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Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin*)

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin in Deutschland. Sie legt fest, wie diese Ausbildung strukturiert ist und welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden müssen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
BöttchAusbV 2010BöttchAusbV2010-05-05BGBl I2010, 601Böttchergewerbe-AusbildungsverordnungVerordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher und zur BöttcherinDiese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage im Bundesanzeiger veröffentlicht. (+++ Textnachweis ab: 1.8.2010 +++) BöttchAusbV 2010BöttchAusbVEingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 7 der Handwerksordnung, von denen § 25 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 1Staatliche Anerkennung des AusbildungsberufesDer Ausbildungsberuf des Böttchers und der Böttcherin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 17, Böttcher, der Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung staatlich anerkannt. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 2Dauer der BerufsausbildungDie Ausbildung dauert drei Jahre. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. (2) Die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin gliedert sich wie folgt:Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen,2.Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,3.Herstellen von Dauben und Böden,4.Fertigen von Reifen,5.Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,6.Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten,7.Einbauen von Armaturen und Zubehör,8.Behandeln von Oberflächen,9.Durchführen von Montagearbeiten,10.Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen;Abschnitt B Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,4.Umweltschutz,5.Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,6.Betriebliche und technische Kommunikation,7.Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen,8.Kundenorientierung,9.Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 4Durchführung der Berufsausbildung(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen. (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 5Zwischenprüfung(1) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus dem Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters. (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen eines Holzbehälters bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)berufsbezogene technische Unterlagen anwenden,b)Zeichnungen anfertigen und anwenden,c)Werk- und Hilfsstoffe bereitstellen, bearbeiten und verwenden,d)Werkzeuge, Geräte und Maschinen handhaben,e)Dauben und Boden für einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,f)Reifen fertigen,g)einen geraden offenen Holzbehälter herstellen,h)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,i)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise begründenkann;2.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsaufgabe beziehen, schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens 15 Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben in 60 Minuten durchgeführt werden. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 6Gesellenprüfung(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. (2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen: 1.Planung und Herstellung,2.Reparatur und Oberflächenbehandlung,3.Konstruktion und Technologie,4.Wirtschafts- und Sozialkunde. (3) Für den Prüfungsbereich Planung und Herstellung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)technische Unterlagen anwenden,b)Zeichnungen, Risse, Schablonen und Modelle anfertigen,c)Konstruktionen und Material festlegen,d)Verbindungstechniken festlegen und anwenden,e)bauchige, geschlossene Behälter herstellen,f)Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen,g)Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbstständig und kundenorientiert planen, durchführen und dokumentieren sowieh)die für die Prüfungsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise begründenkann;2.dem Prüfungsbereich ist die Planung und Herstellung eines bauchigen, geschlossenen Behälters zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll ein Prüfungsstück herstellen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;4.die Prüfungszeit einschließlich der Dokumentation beträgt insgesamt 16 Stunden; für das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten. (4) Für den Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Schäden feststellen,b)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegen,c)defekte Teile ersetzen sowied)Oberflächen entsprechend der durchgeführten Reparatur behandelnkann;2.dem Prüfungsbereich sind das Planen und Durchführen einer Reparatur einschließlich Oberflächenbehandlung zugrunde zu legen;3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe erledigen und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren;4.die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation beträgt vier Stunden. (5) Für den Prüfungsbereich Konstruktion und Technologie bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Werkstoffeigenschaften und Konstruktionsmerkmale bestimmen,b)Berechnungen zur Konstruktion von Fässern, Bottichen und Behältern durchführen,c)Material- und Zeitbedarf ermitteln und Kosten berechnen sowied)technische Unterlagen erstellenkann;2.der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten. (6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde bestehen folgende Vorgaben: 1.der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;2.der Prüfling soll fachorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;3.die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 7Gewichtungs- und Bestehensregelung(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Prüfungsbereich Planung und Herstellung40 Prozent,2.Prüfungsbereich Reparatur und Oberflächenbehandlung20 Prozent,3.Prüfungsbereich Konstruktionund Technologie30 Prozent,4.Prüfungsbereich Wirtschafts-und Sozialkunde10 Prozent. (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“. (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu gewichten. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 8Bestehende BerufsausbildungsverhältnisseBerufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können abweichend von § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dieses vereinbaren. BöttchAusbV 2010BöttchAusbV§ 9Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Böttcher vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1253) außer Kraft. BöttchAusbV 2010BöttchAusbVAnlage(zu § 3 Absatz 1)Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Böttcher und zur Böttcherin(Fundstelle: BGBl. I 2010, 604 - 608) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Be- und Verarbeiten von Holz, Werk- und Hilfsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)a)Arten und Eigenschaften von Holz, Werk- und Hilfsstoffen unterscheidenb)Feuchte bestimmen und Ergebnisse berücksichtigenc)Holz und Werkstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auftragsbezogen auswählen, unter Berücksichtigung ergonomischen Hebens und Tragens transportieren und lagernd)sonstige Werkstoffe, insbesondere Metalle, nach Verwendungszweck unterscheiden, auswählen, transportieren und lagerne)Stammholz im Spiegelschnitt einschneidenf)Holz unter Berücksichtigung verschiedener Einschnittarten für die natürliche Trocknung stapeln und lagerng)Hilfsstoffe unter Berücksichtigung von Sicherheitsdatenblättern auswählen, verwenden und lagernh)Holz und sonstige Werkstoffe auf Mängel und Verwendbarkeit prüfeni)Meß- und Anreißzeuge auswählen und anwendenj)Holz und Werkstoffe manuell und maschinell be- und verarbeiten102Einrichten, Bedienen und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)a)Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen auswählenb)Handwerkzeuge handhaben und instand haltenc)Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwendung von Schutzeinrichtungen bedienend)Hebe- und Transportgeräte auswählen und nutzene)Störungen an Geräten und Maschinen feststellen, Maßnahmen zur Störungsbeseitigung ergreifenf)Maschinenwerkzeuge einrichten, instand halten und lagerng)Geräte, Maschinen und technische Anlagen warten8h)pneumatische, hydraulische, elektrische und elektronische Steuerungs- und Regelungseinrichtungen einstellen und bedieneni)Vorrichtungen anfertigen, nutzen und instand haltenj)Ursachen von Bearbeitungsfehlern feststellen und beheben53Herstellen von Dauben und Böden (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)a)Holz, Holzwerkstoffe und sonstige Werkstoffe zuschneidenb)Fügemodelle anfertigenc)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von geraden Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereitend)Bodenverbindungen auswählen und, insbesondere maschinell, herstellen12e)Risse und Schablonen anfertigenf)Dauben und Bodenteile für den Zusammenbau von bauchigen Behältern zuschneiden, streifen, fügen und vorbereiten124Fertigen von Reifen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)a)Maße für Reifen ermitteln, insbesondere Umfangb)Maße unter Berücksichtigung der Gefäßform festlegen und übertragen, Material ablängenc)Reifen formen und, insbesondere durch Verwenden von Nieten und Spannschlössern, verbinden65Herstellen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5)a)Dauben und Böden, insbesondere nach Skizzen, Zeichnungen und Aufrissen, für den Zusammenbau vorbereitenb)Maßgenauigkeit der gefügten Teile prüfenc)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und ausrichtend)Innen- und Außenoberflächen glättene)Fassnuten auszirkeln, Maße auf vorgefertigte Böden übertragen, Böden passgenau aussägen und einschneidenf)Böden einbinden und abdichteng)Holzgefäße mit Reifen abbindenh)Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte auf Dichtheit prüfen18i)zugelegte Dauben mittels Arbeitsreifen aufsetzen und nach Bauch- und Kopfriss gerade ausrichtenj)Fassrümpfe wärmebehandeln und in Form bringenk)Biegewerkzeuge und -maschinen einstellenl)Fassköpfe maschinell bearbeiten126Instandsetzen von Fässern, Bottichen, Behältern und sonstigen Produkten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6)a)Schäden feststellen, Reparaturaufwand abschätzen und dokumentierenb)Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden festlegenc)Lagerfässer, insbesondere unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften, entlagern und zur Reparatur vorbereitend)defekte Teile, insbesondere Dauben, Böden und Reifen, ersetzene)Produkte transportieren und lagern87Einbauen von Armaturen und Zubehör (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7)a)Arten von Armaturen und Zubehör unterscheiden und den Verwendungszwecken zuordnenb)Einbau von Armaturen und Zubehör vorbereitenc)Armaturen und Zubehör einbauen und eindichten48Behandeln von Oberflächen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8)a)Methoden der Behandlung von Innen- und Außenoberflächen unterscheiden, Behandlungsart festlegenb)Holzoberflächen vorbehandeln5c)Außenoberflächen, insbesondere durch Lackieren, Wachsen und Ölen, beschichtend)Fassköpfe mit Schutzanstrichen versehene)Innenoberflächen, insbesondere unter Berücksichtigung von lebensmitteltechnischen und hygienischen Vorschriften, beschichtenf)Fässer, insbesondere durch Dämpfen und Wässern, entlohen79Durchführen von Montagearbeiten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9)a)Montagewerkzeuge auswählen und anwendenb)Arbeitsgerüste auf- und abbauen sowie prüfenc)Fässer, Bottiche und Behälter abschlagen und aufschlagend)vorgefertigte Behälter aufstellene)Abdichtungsarbeiten, insbesondere an Fässern, Bottichen und Behältern, durchführen710Recyceln von Fässern, Bottichen, Behältern, sonstigen Produkten und Reststoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10)a)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte hinsichtlich der weiteren Verwendung beurteilenb)gebrauchte Fässer, Bottiche, Behälter und sonstige Produkte überarbeiten und der Wiederverwendung zuführenc)Reststoffe, insbesondere zur Energiegewinnung, verwerten und der Wiederverwertung zuführen6 Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenLfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im1.–18. Monat19.–36. Monat12341Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennend)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennenwährend der gesamten Ausbildung zu vermitteln2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläuternb)Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklärenc)Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen4Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen5Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5)a)Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetzbarkeit prüfenb)Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheitsrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichernc)Werk- und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte auswählen und bereitstellend)Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellene)Materialien und Hilfsstoffe auswählen, bereitstellen und lagernf)Arbeitsschritte festlegeng)Arbeitsaufträge dokumentieren und kundenorientiert durchführen4h)Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzeni)Arbeitsschritte unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen und durchführenj)Aufgaben im Team planen und durchführen, kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln berücksichtigen46Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6)a)Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im Team situationsgerecht führenb)Informations- und Kommunikationssysteme nutzenc)Informationen, insbesondere für den eigenen Arbeitsbereich, beschaffen, bewerten und dokumentieren4d)betriebliche Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Datenschutzvorschriften anwendene)Sachverhalte darstellen; fremdsprachliche Fachbegriffe anwenden47Erstellen und Anwenden von technischen Unterlagen(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7)a)technische Unterlagen und Fertigungsvorschriften anwendenb)Skizzen und Zeichnungen, insbesondere unter Berücksichtigung von Vorgaben, anfertigen und anwendenc)Richtlinien und Normen anwenden48Kundenorientierung (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 8)a)Kundengespräche führen und dabei kulturelle Besonderheiten und Verhaltensregeln von Kunden berücksichtigen3b)Erzeugnisse präsentierenc)Maßnahmen und Mittel der betrieblichen Werbung anwendend)Kundenanforderungen ermitteln und Kunden hinsichtlich der Realisierung beratene)Reklamationen entgegennehmen und bearbeiten, insbesondere Maßnahmen zur Behebung ergreifen, Kunden informierenf)Perspektiven, Voraussetzungen, Rahmenbedingungen, Chancen und Risiken von Selbstständigkeit beurteileng)rechtliche und finanzielle Bedingungen für die Gründung eines Unternehmens beurteilen sowie Rechtsformen unterscheiden69Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 9)a)Aufgaben und Ziele der Qualitätssicherung anhand betrieblicher Beispiele darstellenb)qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich anwendenc)Zwischen- und Endkontrollen anhand des Arbeitsauftrages durchführen und Arbeitsergebnisse dokumentierend)Zeitaufwand und Materialverbrauch kontrollieren und dokumentieren4e)zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)Ursachen von Fehlern und Qualitätsabweichungen feststellen, dokumentieren und Maßnahmen zur Behebung ergreifen3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.