84Herstellen und Prüfen von Betonen, Vorsatzbetonen und Mörtel (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Gesteinskörnungen auswählen, insbesondere nach Eigenschaften und Sieblinienb)Zementarten auswählenc)Zusatzmittel und Zusatzstoffe verwendend)Betonmischungen herstellen, prüfen und verarbeitene)Betonprüfungen durchführen, insbesondere Prüfkörper herstellen18f)Betone mit besonderen Eigenschaften und Sonderbetone einsetzeng)Mörtel herstellen und verarbeiten105Herstellen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Einbauteile, Verankerungen und Verbindungsteile sowie Schall- und Wärmedämmstoffe einbauenb)Betonbauteile unter Berücksichtigung der Sichtbetonklassen durch Einbringen und Verdichten von Betonen in Formen und Schalungen herstellen24c)Oberflächen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand bearbeitend)Oberflächenvergütungen von Betonbauteilen im Frischbetonzustand durchführen126Entschalen, Behandeln, Transportieren und Lagern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Betonbauteile entschalenb)Betonbauteile nachbehandeln, prüfen und kennzeichnen4c)Betonbauteile transportieren und lagernd)Betonbauteile verladen47Ausbessern von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Mängel und Schäden feststellen und beurteilenb)Materialien zur Ausbesserung auswählenc)Teile und Flächen vorbereiten, ausbessern und bearbeiten48Gestalten und Behandeln von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Oberflächen von Betonbauteilen gestalten, insbesondere schleifen, strahlen und waschenb)Oberflächen behandeln, insbesondere hydrophobieren, imprägnieren und versiegeln109Einbauen von Betonfertigteilen und Betonwaren (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Befestigungsmittel nach Art, Wirkungsweise und Verwendungszweck auswählenb)Betonbauteile versetzen und montierenc)kraftschlüssige Verbindungen von Betonbauteilen herstellen810Herstellen von Spannbetonfertigteilen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Spannbetonbauweisen unterscheidenb)Spannstahl einbauen, vor- und hochspannenc)Spannbetonfertigteile betonierend)Spannbetonfertigteile entspannen, entschalen und lagern8 Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1. bis 18. Monat19. bis 36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigungb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden und Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Umgehen mit Gefahrstoffen (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Gefahrstoffe erkennen und unterscheidenb)berufsspezifische Arbeitsanweisungen beim Umgang mit Gefahrstoffen anwendenc)Gefahrstoffe handhaben, lagern und entsorgen26Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und auswertenb)Normen, Vorschriften und Richtlinien anwendenc)Betriebsdaten-Informationssysteme handhabend)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren2e)Sachverhalte gegenüber Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert darstellenf)Protokolle und Zeichnungen anfertigeng)Konflikte erkennen und zur Konfliktlösung beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen27Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsabläufe, auch im Team, unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben planen und kulturelle Identitäten berücksichtigenb)Arbeitsplatz einrichtenc)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen prüfen und einrichten und Prozessdaten einstellend)Materialbedarf ermitteln und Materiallisten erstellene)Materialien anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen48Bedienen, Reinigen, Pflegen und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 4 Absatz 3 Nummer 8)a)Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfenb)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen bedienen, reinigen und pflegenc)Störungen feststellen und Maßnahmen zur Mängelbeseitigung ergreifen4d)Maschinendaten in betriebliche Datensysteme einpflegen und auswertene)Produktionsprozesse überwachenf)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auf Verschleiß und Beschädigung sichtprüfen und Wartungsintervalle einhalten49Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, Dokumentation und Kundenorientierung (§ 4 Absatz 3 Nummer 9)a)betriebliche Qualitätssicherungssysteme anwendenb)Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentierenc)Einsatzstoffe und -materialien sowie Bauteile auf Verwendbarkeit prüfen2d)Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwendene)Qualitätsabweichungen feststellen und dokumentieren und Korrekturmaßnahmen einleitenf)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitrageng)Kundenwünsche entgegennehmen und prüfen, Aufwand abschätzen und Kunden über Lösungsmöglichkeiten informierenh)Kundenbeanstandungen entgegennehmen, beurteilen und Maßnahmen zur Bearbeitung ergreifen2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.